12 FEBRUARY 2008. - An Act to establish a new general framework for recognition of CE professional qualifications. - German translation
The following text is the translation into the German language of the law of 12 February 2008 establishing a new general framework for recognition of professional qualifications CE (Belgian Monitor of 2 April 2008).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
12. FEBRUAR 2008 - Gesetz zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Begriffsbestimmungen
Art. 2 - § 1 - Für die Zwecke des vorlegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "reglementierter Beruf": berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorsch Trifft der erste Satz nicht zu, so wird ein unter § 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt,
b) "Berufsqualifikationen": Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 13 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden,
(c) "Ausbildungsnachweise": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss Findet der erste Satz keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne von § 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt,
d) "zuständige Behörde": jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu
(e) "reglementierte Ausbildung": Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Bers
Der Aufbau und das Level der Berufsausbildung, Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde k
(f) "Berufserfahrung": tatsächliche und rechtmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat,
g) "Anpassungslehrgang": Ausübung eines reglementierten Berufs, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen belgischen Behörde festgelegt.
Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers in Belgien, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge, wird von den zuständigen belgischen Behörden gemä
(h) "Eignungsprüfung": ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Belgien einen reglementierten Beruf Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragntelltig
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.
Die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung in Belgien des Antragstellers, der sich in Belgien auf die Eignungsprüfung vorbereiten will, werden von den zuständigen belgischen Behörden festgelegt,
(i) "Betriebsleiter": Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs:
- die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder
- Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder
- in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist,
(j) "zuständige belgische Behörde": Behörde, deren Zuständigkeit auf einem Gesetz oder auf Vorschriften beruht, die aufgrund eines Gesetzes erlassen werden,
(k) "Richtlinie": Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union L/255/22 vom 30. September 2005), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgarians und Rumäniens (Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2006, S. 141ff.),
l) "Mitgliedsstaat": die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island, Lichtenstein, Norwegen und die Schweiz, sobald die Richtlinie auf diese Länder Anwendung findet,
m) "Antragsteller": Angehöriger eines Mitgliedstaats.
§ 2 - Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne der Anlage I ausgeübt wird.
Die in Absatz 1 erwähnten Verbände oder Organisationen verfolgen insbesondere das Ziel der Wahrung und Förderung eines hohen Levels in dem betreffenden Beruf. Zur Erreichung dieses Ziels werden sie von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt; sie stellen ihren Mitgliedern einen Ausbildungsnachweis aus, gewährleisten, dass ihre Mitglieder die von ihnen vorgeschriebenen berufsständischen Regeln beachten und verleihen ihnen das Recht, einwenderwen zu führen
§ 3 - Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstan
Gegenstand
Art. 3 - Wenn die zuständigen belgischen Behörden den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpfen, legt vorliegendes Gesetz Vorschriften fest, nach denen
Anwendungsbereich
Art. 4 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaften und Regionen gilt vorliegendes Gesetz für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder Arbeitnehmer, einschlieslich der Angehörigen der fre
§ 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf reglementierte Berufe anwendbar, die nicht Gegenstand einer vertikalen Umsetzung der Richtlinie sind.
§ 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht auf die sieben so genannten sektoriellen Berufe anwendbar, nämlich die Berufe eines Arztes, eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, eines Zahnarztes, eines Tierarztes, einer Hebamme
§ 4 - Wurden für einen bestimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, so finden die entsprechen kimmungenden Gesetze
Wirkungen der Anerkennung
Art. 5 - § 1 - Die Anerkennung der Berufsqualifikationen ermöglicht der begünstigten Person, denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie belgische Staatsangehörige auf
§ 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes ist der Beruf, den der Antragsteller in Belgien ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsbargliedstaat qualifiziert ist, wen die Tätiggleiten, die er
TITEL II - Dienstleistungsfreiheit
Anwendungsbereich
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels gelten nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Artikel 7 § 1 nach Belgien begibt.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 8 und 9 kann die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden:
a) wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmässig in einem Mitgliedstaat ansässig ist (nachstehend "Niederlassungsmitgliedstaat") und,
b) für den Fall, dass sich der Dienstleister nach Belgien begibt, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nichtt Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
§ 2 - Begibt sich der Dienstleister nach Belgien, so unterliegt er in Belgien den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, dielben zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
Befreiungen
Art. 8 - Gemäss Artikel 7 § 1 werden Dienstleister, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die an in Belgien ansässige Berufsangehörige gestellt werden, befreit:
(a) Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation. Um die Anwendung der geltenden Disziplinarbestimmungen gemäss Artikel 7 § 2 zu erleichtern, kann die zuständige belgische Behörde entweder eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer solchen Die zuständige belgische Behörde übermittelt der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 9 § 1, der im Falle der in Artikel 9 § 4 genannten Berufe, die öffentliche Gesundhe
(b) Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten.
Der Dienstleister unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich die in Buchstabe b) bezeichnete Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistungen.
Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters
Art. 9 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde kann verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat nach Belgien wechselt, ihr vorher schriftlich Meldung erstattet und Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen.
§ 2 - Darüber hinaus kann die zuständige belgische Behörde fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt
(a) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters,
b) eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten ansässig ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der
(c) ein Berufsqualifikationsnachweis,
d) in den in Artikel 7 § 1 Buchstabe b) genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat,
e) im Fall von Berufen im Sicherheitssektor der Nachweis, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, soweit Belgien diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt.
§ 3 - Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtsprache oder einer der Amtsprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der belgischen Berufsbezeichnung möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtsprache oder einer der Amtsprachen dieses Mitgliedstaats an.
§ 4 - Im Falle reglementierter Berufe, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die zuständige belgische Behörde bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wen deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer eatlnden Berufsqualifikation des Dienstle
Die zuständige belgische Behörde bemüht sich, den Dienstleister binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über ihre Entscheidung, seine Qualifikationen nicht nichtzuprüfen Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet die zuständige belgische Behörde den Dienstleister innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für einet die
Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der in Belgien geforderten Ausbildung und ist dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträgli In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes getroffene Entscheidung folgt.
Bleibt eine Reaktion der zuständigen belgischen Behörde binnen der in den vorhergehenden Absätzen festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.
In den Fällen, in denen die Qualifikationen gemäss vorliegendem Paragraphen nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der belgischen Berufsbezeichnung.
Verwaltungszusammenarbeit
Art. 10 - § 1 - Die zuständigen belgischen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmässigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters Die zuständigen belgischen Behörden übermitteln ihrerseits diese Informationen gemäss Artikel 27.
§ 2 - Die zuständigen belgischen Behörden sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemässes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.
Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger
Art. 11 - Wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht, so können die zuständigen belgischen Behörden des Aufnalanghmemitgliedstaats
a) falls der Dienstleister in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das Register, in dem er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
b) falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
(c) die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
d) die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen beziehungsweise der Ausbildungsnachweitges
(e) falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, Identifikationsnummer nach Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches, in Ausführung von Artikel 22 Absatz 1 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. May 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage,
(f) Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art desindividun oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
TITEL III - Niederlassungsfreiheit
KAPITEL I - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Anwendungsbereich
Art. 12 - Vorliegendes Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II des vorliegenden Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und aussergewöhnlichen Gründen die in diesem Kapitel genannten Voraussetzun n
a) für die in Anlage IV aufgeführten Tätigkeiten, wenn der Antragsteller die Anforderungen der Artikel 19, 20 und 21 nicht erfüllt,
b) für Antragsteller, die die Anforderungen von Artikel 2 § 3 nicht erfüllen.
Qualifikationsniveaus
Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 15 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Levels wie folgt zugeordnet:
(a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, aussstellt:
- entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b), c) oder e) erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung
- oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt,
(b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird:
- entweder einer allgemein bilden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne von Buchstabe c) ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erford
- oder einer technischen oder berufsbilden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss depram ersten Gedankenstrich und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktik
(c) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss:
- einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d) und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen
- oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau gemäss dem ersten Gedankenstrich entsprechenden besonders strukturierten in Anlage II enthaltenen Ausbildungsgangs, deriche eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitt Das Verzeichnis in Anlage II kann nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren geändert werden,
(d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilwerbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungsinrich
e) Nachweis, mit dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vie Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbild
Gleichgestellte Ausbildungsgänge
Art. Ausbildungsen
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Level der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung duchtlaufen hat in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 15 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Level der neuen Ausbildung entsprechend ein.
Anerkennungsbedingungen
Art. 15 - § 1 - Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige belgische Behörde den Antragstellern
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen:
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein,
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Level nach Artikel 13 liegt, das Belgien fordert.
