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Act Relating To The Granting Of Salary Deferred In Agriculture And Horticulture. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative à l'octroi d'un salaire différé dans l'agriculture et l'horticulture. - Coordination officieuse en langue allemande

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28 DECEMBER 1967. - Act respecting the granting of a deferred salary in agriculture and horticulture. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of December 28, 1967 on the granting of a deferred salary in agriculture and horticulture (Belgian Monitor of January 20, 1968), as amended by the Act of August 12, 1985 amending the Act of December 28, 1967 on the granting of a deferred salary in agriculture and horticulture (Belgian Curator of 1er October 1985).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die Gewährung eines zeitversetzten Lohns in der Landwirtschaft und im Gartenbau
Artikel 1 - Die ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Nachkommen eines Landwirts oder eines Gartenbauers oder seines Ehepartners sowie die Ehepartner dieser Nachkommen, die, [nachdem sie das Alter von 18 Jahren erreicht haben], durchgehend und [Der Militärdienst oder ein damit gleichgestellter Dienst unterbricht den Zeitraum von fünf Jahren nicht, gibt aber kein Anrecht auf eine Entschädigung.]
Diejenigen, die für die geleistete Arbeit zwar nicht vollständig entlohnt worden sind, aber besondere Vorteile erhalten haben, die den anderen Nachkommen gleichen Grades nicht gewährt worden sind, werden vorbehaltlich eines Gegenbewe In Form von Unterkunft, Kost oder Sozialbeiträgen zuerkannte Vorteile werden nicht berücksichtigt.
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 of the G. vom 12. August 1985 (B.S. vom 1. Oktober 1985)]
Art. 2 - Der zeitversetzte Lohn ist [except die Hälfte] des Bruttolohns eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters oder einer qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt; er wird auf der Grundlage des Höchstlohns berechnet, der während des Zeitraums tatsächlich verrichteter Arbeit, für den der zeitversetzte Lohn eingefordert werden kann, anwendbar war. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre nicht übersteigen.
Wenitern der Nachkomme und sein Ehepartner während dieses ganzen Zeitraums oder während eines Teils davon beide unter den in Artikel 1 angebenen Bedingungen im Betrieb gearbeitet haben, wird der Lohn beider Ehepartner für den Zeitraum der gemeinsa
[Art. 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 12. August 1985 (B.S. vom 1. Oktober 1985)]
Art. 3 - Für die Eröffnung des Anrechts auf zeitversetzten Lohn und für dessen Berechnung wird ebenfalls die für den Betrieb geleistete Arbeit berücksichtigt, die nach dem Tod der Betreiber oder eines der Betreiber oder nachn
Art. 4 - § 1 - Der zeitversetzte Lohn ist einforderbar:
1. wenn der Betreiber oder einer der Betreiber verstirbt,
2. bei Auflösung der Gemeinschaft, auf deren Rechnung der Betrieb ganz oder grösstenteils geführt wird.
Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein Ehepartner erbberechtigt ist, muss die Klage auf Erhalt des zeitversetzten Lohns vor Beendigung der Liquidation des Nachlasses oder vor Beendigung der Auseinandersetzung der Gemetele
Wen der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn oder sein Ehepartner nicht erbberechtigt ist, muss die Klage entweder binnen zwei Jahren nach dem Tod des Betreibers oder nach Auflösung der Gemeinschaft oder binnen zwei Jahren nach Wen die Auflösung der Gemeinschaft, auf deren Rechnung der Betrieb ganz oder grösstenteils geführt wurde, die Folge einer Scheidung, einer Trennung von Tisch und Bett oder einer Gütertrennung ist, muss die Klage vor Beendigung der
§ 2 - Der zeitversetzte Lohn ist auch dann einforderbar, wenn der Betreiber infolge einer Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender Linie seinen Betrieb schliesst.
Die Schuldforderung der an dieser Teilung beteiligten Berechtigten mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn muss festgestellt und die Art der Auszahlung in der Teilungsurkunde selbst festgelegt werden; die an der Teilung nicht beteiligten Anspruchsberechtigten müssen ihre Klage binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Beurkundung entweder gegen die Verwandten in aufsteigender Linie oder gegen die beschenkten Nachkommen einreichen.
§ 3 - Wenn der Berechtigte mit Anspruch auf zeitversetzten Lohn verstirbt, ohne die Auszahlung seiner Schuldforderung eingefordert zu haben, kann der zeitversetzte Lohn nur von seinem hinterbliebenen Ehepartner und seinen Nachkommen eingeford
§ 4 - Der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn, der im Dienst ein und desselben Betriebs bezogen wird, darf nicht mehr betragen als die Hälfte des Reinvermögens der Gemeinschaft oder des Nachlasses vor Abzug dieses Lohns. Im Falle einer Erbteilung durch Verwandte in aufsteigender Linie darf der Gesamtbetrag an zeitversetztem Lohn nicht mehr betragen als die Hälfte des Wertes der Güter, die verteilt werden müssen, nach Abzug der Lasten. Gegebenenfalls wird eine verhältnismässige Herabsetzung vorgenommen.
Art. 5 - Die Verrichtung einer durchgehenden und normalen Arbeit unter den in Artikel 1 erwähnten Bedingungen sowie die Gewährung eines besonderen Vorteils aufgrund dieser Arbeit können ungeachtet des Streitwertes mit allen rechtlichen Mittelmuten
Wer, beim Betreiber wohnend, dem System der Kinderzulagen oder der Hinterbliebenen- und Ruhestandspensionen als Helfer angeschlossen war oder Einkommensteuerpflichtiger gewesen ist, wird vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Person anrichhen, die eine solte Arbe
Art. 6 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung]
Übergangsbestimmungen
Art. 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können bei der Liquidation des Nachlasses oder bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft geltend gemacht werden, falls diese Liquidation bzw. Auseinandersetzung zu dem Zeitpunkt, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, noch nicht abgeschlossen ist.
Art. 10 - [Übergangsbestimmung]
Art. 11 - [Übergangsbestimmung]