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Act On The Establishment Of A Crossroads Bank For Enterprises, Modernization Of The Commercial Register, Creation Of Atm-Sized Chartered And Containing Various Provisions. German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi portant création d'une Banque-Carrefour des Entreprises, modernisation du registre de commerce, création de guichets-entreprises agréés et portant diverses dispositions. Traduction allemande de dispositions modificatives

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16 JANVIER 2003. - An Act to establish a Bank-Carrefour des Entreprises, to modernize the business register, to create approved business windows and to carry various provisions. German translation of amendments



The texts in Annexes 1 and 2 respectively constitute the translation into the German language:
- Article 78 of the Act of 31 January 2009 on business continuity (Belgian Monitor of 9 February 2009);
- of the Act of 20 March 2009 amending the Act of 16 January 2003 establishing a Banque-Carrefour des Entreprises, modernizing the register of commerce, creation of registered business windows and carrying various provisions (Belgian Monitor of 29 April 2009).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
31. JANUAR 2009 - Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL VII - Abänderungsbestimmungen
(...)
Art. 78 - Artikel 23 § 1 of the Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
(a) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt:
« 14. mit dem über einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation befunden wird oder ein Aufschub gewährt oder verlängert wird,".
(b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt:
“15.” mit dem ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation abgeschlossen oder beendet wird, ein Reorganisationsplan widerrufen oder die Homologierung eines Reorganisationsplans abgelehnt wird,".
(...)
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität
Y. LETERME

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 4 of the Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt:
Art. 4 - § 1 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden Daten eingetragen in Bezug auf:
1. juristische Personen des belgischen Rechts,
2. Niederlassungen, Einrichtungen und Dienste des belgischen Rechts, die Aufträge allgemeinen Interesses oder mit der öffentlichen Ordnung verbundene Aufträge ausführen und die über finanzielle und buchhalterische Autochtren
3. juristische Personen des ausländischen oder internationalen Rechts, die über eine Niederlassung in Belgien verfügen oder sich in Ausführung einer durch belgische Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtung registrieren lassen müssen,
4. natürliche Personen, die als unabhängige Einheit:
a) auf gewöhnliche Weise in Belgien haupt- oder nebenberuflich eine wirtschaftliche und berufliche Tätigkeit ausüben oder
b) sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren lassen müssen,
5. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich in Ausführung einer Verpflichtung, die durch andere belgische Rechtsvorschriften als vorliegendes Gesetz auferlegt ist, registrieren lassen müssen,
6. Niederlassungseinheiten der vorerwähnten Unternehmen.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 üben unter anderem auf gewöhnliche Weise eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, alle Unternehmen, die in Belgien:
1. entweder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterworfen sind oder
2. mehrwertsteuerpflichtig sind.
§ 3 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen der in § 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 erwähnten Personen und Vereinigungen fest. »
Art. 3 - Artikel 6 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
“10.” Verweise auf die von den Diensten zur Verfügung gestellten Daten und auf die bei Gerichtskanzleien hinterlegten Unterlagen in Bezug auf juristische Personen. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 25bis - § 1 - In Abweichung von dem in Artikel 25 vorgesehenen Verfahren führt der Verwaltungsdienst der Zentralen Datenbank der Unternehmen kostenlos folgende Streichungen durch:
1. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die natürliche Personen sind und deren Gründer laut Angaben des Nationalregisters der natürlichen Personen seit mindestens sechs Monaten verstor
2. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die juristische Personen sind und für die der Abschluss der Liquidation seit mindestens drei Monaten verkündet worden ist,
3. Streichung von Amts wegen der Tätigkeiten, Eigenschaften, Zulassungen und Niederlassungseinheiten von Unternehmen, die juristische Personen sind und für die der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens seit mindestens drei Monatenmäs August 1997 verkündet worden ist.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 vorgesehenen Fälle erweitern oder abändern, um die Qualität der Daten zu garantiren und zu verbessern. »
Art. 5 - In Artikel 43 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter «, Registrierungsgebühren oder verschiedenen Gebühren » durch die Wörter « oder Registrierungsgebühren » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 55 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Qualitätsnormen fest, denen die von den Unternehmensschaltern erbrachten Dienste genügen müssen, die minimalen Öffnungszeiten und die besonderen Regeln hinsichtlich Verwaltung, Buchführung »
Art. 7 - In Artikel 57 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter «, Offenlegungskosten oder Stempelsteuern » durch die Wörter « oder Offenlegungskosten » ersetzt.
KAPITEL III - Übergangsbestimmung
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes werden nur die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a) desselben Gesetzes erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen und die Unternehmen, deren Eintragung zur Ausführung anderwen ischer Rechtsvorschriften
Die in Artikel 4 § 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 5 desselben Gesetzes erwähnten Niederlassungseinheiten von Unternehmen werden zu einem Zeitpunkt und gemäss Modalitäten eingetragen, die der König festlegt.
KAPITEL IV - Schlussbestimmung
Art. 9 - Die Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 treten zehn Tage nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 2 und 8 treten an einem vom König festzulegenden Datum, spätestens aber am 30. Juni 2009 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK