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Miscellaneous Provisions Act

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses

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6 MAI 2009. - Act on various provisions



German translation of extracts
The following is the translation into the German language of articles 61 to 62 and articles 110 to 115 of the Act of 6 May 2009 on various provisions (Belgian Monitor of 19 May 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 6 - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL 1 - Landesamt für soziale Sicherheit
Abschnitt 1 - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit
Art. 61 - In Artikel 6 §3 of the Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen werden zwischen dem Wort "Freiwilligenarbeit" und dem Wort "fest" die Wörter "sowie die Mindestgarantiebedingungen, wenn Er die in § 1 vorgesehenen Versicherungsverträge auf der Grundlage von § 2 auf
Art. 62 - Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 19. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt:
"Für einen Freiwilligen darf die pauschale Entschädigung nicht mit der Entschädigung für die tatsächlichen Kosten kombiniert werden.
Es ist jedoch möglich, die pauschale Entschädigung mit der Rückzahlung der tatsächlichen Fahrtkosten für ein Maximum von 2 000 Kilometern pro Freiwilligen pro Jahr zu kombinieren.
Was die Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens betrifft, werden die tatsächlichen Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegt. Die tatsächlichen Fahrkosten, die mit der Benutzung eines eigenen Fahrrads verbunden sind, werden gemäss Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. April 1999 zur Gewährung einer Entschädigung für Fahrradbenutzung an die Personalmitglieder bestimmter föderaler öffentlicher Dienste festgelegt. Der Höchstbetrag, der pro Freiwilligen jährlich für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eines eigenen Personenkraftwagens oder Fahrrads gewährt wird, darf die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegte Kilometerentschädigung nicht um mehr als 2 000 Mal überschreiten. »
(...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte
Abschnitt 1 - Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte
Art. 110 - Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 7. Staatsangehörige eines Unterzeichnerstaates der Europäischen Sozialcharta des Europarats, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1990. »
Art. 111 - Vorliegender Abschnitt tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Abschnitt 2 - Streichung der vom Landespensionsamt an die Hauptinspektoren bei Steuerverwaltungen gezahlte Zulage
Art. 112 - Artikel 13 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird aufgehoben.
Art. 113 - Vorliegender Abschnitt wird am 1. Januar 2009 wirksam.
Abschnitt 3 - Notifizierung der Beschlüsse durch gewöhnlichen Brief
Art. 114 - Artikel 5 § 5 letzter Satz des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Der Beschluss wird dem Betreffenden durch gewöhnlichen Brief notifiziert. Der Beschluss zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge und der Beschluss zur Ausführung davon werden jedoch zusammen per Einschreiben notifiziert. »
Art. 115 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. May 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
H. VAN ROMPUY
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Pensionen
Frau M. ARENA
Der Minister der Energie
P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK