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Law Containing Provisions For The Suppression Of Trafficking And Trafficking In Human Beings Human. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi contenant des dispositions en vue de la répression de la traite et du trafic des êtres humains. - Coordination officieuse en langue allemande

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13 AVRIL 1995. - Act containing provisions for the suppression of human trafficking and trafficking. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 13 April 1995 containing provisions for the suppression of trafficking in persons and child pornography (Moniteur belge of 25 April 1995, err. of 17 June 1995 and 6 July 1995), as amended by the Act of 10 August 2005 amending various provisions to strengthen the fight against trafficking and trafficking in persons and against the practices of Belgian merchants.
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

13. APRIL 1995 - [Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels]
[Überschrift ersetzt durch Art. 37 of the G. vom 10. August 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2005)]
KAPITEL I - Menschenhandel
Art. 1 bis 6 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL II - Kinderpornografie
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL III - Exterritorialität
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL IV - Unterlassungsklage
Art. 9 - Die zuständigen Minister können eine Unterlassungsklage beim Präsidenten des Gerichts Erster Instanz einleiten, wenn Verstösse gegen die sozialen Rechtsvorschriften festgestellt werden an Orten, an denen der begründete Verdan besteht Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern beschriebenen Straftaten begangen werden.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 38 of the G. vom 10. August 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2005)]
Art. 10 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie kann per Antragschrift eingeleitet werden. Diese wird in vier Ausfertigungen bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt beziehungsweise der Kanzlei per Einschreiben zugesandt.
Der Greffier dieses Gerichts unterrichtet die Gegenpartei unverzüglich per Gerichtsbrief und ersucht sie, frühestens drei und spätestens acht Tage nach Versand des Gerichtsbriefs, dem eine Ausfertigung der einleitenden Antragschrift beigefügt ist
Unter Androhung der Nichtigkeit muss die Antragschrift Folgendes enthalten :
1. Tag, Monat und Jahr;
2. Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers;
3. Name und Address der juristischen oder natürlichen Person, gegen die die Klage eingeleitet wird;
4. den Gegenstand der Klage und die Darlegung der Klagegründe;
5. die Unterschrift des Rechtsanwalts.
Über die Klage wird entschieden nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, ungeachtet jeglicher Verfolgung auf Grund derselben Taten durch ein Strafgericht.
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar, ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Der Greffier ist verpflichtet, den Minister unverzüglich über jegliches Rechtsmittel zu informieren, das gegen eine auf Grund von Artikel 9 ergangene Entscheidung eingelegt wird.
KAPITEL V - Vollstreckung und Weiterverfolgung des Gesetzes
Art. 11 - § 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
1. Menschenhandel: die Straftaten, die in den Artikeln 379, 380 und 433quinquies bis 433octies of Strafgesetzbuchs erwähnt sind;
2. Menschenschmuggel: die Straftaten, die in den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnt sind.]
§ 2 - Im Rahmen seiner Befugnisse bestimmt der König die konkreten Regeln und Massnahmen, deren Festlegung für die Opfer des Menschenhandels [und Menschenschmuggels] Er als zweckmässig erachtet, um ihnen unter anderem bei eventuellen gerzulichen Sch
§ 3 - [Abänderungsbestimmung]
§ 4 - [Abänderungsbestimmung]
§ 5 - Die vom König hierzu anerkannten Vereinigungen und die Einrichtungen öffentlichen Interesses können in allen Streitsachen, zu denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Anlass gibt, vor Gericht auftreten.
[Art. 11 § 1 ersetzt durch Art. 39 Nr. 1 of the G. vom 10. August 2005 ( Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2005); § 2 abgeändert durch Art. 39 Nr. 3 of the G. vom 10. August 2005 ( Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2005)]
Art. 12 - Die Regierung erstattet dem Parlament [alle zwei Jahre] Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und über den Kampf gegen den Menschenhandel [und den Menschenschmuggel] im Allgemeinen. Dieser Bericht enthält unter anderem eine Darlegung des Sachstands in Bezug auf die gerichtlichen Verfolgungen.
[Art. 12 abgeändert durch Art. 40 Nr. 1 und 2 of the G. vom 10. August 2005 ( Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2005)]
KAPITEL VI - Abänderungsbestimmung
Art. 13 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen
Art. 14 - Es werden aufgehoben:
1. die Artikel 380, 380ter und 381 of Strafgesetzbuchs;
2. der Vermerk der Artikel 380 und 380ter des Strafgesetzbuchs in Artikel 90ter § 2 Nr. 5 des Strafprozessgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 über den Schutz des Privatlebens vor Abhören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten Fernmeldeverbindungen;
3. das Gesetz vom 26. May 1914 zur Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels.