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Amending Act, With Respect To Contracts Of Insurance, The Law Of 25 June 1992 On Terrestrial Insurance Contract And The Law Of 20 July 2007 Amending, With Regard To Private Insurance, The Law Of 25 June 1992 Contracts On

Original Language Title: Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre et la loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur

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17 JUNE 2009. - An Act to amend, with respect to health insurance contracts, the Act of 25 June 1992 on the land insurance contract and the Act of 20 July 2007 to amend, with respect to private health insurance contracts, the Act of 25 June 1992 on the land insurance contract. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 17 June 2009 amending, with respect to health insurance contracts, the Act of 25 June 1992 on the land insurance contract and the Act of 20 July 2007 amending, with regard to private health insurance contracts, the Act of 25 June 1992 on the land insurance contract (Belgian Monitor of 8 June 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINENZEN
17. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf Krankenversicherungsverträge und des Gesetzes vom 20. Juli 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private Krankenversicherungsverträge
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag
Art. 2 - Artikel 138bis -1 of the Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Unter berufsgebundenem Krankenversicherungsvertrag ist zu verstehen: der Krankenversicherungsvertrag, der von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten mehrer Personen abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsmässig »
2. Derselbe Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Unter Hauptversichertem ist zu verstehen: die Person, zu deren Gunsten der Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wird.
§ 4 - Unter Mitversicherten sind zu verstehen: Familienmitglieder des Hauptversicherten, die dem Krankenversicherungsvertrag angeschlossen sind. »
Art. 3 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt II desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird das Wort "Individual" durch die Wörter "Nicht berufsgebundene" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 138bis -2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "individual" durch die Wörter "nicht berufsgebundene" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « und ihre Familienmitglieder, die ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind » durch die Wörter «, Hauptversicherte und Mitversicherte » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 138bis -3 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden die Wörter « des Versicherungsnehmers » durch die Wörter « des Hauptversicherten » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 138bis -4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, ausschliesslicher Antragstellung des Hauptversicherten und in den Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvert
Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse der Versicherten erfolgen.
§ 2 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes angepasst werden.
§ 3 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage eines oder mehrer spezifischer Indexe den Kosten der durch private Krankenversicherungsverträge gedeckten Dienste angepasst werden
Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister und nach Stellungnahme des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege (hiernach "Fachzentrum" genannt) die Methode, mit dertelle Hierzu:
- trifft Er eine Auswahl einer Reihe objektiver und repräsentativer Parameter,
- legt Er den Berechnungsmodus der Werte dieser objektiven Parameter fest,
- legt Er das jeweilige Gewicht dieser Parameter in dem beziehungsweise den Indexen fest.
Auf gemeinsamen Antrag der für Versicherungen und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister kann diese Methode vom Fachzentrum beurteilt werden.
Auf der Grundlage der vom König bestimmten Methode berechnet und veröffentlicht der FÖD Wirtschaft jährlich auf der Grundlage der am 30. Juni bekannten Zahlen den Wert des oder der Indexe im Belgischen Staatsblatt. Das Ergebnis wird spätestens am 1. September veröffentlicht. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft werden in einem von beiden Einrichtungen unterzeichneten Protokoll festgelegt.
Der König kann die Häufigkeit der Berechnung und der Veröffentlichung des Wertes des oder der Indexe erhöhen.
Personen und Einrichtungen, die über erforderliche Auskünfte für die Berechnung verfügen, müssen diese dem Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft auf deren Verlangen hin mitteilen.
§ 4 - Die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt Artikel 21octies des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen unberührt.
§ 5 - Prämie, Karenzzeit und Deckungsbedingungen können auf angemessene und proportionale Weise angepasst werden:
1. an Änderungen im Beruf des Versicherten, was nicht obligatorische Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder
2. an das Einkommen des Versicherten, was Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft, und/oder
3. an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft,
sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder Kosten oder Umfang der garantrten Leistungen haben. »
Art. 7 - Artikel 138bis -6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort « Versicherungsbewerber » durch das Wort « Hauptversicherungsbewerber » und werden die Wörter « während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels » durch die Wörter « vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2011 einschliesslich » ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
« Spätestens am 1. Januar 2011 wird die Verpflichtung, chronisch kranken oder behinderten Hauptversicherungsbewerbern eine Gesundheitspflegeversicherung anzubieten, von dem Fachzentrum, dem Berufsverband der Versicherungsunternehmen (Assuralia) und Patientenvereinigungen beurteil Vor dem 1. Juli 2011 legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, ob diese Verpflichtung über den 30. Juni 2011 hinaus beibehalten wird, falls die Resultate der Beurteilung eine ständige und bedeutende Nachfrage zeigen, eine in vorliegendem Artikel erwähnte Gesundheitspflegeversicherung abzuschliessen. »
Art. 8 - In Artikel 138bis -7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird das Wort « Versicherungsnehmer » durch das Wort « Hauptversicherte », werden die Wörter « versichertes Familienmitglied » und « Familienmitglieds » durch die Wörter « Mitversicherter » beziehungsweise « Mitversicherten » und werich
Art. 9 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt III desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, wird das Wort « kollektiven » durch das Wort « berufsgebundenen » ersetzt.
Art. 10 - In den Artikeln 138bis -8 bis 138bis -11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden die Wörter « kollektiven », « kollektive » und « kollektiv » jeweils durch die Wörter « berufsgebundenen », « berufsgebundene » beziehungsweise « berufsgebunden » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 138bis -8 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2007, werden zwischen den Sätzen 2 und 3 folgende Sätze eingefügt:
"Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über das Recht, diese Frist um dreissig Tage zu verlängern, unter der Bedingung, dass sie den Versicherer schriftlich oder elektronisch darüber informieren. Dieses Recht muss ihm gemäss Absatz 1 vom Arbeitgeber mitgeteilt werden. »
KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen
Art. 12 - Artikel 21octies § 2 of the Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsnehmer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Die CBFA kann verlangen, dass ein Unternehmen einen Price ins Gleichgewicht bringt, wenn es feststellt, dass die Anwendung dieses Rates zu Verlusten führt.
Unbeschadet des ersten Absatzes kann die CBFA auf Ersuchen eines Unternehmens und bei der Feststellung, dass die Anwendung dieses Tarifs ungeachtet der Anwendung des Artikels 138bis -4 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, im Falle eines nicht berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags im Sinne von Artikel 138bis -2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag verlustbringend ist oder droht, verlustbringend zu sein, dem Unternehmen erlauben, Massnahmen zu ergreifen, um diese Tarife ins Gleichgewicht zu bringen. Diese Massnahmen können eine Anpassung der Deckungsbedingungen beinhalten.
Die Tariferhöhung ist auf Verträge anwendbar, die nach Notifizierung der Entscheidung der CBFA abgeschlossen wurden, und ist unbeschadet des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers auch auf Prämien undwen Beiträge bestehender
Die Tariferhöhung ist nicht der Verpflichtung der Preiserhöhungsmeldung unterworfen wie erwähnt im Gesetz vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise und in seinen Ausführungserlassen. Die CBFA setzt die Preiskommission über die Entscheidung zur Tariferhöhung in Kenntnis. Diese Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach dieser Inkenntnissetzung wirksam und gilt nur für eine von der CBFA bestimmte Frist. »
Art. 13 - Artikel 3 of the Gesetzes vom 20. Juli 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private Krankenversicherungsverträge wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist sowohl auf neue als auch auf die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge anwendbar.
§ 2 - Ab dem 1. Juli 2007 ist für die Anwendung von Artikel 138bis -4 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag für bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger Übergangszeitraum anwendbar.
Erfüllen bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht die Anforderungen von Artikel 138bis -3 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, bietet das Versicherungsunternehmen dem Hauptversicherten spätestens zwei Jahre nach dem 7. Juli 2007 einen neuen, den Anforderungen dieses Artikels entsprechenden Krankenversicherungsvertrag an. Der Hauptversicherte entscheidet innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Vorschlags, auf diesen einzugehen oder die Laufzeit des laufenden Krankenversicherungsvertrags beizubehalten.
Bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge, die von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten eines oder mehreren Hauptversicherten und/oder eines oder mehreren Mitversicherten abgeschlossen wurden Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag unterworfen. Diesen Versicherungen dürfen sich keine neuen Hauptversicherten mehr anschliessen.
§ 3 - Ab dem 1. Juli 2007 gilt für bestehende berufsgebundene Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger Übergangszeitraum, um diese Verträge den Anforderungen von Titel III Kapitel IV Abschnitt III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag anzupassen.
§ 4 - Bestehende Krankenversicherungsverträge müssen spätestens am 1. Juli 2009 formll angepasst worden sein. »
Art. 14 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Juli 2007 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK