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Law On The Protection Of The Family Housing

Original Language Title: Loi relative à la protection du logement familial

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22 DECEMBER 1989. - Family Housing Protection Act



Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Law of 22 December 1989 on the Protection of Family Housing (Belgian Monitor of 30 December 1989, err. Belgian Monitor of 16 January 1990), as amended successively by:
- Act of 20 February 1991 amending and supplementing the provisions of the Civil Code relating to rent leases (Belgian Monitor of 22 February 1991);
- Act of 2 May 2002 on non-profit associations, non-profit international associations and foundations (Belgian Monitor of 11 December 2002).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN
22. DEZEMBER 1989 - Gesetz über den Schutz der Familienwohnung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Schutz des Mieters
Artikel 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Mietverträge und anderen entgeltlichen Verträge, durch die das Recht der Nutzung eines möblierten oder unmöblierten Gebäudes oder eines Teils davon verliehen wird, wen das Gebäude:
- entweder dem Mieter als Hauptwohnort dient
- oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine Aufgabe allgemeinen Interesses im sozialen oder kulturellen Bereich oder zu wohltätigen Zwecken erfüllt, oder [einer gemeinnützigen Stiftung, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] unterliegen, als Sitz oder zur Ausübung ihrer Tätigkeiten dient.
Vorliegender Titel ist jedoch nicht auf Geschäftsmietverträge und Landpachtverträge anwendbar.
[Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 59 of the G. vom 2. May 2002 ( Belgischen Staatsblatt vom 11. Dezember 2002)]
Art. 2 - Verträge, die vor dem 1. Januar 1991 auslaufen oder durch eine dem Mieter erteilte Kündigung enden, werden um ein Jahr verlängert.
Die Wirkung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden und der vor dem 1. Januar 1991 notifizierten Kündigungen wird unbeschadet des Artikels 4 für die Dauer der Verlängerung ausgesetzt.
Der Mieter geniesst den Vorteil der Vertragsverlängerung auch demjenigen gegenüber, der das gemietete Gut entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt.
Art. 3 - Der Mieter darf auf den Vorteil der Vertragsverlängerung jedoch verzichten oder die Verlängerung beenden.
Ausser wen die Parteien sich einig sind, beträgt die vom Mieter einzuhaltende Frist in diesem Falle mindestens drei Monate.
Für Verträge, die binnen einer Frist von drei Monaten, zu rechnen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die vom Mieter einzuhaltende Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des Vertrags herabgesetzt, wobei
Art. 4 - § 1 - Der Vermieter oder der Ersteher des gemieteten Gutes kann indessen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten den Mietvertrag am festgelegten Ablaufdatum oder während der Verlängerung in folgenden Fällen und unter folgenden Beding
a) wenn er die Absicht hat und den Mieter schriftlich davon in Kenntnis setzt, das Gut persönlich und tatsächlich zu beziehen oder es ebenso von seinen Nachkommen, Adoptivkindern, Vorfahren, von seinem Ehepartner, dessen Nachkommen in diesem Schreiben ist die Identität der Person, die das Gut beziehen wird, angegeben,
b) wenn er durch Mitteilung der ihm erteilten Baugenehmigung, eines detaillierten Kostenanschlags, einer Beschreibung der Arbeiten mitlierter Abschätzung ihrer Kosten oder eines Werkvertrags dem Mieter gegenüber seine Absicht ausserdem ist nachzuweisen, dass diese Arbeiten die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Städtebau über die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten respektieren, dass sie den Teil die der Wohnung, der vom Mieter benutzt wird
§ 2 - Für Verträge, die binnen einer Frist von sechs Monaten, zu rechnen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die in § 1 erwähnte Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des Vertrags herabgesetzt
§ 3 - Die Räumlichkeiten müssen binnen drei Monaten, nachdem der Mieter sie verlassen hat, bezogen und anschliessend während mindestens zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt werden.
Die Arbeiten müssen begonnen werden binnen drei Monaten und abgeschlossen sein binnen achtzehn Monaten, nachdem der Mieter die Räumlichkeiten verlassen hat.
§ 4 - Wenn der Vermieter oder der Ersteher, ohne den Nachweis aussergewöhnlicher Umstände zu erbringen, unter den vorgesehenen Bedingungen und unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen das Gut n beichtzieht oder die Arf
Auf Antrag des Mieters ist der Vermieter oder der Ersteher verpflichtet, ihm kostenlos die Dokumente zu übermitteln, mit denen nachgewiesen wird, dass die Arbeiten unter Berücksichtigung der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingunge
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Anwendung der Artikel 1741 und 1759bis des Zivilgesetzbuches.
Art. 6 - Selbst wenn eine Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten nicht vereinbart wurde, ist sie im Falle schriftlicher Verträge, die ablaufen und kraft des vorliegenden Gesetzes verlängert werden, gemäss Artikel 1728bis
Diese Anpassung muss der Vermieter beim Mieter beantragen. Sie gilt frühestens ab Beginn der Vertragsverlängerung.
Art. 7 - 8 - [...]
[Art. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 13 of the G. vom 20. Februar 1991 ( Belgischen Staatsblatt vom 22. Februar 1991)
Art. 9 - Mit Ausnahme von Artikel 3 sind die Bestimmungen des vorliegenden Titels zwingend.
Art. 10 - Artikel 1344bis des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar auf alle Anträge, die auf den Bestimmungen des vorliegenden Titels beruhen.
Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
TITEL II - Katasterangleichung
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]