§ 2 - Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs gemäss § 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wen er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliat
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen:
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein,
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Level nach Artikel 13 liegt, das Belgien fordert,
c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Die in Absatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 2 § 1 Buchstabe e) der Qualifikationsniveaus gemäs Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anlage III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 13 Buchstabe c) betrachtet.
§ 3 - Abweichend § 1 Buchstabe b) und § 2 Buchstabe b) gewährt die zuständige belgische Behörde den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wen in ihrem Hoheitsgebiet für den Zugang
Ausgleichsmassnahmen
Art. 16 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde kann in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt:
a) wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäss Artikel 15 §§ 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der in Belgien geforderten Ausbildungsdauer liegt,
b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der in Belgien vorgeschrieben ist,
Wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrerere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechen reglementierten Berufs im Sinne des Artikn
§ 2 - Wenn die zuständige belgische Behörde von der Möglichkeit nach § 1 Gebrauch macht, muss sie dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.
Wen die zuständige belgische Behörde es für erforderlich hält, für einen bestimmten Beruf vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des Antragstellers nach Absatz 1 zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzu Wenn die Kommission binnen drei Monaten Frist nicht tätig wird, darf die Abweichung angewandt werden.
§ 3 - Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach § 2 kann die zuständige belgische Behörde bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/odchter Beistand
Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 12 Buchstabe b).
Für die Fälle nach Artikel 12 Buchstabe a) kann die zuständige belgische Behörde einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter aurif
§ 4 - Für die Zwecke der Anwendung von § 1 Buchstabe b) und c) sind unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden" jene Fächer zu verstehen, deren Kenntich eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die
§ 5 - Bei der Anwendung von § 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss die zuständige belgische Behörde, wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Beruf
Befreiung von Ausgleichsmassnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen
Art. 17 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck "gemeinsame Plattformen" eine Reihe von Kriterien in Bezug auf Berufsqualifikationen, die geeignet sind, wesentliche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsan Diese wesentlichen Unterschiede werden durch einen Vergleich von Dauer und Inhalt der Ausbildung in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, einschlieslich der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, ermittelt. Die Unterschiede im Inhalt der Ausbildung können durch wesentliche Unterschiede im Umfang der beruflichen Tätigkeiten begründet sein.
§ 2 - Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die in den Massnahmen vorgegeben sind, die gemäss Artikel 15 § 2 der Richtlinie in Bezug auf die gemeinsamen Plattformen angenommen werden, soche verzichtet die zuständige belgis
KAPITEL II - Anerkennung der Berufserfahrung
Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung
Art. 18 - Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anlage IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht Die Tätigkeit muss gemäss den Artikeln 19, 20 und 21 ausgeübt worden sein.
Tätigkeiten nach Anlage IV Verzeichnis I
Art. 19 - § 1 - Im Falle der in Anlage IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:
(a) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter; oder
b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein vom Mitkaned
c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann
(d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Lohnempfänger nachweisen kann; oder
e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgawerben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wen die begünden
§ 2 - In den Fällen der Buchstaben a) und d) darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffengi
§ 3 - Auf Tätigkeiten der Gruppe Ex 855 (Frisiersalons) der ISIC-Systematik findet § 1 Buchstabe e) keine Anwendung.
Tätigkeiten nach Anlage IV Verzeichnis II
Art. 20 - § 1 - Im Falle der in Anlage IV Verzeichnis II aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:
(a) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein vom Mitkaned
c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann
(d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Lohnempfänger nachweisen kann; oder
e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Lohnempfänger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindwerestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kannnis, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkannt
f) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Lohnempfänger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindwerestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kannnis, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkannt
§ 2 - In den Fällen der Buchstaben a) und d) darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffengi
Tätigkeiten nach Anlage IV Verzeichnis III
Art. 21 - § 1- Im Falle der in Anlage IV Verzeichnis III aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:
(a) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter; oder
b) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kanngt, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkan
(c) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lohnempfänger nachweisen kann; oder
d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Lohnempfänger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Zeugtig
§ 2 - In den Fällen der Buchstaben a) und c) darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffengi
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung
Unterlagen und Formalitäten
Art. 22 - § 1 - Wenn die zuständigen belgischen Behörden in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in § 5 aufgeführten Unterlagen und Bescheinigun
Die in § 5 Buchstabe d), e) und f) genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Die zuständige belgische Behörde sorgt für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
§ 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungs
§ 3 - Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 2 § 1 Buchstabe c), die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebietines
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
§ 4 - Verlangt die zuständige belgische Behörde von ihren Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes ewer Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt sie dafür, dass die Angehörigen der anderen
§ 5 - Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäss § 1 verlangt werden können
(a) Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.
(b) Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.
Ferner können die zuständigen belgischen Behörden den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen Art, ob diese möglicherweise von der in Belgien geforderten Ausbildung gemä Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die zuständige belgische Behörde an die Kontaktstelle, an die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
(c) In den in Artikel 18 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Personchat
(d) Die zuständige belgische Behörde, die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder ewer Bescheinigung über die Konkursfreihe die abhängig macht oder die Ausübung dies
Werden im Herkunftsmitgliedstaat oder im Staat, aus dem die Person kommt, die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder
(e) Verlangt die zuständige belgische Behörde von ihren Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt sie den im Herkunftsmitgliedstaat Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt die zuständige belgische Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an.
(f) Verlangt die zuständige belgische Behörde von ihren Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes
- einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers,
- einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist gemäss den in Belgien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einerchen
erkennt sie als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
§ 6 - Die zuständige belgische Behörde muss die in § 5 Buchstabe d) und e) erwähnten Unterlagen und Bescheinigungen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates binnen zwei Monaten übermitteln.
Verfahren für die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen
Art. 23 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
§ 2 - Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb dreier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person abgeschlossen werden; die Entscheidung muss von der zuständigen belgischen Behörde ordnungsgemäss begründet werden. Diese Frist kann jedoch für Berufe, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, um einen Monat verlängert werden.
Führen der Berufsbezeichnung
Art. 24 - § 1 - Ist das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der betreffenden beruflichen Tätigkeiten reglementiert, so führen die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die nach Titel III einen reglementierten Beruf ausüben
§ 2 - Wenn ein Beruf durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 2 § 2 reglementiert ist, dürfen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die von diesem Verband oder dieser Organisation zuerkannte Berufsbezeichnung oder deren Abkürzung nur führen
Wenn der Verband oder die Organisation die Mitgliedschaft von bestimmten Qualifikationen abhängig macht, sind bei Angehörigen ander Mitgliedstaaten, die über die Berufsqualifikationen verfügen, die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes zu beachten.
TITEL IV - Modalitäten der Berufsausübung
Sprachkenntnisse
Art. 25 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Belgien erforderlich sind.
Führen von akademischen Titeln
Art. 26 - Unbeschadet der Artikel 9 und 24 trägt die zuständige belgische Behörde dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von akademischen Titeln ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung Die zuständige belgische Behörde kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die beziehungsweise der diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats in Belgien mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann die zuständigh
TITEL V - Verwaltungszusammenarbeit
Zuständige Behörden
Art. 27 - § 1 - Die zuständigen belgischen Behörden arbeiten bei der Anwendung der Richtlinie mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eng zusammen. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.
§ 2 - Die zuständigen belgischen Behörden unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die dabei sind die Rechtsvorschriften des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und des Gesetzes vom 24. August 2005, was die Bestimmungen zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) betrifft, einzuhalten.
Auf Antrag der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats prüfen die zuständigen belgischen Behörden ihrerseits die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zust
TITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 28 - Der König kann die Anlagen zu vorliegendem Gesetz abändern, um sie in Übereinstimmung mit zukünftigen Änderungen der europäischen Rechtsvorschriften zu bringen.
Art. 29 - Das Gesetz vom 10. May 2006 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise wird aufgehoben.
Inkrafttreten
Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Februar 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Der Minister der Mobilität
Y. LETERME
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN
ANLAGE I
List der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 2 § 2 erfüllen
IRLAND (1)
1. The Institute of Chartered Accountants in Ireland (2)
2. The Institute of Certified Public Accountants in Ireland (2)
3. The Association of Certified Accountants (2)
4. Institution of Engineers of Ireland
5. Irish Planning Institute
VEREINIGTES KÖNIGREICH
1. Institute of Chartered Accountants in England and Wales
2. Institute of Chartered Accountants of Scotland
3. Institute of Chartered Accountants in Ireland
4. Chartered Association of Certified Accountants
5. Chartered Institute of Loss Adjusters
6. Chartered Institute of Management Accountants
7. Institute of Chartered Secretaries and Administrators
8. Chartered Insurance Institute
9. Institute of Actuaries
10. Faculty of Actuaries
11. Chartered Institute of Bankers
12. Institute of Bankers in Scotland
13. Royal Institution of Chartered Surveyors
14. Royal Town Planning Institute
15. Chartered Society of Physiotherapy
16. Royal Society of Chemistry
17. British Psychological Society
18. Library
19. Institute of Chartered Foresters
20. Chartered Institute of Building
21. Engineering Council
22. Institute of Energy
23. Institution of Structural Engineers
24. Institution of Civil Engineers
25. Institution of Mining Engineers
26. Institution of Mining and Metallurgy
27. Institution of Electrical Engineers
28. Institution of Gas Engineers
29. Institution of Mechanical Engineers
30. Institution of Chemical Engineers
31. Institution of Production Engineers
32. Institution of Marine Engineers
33. Royal Institution of Naval Architects
34. Royal Aeronautical Society
35. Institute of Metals
36. Chartered Institution of Building Services Engineers
37. Institute of Measurement and Control
38. British Computer Society
Fussnoten
(1) Irische Staatsangehörige sind darüber hinaus Mitglieder folgender Berufsverbände oder - organisationen des Vereinigten Königreichs:
Institute of Chartered Accountants in England and Wales
Institute of Chartered Accountants of Scotland
Institute of Actuaries
Faculty of Actuaries
The Chartered Institute of Management Accountants
Institute of Chartered Secretaries and Administrators
Royal Town Planning Institute
Royal Institution of Chartered Surveyors
Chartered Institute of Building.
(2) Nur für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung.
ANLAGE II
Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäss Artikel 13 Buchstabe c) 2. Gedankenstrich
1. Fachberufe im Gesundheitswesen und im sozialpädagogischen Bereich
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:
in Deutschland:
- Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
- Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in) (1)
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)/Ergotherapeut(in)
- Logopäde/Logopädin
- Orthoptist(in)
- staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)
- staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(-in)
- medizinisch-technische(r) Laboratoriums-Assistent(in)
- medizinisch-technische(r) Radiology-Assistent(in)
- medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik
- veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in)
- Diätassistent(in)
- Pharmazieingenieur (bis zum 31. März 1994 abgeschlossener Ausbildungsgang in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder in den neuen Bundesländern)
- psychiatrische (r) Krankenschwester/Krankenpfleger
- Sprachtherapeut(in)
in der Tschechischen Republik:
- Assist in der Gesundheitspflege ("zdravotnicky asistent"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachm
- ernährungsmedizinischer Assistent ("nutricni asistent"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Medizinfachm
in Italian:
- Zahntechniker ("odontotecnico")
- Optiker ("ottico")
in Zypern:
- Zahntechniker ("odontotecnico"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschliesslich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundaraichebildung und einer anschliessenden zweijährigen
- Optiker ("ottico"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschliesslich einer mindestens sechsjährigen allgemeinen Schulbildung, einer sechsjährigen Sekundaraichebildung und einer anschliessenden zweijährigen
in Lettland:
- Zahnarzthelfer ("zobarstniecibas masa"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zweijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule
- biomedizinisch-technischer Labor-Assistent ("biomedicinas laborants"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zwehrigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule
- Zahntechniker ("zobu tehnikis"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer zwehrigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule
- physiotherapeutischer Assistent ("fizioterapeita asistents"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens zehnjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen Berufsausbildung an einer Medizinfachschule
in Luxemburg:
- medizinisch-technische(r) Radiology-Assistent(in) ("medical technique assistant in radiology")
- medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) ("laboratory medical technique assistant")
- Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten ("infirmary/ psychiatric care")
- medizinisch-technische(r) Surgery-Assistent(in) ("Assistant medical technique in surgery")
- Kinderkrankenpfleger/-schwester ("infirmary/heart/heart")
- Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester ("infirmary/anesthesist")
- geprüfte(r) Masseur(in) ("masseur/euse diplômé(e)")
- Erzieher(in) ("educator/trice")
in den Niederlanden:
- veterinärmedizinische(r) Attend(in) ("dierenartsassistent"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich:
(i) einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und in einigen Fällen durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung, die ebenfalls mit einer Prüfung abschliesst, ergänzt wi oder
(ii) einer mindestens zweieinhalbjährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänz oder
(iii) einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänz oder
iv) im Falle der veterinärmedizinischen Assistenten ("dierenartsassistent") einer dreijährigen Berufsausbildung in einer Fachschule ("MBO"-System) oder alternativ dazu einer dreijährigen Berufsausbildung innerhalb des dualen Leldhrlingsausbi beide Ausbildungsgänge schliessen mit einer Prüfung ab.
in Österreich:
- spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
- spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
- Kontaktlinsenoptiker(in)
- Fusspfleger(in)
- Hörgeräteakustiker(in)
- Drogist. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschliesslich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbilden Schule absolviert wird, sowie eine berufspraktische und Ausbildungszeit, die mit einer Prüfung abschliesst. Damit erwerben die betroffen Personen das Recht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
- Masseur. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschliesslich einer fünfjährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine zweijährige Lehrzeit, eine zweijährige berufspraktische und Ausbildungszeit und einen einjährigen Ausbildungsgang. Die Ausbildung schliesst mit einer Prüfung ab, die betroffen Personen berechtigt, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden.
- Kindergärtner(in)
- Erzieher(in). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer fünfjährigen Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst.
in der Slowakei:
- Tanzpädagoge/Tanzpädagogin an Kunstschulen (Grundstufe) ("ucitel' v tanecnom odbore na zàkladnych umeleckych skolàch"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 1/2 Jahren, einschliesslich einer achtjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer weiterbildenden Fachschule und einer Ausbildagog
- Erzieher(in) in besonderen Erziehungseinrichtungen und in Sozialdiensteinrichtungen ("vychovàvatel' v speciàlnych vychovnych zariadeniach a v zariadeniach sociàlnych sluzieb"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschliesslich einer acht-/neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen Ausbildung an einer Pädagogikschule oder an einer anderen weiterbilden
2. "Mester/Meister/Master" (schulische und berufliche Bildung, die zum "Meister" für die nicht unter Titel III Kapitel II fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:
in Dänemark:
- Optiker ("optometrist"). Einrichtung und Damit sind die Betroffenenen berechtigt, den Titel "Mester" zu führen.
- Orthopädiemechaniker ("ortopjdimekaniker"). Einrichtung undhr Damit sind die Betroffenenen berechtigt, den Titel "Mester" zu führen.
- Orthopädieschuhmacher ("ortopjdiskomager"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 1/2 Jahren, einschliesslich einer viereinhalbjährigen Berufsauswerbildung, die in eine zweijährige theoretische Ausbildung an einer berufsbilden Einrichtung undine Damit sind die Betroffenenen berechtigt, den Titel "Mester" zu führen.
in Deutschland:
- Augenoptiker
- Zahntechniker
- Bandagist
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädiemechaniker
- Orthopädieschuhmacher
in Luxemburg:
- Augenoptiker ("optician")
- Zahntechniker ("the dental engineer")
- Hörgeräteakustiker ("audioprothesist")
- Orthopädiemechaniker-Bandagist ("orthopaedist/bandagiste mechanic")
- Orthopädieschuhmacher ("orthopedist-cordonnier"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschliesslich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teillie in einer berufsbilden Einrichtung absolviert Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur selbständigen Tätigkeit sowie zur nichtselbstständigen Beschäftigung mit einem vergleichbaren Verantwortungsumfang in einem "Handwerk".
in Österreich:
- Bandagist
- Miederwarenerzeuger
- Optiker
- Orthopädieschuhmacher
- Orthopädietechniker
- Zahntechniker
- Gärtner. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschliesslich einer mindestens fünfjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausübung des Berufs, zur Ausbildung von Lehrlingen und zur Führung des Titels "Meister".
Schulische und berufliche Bildung für Handwerksmeister in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere:
- Meister in der Landwirtschaft
- Meister in der ländlichen Hauswirtschaft
- Meister im Gartenbau
- Meister im Feldgemüsebau
- Meister im Obstbau und in der Obstverwertung
- Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft
- Meister in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft
- Meister in der Pferdewirtschaft
- Meister in der Fischereiwirtschaft
- Meister in der Geflügelwirtschaft
- Meister in der Bienenwirtschaft
- Meister in der Forstwirtschaft
- Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft
- Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens dreijährige Lehrzeit, die zil im Unterneh und Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausbildung von Lehrlingen und zum Führen des Titels "Meister".
in Polen:
- Lehrer in der praktischen beruflichen Bildung ("Nauczyciel praktycznej nauki zawodu"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von:
i) entweder 8 Jahren allgemeine Schulbildung und 5 Jahren berufliche Sekundarausbildung oder eine gleichwertige Sekundarausbildung auf einem entsprechenden Gebiet sowie im Anschluss daran ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer
(ii) oder 8 Jahren allgemeine Schulbildung und 5 Jahren berufliche Sekundarausbildung sowie ein Abschlusszeugnis einer postsekundären pädagogisch-technischen Bildungseinrichtung
(iii) oder 8 Jahren allgemeine Schulbildung und 2 bis 3 Jahren grundlegende berufliche Sekundarausbildung sowie mindestens 3 Jahre Berufserfahrung, die durch den Meisterbrief in dem betreffenden Beruf bescheinigt wird; daran schliesst sich ein Pädagogiklehrgang mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden an.
in der Slowakei:
- Meister in der beruflichen Bildung ("majster odbornej vychovy"). " . Lehre, einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem der abgeschlossenen Ausbildung oder Lehre entsprechenden Gebiet und einer zusätzlichen pädagogischen Ausbildung an der pädagogischen Fakultät oder, ab 1. September 2005, einer Fachausbildung auf dem Gebiet der Fachpädagogik, die in den Methodologiezentren für Meister in der beruflichen Bildung an Fachschulen ohne zusätzlichen pädagogischen Ausbildungsgang absolviert werden kann.
3. Schifffahrt
(a) Schiffsführung
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:
in der Tschechischen Republik:
- nautischer Offiziersassistent ("palubni asistent")
- nautischer Wachoffizier ("nàmorni porucik")
- erster Offizier ("prvni palubni dustojnik")
- Kapitän ("kapitàn")
- technischer Offiziersassistent ("strojni asistent")
- technischer Wachoffizier ("strojni dustojnik")
- zweiter technischer Offizier ("druhy strojni dustojnik")
- Leiter der Maschinenanlage ("prvni strojni dustojnik")
- Schiffselektriker ("elektrotechnik")
- leitender Schiffselektriker ("elektrodustojnik")
in Dänemark:
- Kapitän der Handelsmarine ("skibsforer")
- erster Offizier ("overstyrmand")
- Steuermann, Wachoffizier ("enestyrmand, vagthavende styrmand")
- Wachoffizier ("vagthavende styrmand")
- Schiffsbetriebsmeister ("maskinchef")
- leitender technischer Offizier ("l. maskinmester")
- leitender technischer Offizier/technischer Wachoffizier ("l. maskinmester/vagthavende maskinmester")
in Deutschland:
- Kapitän AM
- Kapitän AK
- nautischer Schiffsoffizier AMW
- nautischer Schiffsoffizier AKW
- Schiffsbetriebstechniker CT - Leiter von Maschinenanlagen
- Schiffsmaschinist CMa - Leiter von Maschinenanlagen
- Schiffsbetriebstechniker CTW
- Schiffsmaschinist CMaW - technischer Alleinoffizier
in Italian:
- nautischer Offizier ("ufficiale di coperta")
- technischer Offizier ("ufficiale di macchina")
in Lettland:
- leitender Schiffselektrotechniker ("Kugu elektromehanikis")
- Kühlsystembediener ("Kuga saldesanas iekartu masinists")
in den Niederlanden:
- Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) ("stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)")
- diplomierter Maschinenwachdienstkundiger ("diploma motordrijver")
- VTS-Beamter ("VTS-functionaris")
in Rumänien:
- Rudergänger zur See II/4 STCW ("timonier maritim")
Erforderlich ist:
in der Tschechischen Republik:
i) für den nautischen Offiziersassistenten ("palubni asistent")
1. Mindestalter: 20 Jahre
2. a) Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich "Schifffahrt"), die jeweils mit der "maturitni zkouska"-Prüfung abzuschliessen ist, sowie eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 6 Monaten an
(b) zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 2 Jahren als Schiffsmann im Rahmen des nautischen Wachdienstes auf Unterstützungsebene auf Schiffen undschluss der zugelassenen Ausbildung, die die in Abschnitt A-II/1
ii) für den nautischen Wachoffizier ("nàmorni porucik")
1. zugelassene Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr von mindestens 6 Monaten im Falle eines Absolventen einer Marineakademie oder Marinefachschule oder von einem Jahr im Falle eines Absolventen einer zldlassenen
2. ordnungsgemäss geführtes und beurkundetes Ausbildungsbuch für Offiziersanwärter
(iii) für den Ersten Offizier ("prvni palubni dustojnik")
Befähigungszeugnis als nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und zugelassene Seefahrtzeit in dieser Funktion von mindestens 12 Monaten
iv) für den Kapitän ("kapitàn")
1. Dienstzeugnis als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3,000
2. Befähigungszeugnis als erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr, zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens 6 Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und eine zugelassene
v) für den technischen Offiziersassistenten ("strojni asistent")
1. Mindestalter: 20 Jahre
2. Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich "Schiffsingenieurwesen") und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 6 Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung
vi) für den technischen Wachoffizier ("strojni dustojnik")
zugelassene Seefahrtzeit in der Funktion eines technischen Offiziersassistenten von mindestens 6 Monaten als Absolvent einer Marineakademie oder einer Marinefachschule
vii) für den zweiten technischen Offizier ("druhy strojni dustojnik")
zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten in der Funktion eines dritten technischen Offiziers auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 750 kW oder mehr haben
viii) für den Leiter der Maschinenanlage ("prvni strojni dustojnik")
Befähigungszeugnis für den Dienst als zweiter technischer Offizier auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 3 000 kW oder mehr haben und zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 6 Monaten in dieser Funktion
ix) für den Schiffselektriker ("elektrotechnik")
1. Mindestalter: 18 Jahre
2. Marine- oder sonstige Akademie, elektrotechnische Fakultät oder Technikerschule oder Elektrotechnik-Fachschule, die jeweils mit dem Abschluss "maturitni zkouska" abzuschliessen ist, und mindestens zwölfmonatige Praxis auf dem Gebiet der Elektrotech
x) für den leitenden Schiffselektriker ("elektrodustojnik")
1. Marineakademie oder Marinefachschule, elektrotechnische Fakultät oder andere Akademie oder Sekundarschule auf dem Gebiet der Elektrotechnik, die jeweils mit dem Abschluss "maturitni zkouska" bzw. einem Staatsexamen abzuschliessen ist
2. zugelassene Seefahrtzeit als Schiffselektriker von mindestens 12 Monaten im Falle eines Absolventen einer Akademie oder Fachschule und von 24 Monaten im Falle eines Absolventen einer Sekundarschule
in Dänemark:
eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und/oder ein Seedienstausbildungsgang mit einer Dauer von 17 bis 36 Monaten anschliesst, ergänzt
i) für den Wachoffizier durch eine einjährige Fachausbildung
ii) für die anderen Berufe durch eine dreijährige berufliche Fachausbildung
in Deutschland:
eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschliesslich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einjährigen Seedienstpraxis, an die sich ein- bis zweijährige berufl
in Lettland:
i) für den leitenden Schiffselektrotechniker ("kugu elektromehanikis")
1. Mindestalter: 18 Jahre
2. Ausbildung einer Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und 6 Monaten, die eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung umfasst. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als 6 Monaten als Schiffselektriker oder als Attend leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäss dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.
ii) für den Kühlsystembediener ("kuga saldesanas iekartu masinists")
1. Mindestalter: 18 Jahre
2. Ausbildung einer Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, die eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung umfasst. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als 12 Monaten als Attend leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäss dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.
in Italian:
eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens fünfjährigen beruflichen Ausbildung, die mit einer Prüfung abschliesst und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt wird
in den Niederlanden:
(i) für den Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) ("stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)") und den diplomierten Maschinenwachdienstkundigen ("diploma motordrijver") eine Schul- und Ausbildungszeit von 14 Jahren
(ii) für den VTS-Beamten ("VTS-functionaris") eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbilden Schule ("HBO") oder an einer mi
Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von anleuten 1978)
in Rumänien:
für Rudergänger zur See II/4 STCW ("timonier maritim")
1. Mindestalter: 18 Jahre
2. (a) geeignetes Befähigungszeugnis für Seeleute (Sekundarausbildung im Schifffahrtsbereich); abgeschlossene Seefahrtzeit von 24 Monaten als Seemann an Bord von Seeschiffen, wovon mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre liegen; Teilnahme an einem zugelassenen Beförderungslehrgang für die Ausführungsebene (7 Tage)
(b) oder geeignetes Befähigungszeugnis für Seeleute (Sekundarausbildung im Schifffahrtsbereich) und Befähigungszeugnis für Funker, Mobilfunktechniker zur See; abgeschlossene Seefahrtzeit von 24 Monaten als Seemann und als Funker, Mobilfunktechniker zur See oder als Techniker für GMDSS-GOC; Teilnahme an einem zugelassenen Beförderungslehrgang für die Ausführungsebene (7 Tage)
(b) Hochseefischerei
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:
in Deutschland:
- Kapitän BG/Fischerei
- Kapitän BLK/Fischerei
- nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei
- nautischer Schiffsoffizier BK/Fischerei
in den Niederlanden:
- technischer Deckoffizier V ("stuurman werktuigkundige V")
- Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen ("werktuigkundige IV visvaart")
- Deckoffizier IV auf Fischereifahrzeugen ("stuurman IV visvaart")
- technischer Deckoffizier VI ("stuurman werktuigkundige VI")
Erforderlich ist
in Deutschland:
eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschliesslich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einjährigen Seedienstpraxis, an die sich ein- bis zweijährige berufl
in den Niederlanden:
eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 13 und 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird
Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge) anerkannt sein.
4. Technischer Bereich
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:
in der Tschechischen Republik:
- zugelassener Techniker, zugelassener Baufacharbeiter ("autorizovany technik, autorizovany stavitel"). Erforderlich ist eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die 4 Jahre technische Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis "maturitniset zwerkouska" abgeschlossen wird (technische Sekundarschulprüfung), und 5 Jahre Berufserfahrung (Gesetz über das Bauwesen) und Gesetz Nr. 360/1992 Sb.).
- Schienenfahrzeugführer ("Fyzickà osoba ridici dràzni vozidlo"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, die mindestens eine achtjährige Schulbildung und eine mindestens vierjährige, mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgesch dielossene Berufsausbildung umfasst und die mit
- Gleiskontrolltechniker ("dràzni revizni technik"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Sekundarschule für Maschinenbau oder Elek
- Fahrlehrer ("ucitel autosoly"). Mindestalter: 24 Jahre. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und umfasst eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit Schwerpunkt "Verkehrswesen" oder "Maschinenbau", die
- staatlich anerkannter Prüfer für die Verkehrstauglichkeit von Motorfahrzeugen ("kontrolni technik STK"). Mindestalter: 21 Jahre. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugk daran schliesst sich eine mindestens zweijährige technische Praxis an; die betreffende Person muss Inhaber eines Führerscheins sein, darf keinen Eintrag im Strafregister haben und muss einen Sonderlehrgang für staatlich anerkannte Techniker mit einer Da
- Mechaniker für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen ("mechanik mereni emisi"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mitaturni Zeugk ausserdem muss der Bewerber über eine mindestens dreijährige technische Praxis verfügen und den Sonderlehrgang "Mechanik für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen" mit einer Dauer von 8 Stunden absolvieren sowie die Prüfung erfolgreich ablegen.
- Kapitän erster Klasse ("kapitàn I. tridy"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, die eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine dreijährige Berufsausbildung umfasst, die mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgeschlossen An diese Berufsausbildung muss sich eine vierjährige berufliche Praxis anschliessen, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
- Restaurator von Monumenten, die kunsthandwerkliche Arbeiten darstellen ("restauràtor pamàtek, které jsou dily umeleckych remesel"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschliesslich einer vollständigen technischen Sekundarausbildung im Ausbildungsgang "Restaurierung" oder einer zehn- bis zwölfjährigen Ausbildung in einem hinzu kommt eine fünfjährige Berufserfahrung im Falle einer vollständigen technischen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgeschlossen wird, oder eine achtjährige Berufserfahrung im Falle einer technischenek
- Restaurator von Kunstwerken, bei denen es sich nicht um Monumente handelt und die sich in Sammlungen von Museen oder Galerien befinden, sowie von anderen Gegenständen von kulturellem Wert ("restauràtor del vytvarnych umeni, kterà nejsou pamàtkami Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, der im Falle einer mit dem Zeugnis "maturitni zkouska" abgeschlossenen vollständigen techhrung Sekundarausbildung im Ausbildungsgang "Restaurierung" eine fünf
- Abfallentsorger ("odpadovy hospodàr"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt inner mindestens 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen, mit der Prüfung "maturitni zkousssen
- Sprengmeister ("technicky vedouci odstrelu"). Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, die eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung, die mit dem Zeugol ein Lehrgang, der 100 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem zuständigen Bezirksbergamt anschliesst; eine sechsmonatige oder längere Berufserfahrung bei der Planung und Durchführung grösserer Sprengungen; ein Lehrgang, der 32 Stunden theoretische und praktische Ausbildung umfasst und an den sich eine Prüfung vor dem tschechischen Bergamt anschliesst.
in Italian:
- Vermessungstechniker ("geometra")
- staatlich geprüfter Landwirt ("perito agrario")
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine fünfjährige Sekundarschulausbildung anschliesst, wobei 3 Jahre der Berufsausbildung gewidmet sind, die mit dem Fachabitur abschliesst und wie folgt ergänzt wird:
i) im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens zweijähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder durch eine fünfjährige Berufserfahrung,
ii) im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens zweijähriges Praktikum.
in Lettland:
- Lokführergehilfe ("vilces lidzekla vaditaja (masinista) paligs"). Mindestalter: 18 Jahre. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 Jahren, einschliesslich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung. Die Berufsausbildung wird mit der vom Arbeitgeber abgenommenen fachlichen Prüfung abgeschlossen. Die zuständige Behörde stellt ein für 5 Jahre geltendes Befähigungszeugnis aus.
in den Niederlanden:
- Gerichtsvollzieher ("gerechtsdeurwaarder")
- Zahnprothetiker ("tandprotheticus")
Erforderlich ist
i) im Fall des Gerichtsvollziehers ("gerechtsdeurwaarder") eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren, einschliesslich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine achtjährige Sekundarschulzeit anschliesstlich Die Ausbildung schliesst mit einer staatlichen Prüfung ab und wird durch eine dreijährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt,
(ii) im Fall des Zahnprothetikers ("tandprotheticus") eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung und 3 Jahren Teilzeitausbildung, einschlieslich einer achtjährigen Primarschulausbildung
in Österreich:
- Förster
- technisches Büro
- Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe
- Arbeitsvermittlung
- Vermögensberater
- Berufsdetektiv
- Bewachungsgewerbe
- Immobilienmakler
- Immobilienverwalter
- Bauträger, Bauorganisator, Baubetreuer
- Inkassobüro/Inkassoinstitut. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestifelifeens 15 Jahren, einschliesslich einer achtjährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine mindestens fünfjährige Sekundarausbildung im technischen oder kommerziellen Bereich ansch Die Ausbildung wird ergänzt durch eine zweijährige Ausbildung in einem einschlägigen Betrieb und schliesst mit einer berufsbezogenen Prüfung ab.
- Berater in Versicherungsangelegenheiten. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 15 Jahren, einschliesslich einer sechsjährigen strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehrzeit und eine dreijährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer Prüfung abschliesst.
- planender Baumeister
- planender Zimmermeister. Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährld Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt die Betroffenen, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit sich die Ausbildung auf das Recht zur Planung von Gebäuden, zur Erstellung technischer Berechnungen und zur Leitung von Bauarbe
- gewerblicher Buchhalter gemäss der Gewerbeordnung 1994
- selbstständiger Buchhalter gemäss dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von 1999
in Polen:
- Prüfungstechniker für die grundlegende Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in einer Prüfstelle ("Diagnosta przeprowadzajacy badania techniczne w stacji kontroli pojazdów o podstawowym zakresie badan"). Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich "Kraftfahrzeuge" und 3 Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, die einen Grundlehrgang für
- Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle eines Bezirks ("Diagnosta przeprowadzajacy badania techniczne pojazdu w okregowej stacji kontroli pojazdów"). Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige technische Sekundarausbildung mit Schwerpunkt "Kraftfahrzeuge" und 4 Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt
- Prüfungstechniker für die Prüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen in der Fahrzeugprüfstelle ("Diagnosta wykonujacy badania techniczne pojazdów w stacji kontroli pojazdów"). Erforderlich ist
(i) eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung im Bereich "Kraftfahrzeuge" und nachweislich 4 Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkstatt, oder
(ii) eine achtjährige allgemeine Schulbildung, eine fünfjährige technische Sekundarausbildung in einem anderen Bereich als "Kraftfahrzeuge" sowie nachweislich 8 Jahre Praxis in einer Fahrzeugprüfstelle oder Werkldam
Die Dauer in Stunden und der allgemeine Umfang der Einzelkurse im Rahmen der Gesamtausbildung zum Prüfungstechniker sind gesondert in der Verordnung des Infrastrukturministers vom 28. November 2002 über besondere Anforderungen an Prüfungstechniker (Amtsblatt Nr. 208/2002, Pos. 1769) niedergelegt.
- Fahrdienstleiter ("dyzrny ruchu"). Erforderlich ist eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter/45
5. Schulische und berufliche Bildung im Vereinigten Königreich, mit der Ausbildungsnachweise erworben werden, die als national berufliche Befähigungsnachweise ("National Vocational Qualifications") bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ("Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind
- zugelassene(r) Tierkrankenpflegerin/Tierkrankenpfleger ("listed veterinary nurse")
- Bergbau-Elektroingenieur ("mine electrical engineer")
- Bergbauingenieur ("mine mechanical engineer")
- Zahnheilkundiger ("dental therapist")
- Zahnpfleger ("dental hygienist")
- Augenoptiker ("dispensing optician")
- Bergwerksbeauftragter ("mine deputy")
- Konkursverwalter ("insolvency practitioner")
- zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen ("licensed conveyancer")
- erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ("first mate - freight/passenger ships - unrestricted")
- zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ("second mate - freight/passenger ships - unrestricted")
- dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ("third mate - freight/passenger ships unrestricted")
- Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung ("deck officer - freight/passenger ships - unrestricted")
- technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung in Bezug auf das Handelsgebiet ("engineer officer - freight/passenger ships - unlimited trading area")
- geprüfter Abfalltechniker ("certified technically competent person in waste management")
Die betreffende schulische und berufliche Bildung führt zu Abschlüssen, die als national berufliche Befähigungsnachweise ("National Vocational Qualifications (NVQs)") bzw. in Schottland als berufliche Befähigungsnachweisecott
Für diese Levels gelten folgende Definitionen:
- Level 3: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Grossteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Mass an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere,
- Level 4: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Mass an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.
Fussnote
(1) Seit dem 1. Juni 1994 wird die Berufsbezeichnung "Krankengymnast(in)" durch "Physiotherapeut(in)" ersetzt. Berufsangehörige, die ihre Befähigungsnachweise vor diesem Zeitpunkt erworben haben, können jedoch, sofern sie dies wünschen, weiterhin die Berufsbezeichnung "Krankengymnast(in)" führen.
ANLAGE III
Verzeichnis der in Artikel 15 § 2 Absatz 3 genannten reglementierten Ausbildungsgänge
Im Vereinigten Königreich:
Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge, die zu Abschlüssen führen, die als national berufliche Befähigungsnachweise (National Vocational Qualifications (NVQs) oder in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland
Für diese Levels gelten folgende Definitionen:
- Level 3: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Grossteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Mass an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere,
- Level 4: Befähigung zur Ausübung einer grossen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Mass an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.
In Deutschland:
die folgenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge:
- die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge, die auf den Beruf des/der technischen Assistenten(-in), des/der kaufmännischen Assistenten(-in), die sozialen Berufe und den Beruf des/der staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehr Gefordert wird der mittlere Bildungsabschluss und
(i) eine mindestens dreijährige (1) Berufsausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und, sofern erforderlich, durch eine ein- oder zweijährige Fachausbildung ergänzt wird, die ebenfalls mit einer Prüfung abschliesst; oder
(ii) eine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und durch eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung oder ein mindrdestens sechsmonatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänt oder
(iii) eine mindestens zweijährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschliesst und ergänzt wird durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung.
- die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge für die Berufe des/der staatlich geprüften Technikers (-in), des/der Betriebswirts(-in), des/der Gestalters(-in) und des/der Familienpfleger(in) mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Gefordert wird die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit oder einer vergleichbaren Bildung und Ausbildung (von mindestens 9 Jahren) sowie der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Berufsschule, die newe einerest
- reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge sowie eine reglementierte berufspraktische Ausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird generell die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit (mindestens 9 Jahre) und der Berufsausbildung (normalerweise 3 Jahre). Im Allgemeinen umfasst sie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung (in den meisten Fällen 3 Jahre) und eine Prüfung im Rahmen der betrieblichen Ausbildung. Die Vorbereitung auf diese Prüfung umfasst einen Ausbildungsgang, der entweder der Berufserfahrung entspricht (mindestens 1000 Stunden) oder auf Vollzeitbasis (mindestens 1 Jahr) besucht wird.
In den Niederlanden:
- reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird der erfolgreiche Abschluss der achtjährigen Pflichtschulzeit sowie 4 Jahre mittlerer allgemeinbildender Unterricht ("MAVO") oder berufsvorbereitender Sekundaterricht ("VBO") oder höherer allgemeinbildender Unterricht sowie
- reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren. Gefordert wird der erfolgreiche Abschluss der achtjährigen Pflichtschulzeit sowie 4 Jahre berufsvoreitender Sekundarunterricht ("VBO") oder höherer allgemeinbildender Unterricht und der Abschluss einer mindestens vierjährigen
In Österreich:
- Bildungs- und Ausbildungsgänge an den Berufsbilden Höheren Schulen und den Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten, einschliesslich der Sonderformen, deren Struktur und Level in Rechts- und Verwaltungsvorschrift Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die mit einer Prüfung abschliesst, deren Bestehen ein Nachweis für die berufliche Kompetenz ist.
- Bildungs- und Ausbildungsgänge an Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, deren Struktur in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist. Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, einschliesslich 9 Jahre Pflichtschulzeit. Daran schliesst sich entweder eine mindestens dreijährige Berufsausbildung an einer Fachschule an oder eine mindestens dreijährige Ausbildung, die gleichzeitig in einem Unternehmen und einer Berufsschule absolviert wird.
Beide Ausbildungsgänge schliessen mit einer Prüfung ab und werden durch den erfolgreichen Abschluss einer einjährigen Ausbildung an einer Meisterschule, Meisterklasse, Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule ergänzt. In den meisten Fällen beträgt die Gesamtdauer mindestens 15 Jahre und beinhaltet berufspraktische Erfahrungszeiten, die entweder der Ausbildung an den genannten Einrichtungen vorausgehen oder von Teilzeitausbildungen (mindes 960 Stunden
Fussnote
(1) Die Mindestdauer kann von 3 auf 2 Jahre herabgesetzt werden, wenn die betreffenden Personen einen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Abitur), d. h. 13 Jahre Schulbildung, oder einen zum Fachhochschulstudium berechtigenden Schulab
ANLAGE IV
Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 19, 20 und 21 genannten Kategorien der Berufserfahrung
Verzeichnis I
Hauptgruppen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG, sowie der Richtlinien 68/366/EWG und 82/489/EWG
1
Richtlinie 64/427/EWG
(Liberalisierungsrichtlinie: 64/429/EWG)
NICE-Systematik (entspricht den Hauptgruppen 23-40 der ISIC)
Hauptgruppe 23 Textilgewerbe
232 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Wollbearbeitungsmaschinen
233 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Baumwollbearbeitungsmaschinen
234 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Seidenbearbeitungsmaschinen
235 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Leinen- und Hanfbearbeitungsmaschinen
236 sonstige Textilfaserindustrie (Jute, Hartfasern usw.), Seilerei
237 Wirkerei und Strickerei
238 Textilveredelung
239 sounds Textilgewerbe
Hauptgruppe 24 Herstellung von Schuhen, Bekleidung und Bettwaren
241 Serifertigung von Schuhen (ausser Gummi- und Holzschuhen)
242 Schuhreparatur und Massschuhmacherei
243 Herstellung von Bekleidung und Wäsche (ausser Pelzwaren)
244 Herstellung von Bettwaren
245 Pelz- und Pelzwarenherstellung
Hauptgruppe 25 Holz- und Korkverarbeitung (ausser Holzmöbelherstellung)
251 Sägerei und Holzbearbeitung
252 Herstellung von Halbwaren aus Holz
253 Serienherstellung von Bauelementen aus Holz und von Parkett
254 Herstellung von Verpackungsmitteln aus Holz
255 Herstellung von sonstigen Holzwaren (ausser Möbeln)
259 Herstellung von Stroh-, Korb-, Kork-, Flecht- und Bürstenwaren
Hauptgruppe 26 260 Herstellung von Holzmöbeln
Hauptgruppe 27 Paper- und Pappenerzeugung und -verarbeitung
271 Herstellung von Holzschliff und Zellstoff, Pappe und paper
272 Paper- und Pappeverarbeitung
Hauptgruppe 28 280 Druckerei, Verlags- und verwandte Gewerbe
Hauptgruppe 29 Herstellung von Leder und Lederwaren
291 Herstellung von Leder (Gerberei und Zurichterei)
292 Herstellung von Lederwaren
aus Hauptgruppe 30 Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie
301 Gummi- und Asbestverarbeitung
302 Kunststoffverarbeitung
303 Chemiefasererzeugung
aus Hauptgruppe 31 Herstellung chemischer Erzeugnisse
311 Herstellung chemischer Grundstoffe und Herstellung dieser Erzeugnisse mit anschliessender Weiterverarbeitung
312 spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für gewerbliche und landwirtschaftliche Verwendung (hier hinzuzufügen: die Herstellung von Industriefetten und Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, in Gruppe 312 ISIC enthalten)
313 spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für privaten Verbrauch und für Verwaltungen (hier zu streichen: die Herstellung von medizinischen und pharmazeutischen Erzeugnissen [aus Gruppe 319 ISIC])
Hauptgruppe 32 320 Mineralölverarbeitung
Hauptgruppe 33 Herstellung von Erzeugnissen aus Steinen und Erden, Herstellung und Verarbeitung von Glas
331 Ziegeleien
332 Herstellung und Verarbeitung von Glas
333 Herstellung von Steinzeug, Feinkeramik und feuerfesten Erzeugnissen
334 Herstellung von Zement, Verarbeitung von Kalkstein und Gipsstein
335 Herstellung von Baustoffen aus Beton und Gips sowie von Asbestzementwaren
339 Be- und Verarbeitung von Natursteinen sowie Herstellung sonstiger nichtmetallischer Mineralerzeugnisse
Hauptgruppe 34 Eisen- und Metallerzeugung und -bearbeitung
341 Eisen und Stahl erzeugende Industrie (gemäss dem EGKS-Vertrag, einschliesslich Hüttenkokereien)
342 Stahlröhrenerzeugung
343 Ziehereien und Kaltwalzwerke
344 Erzeugung und erste Verarbeitung von NE-Metallen
345 Giessereien
Hauptgruppe 35 Herstellung von Metallerzeugnissen (ausser Maschinen und Fahrzeugen)
351 Schmiede-, Press- und Hammerwerke
352 Stahlverformung und Oberflächenveredelung
353 Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen
354 Kessel- und Behälterbau
355 EBM-Waren-Herstellung
359 verschiedene Mechanikerbetriebe
Hauptgruppe 36 Maschinenbau
361 Herstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Ackerschleppern
362 Herstellung von Büromaschinen
363 Herstellung von Metallbearbeitungsmaschinen, Vorrichtungen für Maschinen und Maschinenwerkzeuge
364 Herstellung von Textilmaschinen und Zubehör sowie Nähmaschinen
365 Herstellung von Maschinen und Apparaten für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die chemische und verwandte Industrien
366 Herstellung von Hütten- und Walzwerkseinrichtungen, Bergwerksmaschinen, Giessereimaschinen, Baumaschinen, Hebezeugen und Fördermitteln
367 Herstellung von Zahnrädern, Getrieben, Wälzlagern und sonstigen Antriebselementen
368 Herstellung von Maschinen für weitere bestimmte Industriezweige
369 Herstellung von sonstigen Maschinenbauerzeugnissen
Hauptgruppe 37 elektrotechnische Industrie
371 Herstellung von isolierten Elektrokabeln, -leitungen und -drähten
372 Herstellung von Elektromotoren, -generatoren und -transformatoren sowie von Schalt- und Installationsgeräten
373 Herstellung von gewerblichen Elektrogeräten, -einrichtungen und -ausrüstungen
374 Bau von Fernmeldegeräten, Herstellung von Zählern, Mess- und Regelgeräten und elektromedizinischen u. ä. Geräten
375 Herstellung von Rundfunk- und Fernsehempfängern, elektro-akustischen Geräten und Einrichtungen sowie von elektronischen Geräten und Anlagen
376 Herstellung von Elektro-Haushaltsgeräten
377 Herstellung von Lampen und Beleuchtungsartikeln
378 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
379 Reparatur, Montage und technische Installation von elektrotechnischen Erzeugnissen
aus Hauptgruppe 38 Fahrzeugbau
383 Bau von Kraftwagen und deren Einzelteilen
384 Kraftfahrzeug- und Fahrradreparaturwerkstätten
385 Herstellung von Kraft- und Fahrrädern und deren Einzelteilen
389 sonstiger Fahrzeugbau
Hauptgruppe 39 Feinmechanik und Optik sowie sonstige verarbeitende Gewerbe
391 Herstellung von feinmechanischen Erzeugnissen
392 Herstellung von medizinmechanischen und orthopädiemechanischen Erzeugnissen (ausser
orthopädischem Schuhwerk)
393 Herstellung optischer und fotografischer Geräte
394 Herstellung und Reparatur von Uhren
395 Herstellung von Schmuck- und Goldschmiedewaren, Bearbeitung von Edelsteinen
396 Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten
397 Herstellung von Spiel- und Sportwaren
399 sonstige Zweige des be- und verarbeitenden Gewerbes
Hauptgruppe 40 Baugewerbe
400 allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe
401 Rohbaugewerbe
402 Tiefbau
403 Bauinstallation
404 Ausbaugewerbe
2
Richtlinie 68/366/EWG
(Liberalisierungsrichtlinie: 68/365/EWG)
NICE-Systematik
Hauptgruppe 20A 200 Herstellung von Ölen und Fetten tierischer oder pflanzlicher Herkunft
20B Nahrungsmittelgewerbe (ohne Getränkeherstellung)
201 Schlachterei und Herstellung von Fleischwaren und -konserven
202 Molkerei und Milchverarbeitung
203 Obst- und Gemüseverarbeitung
204 Konservierung von Fischen und anderen Meeresprodukten
205 Mühlengewerbe
206 Bäckerei, Konditorei und Herstellung von Dauerbackwaren
207 Zuckerindustrie
208 Herstellung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen und von Zuckerwaren
209 sounds Nahrungsmittelgewerbe
Hauptgruppe 21 Getränkeherstellung
211 Herstellung von Äthylalkohol aus Vergärung, von Hefe und Spirituosen
212 Herstellung von Wein und ähnlichen ungemälzten alkoholischen Getränken
213 Brauerei und Mälzerei
214 Abfüllung von Mineralbrunnen und Herstellung von alkoholfreien Getränken
aus 30 Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie
304 Stärke Industrie
3
Richtlinie 82/489/EWG
ISIC-Systematik
aus 855 Frisiersalons (mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fusspflege und der Kosmetikschulen)
Verzeichnis II
Klassen der Richtlinien 75/368/EWG, 75/369/EWG und 82/470/EWG
1
Richtlinie 75/368/EWG (Tätigkeiten gemäss Artikel 5 Absatz 1)
ISIC-Systematik
aus 04 Fischerei
043 Binnenfischerei
aus 38 Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
381 Schiffbau und Schiffsreparatur
382 Herstellung von Eisenbahnfahrzeugen und Fahrzeugteilen
386 Luftfahrzeugbau (einschliesslich der Herstellung von Material für den Raumflug)
aus 71 Hilfstätigkeiten des Verkehrs und andere Tätigkeiten als Verkehrstätigkeiten aus folgenden Gruppen
aus 711 Betrieb von Schlaf- und Speisewagen; Instandhaltung von Eisenbahnmaterial in den Reparaturwerkstätten; Reinigung der Eisenbahnwagen
aus 712 Unterhaltung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Stadt-, Vorstadt- und Überlandverkehr
aus 713 Unterhaltung von anderen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Strassenverkehr (wie Kraftwagen, Autobusse, Kraftdroschken)
aus 714 Betrieb und Unterhaltung von Hilfseinrichtungen des Strassenverkehrs (wie gebührenpflichtige Strassen, Tunnel und Brücken für den Strassenverkehr, Omnibusbahnhöfe, Parkplätze, Omnibus- und Strassenbahndepots)
aus 716 Hilfstätigkeiten in der Binnenschifffahrt (wie Betrieb und Unterhaltung von Wasserstrassen, Häfen und anderen Binnenschifffahrtsanlagen; Schleppdienst und Lotsendienst in den Häfen, Bojenlegung, Laden und Löschen von Schiffen und ähnliche Tätigkeiten, wie Schiffsrettungsdienst, Treidelei und Betrieb von Bootshäusern)
73 Nachrichtenwesen: Post- und Fernmeldewesen
aus 85 persönliche Dienste
854 Wäscherei, Reinigung chemische, Färberei
aus 856 Fotoworkshops: Porträtfotografie und Fotografie für gewerbliche Zwecke, ausser Bildberichterstattung
aus 859 sonstige persönliche Dienste (nur Unterhaltung und Reinigung von Gebäuden oder Räumen)
2
Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 6: wenn die Tätigkeit als industrial oder handwerkliche Tätigkeit angesehen wird)
ISIC-Systematik
Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:
(a) Ankauf und Verkauf von Waren
- travelling durch Händler und Hausierer (at ISIC-Gruppe 612)
- Ankauf und Verkauf von Waren auf überdachten Märkten ausserhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten
(b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmassnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird
3
Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absätze 1 und 3)
Gruppen 718 und 720 der ISIC-Systematik
Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:
- Vermittlung zwischen Unternehmern der verschieden Transportarten und Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen, und Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte:
aa) durch Abschluss von Verträgen mit den Transportunternehmern im Auftrag der Geschäftsherren
bb) durch Auswahl der Transportart, des Unternehmens und des Transportweges, die für den Geschäftsherrn am vorteilhaftesten sind
(c) durch Vorbereitung des Transports in technischer Hinsicht (z. B. für den Transport notwendige Verpackung); durch die Erbringung von Hilfsdiensten während des Transports (z. B. die Versorgung von Kühlwagen mit Eis)
dd) durch Erledigung der mit dem Transport verbundenen Formalitäten, wie zum Beispiel Ausfüllen der Frachtbriefe, durch Gruppierung und Umgruppierung der Sendungen
ee) durch Koordinierung der verschieden Transportabschnitte, durch Sicherstellung des Transitverkehrs, der Weiterbeförderung und Umladung und durch verschiedene abschliessende Tätigkeiten
ff) durch Bereitstellung von Frachtgut für Spediteure und Transportunternehmer und durch Verschaffung von Transportgelegenheiten für Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen:
- Berechnung der Transportkosten und Kontrolle der Abrechnung
- Ausführung - entweder ständig oder nur gelegentlich - von bestimmten Tätigkeiten im Namen oder im Auftrag eines Reeders oder Schiffsfrachtführers (Verbindung mit den Hafenbehörden und Zolldienststellen, Ausstattung des Schiffes usw.)
(Tätigkeiten gemäss Artikel 2 Punkt A Buchstaben a), b) bzw. d)
Verzeichnis III
Richtlinie 64/222/EWG, 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 70/523/EWG und 82/470/EWG
1
Richtlinie 64/222/EWG
(Liberalisierungsrichtlinien: 64/223/EWG und 64/224/EWG)
1. Selbständige Tätigkeiten des Grosshandels, mit Ausnahme des Grosshandels mit Medikamenten und pharmazeutischen Erzeugnissen, mit Giftstoffen und Krankheitserregern und des Kohlengroshandels (Gruppe aus 611)
2. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der aufgrund eines oder mehrer Auftragsverhältnisse damit betraut ist, in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte zu vermitteln oder abzuschliessen
3. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der, ohne ständig damit betraut zu sein, Verbindungen zwischen Personen herstellt, die Verträge unmittelbar miteinander abzuschliessen wünschen, oder der deren Geschäfte vorbereitet oder bei ihrem Abschluss
4. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der in eigenem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte abschliesst
5. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der für fremde Rechnung Grosshandelsversteigerungen durchführt
6. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der von Haus zu Haus geht, um Aufträge zu sammeln
7. Tätigkeiten, die in der gewerbsmässigen Erbringung von Dienstleistungen durch einen unselbständigen Vermittler bestehen, der im Dienste eines oder mehrer Unternehmen des Handels, der Industrie oder des Handwerks steht
2
Richtlinie 68/364/EWG
(Liberalisierungsrichtlinie: 68/363/EWG)
aus ISIC-Gruppe 612: Einzelhandel
ausgeschlossene Tätigkeiten:
012 Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen
640 Immobiliengeschäfte, Vermietung
713 Vermietung von Kraftwagen, Wagen und Pferden
718 Vermietung von Eisenbahnwagen und -wagons
839 Vermietung von Maschinen an Handelsunternehmen
841 Vermietung von Filmtheaterplätzen und Vermietung von Filmen
842 Vermietung von Theaterplätzen und Vermietung von Theaterausstattung
843 Vermietung von Schiffen und Booten, Fahrrädern und Automaten
853 Vermietung von möblierten Zimmern
854 Vermietung von Weisswäsche
859 Vermietung von Kleidung
3
Richtlinie 68/368/EWG
(Liberalisierungsrichtlinie: 68/367/EWG)
ISIC-Systematik
aus ISIC-Hauptgruppe 85
1. Restorations- und Schankgewerbe (ISIC-Gruppe 852)
2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (ISIC-Gruppe 853)
4
Richtlinie 75/368/EWG (Artikel 7)
alle Tätigkeiten des Anhangs der Richtlinie 75/368/EWG, mit Ausnahme der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten (Verzeichnis II Ziffer 1 dieses Anhangs)
ISIC-Systematik
aus 62 Kreditinstitute und andere finanzielle Einrichtungen
aus 620 Patentlizenzbüros und Verteilungsstellen für Gebühren aus Patentlizen
aus 71 Verkehr
ausser mit Kraftomnibussen
aus 719 Betrieb von Rohrleitungen für flüssige Kohlenwasserstoffe und andere flüssige chemische Erzeugnisse
aus 82 Dienstleistungen für die Allgemeinheit
827 Bibliotheken, Museen und botanische und zoologische Gärten
aus 84 Film- und Theaterwesen, Sport und Unterhaltung
843 sonstige Dienste zur Freizeitgestaltung:
- Sport (Sportplätze, Organisation von Sportveranstaltungen usw.), ausser der Tätigkeit des Sportlehrers
- Spiele (Rennställe, Spielplätze, Rennplätze usw.)
- andere Tätigkeiten der Freizeitgestaltung (Zirkus, Vergnügungsparks und andere der Unterhaltung dienende Unternehmen)
aus 85 Persönliche Dienste
aus 851 Hauswirtschaftliche Dienste
aus 855 Salons für Schönheitspflege und die Tätigkeiten der Maniküre, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fusspflege und der Kosmetik- und Friseurschulen
aus 859 sonstige persönliche Dienste folgender Art, mit Ausnahme der Tätigkeiten von Sport- und Heilmasseuren und Bergführern:
- Desinfizierung und Vernichtung von Ungeziefer
- Vermietung von Kleidern sowie Aufbewahrung von Gegenständen
- Ehevermittlungsinstitute und ähnliche Berufe
- Tätigkeiten des Wahrsagegewerbes
- hygienische Dienste und damit verbundene Tätigkeiten
- Bestattungsinstitute und Unterhaltung von Friedhöfen
5
Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 5)
ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:
(a) Ankauf und Verkauf von Waren:
- travelling durch Händler und Hausierer (at ISIC-Gruppe 612)
- auf überdachten Märkten ausserhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten
(b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmassnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird
6
Richtlinie 70/523/EWG
saltbstständige Tätigkeiten des Kohlengrosshandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (aus ISIC-Gruppe 6112)
7
Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 2)
(Tätigkeiten unter Artikel 2 Punkt A Buchstabe c) und e), Punkt B Buchstabe b), Punkt C und D)
Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:
- Vermietung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Personen oder Waren
- Vermittlung beim An- und Verkauf oder bei der Miete von Schiffen
- Vorbereitung, Vertragsverhandlung und -abschluss für Auswanderungstransporte
- Lagerhaltung im Auftrag des Einlagerers - unter Zollbehandlung oder zollfrei - von Gegenständen und Waren aller Art in Lagerhäusern, Magazinen, Möbelspeichern, Kühlhäusern, Silos usw.
- Erteilung von Bescheinigungen an den Einlagerer über den eingelagerten Gegenstand oder die eingelagerte Ware
- Bereitstellung von Gehegen, von Futter und von Verkaufsplätzen für die vorübergehende Haltung von Vieh, sei es vor dem Verkauf oder zum Zwecke der Weiterleitung an den Empfänger oder von aus dem Markt herrührenden Beständen
- technische Kontrolle oder Begutachtung von Motorfahrzeugen
- Messen, Wiegen und Ausmessen von Waren
ANLAGE V
Umsetzungstabelle