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Miscellaneous Provisions (Iii) Act

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses (III)

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1er MARS 2007. - Miscellaneous Act (III)



German translation of extracts. - Erratum
The following is the translation into the German language of title VI, chapter IV, and title VIII, chapter Ier Act of 1er March 2007 on various provisions (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007).
This text replaces the text published at the Belgian Monitor on 24 March 2009 from page 23778 to page 23780.
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL VI - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit
(...)
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit
Art. 68 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VII des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel VII - Sektorieller Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit« .
Art. 69 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 70 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 werden die Wörter « Der Sektorielle Ausschuss« durch die Wörter « Die Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die erwähnt ist in Artikel 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,« ersetzt.
3. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt:
“3. für die Erteilung einer grundsätzlichen Erlaubnis, um personenbezogene Daten über die Gesundheit im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten mitzuteilen, ausser in folgenden Fällen:
-wenn die Mitteilung zwischen Fachkräften der Gesundheitspflege folgt, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind und die persönlich an der Ausführung diagnostischer, präventiver oder pflegerischer Handlungen für den Patienten beteiligt sind
- wenn die Mitteilung durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz erlaubt ist, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens,
- in den in Artikel 15 § 2 of the Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Fällen, sofern die Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit zuständig ist,
- in den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Fällen, nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. »
4. Die Paragraphen 3, 4, 5, 6 und 7 werden aufgehoben.
Art. 71 - Der König bestimmt das Datum und die Modalitäten des Inkrafttretens von Artikel 70 Nr. 3.
Art. 72 - Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner Mitglieder werden die dem früheren Sektoriellen Ausschus der sozialen Sicherheit, wie vor
Bis zu der Einrichtung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit und der Ernennung seiner Mitglieder werden die Aufträge der Abteilung Gesundheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und
(...)
TITEL VIII - Beschäftigung
KAPITEL I - Aktivitätsgenossenschaften
Art. 80 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
1. einer Aktivitätsgenossenschaft: eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, die im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt,
2. einem Unternehmerkandidaten: eine Person, die nach den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bestimmungen mit einer Aktivitätsgenossenschaft ein Abkommen im Hinblick auf die Realisierung ihrer späteren Niederlassung als Unternehmer geschlossen hat.
Art. 81 - § 1 - Eine Aktivitätsgenossenschaft ist hauptsächlich auf die Beschäftigung und Eingliederung schwer zu vermittelnder Arbeitsloser und anderer Risikogruppen im Hinblick auf ihren späteren Start ins Berufsleben ausgerichtet. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König diese Zielgruppe und legt fest, wie die Aktivitätsgenossenschaft sich dieser Zielsetzung zu stellen hat.
§ 2 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss als satzungsmässigen Zweck die Beratung und Begleitung, das Coaching und die Unterstützung von Unternehmerkandidaten bei der Ausübung ihrer Aktivitäten im Hinblick auf ihre spätere Nieder
§ 3 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss von dem oder den zuständigen Ministern der Region, auf deren Grundgebiet sich ihr Gesellschaftsitz befindet, als Aktivitätsgenossenschaft anerkannt sein.
§ 4 - Eine Aktivitätsgenossenschaft muss pro Unternehmerkandidat eine monatliche analytische Buchhaltung führen.
Art. 82 - § 1 - Das Abkommen muss für jeden Unternehmerkandidaten individuall schriftlich festgehalten werden, und zwar spätestens, wenn das Abkommen für ihn zu laufen beginnt.
§ 2 - Zweck dieses Abkommens ist die Begleitung, die Betreuung und das Coaching des Unternehmerkandidaten, was seine Aktivitäten im Hinblick auf eine spätere Niederlassung als Unternehmer betrifft.
§ 3 - Die Gesamtdauer dieses oder der eventuell nachfolgenden Abkommen, die entweder mit derselben oder mit einer oder mehreren anderen Aktivitätsgenossenschaften geschlossen werden, darf für den betreffenden Unternehmerkandidaten achtzehn aufein
§ 4 - Das Abkommen kann jederzeit von einer der beteiligten Parteien mittels einer siebentätigen Kündungsfrist, die ab dem Tag nach der Notifizierung der Kündigung läuft, einseitig beendet werden.
Art. 83 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die Unternehmerkandidaten ihr Anrecht auf Arbeitslosengeld, Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe während der Dauer des Abkommens behalten.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrad beratenen Erlass, in welchem Masse die Entschädigung, die von der Aktivitätsgenossenschaft gewährt wird, einhergehen kann mit dem Anrecht auf eine in Absatz 1 erwähnte Beihilfe.
Art. 84 - § 1 - Das in Artikel 82 erwähnte Schriftstück muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. was den Unternehmerkandidaten betrifft: seinen Namen, Vornamen und Wohnsitz,
2. was die Aktivitätsgenossenschaft betrifft: ihren Namen und den Ort der Niederlassung des Gesellschaftssitzes,
3. den Zweck, wie erwähnt in Artikel 82 § 2,
4. die Daten vom Beginn und vom Ende des Abkommens,
5. die Zugangszeiten zu den Räumlichkeiten der Aktivitätsgenossenschaft,
6. die Modalitäten für die Berechnung der Entschädigung, die dem Unternehmerkandidaten von der Aktivitätsgenossenschaft gezahlt wird,
7. die Weise, auf die dem Abkommen ein Ende gesetzt werden kann,
8. die Begleitungs- und Coachingsaktivitäten, an denen der Unternehmerkandidat teilnehmen muss.
§ 2 - Der König kann bestimmen, welche weiteren Angaben ins Abkommen aufgenommen werden müssen.
Art. 85 - Das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge ist, mit Ausnahme von Artikel 18, auf die Abkommen zwischen Aktivitätsgenossenschaften und Unternehmerkandidaten nicht anwendbar.
Art. 86 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest. Dieses Kapitel ist nicht anwendbar auf Abkommen, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden. Die Dauer der vor dem Inkrafttreten abgeschlossenen Abkommen darf achtzehn Monate nicht überschreiten.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister of Innern
P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX