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Law On Collective Labour Agreements And Joint Committees. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi sur les conventions collectives de travail et les commissions paritaires. - Coordination officieuse en langue allemande

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5 DECEMBER 1968. - Collective Labour Agreements and Joint Commissions Act. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 5 December 1968 on collective labour agreements and parity commissions (Moniteur belge of 15 January 1969, err. of 4 March 1969), as amended successively by:
- the Act of 11 July 1973 amending the Act of 29 May 1959 on custodial, primary, medium, normal, technical, artistic and special education (Belgian Monitor of 30 August 1973);
- Royal Decree No. 15 of 23 October 1978 extending the statute of limitations of public action contained in certain social laws (Belgian Monitor of 9 November 1978);
- the royal decree of 28 September 1984 implementing the law of 19 December 1974 organizing relations between the public authorities and the trade unions of the agents under these authorities (Moniteur belge of 20 October 1984);
- the programme law of 22 December 1989 (Moniteur belge of 30 December 1989, err. of 4 April 1990);
- Act of 17 June 1991 on the organization of the public sector of credit and harmonization of control and operating conditions of credit institutions (Belgian Monitor of 9 July 1991);
- Act of 20 July 1991 on social and other provisions (Belgian Monitor of 1er August 1991);
- the Act of 23 March 1994 on certain measures in the field of labour law against black labour (Moniteur belge of 30 March 1994, err. of 25 May 1994);
- the Royal Decree of 16 June 1994 on various provisions relating to the Federal Investment Corporation and the privatization of the National Investment Corporation (Belgian Monitor of 28 June 1994);
- the royal decree of 7 April 1995 amending the law of 17 June 1991 on the organization of the public sector of credit and the detention of public sector participations in certain private-law financial companies and carrying various other provisions on the sale of assets (Belgian Monitor of 29 April 1995);
- the Act of 13 February 1998 on employment provisions (Belgian Monitor of 19 February 1998);
- the Act of 23 April 1998 on accompanying measures with regard to the institution of a European works council or a procedure in community-based enterprises and community-based groups of enterprises with a view to informing and consulting workers (Belgian Monitor of 21 May 1998);
- the Act of 7 April 1999 on the ALE Work Contract (Belgian Monitor of 20 April 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the programme law of 19 July 2001 for the fiscal year 2001 (Moniteur belge of 28 July 2001, err. of 15 August 2001 and 29 September 2001);
- the Programme Law (I) of 24 December 2002 (Moniteur belge of 31 December 2002, err. of 7 February 2003);
- the programme law of 22 December 2003 (Moniteur belge of 31 December 2003, err. of 16 January 2004);
- the Act of 20 July 2005 on various provisions (Moniteur belge of 29 July 2005, err. of 30 August 2005);
- the Act of 10 August 2005 on accompanying measures with regard to the institution of a special negotiating group, a representative body and procedures relating to the involvement of workers in the European Society (Belgian Monitor of 7 September 2005);
- the Act of 27 December 2006 on various provisions (I) (Moniteur belge of 28 December 2006, err. of 24 January 2007);
- the Act of 3 June 2007 on various labour-related provisions (Belgian Monitor of 23 July 2007);
- the Act of 9 May 2008 on accompanying measures with regard to the institution of a special negotiating group, a representative body and procedures relating to the involvement of workers in the European Cooperative Society (Belgian Monitor of 23 July 2008);
- the Act of 8 June 2008 on various provisions (I) (Moniteur belge of 16 June 2008, erroneous of 16 July 2008 and 30 July 2008);
- Act of 24 July 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 7 August 2008).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
5. DEZEMBER 1968 - Gesetz über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter:
1. Abkommen: das kollektive Arbeitsabkommen,
2. Minister: der für die Arbeit zuständige Minister,
3. paritätischem Organ: der Nationale Arbeitsrat, die paritätischen Kommissionen und die paritätischen Unterkommissionen,
4. Organization: die in Artikel 3 erwähnten repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie auf Organisationen anwendbar.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden:
1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Autorität einer anderen Person erbringen,
2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die in Nr. 1 erwähnte Personen beschäftigen,
3. einem Arbeitsvertrag gleichgesetzt: Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichgestellt werden,
4. einem Beschäftigungszweig gleichgesetzt: Gruppen von Arbeitgebern gleichgestellten Personen, die ausserhalb eines Wirtschaftsbereichs identische oder verwandte Tätigkeiten ausüben,
5. einem Unternehmen gleichgesetzt: Einrichtungen der Arbeitgebern gleichgestellten Personen.
§ 2 - Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags kann gegen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht geltend gemacht werden, wenn Arbeitsleistungen:
1. aufgrund eines wegen Verstosses gegen die Bestimmungen zur Regelung der Arbeitsbeziehungen nichtigen Arbeitsvertrags,
2. in Spielsälen
erbracht werden.
§ 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf:
1. [die Personen, die vom Staat, von den Gemeinschaften, den Gemeinschaftskommissionen, den Provinzen, den Gemeinden, den ihnen unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen öffentlichen
Der König kann jedoch durch einen mit Gründen versehenen und im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise auf diese Personen oder bestimmte Kategorien von ihnen ausdehnen.
[Die in Absatz 2 erwähnten Befugnisse des Königs erlöschen am Tag, an dem die durch das Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, eingeführte Regelung auf die betreffenden vom Staat, von den Provinzen, den Gemeinden
2. [die Personen, die in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung oder die Berufsausbildung der Arbeitssuchenden in Zentren für Berufsausbildung beschäftigt sind,]
[3. die vom Staat bezussten Personalmitglieder, die von den subsidyierten freien Lehranstalten beschäftigt werden,]
[4. die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags angestellten Arbeitnehmer. ]
[Art. 2 § 3 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 95 of the G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005) und abgeändert durch Art. 83 Nr. 1 und 2 of the G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007) und Art. 67 Nr. 1 und 2 of the G. (I) vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008); § 3 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 94 of the K.E. vom 28. September 1984 (B.S. vom 20. Oktober 1984); § 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 235 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 3 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 11. Juli 1973 (B. S. vom 30. August 1973); § 3 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 24 des G. vom 7. April 1999 (B.S. vom 20. April 1999)]
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden als repräsentative Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen angesehen:
1. überberufliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die auf nationaler Ebene geschaffen und im Zentralen Wirtschaftsrat und im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind; die Arbeitnehmerorganisationen müssen darüber hinaus mindestens fünfzigtausend Mitglieder zählen,
2. Berufsorganisationen, die einer in Nr. 1 erwähnten überuflichen Organisation angeschlossen sind oder ihr angehören,
3. Berufsorganisationen der Arbeitgeber, die vom König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitrates für einen bestimmten Beschäftigungszweig als repräsentativ erklärt werden.
Als repräsentative Arbeitgeberorganisationen werden ausserdem die gemäss dem Gesetz vom 6. März 1964 zur Organisation des Mittelstands zugelassenen nationalen überberuflichen Organisationen und Berufsorganisationen angesehen, die repräsentativ sind für Unternehmensleiter im Handwerkssektor, im kleinen und mittleren Handel und im Kleingewerbe und für Selbständigeien, die ein
Art. 4 - Die Organisationen dürfen in allen Streitsachen, zu denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, und im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte, die ihre Mitglieder aus den von den Organisationen abgeschlossenen Abkommen ableiten, gerhen Diese Befugnis der Organisationen beeinträchtigt nicht das Recht der Mitglieder, selbst aufzutreten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren beizutreten.
Von den Organisationen kann Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der sich aus einem Abkommen ergebenden Verpflichtungen nur in dem Masse eingefordert werden, wie das Abkommen es ausdrücklich vorsieht.
Die Organisationen werden gerichtlich von der mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Person vertreten, es sei denn, in der Satzung wird etwas anderes bestimmt.
KAPITEL II - Kollektive Arbeitsabkommen
Abschnitt I - Begriffsbestimmung und Inhalt
Art. 5 - Das kollektive Arbeitsabkommen ist ein zwischen einer oder mehreren Arbeitnehmerorganisationen und einer oder mehreren Arbeitgeberorganisationen oder einem oder mehreren Arbeitgebern abgeschlossenes Abkommen, in dem individual und konmerektive Beziehungen zwi
Art. 6 - Das Abkommen kann innerhalb eines paritätischen Organs von einer oder mehreren Arbeitnehmerorganisationen und einer oder mehreren Arbeitgeberorganisationen und ausserhalb eines paritätischen Organs von einer oder mehreren Arbeitnehmerorganisationen und einer oder mehreren Arbe
Art. 7 - Der Anwendungsbereich eines innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen Abkommens erstreckt sich auf verschiedene Beschäftigungszweige und auf das gesamte Land.
Ein Abkommen kann jedoch innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossen werden für einen Beschäftigungszweig, der keiner eingerichteten paritätischen Kommission untersteht, oder wen die eingerichtete paritätische Kommission nicht arbeitet.
Art. 8 - Der König bestimmt auf gleich lautende Stellungnahme der paritätischen Kommission, ob für die Abkommen, die innerhalb einer in Artikel 37 erwähnten paritätischen Unterkommission abgeschlossen werden, die Billigung der paritätischen Kommission erforderlicht
Falls die Billigung erforderlich ist, trifft die paritätische Kommission innerhalb des Monats, der dem Datum folgt, an dem das Abkommen ihr zugesandt worden ist, eine Entscheidung, ansonsten gilt das Abkommen als gebilligt.
Art. 9 - Nichtig sind die Bestimmungen eines Abkommens:
1. die im Widerspruch zu den bindenden Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und in Belgien verbindlichen internationalen Verträge und Verordnungen stehen,
2. durch die die Beilegung individualr Streitigkeiten Schiedsrichtern anvertraut wird.
Art. 10 - Nichtig sind:
1. die Bestimmungen eines innerhalb einer paritätischen Kommission abgeschlossenen Abkommens, die im Widerspruch zu einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen Abkommen stehen,
2. die Bestimmungen eines innerhalb einer paritätischen Unterkommission abgeschlossenen Abkommens, die im Widerspruch zu einem Abkommen stehen, das innerhalb des Nationalen Arbeitsrates oder innerhalb der paritätischen Kommission, der die Unterkommission untersteht, abgeschlossen
3. die Bestimmungen eines ausserhalb eines paritätischen Organs abgeschlossenen Abkommens, die im Widerspruch zu einem Abkommen stehen, das innerhalb des Nationalen Arbeitsrates oder innerhalb einer paritätischen Kommission oder Unterkommission, der die betreffenden Unternehmen
Art. 11 - Nichtig sind die Klauseln eines individualn Arbeitsvertrags und die Bestimmungen einer Arbeitsordnung, die im Widerspruch zu den Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens stehen, das für die betreffenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend ist.
Abschnitt II - Abschluss und Beendigung
Art. 12 - Es wird davon ausgegangen, dass die Vertreter der Organisationen befugt sind, das Abkommen im Namen ihrer Organisation abzuschliessen. Diese Vermutung ist unwiderlegbar.
Wird das Abkommen innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossen, werden sämtliche in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Organisationen als eine einzige Organisation angesehen, die von den auf Vorschlag des Hohen Rates des Mittelstands benannten Mitgliedern vertreten
Art. 13 - Das Abkommen wird zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich abgeschlossen.
Das Abkommen wird in Französisch und Niederländisch abgefasst. Es wird jedoch, wenn es ausschliesslich für das französische, das niederländische oder das deutsche Sprachgebiet gilt, in der Sprache des jeweiligen Gebiets abgefasst.
Art. 14 - Das Abkommen wird von den Personen unterzeichnet, die es im Namen ihrer Organisation oder in ihrem eigenen Namen abschliessen. Diese Unterschriften können ersetzt werden durch:
1. den Vermerk, dass der Vorsitzende und der Sekretär des paritätischen Organs das von den Mitgliedern gebilligte Versammlungsprotokoll unterzeichnet haben,
2. die Unterschrift eines Mitglieds jeder Organisation, die im paritätischen Organ, innerhalb dessen das Abkommen abgeschlossen worden ist, vertreten ist,
3. die Unterschrift der Person, die die Parteien bei einem Arbeitskonflikt ausgesöhnt hat und bestätigt, dass die Parteien ihre Zustimmung zum Schlichtungsprotokoll gegeben haben.
Art. 15 - Das Abkommen wird befristet, unbefristet oder befristet mit Verlängerungsklausel abgeschlossen.
Ausser bei anderslautender Klausel des Abkommens kann jede Partei das unbefristete Abkommen oder das befristete Abkommen mit Verlängerungsklausel aufkündigen. Die Teilaufkündigung ist nur gestattet, wenn das Abkommen dies ausdrücklich vorsieht.
Die Aufkündigung erfolgt zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich.
Art. 16 - Im Abkommen muss Folgendes vermerkt werden:
1. die Bezeichnung der Organisationen, die das Abkommen abschliessen,
2. die Bezeichnung des paritätischen Organs, wenn das Abkommen innerhalb eines solchen Organs abgeschlossen wird,
3. die Identität der Personen, die das Abkommen abschliessen, und, wenn es ausserhalb eines paritätischen Organs abgeschlossen wird, die Eigenschaft, in der diese Personen auftreten, sowie gegebenenfalls die Funktion, die sie in ihrer Organisation innehaben,
4. die Personen, der Beschäftigungszweig oder die Unternehmen und das Gebiet, auf die das Abkommen anwendbar ist, es sei den, es ist anwendbar auf sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dem paritätischen Organ unterstehen, innerb
5. die Gültigkeitsdauer des befristeten Abkommens oder die Modalitäten und Fristen für die Aufkündigung des unbefristeten Abkommens oder des befristeten Abkommens mit Verlängerungsklausel,
6. das Datum des Inkrafttretens, wenn das Abkommen nicht am Tag seines Abschlusses in Kraft tritt,
7. das Datum, an dem das Abkommen abgeschlossen worden ist,
8. die Unterschrift der Personen, die gemäss Artikel 14 ermächtigt sind, zu unterzeichnen, oder der durch diesen Artikel vorgesehene Vermerk.
Art. 17 - Organisationen und Arbeitgeber, die das Abkommen nicht abgeschlossen haben, können dem Abkommen mit Zustimmung sämtlicher Parteien, die es abgeschlossen haben, jederzeit beitreten, es sei denn, im Abkommen wird anders darüber verfügt.
Der Beitritt erfolgt zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich.
Art. 18 - Das Abkommen wird beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt. Die Hinterlegung wird verweigert, wenn das Abkommen den Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 16 nicht genügt.
Beim Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit wird ebenfalls Folgendes hinterlegt:
1. der Beitritt einer Organisation oder eines Arbeitgebers zum Abkommen,
2. die Aufkündigung eines unbefristeten Abkommens oder eines befristeten Abkommens mit Verlängerungsklausel.
Jeder kann gegen Zahlung einer Gebühr, deren Höhe vom König festgelegt wird, eine Abschrift des hinterlegten Abkommens erhalten.
Abschnitt III - Durch das Abkommen gebundene Personen und Organisationen
Art. 19 - Das Abkommen ist bindend für:
1. die Organisationen, die es abgeschlossen haben, und die Arbeitgeber, die Mitglied dieser Organisationen sind oder das Abkommen abgeschlossen haben, ab dem Datum seines Inkrafttretens,
2. die Organisationen und die Arbeitgeber, die dem Abkommen beitreten, und die Arbeitgeber, die Mitglied dieser Organisationen sind, ab dem Beitritt,
3. die Arbeitgeber, die sich einer durch das Abkommen gebundenen Organisation anschliessen, ab dem Datum ihres Anschlusses,
4. sämtliche Arbeitnehmer eines durch das Abkommen gebundenen Arbeitgebers.
Art. 20 - Wird ein Unternehmen ganz oder teilweise abgetreten, muss der neue Arbeitgeber das Abkommen, durch das der ehemalige Arbeitgeber gebunden war, einhalten, bis es aufhört wirksam zu sein.
Art. 21 - Der Arbeitgeber, dessen Mitgliedschaft bei einer durch das Abkommen gebundenen Organisation endet, bleibt durch dieses Abkommen gebunden, bis es so abgeändert wird, dass dies eine wesentliche Änderung der sich daraus ergebenden Verpflicht
Art. 22 - Bei Auflösung einer durch ein Abkommen gebundenen Organisation bleiben die infolge des Abkommens organisierten Regeln in Bezug auf die individualn Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar auf die Mitglieder der Organisation, bis dieses Abkommen
Art. 23 - Der individual Arbeitsvertrag, der durch ein kollektives Arbeitsabkommen implizit abgeändert worden ist, bleibt unverändert, wenn das kollektive Arbeitsabkommen aufhört wirksam zu sein, es sei den, das Abkommen selbst enthält
Abschnitt IV - Innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossene Abkommen
Art. 24 - In einem paritätischen Organ muss ein Abkommen von sämtlichen Organisationen abgeschlossen werden, die im Organ vertreten sind.
Art. 25 - Der Gegenstand, das Datum, die Dauer, der Anwendungsbereich und der Ort der Hinterlegung eines innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossenen Abkommens werden durch eine Bekanntmachung im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht.
Durch eine Bekanntmachung im Belgisches Staatsblatt wird ebenfalls die Aufkündigung eines unbefristeten Abkommens oder eines befristeten Abkommens mit Verlängerungsklausel veröffentlicht.
Art. 26 - Die Klauseln eines innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossenen Abkommens, die in Zusammenhang mit den individualn Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen, sind bindend für sämtliche nicht in Artikel 19 erwähnten Arbeitge
Diese Bestimmung ist fünfzehn Tage nach der in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Veröffentlichung anwendbar.
[Der Staatsrat, Verwaltungsabteilung, darf die wie in Artikel 14 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnte Nichtigkeit des Abkommens, das in einem paritätischen Organ abgeschlossen worden ist, nicht aussprechen.]
[Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch Art. 107 of the G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)
Art. 27 - Wenn der Anwendungsbereich einer paritätischen Kommission oder Unterkommission geändert worden ist, sind die innerhalb dieser Kommissionen abgeschlossenen Abkommen für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die sie vor der Änderung anwendbar waren
Abschnitt V - Allgemeinverbindlicherklärung der Abkommen
Art. 28 - Das innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossene Abkommen kann auf Antrag des Organs oder einer im Organ vertretenen Organisation vom König für allgemein verbindlich erklärt werden.
Art. 29 - Ist der Minister der Ansicht, dass er dem König nicht vorschlagen kann, das Abkommen für allgemein verbindlich zu erklären, teilt er dem betreffenden paritätischen Organ die Gründe dafür mit.
Art. 30 - Der verfügende Teil des für allgemein verbindlich erklärten Abkommens wird als Anlage zum Königlichen Erlass zur Allgemeinverbindlicherklärung des Abkommens im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht.
Wenn das Abkommen in einer einzigen Sprache abgefasst ist, erfolgt die Veröffentlichung jedoch in Französisch und Niederländisch.
Art. 31 - Das für allgemein verbindlich erklärte Abkommen ist für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dem paritätischen Organ unterstehen, bindend, insofern sie in den im Abkommen festgelegten Anwendungsbereich fallen.
Art. 32 - Der Königliche Erlass zur Allgemeinverbindlicherklärung des Abkommens wird wirksam ab dem Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt. Er darf jedoch nie mehr als ein Jahr vor seiner Veröffentlichung rückwirkend gelten.
Art. 33 - Der Königliche Erlass zur Allgemeinverbindlicherklärung eines befristeten kollektiven Abkommens hört bei Ablauf dieser Frist auf, wirksam zu sein.
Wenn ein unbefristetes Abkommen oder ein befristetes Abkommen mit Verlängerungsklausel regelmässig aufgekündigt wird, hebt der König den Erlass zur Allgemeinverbindlicherklärung des Abkommens ab dem Tag, an dem das Abkom
Art. 34 - Der König kann den Erlass zur Allgemeinverbindlicherklärung des Abkommens ganz oder teilweise aufheben, insofern dieses Abkommen der Situation und den Bedingungen, die Allgemeinverbindlicherklärung gerechtfertigt haben, nicht mehr entspricht.
Der Minister kann dem König jedoch nur dann vorschlagen, diesen Erlass aufzuheben, wennn das paritätische Organ, innerhalb dessen das Abkommen abgeschlossen worden ist, seine Zustimmung zu dieser Aufhebung gegeben hat.
Der König kann den Erlass zur Allgemeinverbindlicherklärung eines Abkommens auch dann aufheben, wenn das Abkommen eine Bestimmung enthält, die aufgrund von Artikel 9 oder 10 nichtig ist. Tritt die Nichtigkeit nach dem Datum des Inkrafttretens des Erlasses ein, wird dieser ab diesem Datum aufgehoben.
Falls der Minister erwägt, dem König vorzuschlagen, den Erlass in Anwendung der Bestimmung von Absatz 3 aufzuheben, informiert er vorab das betreffende Organ darüber.
KAPITEL III - Paritätische Kommissionen
Abschnitt I - Einrichtung und Zuständigkeit
Art. 35 - Der König kann aus eigener Initiative oder auf Antrag einer oder mehrer Organisationen paritätische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkommissionen einrichten. Er bestimmt die Personen, den Beschäftigungszweig oder die Unternehmen und das Gebiet, für die jede Kommission zuständig ist.
Art. 36 - Wenn der Minister erwägt, dem König die Einrichtung einer paritätischen Kommission oder eine neue Regelung des Anwendungsbereichs einer bestehenden Kommission vorzuschlagen, setzt er die betreffenden Organisationen durch eine im Belgischen Staatsblatt verövonntlichte
Art. 37 - Der König kann auf Antrag einer paritätischen Kommission eine oder mehrere paritätische Unterkommissionen einrichten. Der König bestimmt nach Stellungnahme dieser paritätischen Kommission die Personen und das Gebiet, für die diese Unterkommissionen zuständig sind.
Art. 38 - Die paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen haben als Auftrag:
1. an der Erstellung von kollektiven Arbeitsabkommen seitens der vertretenen Organisationen mitzuwirken,
2. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorzubeugen oder sie beizulegen,
3. der Regierung, dem Nationalen Arbeitsrat, dem Zentralen Wirtschaftsrat oder den Gewerberäten auf deren Antrag hin oder aus eigener Initiative eine Stellungnahme in Bezug auf Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, abzugeben,
4. jeden anderen Auftrag, der ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes übertragen worden ist, zu erfüllen.
Wenn ein Auftrag durch oder aufgrund des Gesetzes den paritätischen Kommissionen übertragen wird, wird dieser vom Nationalen Arbeitsrat erfüllt, wen keine paritätische Kommission eingerichtet worden ist oder die eingerichtete paritätische Kommission nichtt
Abschnitt II - Zusammensetzung
Art. 39 - Die paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen setzen sich zusammen aus:
1. einem Vorsitzenden und einem Vizevorsitzenden,
2. einer gleichen Anzahl Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen,
3. zwei oder mehreren Sekretären.
Art. 40 - Der König ernennt die Vorsitzenden und Vizevorsitzenden unter den Personen, die für soziale Angelegenheiten zuständig sind den Interessen, mit denen sich die paritätische Kommission oder Unterkommission befasst, gegenüber unabhängig stehen.
Die Funktion des Vorsitzenden und des Vizevorsitzenden ist unvereinbar mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied einer der Gesetzgebenden Kammern.
Der Vizevorsitzende ersetzt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Ist der Vizevorsitzende verhindert, wird er durch einen vom Minister bestimmten Beamten ersetzt.
Der Vorsitzende und der Vizevorsitzende stehen in der Ausübung ihres Auftrags unter der Autorität des Ministers.
Art. 41 - Der König legt die Anzahl Mitglieder jeder paritätischen Kommission und Unterkommission fest; es gibt ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder.
Art. 42 - [...]
Die betroffen Organisationen werden durch eine im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung dazu aufgefordert, mitzuteilen, ob sie vertreten werden möchten, und gegebenenfalls ihre Repräsentativität nachzuweisen.
Der Minister beschliesst, welche Organisationen vertreten werden und wie viele Mandate jeder Organisation zugeteilt werden. Dieser Beschluss wird sämtlichen Organisationen notifiziert, die beantragt haben, vertreten zu werden. Die bestimmten Organisationen werden ausserdem dazu aufgefordert, binnen einer Frist von einem Monat für jedes ihnen zugeteilte Mandat zwei Kandidaten vorzuschlagen.
[Der Minister ernennt die Mitglieder. Der Minister kann dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung diese Befugnis übertragen.]
[Art. 42 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 62 Nr. 1 of the G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); Abs. 3 eingefügt durch Art. 62 Nr. 2 of the G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)]
Art. 43 - Das Mandat der Mitglieder dauert vier Jahre. Es kann erneuert werden. Die Mitglieder bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
Das Mandat eines Mitglieds endet:
1. wenn die Dauer des Mandates abgelaufen ist,
2. im Falle des Rücktrits,
3. wen die Organisation, die den Betreffenden vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt,
4. wenn der Betreffende der Organisation, die ihn vorgeschlagen hat, nicht mehr angehört,
5. im Todesfall,
6. [...].
Binnen drei Monaten wird für die Ersetzung jedes Mitglieds gesorgt, dessen Mandat vor dem normalen Ablauf endet. In diesem Fall führt das neue Mitglied das Mandate des Mitglieds, das es ersetzt, zu Ende.
[Art. 43 Abs. 2 Nr. 6 aufgehoben durch Art. 166 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
Art. 44 - Der Minister ernennt die Sekretäre.
Art. 45 - Die Mitglieder einer paritätischen Kommission oder Unterkommission dürfen sich von technischen Beratern, deren Anzahl durch die Geschäftsordnung festgelegt ist, beistehen lassen.
Der Minister kann aus eigener Initiative oder auf Antrag der Kommission einen oder mehrere Beamte als Berater bestimmen.
Art. 46 - Der König legt die Modalitäten für die Gewährung und den Betrag der Entschädigungen fest, die den Vorsitzenden, Vizevorsitzenden, Mitgliedern und Sekretären der paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen gewährt werden.
Abschnitt III - Arbeitsweise
Art. 47 - Die paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen beraten und beschliessen nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die Arbeitgeber vertreten, und die Hälfte der ordentlichen Mitat
Nur die in Artikel 39 Nr. 2 erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt.
Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern einstimmig gefasst, es sei dennn, ein besonderes Gesetz bestimmt es anders.
Art. 48 - Die Ersatzmitglieder können nur zur Ersetzung der verhinderten ordentlichen Mitglieder tagen.
Art. 49 - Der König bestimmt die Arbeitsweise der paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen.
Der Minister überwacht die Arbeit der paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen.
Art. 50 - Jede paritätische Kommission und Unterkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
KAPITEL IV - Queln der Verpflichtungen in den Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Art. 51 - Die Hierarchie der Queln der Verpflichtungen in den Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird wie folgt festgelegt:
1. die bindenden Bestimmungen des Gesetzes,
2. die für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in folgender Reihenfolge:
a) die innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen Abkommen,
b) die innerhalb einer paritätischen Kommission abgeschlossenen Abkommen,
(c) die innerhalb einer paritätischen Unterkommission abgeschlossenen Abkommen,
3. die nicht für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen, wenn der Arbeitgeber die Abkommen unterzeichnet hat oder einer Organisation, die diese Abkommen unterzeichnet hat, angeschlossen ist, in folgender Reihenfolge:
a) die innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen Abkommen,
b) die innerhalb einer paritätischen Kommission abgeschlossenen Abkommen,
(c) die innerhalb einer paritätischen Unterkommission abgeschlossenen Abkommen,
(d) die ausserhalb eines paritätischen Organs abgeschlossenen Abkommen,
4. das schriftliche individual Abkommen,
5. das innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossene und nicht für allgemein verbindlich erklärte kollektive Arbeitsabkommen, wenn der Arbeitgeber - obwohl er das Abkommen nicht unterzeichnet hat oder keiner Organisation, die dieses Abkommen unterze
6. die Arbeitsordnung,
7. die ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes,
8. das mündliche individual Abkommen,
9. die Gepflogenheiten.
KAPITEL V - Überwachung und Strafbestimmungen
Abschnitt I - Überwachung
Art. 52 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und der für allgemein verbindlich erklärten Abkommen.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 52 ersetzt durch Art. 209 § 1 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 53 - 55 - [...]
[Art. 53 bis 55 aufgehoben durch Art. 209 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Abschnitt II - Strafbestimmungen
Art. 56 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft:
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die einen Verstoss gegen ein für allgemein verbindlich erklärtes Abkommen begangen haben,
2. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindert hat.
[Was die Verstösse gegen die Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und
[Was die Verstösse gegen die Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft betrifftek werden
[Was die Verstösse gegen die Bestimmungen der durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft betrifft, werden die Leitungs- oder
[Art. 56 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 2 eingefügt durch Art. 11 of the G. vom 23. April 1998 (B.S. vom 21. May 1998; Abs. 3 eingefügt durch Art. 11 of the G. vom 10. August 2005 (B.S. vom 7. September 2005); Abs. 4 eingefügt durch Art. 11 of the G. vom 9. May 2008 (B.S. vom 23. Juli 2008), selbst eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)]
Art. 57 - Für die in Artikel 56 Nr. 1 vorgesehenen Verstösse wird die Geldbusse so oft angewandt, wie es Arbeitnehmer gibt, die unter Verstoss gegen das Abkommen beschäftigt sind; der Gesamtbetrag dieser Geldbussen darf jed
[Art. 57 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 58 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 59 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.
Art. 60 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des im vorliegenden Gesetz erwähnten Mindestbetrags unterschreiten darf.]
[Art. 60 ersetzt durch Art. 99 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998]
Art. 61 - Die Strafverfolgung infolge einer durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Straftat verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass der Klage war.
[Art. 61 abgeändert durch Art. 11 of the K.E. Nr. 15 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 9. November 1978) und Art. 25 § 1 Nr. 5 des G. vom 23. März 1994 (B.S. vom 30. März 1994)]
KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 62 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 63 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 64 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 65 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 66 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 1946 zur Schaffung eines Staatsrates erkennt das Gewerbegericht über sämtliche Streitsachen, zu denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann.
Die zuständige Kammer des Gewerbegerichts wird aufgrund der Eigenschaft der Personen bestimmt, auf die das Abkommen anwendbar ist.
Wenn das Abkommen gleichzeitig auf Arbeiter und Angestellte oder auf Personen, die weder Arbeiter noch Angestellte im Sinne des Grundlagengesetzes vom 9. Juli 1926 über die Gewerbegerichte sind, anwendbar ist, wird die Streitsache vor das besondere Schlichtungsbüro, erwähnt in Artikel 50 Absatz 8, und vor die besondere Kammer, erwähnt in den Artikeln 42, 65, 65bis oderze
Art. 67 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 68 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 69 - Die in Ausführung des Erlassgesetzes vom 9. Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen Kommissionen ergangenen Erlasse bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit in Kraft.
Art. 70 - Die Königlichen Erlasse zur Allgemeinverbindlicherklärung der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossenen Abkommen bleiben unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34 bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Abligauf ihrer Gültke Es wird davon ausgegangen, dass die Gültigkeit der befristeten Abkommen mit Verlängerungsklausel an dem im Abkommen festgelegten Kalendertag, der auf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fol, abläuft.
Art. 71 - Die Abkommen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen und nicht für allgemein verbindlich erklärt worden sind, unterliegen weiterhin den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses in Kra
Wenn diese Abkommen jedoch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeändert werden, sind dessen Bestimmungen ab dem Datum der Abänderung auf diese Abkommen anwendbar.
Befristete Abkommen mit Verlängerungsklausel unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab dem Tag nach dem im Abkommen festgelegten Kalendertag, der auf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes folgt.
Art. 72 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen abändern, um deren Text in Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu bringen.
Art. 73 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.