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Law Amending The Law On Compulsory Insurance Health Care And Benefits, Co-Ordinated On 14 July 1994, For Approval And Funding Of The Teams Of Palliative Home Care For Children. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, en vue de l'agrément et du financement des équipes de soins palliatifs à domicile pour enfants. - Traduction allemande

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5 MARCH 2009. - An Act to amend the Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on 14 July 1994, with a view to the accreditation and funding of children's home palliative care teams. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of March 5, 2009 amending the Act respecting compulsory health care and allowances, coordinated on July 14, 1994, for the accreditation and funding of palliative care teams for children (Belgian Monitor of April 15, 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung im Hinblick auf die Zulassung und Finanzierung von Teams für Hauspalliativpflege für Kinder
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 22 Nr. 6ter des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"6ter. schliesst auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren die in Artikel 23 § 3bis, erwähnten Abkommen mit den in Artikel 34 Nr. 21 erwähnten multidisziplinären Begleitteams und mit den in Artikel 34 Nr. 21bis erwähnten Teams für pädiatrische Hauspalliativpflege ab,".
Art. 3 - In Artikel 23 § 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch dasselbe Gesetz, werden zwischen den Wörtern "multidisziplinären Begleitteams für Palliativpflege" und den Wörtern "Entwürfedia von Abkommen" die Wörter "und mit den in Artikel
Art. 4 - In Artikel 34 desselben Gesetzes wird eine Nummer 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"21 bis. Palliativpflege, die von Teams für pädiatrische Hauspalliativpflege erbracht wird, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. den Palliativpflegeverbänden angehören, die in dem geographischen Gebiet, in dem das Team arbeitet, tätig sind, oder mit ihnen zusammenarbeiten,
2. mindestens fünf Jahre effektiv als Team für pädiatrische Hauspalliativpflege gearbeitet und grundlegend zur Hauspalliativpflege von mindestens 100 pädiatrischen Patienten beigetragen haben,
3. mit den Erbringern der Primärpflege zusammenarbeiten und Absprache halten, sie bezüglich aller Aspekte der Palliativpflege beraten sowie die Ausbildung gewährleisten und Informationen zur Verfügung stellen,
4. eine gute Organisation und Koordination der Hauspalliativpflege gewährleisten,
5. dem Patienten, seiner Familie und den Erbringern der Primärpflege psychologische und moralische Unterstützung zuteil werden lassen,
6. nach Absprache und mit Zustimmung des Hausarztes, der Erbringer der Primärpflege und, gegebenenfalls, der mobilen Krankenhausteams dafür sorgen, dass die Hilfe und die Pflege fortgeführt werden, wen der Palliativpatient
7. die praktische Ausbildung und Begleitung der Freiwilligen übernehmen, die bestimmte Aufgaben im Rahmen der Palliativpflege wahrnehmen,
8. so organisiert sein, dass sie Tag und Nacht ständig erreichbar sind,
9. mit der vom König festgelegten Programmierung übereinstimmen,
10. dafür sorgen, dass die erbrachte Pflege regelmässig in Absprache mit den Erbringern der Primärpflege durch die Registrierung der erbrachten medizinischen, medizinisch-technischen und pflegebezogenen Handlungen evaluiert wird; aus dieser Registrierung muss hervorgehen, wie lange die Behandlung dauert und dass die erbrachten technischen Handlungen gerechtfertigt sind,
11. vor dem 30. Juni des folgenden Jahres für den Versicherungssauss des Dienstes für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung einen Jahresbericht abfassen, der die Angaben umfasst, die in den Artikeln 22 Nr. 6ter und 23 § 3bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abkommen bestimmt sind."
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 31. Dezember 2009 in Kraft.
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX