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Law On Various Provisions (I) German Translation

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses (I) Traduction allemande

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22 DECEMBER 2008. - Law on Miscellaneous Provisions (I) German Translation



The following text is the German translation of titles 1er, 2 and 5, title 6, chapter 2, of heading 16, chapter 2, section 1re, title 17, chapter 3 and title 18, chapter 1erof the Act of 22 December 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 29 December 2008).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Öffentlicher Dienst
EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1995
über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
Art. 2 - Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Dezember 1997 und 4. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendungsmodalitäten für die in Titel II oder in Titel III Kapitel II und III festgelegten Massnahmen. Diese Bestimmung findet Anwendung auf alle ab dem 1. Januar 2009 eingereichten Anträge. »
Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(...)
TITEL 5 - Asyl und Einwanderung
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet,
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 17 - In Artikel 51/8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 6. May 1993, 15. Juli 1996 und 15. September 2006, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der Minister oder sein Beauftragter muss den Asylantrag jedoch berücksichtigen, wenn der Ausländer vorher Gegenstand eines Verweigerungsbeschlusses gewesen ist, der in Anwendung von Artikel 52 § 2 Nr. 3, 4 und 5, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 oder Artikel 57/10 gefasst wurde. »
Art. 18 - Artikel 52 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. May 1993, 15. Juli 1996, 18. Februar 2003 und 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Nummern 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.
2. In § 2 wird Nr. 1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5 » aufgehoben.
3. In § 3 wird Nr. 1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5 » aufgehoben.
4. In § 4 wird Nr. 1 aufgehoben und wird in Nr. 2 das Wort ", 3" aufgehoben.
TITEL 6 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit
(...)
KAPITEL 2 - FASNK - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000
über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
Art. 30 - Artikel 4 of the Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 7 - Die Agentur kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der im Rahmen von Programmen zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten getätigten Ausgaben übernehmen. Höhe und Bedingungen der Vorfinanzierung beziehungsweise Finanzierung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. »
(...)
TITEL 16 - Beschäftigung
(...)
KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001
zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich
Art. 190 - Artikel 2 § 1 of the Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Nummern 7 und 8 aufgehoben.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Art. 191 - Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2006 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
“(b) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Bestimmungen von Artikel 7octies Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes einzuhalten. »
2. In Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter « der Kategorie A betrifft » durch die Wörter « betrifft, die während ihrer Teilzeitbeschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben
3. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 192 - Artikel 7sexies desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 193 - Artikel 7septies desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 7septies - Der Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge hat während eines Zeitraums von drei Monaten, berechnet ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungscheck-Arbe
Während des in Absatz 1 erwähnten dreimonatigen Zeitraums kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie in Artikel Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Während desselben dreimonatigen Zeitraums kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in Artikel 21 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, abgewichen werden.
Wenn nach Ablauf des vorerwähnten dreimonatigen Zeitraums Leistungen zugunsten desselben Arbeitgebers im Rahmen eines Dienstleistungscheck-Arbeitsvertrags erbracht werden, sind die Parteien durch einen unbefristeten Arbevertrag gebunden. »
Art. 194 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 7octies - Ab dem ersten gearbeiteten Tag des vierten Monats ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber bestimmen die Parteien die Arbeitsregelung, die auf den unbefristeten Vertrag anwendbar ist. Dieser Vertrag kann für Vollzeit- oder für Teilzeitarbeit gemäss Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Es kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in Artikel 21 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, abgewichen werden.
Es kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Die Mindestwochenarbeitszeit darf nicht unter der vom König festgelegten Grenze liegen.
Für die im Rahmen eines Dienstleistungscheck-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben, darf die Arbeitsze Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Der König bestimmt die Mindestwochenarbeitszeit der Arbeitsverträge. »
Art. 195 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter " - die Sonderbestimmungen in Bezug auf den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag," aufgehoben.
Art. 196 - Die Begriffsbestimmungen, vorgesehen in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 7 und 8, Absatz 2 und Absatz 3 of the Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, wie es vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts anwendbar war, finden weiterhin Anwendung auf Dienstleistungscheck-Arbeitsvertge Juli 2001, wie es vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbar war, geregelt werden können.
Art. 197 - Für die Arbeitnehmer, die durch einen in Abschnitt 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungscheck-Arbeitsvertrag gebunden sind, für die ihr Arbeitgeber eine vorhergehende Meldung de war
Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums von vier Monaten sind die Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden, der den Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes, so wie durch vorliegendes Kapitel abgepricht, ents
Für die im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer, für die inner durch die vorliegenden Kapitels anwendbaren Bestimmungen erlaubte Höchstdauer für den Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträgei Juli 2001, so wie durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht.
Art. 198 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts fest.
(...)
TITEL 17 - Soziale Angelegenheiten
(...)
KAPITEL 3 - Fonds für Berufskrankheiten Fällige, nicht ausgezahlte rückständige Beträge im Todesfall
Art. 224 - Artikel 64bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie folgt ersetzt:
« Art. 64bis - Stirbt der Begünstigte einer Leistung, die in vorliegendem Kapitel vorgesehen ist, werden fällige, nicht ausgezahlte rückständige Beträge nur an natürliche Personen und in folgender Reihenfolge ausgezahlt:
1. an den Ehepartner, mit dem der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, oder an die Person, mit der der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich zusammenwobarte und mit der er gemäss Artikel 1478
2. an die Kinder, mit denen der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte,
3. an jede Person, mit der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte,
4. an die Erben, die zum Zeitpunkt des Todes des Begünstigten nicht mit ihm zusammenlebten, auf Vorlage einer notariellen Erbrechtserklärung.
Die oben in den Nummern 3 und 4 aufgezählten Rechtsnachfolger, die die Liquidation der fälligen, dem verstorbenen Begünstigten nicht ausgezahlten rückständigen Beträge zu ihren Gunsten erhalten möchten, müssen zur Vermeidung des Aus
Diese Frist gilt ab dem Tag des Todes des Begünstigten oder ab dem Tag der Versendung der Notifizierung des Beschlusses, insofern diese nach dem Tod verschickt wurde. »
Art. 225 - Artikel 224 wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. Er findet Anwendung auf die fälligen, nicht ausgezahlten rückständigen Beträge in Todesfällen, die nach diesem Datum eingetreten sind.
(...)
TITEL 18 - Inneres
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
Art. 231 - In Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter "einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und daherwer die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen" durch die Wörter
Art. 232 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellenwerd daher Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » durchn die
Art. 233 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « die vom König bestimmt werden » durch die Wörter « die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnt sind » ersetzt.
2. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1bis - Das für das Personal gewünschte Profile, das in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnt ist, ist gekennzeichnet durch:
1. Achtung vor den Grundrechten der Mitmenschen,
2. Integrität,
3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich dabei zu beherrschen,
4. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu.
Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Berufspflichten werden in einem Kodex der Berufspflichten vorgesehen, der das in Absatz 1 erwähnte Profile enthält, und der vom König durch »
Art. 234 - Artikel 22 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« § 9 - In Erwartung des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, in dem der in Artikel 7 § 1bis Absatz 2 erwähnte Kodex der Berufspflichwerten ist, beurteilt der Minister des Innern die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und 8 Artikel 6 Absat Vorliegender Paragraph trittt spätestens vierundzwanzig Monate nach Inkrafttreten ausser Kraft. »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte
Frau M. ARENA
Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister of Innern
P. DEWAEL
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN