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Miscellaneous Provisions Act

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses

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6 MAI 2009. - Act on various provisions



German translation of extracts
The following is the translation into the German language of articles 1er and 177 to 192 of the Act of 6 May 2009 on various provisions (Belgian Monitor of 19 May 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...)
TITEL 14 - Asyl und Einwanderung
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 177 - In Artikel 8bis § 5 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004, werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 40" und den Wörtern "erwähnt sind" die Wörter ", 40bis beziehungsweise 40ter " eingefügt.
Art. 178 - [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
Art. 179 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 180 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. August 1993, 24. May 1994 und 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen" durch die Wörter "des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der sich als Flüchtling meldet oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt" durch die Wörter "der einen Asylantrag einreicht" ersetzt.
3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 1" und den Wörtern "Absatz 1 Nr. 2" die Wörter "§ 1" eingefügt.
Art. 181 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 182 - Artikel 12bis § 3 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Texts]
2. Die Wörter "der Gemeindeverwaltung" werden durch die Wörter "dem Antragsteller" ersetzt.
Art. 183 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 184 - In Artikel 25 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, werden die Wörter "Prüfung des Revisionsantrags" durch die Wörter "Prüfung der in Artikel 39/79 § 1 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Nichtigkeitsklage" ersetzt.
Art. 185 - In Artikel 33 letzter Absatz desselben Gesetzes werden die Wörter "müssen die belgische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie" gestrichen.
Art. 186 - In Artikel 40bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "des Ausländers" durch die Wörter "des Unionsbürgers" ersetzt.
Art. 187 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art 188 - In Artikel 61/4 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "Artikel 13 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 13 § 1 Absatz 5 und § 2" ersetzt.
Art. 189 - In Artikel 61/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Artikel 13 § 2bis" durch die Wörter "Artikel 13 § 3" ersetzt.
Art. 190 - In Artikel 73 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, werden die Wörter "seinen Revisionsantrag" durch die Wörter "seine Nichtigkeitsklage" ersetzt.
Art. 191 - In Artikel 74/5 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden zwischen den Wörtern "Beschluss zur Verweigerung der Rechtsstellung als Flüchtling" und den Wörtern "im Sinne von Artikel 52 § 2" die Wörter "oder des subsidiären Schutzstatus" eingefügt.
Art. 192 - In Artikel 74/8 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "in Anwendung der Artikel 7 Absatz 3 und 27 Absatz 3 inhaftiert, in Anwendung von Artikel 25 Absatz 4 der Regierung zur Verfügung gesturellt oder in Anwendung der Artikel 74/5 § 1 und 74/6§ 1 und
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. May 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
H. VAN ROMPUY
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Die Ministerin der KMB der Selbständigen der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Pensionen
Frau M. ARENA
Der Minister der Energie
P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK