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Miscellaneous Provisions (I) Act

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses (I)

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22 DECEMBER 2008. - Miscellaneous Provisions Act (I)



German translation of extracts
The following is the translation into the German language of articles 31 and 32, 76 to 84, 91, 110, 113 to 175 and 183 to 186 of the Act of 22 December 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 29 December 2008).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 6 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit
(...)
KAPITEL 3 - KMB - Abänderung des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 über die Ausübung des Architektenberufs im Rahmen einer juristischen Person
Art. 31 - In Artikel 2 § 4 of the Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Februar 2006 und 20. Juli 2006, werden die Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel 9 § 2 erwähnten Architekten" hinzugefügt.
Art. 32 - Artikel 9 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 2 - In Abweichung von § 1 müssen Personen, die den Architektenberuf als Beamte des Staates, einer Region, einer Gemeinschaft oder der Gebäuderegie ausüben, nicht versichert sein, sofern ihre Haftung, Zehnjahreshaftung einbegriffen, vom Staat, von
In Ermangelung einer Versicherung haften der Staat, die Regionen, die Gemeinschaften und die Gebäuderegie Geschädigten gegenüber unter denselben Bedingungen wie der Versicherer im Rahmen der im Gesetz vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag vorgesehenen Warranty; Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die der König in Ausführung des vorliegenden Artikels bestimmt, sind auf sie anwendbar.
Der Staat, die Regionen, die Gemeinschaften und die Gebäuderegie müssen dem Rat der Architektenkammer spätestens am 31. März jeden Jahres eine elektronische Liste mit den Architekten übermitteln, deren Haftung sie gemäss vorliegendem Artikel abdecken."
(...)
TITEL 10 - Wirtschaft
KAPITEL 1 - Angemessene Vergütung
Art. 76 - In Artikel 42 of the Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Diese Kommission tagt vollzählig oder in Abteilungen, die auf einen oder mehrerere Tätigkeitssektoren spezialisiert sind. Den Vorsitz der verschiedenen Abteilungen führt der Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört. In dieser Kommission verfügen die Verwertungsgesellschaften einerseits und die Organisationen, die Schuldner der Vergütung vertreten, andererseits über die gleiche Anzahl Stimmen. Diese gleichmässige Verteilung der Anzahl Stimmen zwischen einerseits den Verwertungsgesellschaften und andererseits den Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, ist ebenfalls anwendbar, wen die Kommission in spezialisierten Abteilungen
Art. 77 - Artikel 76 wird wirksam mit 14. November 1998.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente
Art. 78 - Artikel 21 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Patentanmeldung erlischt, wenn die Recherchengebühr nicht innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist entrichtet wurde."
2. In § 7 werden die Wörter "unbeschadet der Anwendung von Artikel 22 § 2 Absatz 3" gestrichen.
Art. 79 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 80 - In Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die Akte enthält insbesondere den Ministeriellen Erlass zur Erteilung des Patents, eine Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenber die Erfindung, die schriftliche Stellun
Art. 81 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird aufgehoben.
2. Paragraph 3, der § 2 wird, wird wie folgt ersetzt:
"§ 2 - In dem in Artikel 21 § 7 vorgesehenen Fall erlischt die Patentanmeldung unter Vorbehalt der Zahlung der Jahresgebühren nach Ablauf der für die Zahlung der Recherchengebühr vorgeschriebenen Frist, wenn diese Gebühr nicht entrichtet wurde."
Art. 82 - Die Bestimmungen der Artikel 78 bis 81 sind auf die ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereichten Patentanmeldungen anwendbar.
KAPITEL 3 - Nutzung von Partituren im Unterricht
Art. 83 - In Artikel 22 § 1 of the Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird Nr. 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 31. August 1998, wie folgt ersetzt:
"4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln, Partituren oder Werken der bilden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus andweren Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für
Art. 84 - Artikel 83 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...)
KAPITEL 6 - Einführung von Verwaltungssanktionen in das Gesetz vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik und das Gesetz vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen
Art. 91 - In Kapitel VII of the Gesetzes vom 4. Juli 1962 über die öffentliche Statistik wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 4bis - Administrative Geldbussen
Art. 21bis - Unter den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis zu 10.000 EUR belegt:
1. die juristische Person, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungserlasse verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, die ihr auferlegten Verpflichtungen aber nicht erfüllt,
2. die juristische Person, die sich den in Artikel 19 erwähnten Ermittlungen und Feststellungen oder einer in Artikel 20 vorgesehenen Ausführung von Amts wegen widersetzt oder die Tätigkeit der Personen behindert, die mit den Ermittlungen und Feststellungen
Art. 21ter - Liegen late Umstände vor, kann der in Artikel 21sexies erwähnte zuständige Beamte oder das Gericht, das über eine gegen den Beschluss des zuständigen Beamten eingereichte Beschwerde entscheidet
Art. 21quater - Durch denselben Beschluss, durch den der zuständige Beamte eine administrative Geldbusse auferlegt, kann er einen Gesamt- oder Teilaufschub für die Zahlung dieser Geldbusse gewähren, sofern gt dem Zuwiderhandelnden währendm
Der Aufschub gilt während einer Probezeit von einem Jahr. Die Probezeit läuft ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Auferlegung der administrativen Geldbusse.
Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn ein neuer Verstoss einen Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen Geldbusse zur Folge hat.
Die Widerufung des Aufschubs wird durch denselben Beschluss notifiziert, durch den die administrative Geldbusse für diesen neuen Verstoss auferlegt wird.
Eine administrative Geldbusse, deren Zahlung infolge der Widerrufung des Aufschubs fällig wird, wird mit derjenigen kumuliert, die für diesen neuen Verstoss auferlegt wird, ohne dass der Gesamtbetrag der beiden Geldbussen 20.000 EUR überschreiten
Im Falle einer Beschwerde gegen den Beschluss des zuständigen Beamten hat das Gericht, das über die gegen den Beschluss des Beamten eingereichte Beschwerde entscheidet, in Sachen Aufschub dieselben Befugnisse wie dieser Beamte.
Art. 21quinquies - Die in Artikel 21bis Nr. 1 und 2 erwähnten Verstösse werden im Wege administrativer Geldbussen verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft entscheidet in Anbetracht der Schwere des Verstosses, dass insbesondere auf der Grundlage
Art. 21sexies - Administrative Geldbussen werden vom leitenden Beamten des Landesamts für Statistiken oder von seinem Beauftragten auferlegt.
Art. 21septies - Eine Ausfertigung des Protokolls zur Feststellung eines in Artikel 21bis erwähnten Verstosses wird dem leitenden Beamten des Landesamts für Statistiken und der Staatsanwaltschaft übermittelt.
Dem Zuwiderhandelnden wird innerhalb derselben Frist per Einschreiben mit Rückschein, per Fax oder elektronische Post, sofern dabei eine Empfangsbestätigung des Empfängers gewährleistet ist, ebenfalls eine Ausfertigung des Protokolls übermit
Art. 21octies - Die Staatsanwaltschaft verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem Tag des Empfangs des Protokolls, um dem leitenden Beamten des Landesamts für Statistiken zu notifizieren, ob sie eine Strafverfolgung einleitet.
Falls die Staatsanwaltschaft auf Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, ihre Entscheidung innerhalb der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der leitende Beamte des Landesamts die für Statistiken oder sein Beauftragre
In dem mit Gründen versehenen Beschluss des zuständigen Beamten wird der Betrag der administrativen Geldbusse festgelegt. Er wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit der Aufforderung, die Geldbusse innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, per Einschreiben, per Fax oder elektronische Post, sofern dabei eine Empfangsbestätigung des Empfängers gewährleistet ist, notif Im Beschluss wird vermerkt, dass innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses Beschwerde beim Gericht Erster Instanz eingereicht werden kann. Diese Beschwerde setzt die Ausführung des Beschlusses nicht aus.
Durch die Notifizierung des Beschlusses zur Festlegung des Betrags der administrativen Geldbusse erlischt die Strafverfolgung.
Mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet.
Der König legt Frist und Modalitäten für die Zahlung der administrativen Geldbusse fest.
Art. 21novies - Zuwiderhandelnde, die den Beschluss des zuständigen Beamten anfechten, reichen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses durch Abgabe eines Antrags Beschwerde beim Gericht Erster Instanz ein. Diese Beschwerde setzt die Ausführung des Beschlusses nicht aus. Das Gericht Erster Instanz entscheidet mit voller Rechtsprechungsbefugnis in erster und letzter Instanz.
Art. 21decies - Versäumt der Zuwiderhandelnde es, die Geldbusse zu zahlen, wird der Beschluss des zuständigen Beamten im Hinblick auf die Eintreibung des Betrags der administrativen Geldbusse an die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwatung geand Für Verfolgungen, die die vorerwähnte Verwaltung einleiten muss, gilt Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. September 1949.
Art. 21undecies - Die Verjährungsfrist in Bezug auf administrative Geldbussen beträgt fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoss begangen worden ist.
Die Verjährungsfrist in Bezug auf Geldbussen wird jedoch durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung des Verstosses gerichte Handlung der Verwaltung oder der Staatsanwaltschaft, einschlieslich der Notifizierung der Staatsanwaltschaft Die Unterbrechung der Verjährungsfrist tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung dem Zuwiderhandelnden notifiziert wird.
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Art. 21duodecies - Im Wiederholungsfall innerhalb zweier Jahre, die auf einen Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse folgen, werden die in Artikel 21bis erwähnten Beträge verdoppelt.
Art. 21ter decies - Bei Zusammentreffen mehrerer in Artikel 21bis erwähnter Verstösse werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, ohne dass der Gesamtbetrag der Geldbussen 20.000 EUR überschreiten darf.
Art. 21quater decies - Der Ertrag der administrativen Geldbussen, die aufgrund von Artikel 21bis zu entrichten sind, wird dem in Rubrik 32-11 des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds erwähnten LAS - Landesamt für Statistiken zugewiesen."
(...)
TITEL 13 - Umwelt
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Art. 110 - In Artikel 3 § 1 Nr. 1 of the Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "über Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen zur gemeinsamen Verwirklichung oder Nutzung eines Bauwerks durch die Unwerterzeichnerstaaten" durch die Wörter "über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oderle
(...)
TITEL 15 - Finanzen
KAPITEL 1 - Steuer der natürlichen Personen und verschiedene Bestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungen einiger steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Lebensversicherungsverträge
Art. 113 - Artikel 34 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. May 2000, 19. Juli 2000, 24. Dezember 2002, 28. April 2003 und 27. Dezember 2004, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 4 - Kapitalien, die aus einem individualn Lebensversicherungsvertrag oder einem Sparversicherungsvertrag hervorgehen, der für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe gedient hat, die der Versicherte für ein unbewegliches Gut aufgenommen hat, und die infolge seines Todes ausgezahlt werden, sind steuerpflichtig:
1. bis zu dem Betrag, der für die Wiederherstellung dieser oder als Sicherheit für diese Anleihe dient:
- bei den Personen, die infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch des unbeweglichen Gutes erhalten, für das die Anleihe aufgenommen wurde und dessen Volleigentümer der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes war,
- in allen anderen Fällen bei den Erben des Versicherten,
2. für den möglichen Restbetrag bei dem im Vertrag angegebenen Begünstigten."
Art. 114 - In Artikel 1454 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird Buchstabe b ), ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wie folgt ersetzt:
"b) im Todesfall:
1. wenn der Lebensversicherungsvertrag für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe dient, die zwecks Erwerb oder Erhalt eines unbeweglichen Gutes aufgenommen wird:
- bis zu dem versicherten Kapital, das für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten der Personen, die infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch dieses unbeweglichen Gutes erhalten,
- bis zu dem versicherten Kapital, das nicht für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen,
2. in allen anderen Fällen zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen, ".
Art. 115 - In Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird Buchstabe b), ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wie folgt ersetzt:
"b) im Todesfall:
1. wenn der Sparversicherungsvertrag für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe dient, die zwecks Erwerb oder Erhalt eines unbeweglichen Gutes aufgenommen wird:
- bis zu dem versicherten Kapital, das für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten der Personen, die infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch dieses unbeweglichen Gutes erhalten,
- bis zu dem versicherten Kapital, das nicht für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen,
2. in allen anderen Fällen zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen, ".
Art. 116 - Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 5 - Für die Anwendung von § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden Beiträge und Prämien, die im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden und der Begünstigungsklausel erwähnt in Artikel 1454, so wie er durch Artikel 173 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und Artikel 114 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert wurde, nicht entsprechen, in Abweichung von dieser Bestimmung trotzdem für die dort erwähnte Steuerermässigung berücksichtigt, sofern diese Verträge der Begünstig
Art. 117 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 526/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 526/1 - Beiträge und Prämien, die in Ausführung von Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden und für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe dienen, die zwecks Erwerb oder Erhalt eines unbeweglichen Gutes aufgenommen wurde, und der Begünstigungsklauseln erwähnt in 145n4 und 1459, so wie sie durch die Artikel 114 und 115 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert wurden, nicht entsprechen, werden trotzdem für die dort erwähnte Steuermässigung berücksichtigt, sofern diese Verträge der Begünsntigungsklausel Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und die Artikel 114 und 115 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert wurden, entsprechen."
Abschnitt 2 - Verschiedene Abänderungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen und den Berufssteuervorabzug
Art. 118 - In Artikel 66 desselben Gesetzbuches wird § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wie folgt ersetzt:
"§ 1 - Mit Ausnahme der Treibstoffkosten sind Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge nur bis zu 75 Prozent abzugsfähig.
In Absatz 1 erwähnte Werbungskosten umfassen ebenfalls die Minderwerte auf diese Fahrzeuge."
Art. 119 - In Artikel 104 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird Buchstabe d), abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wie folgt ersetzt:
"d) an kulturelle Einrichtungen, die vom König zugelassen sind und entweder in Belgien ansässig sind und einen Einflusbereich haben, der sich auf eine der Gemeinschaften oder auf das ganze Land erstreckt
Art. 120 - Artikel 113 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 2004, 27. Dezember 2005 und 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Nr. 1 werden zwischen dem Wort "Kinderbetreuung" und den Wörtern "ausserhalb der normalen Unterrichtsstunden" die Wörter "im Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
b) Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt:
"- oder von ausländischen öffentlichen Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind,".
(c) In Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter "Buchstabe a) erster Gedankenstrich" durch die Wörter "Buchstabe a) erster oder dritter Gedankenstrich" ersetzt.
(d) In Nr. 3 Buchstabe c) werden die Wörter "Kindergärten oder Primarschulen" durch die Wörter "Schulen, die im Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind," ersetzt.
(e) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. Der Steuerpflichtige hält Belege zur Verfügung der Verwaltung, die die Feststellung ermöglichen von:
(a) Echtheit und Betrag der Ausgaben,
(b) der vollständigen Identität oder Bezeichnung der in Nr. 3 erwähnten Personen, Schulen, Einrichtungen und öffentlichen Behörden,
(c) der Einhaltung der in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen."
Art. 121 - In Artikel 138 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "unter der Bedingung, dass es bereits für das vorhergehende Steuerjahr zu seinen Lasten war" und den Wörtern ", und unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige nachweist" die Wörter "oder dass es im Besteuer
Art. 122 - In Artikel 146 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 21. Dezember 1994, 7. April 1999 und 28. April 2003, werden zwischen den Wörtern "bezogen werden," und den Wörtern "und das Einkommen" die Wörter "jedoch ausschliesslich der in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Beihilfen," eingefügt.
Art. 123 - Artikel 154 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. May 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "der Artikel 147 bis 152" jeweils durch die Wörter "der Artikel 147 bis 153" ersetzt.
2. Paragraph 3 Absatz 5 wird aufgehoben.
Art. 124 - Artikel 169 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. Dezember 1992 und 17. May 2000, den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 24. Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004, 23. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "in dem Masse, wie sie frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlichen
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 2 wird der erste Teilbetrag, auf den die Umwandlungsregelung anwendbar ist, nur zu 80 Prozent berücksichtigt, wenn die in diesem Absatz erwähnten Kapitalien zu Lebzeiten
Art. 125 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. May 2007, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Nr. 2 Buchstabe b) wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt:
"- wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zut
(b) In Nr. 4 Buchstabe f) wird der dritte Gedankenstrich wie folgt ersetzt:
"- der Kapitalien, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühes bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv
(c) [Abänderung des niederländischen Texts]
(d) Nr. 6 wird wie folgt ergänzt:
"- in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Entlohnungen des Monats Dezember, die infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde, die Entlohnungen des Monats Dezember künftig im Laufe dieslenkenes Monuz Dezember anstatt im Laufe des Monats Januar
Art. 126 - In Artikel 2751 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, werden die Wörter "einen Teil dieses Berufssteuervorabzugs zuzuführen" durch die Wörter "einen Teil des Berufssteuervorabzugs zuzuführen, der auf steuerpflichtige Entlohnungen geschuldet wird, in denen Entlohnungen
Art. 127 - Artikel 2758 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. May 2007, wird widerrufen.
Art. 128 - Artikel 515bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. May 2000, 23. Dezember 2005 und 17. May 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 6 werden die Wörter "Titel XIII des Gesetzbuches der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt.
2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn Kapitalien, die ganz oder teilweise durch persönliche Beiträge zur Alters- und Todesfallzusatzversicherung erwähnt in Artikel 52 Nr. 9, bevor er durch Artikel 78 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 aufgehoben wurde, gebildet sind, zu Lebzeiten frühes bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgez werden Der Betrag von 50.000 EUR wird jährlich und gleichzeitig gemäss Artikel 178 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst."
Art. 129 - Artikel 515quater § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005, 27. Dezember 2005 und 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
"b) zum Steuersatz von 10 Prozent: in Buchstabe c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, die unter den in Buchstabe c) erwähnten Bedingungen ausgezahlt werden, in dem Masse, wie sie durch die in Artikel 1451 Nr. 1 erwähnten persönlichen Beiträge gebildet werden, oder in dem Masse, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten früheshe bei Erreichen
2. Der einleitende Satz von Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt:
"c) zum Steuersatz von 16,5 Prozent: in Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, die nicht gemäss Artikel 169 § 1 steuerpflichtig sind, in dem Masse, wie diese Kapita1 Nr. 1 gebildet werden, oder in dem Masse, wie es sich nicht um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühes bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Dezember 2009 ausgezahlt werden:".
Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 130 - Artikel 189 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben.
Art. 131 - Artikel 66 des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008 wird widerrufen.
Abschnitt 4 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile
Art. 132 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt:
"24. bis zu einem Höchstbetrag von 2.200 EUR pro Kalenderjahr einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und von Titel XIII einziges Kapitel "Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen" des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) gezahlt oder zuerkannt werden und dem in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen."
Art. 133 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 6 - In Abweichung von § 2 Absatz 1 ist der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 erwähnte Betrag an den Gesundheitsindex des Monats September 2007 (105,71) gebunden. Dieser Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel angepasst: Der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert und durch den Gesundheitsindex des Monats September 2007 geteilt. Der so erhaltene Betrag wird auf den höheren Euro abgerundet."
Abschnitt 5 - Inkrafttreten
Art. 134 - Artikel 123 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Die Artikel 114 und 115 sind auf die ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Lebensversicherungs- und Sparversicherungsverträge anwendbar.
Artikel 118 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 erlittenen Minderwerte anwendbar.
Artikel 119 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 tatsächlich gezahlten unntgeltlichen Zuwendungen anwendbar.
Artikel 120 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 gemachten Ausgaben für Kinderbetreuung anwendbar.
Artikel 125 Buchstabe c) und d) ist auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Artikel 126 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Die Artikel 132 und 133 sind auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten oder zuerkannten Vorteile anwendbar.
Die Artikel 113, 121 und 122 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.
Die Artikel 124, 125 Buchstabe a) und b ), 128 Nr. 2 und 129 sind auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten oder zuerkannten Leistungen anwendbar.
Die Artikel 116, 117, 130 und 131 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungen in Bezug auf Gesellschaften und juristische Personen
Abschnitt 1 - Vorteile jeglicher Art und Bekämpfung der Bestechung
Unterabschnitt 1 - Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006
Art. 135 - Die Artikel 22 und 26 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 werden widerrufen.
Unterabschnitt 2 - Gesetz vom 11. May 2007 zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Bestechung
Art. 136 - Die Artikel 14, 16 und 18 des Gesetzes vom 11. May 2007 zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Bestechung werden widerrufen.
Unterabschnitt 3 - Einkommensteuergesetzbuch 1992
Art. 137 - In Artikel 225 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 1999, 4. May 1999, 28. April 2003, 15. Dezember 2004 und 1. September 2006, werden Nr. 4 und Nr. 5 wie folgt ersetzt:
"4. zum Satz von 300 Prozent auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten nicht nicht nachgewiesenen Ausgaben und Vorteile jeglicher Art und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile ocher Vorteile jegli
5. zu dem in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satz auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Beiträge, Prämien, Pensionen, Renten und Zulagen und Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen V
Art. 138 - In Artikel 234 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 1999, 28. April 2003, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 11. May 2007, wird Absatz 1 Nr. 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"5. auf die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art".
Art. 139 - Artikel 247 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 10. März 1999, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2006 und 11. May 2007, wird wie folgt abgeändert:
(a) In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 234 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 234 Absatz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
(b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 234 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 234 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
(c) Nummer 2 wird durch die Wörter "und die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art" ergänzt.
(d) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. zum Satz von 300 Prozent in Bezug auf die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und Vorteile jeglicher Art und die in Artikel 234 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten finanziellen Vorteile ocher Vorteile je
Art. 140 - In Artikel 518 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "234 Nr. 1" durch die Wörter "234 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
Art. 141 - Titel X desselben Gesetzbuches wird durch einen Artikel 532 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. 532 - Die Bestimmungen der Artikel 58 und 463bis § 2 Nr. 1, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch das Gesetz vom 11. May 2007 zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Bestechung bestanden, bleiben auf geheime Provisionen anwendbar, deren Bewilligung als allgemein übliche Praxis gilt, wenn sie vor dem 8. Juni 2007 gezahlt oder zuerkannt wurden."
Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 142 - Die Artikel 137 bis 141 treten am 8. Juni 2007 in Kraft mit Ausnahme:
1. der Artikel 137, 139 Buchstabe a), b) und 140, die in Bezug auf die Verweise auf Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 234 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ab dem 1. Januar 2006 anwendbar sind,
2. der Artikel 137 und 139 Buchstabe d), die in Bezug auf die Einfügung der nicht nachgewiesen Vorteile jeglicher Art ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar sind,
3. von Artikel 139 Buchstabe c), der ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar ist.
Abschnitt 2 - Fahrzeuge
Art. 143 - Artikel 198bis Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) fünfter Gedankenstrich und Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird jeweils durch die Wörter "oder wenn bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen keine Angaben über die CO2-Emission verfügbar sind" ergänzt.
Art. 144 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter "25 Prozent" durch die Wörter "den nicht abzugsfähigen Teil" ersetzt.
Art. 145 - In Artikel 235 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2004, wird nach den Wörtern "185 § 2" die Zahl ", 185ter " eingefügt.
Art. 146 - Die Artikel 143 bis 145 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.
Ab dem 7. November 2008 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung.
Abschnitt 3 - Abschaffung der Inhaberpapiere
Art. 147 - In Artikel 171 einziger Absatz Nr. 2bis Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 9. Juli 2004, werden die Wörter "Absatz 11" durch die Wörter "Absatz 12" ersetzt.
Art. 148 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3 Buchstabe c) " durch die Wörter "Absatz 3 Buchstabe b) " ersetzt.
2. In Absatz 8 werden die Wörter "Absatz 6" durch die Wörter "vorhergehendem Absatz" ersetzt.
3. In Absatz 10 werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Vorhergehender Absatz" ersetzt.
Art. 149 - In Artikel 412 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Wörter "Absatz 11" jeweils durch die Wörter "Absatz 12" ersetzt.
Art. 150 - Die Artikel 147 bis 149 werden wirksam mit 1. Januar 2008.
Abschnitt 4 - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung
Art. 151 - In Artikel 240 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern "in Bezug auf den Investitionsabzug" und den Wörtern "die auf die Gesellschaftssteuer anwendbaren Bestimmungen" die Wörter "und die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung" eingefügt.
Art. 152 - In Artikel 289quater Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern "auf die Gesellschaftssteuer" und den Wörtern "eine Steuergutschrift" die Wörter "oder für die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden" eingefügt.
Art. 153 - In Artikel 292bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern "auf die Gesellschaftssteuer" und dem Wort "angerechnet" die Wörter "oder für die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden" eingefügt.
Art. 154 - In Artikel 530 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden die Wörter "auf Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen und" durch die Wörter "auf Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, oder auf die in Artikel 227 Nr. 2 frerwähnten Steuerpflichtigen
Art. 155 - Die Artikel 151 bis 154 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.
Ab dem 7. November 2008 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung.
Abschnitt 5 - Festlegung der Steuern
Art. 156 - In Artikel 305 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Bei Gesellschaften, die im Rahmen einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung erwähnt in den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches oder eines gleichartigen geschaftsrechtlichen Vorgangs Bei anderen aufgelösten Gesellschaften obliegt diese Pflicht den Liquidatoren."
Art. 157 - In Artikel 310 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
Für Gesellschaften
Für andere aufgelöste Gesellschaften darf diese Frist weder unter einem Monat ab dem Datum, an dem die Ergebnisse der Liquidation gebilligt werden, liegen, noch sechs Monate ab dem letzten Tag des Zeitraums, auf den diese Ergebnisse
Art. 158 - Die Artikel 156 und 157 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 3 - Steuer der Gebietsfremden in Bezug auf natürliche Personen und verschiedene Bestimmungen
Art. 159 - Artikel 102bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 102bis - Unter den in Artikel 90 Nr. 12 erwähnten Einkünften versteht man den demfänger tatsächlich gezahlten oder zuerkannten Betrag, gegebenenfalls erhöht um den Berufssteuervorabzug und verringert um 10 Prozent der
Art. 160 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 2002 und 27. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 Nr. 1 ist in den in Artikel 126 § 2 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Fällen nicht anwendbar."
Art. 161 - In Artikel 228 § 2 Nr. 7 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der sich in einem Besteuerungszeitraum mehr als hundertdreiundachtzig Tage dort aufhält" durch die Wörter "der sich für diese Tätigkeit während jedes Zeitraums von zwölf Monchtt
Art. 162 - Artikel 232 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 25. April 2007 und 4. May 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "ihrer in Belgien bezogenen Berufseinkünfte" durch die Wörter "ihrer in Belgien erzielten oder bezogenen Berufseinkünfte" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "Einkünfte beziehen" durch die Wörter "Einkünfte erzielen oder beziehen" ersetzt.
3. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt:
"c) in Belgien während mehr als dreissig Tagen, zu berechnen pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten und pro Schuldner der in Artikel 228 § 2 Nr. 8 erwähnten Einkünfte, persönlich eine Tätigkeit als Sportler ausüben."
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung ist Absatz 2 nur anwendbar, wenn:
- keiner der beiden Ehepartner in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Einkünfte erzielt oder bezogen hat oder die in Artikel 248 § 2 vorgesehene Wahl getroffen hat und
- der Gesamtbetrag der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern jedes Ehepartners unter 2.500 EUR liegt."
Art. 163 - Artikel 232 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, die Gesetze vom 25. April 2007 und 4. May 2007 und Artikel 162 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ", der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte und der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) erwähnten verschieden Einkünfte" durch
2. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "und 9 Buchstabe h) und k )" durch die Wörter "und 9 Buchstabe h) " ersetzt.
Art. 164 - In Artikel 242 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1996, werden die Wörter "in Artikel 228 § 2 Nr. 3 Buchstabe a), b) und 4 bis 7 erwähnte" aufgehoben.
Art. 165 - In Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008, werden die Wörter "14521 bis 14531" durch die Wörter "14521 bis 14532" ersetzt.
Art. 166 - In Artikel 244 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1996, werden die Wörter "in Artikel 228 § 2 Nr. 3 Buchstabe a), b) und 4 bis 7 erwähnte" aufgehoben.
Art. 167 - Artikel 244bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "in den Artikeln 132 und 133" werden durch die Wörter "in Artikel 132" ersetzt.
2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der in Artikel 133 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Zuschlag wird nicht gewährt."
Art. 168 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 4. May 2007, wird wie folgt abgeändert:
(a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"In Bezug auf die in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar:
1. in Abweichung von Artikel 232 auf Gewinne oder Profite, die von Gesellschaftern oder Mitgliedern einer zivilrechtlichen Gesellschaft oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 229 § 3 erzielt oder bezogen werden,
2. auf Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, auf die Artikel 232 Absatz 2 anwendbar ist."
(b) Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 2 - In Artikel 227 Nr. 1 erwähnte Steuerpflichtige, die in Artikel 228 § 2 Nr. 8 erwähnte Einkünfte ausschlieslich der in Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnten Einkünfte beziehen, können Diese Wahl ist definitiv, unwiderruflich und bindend für den Steuerpflichtigen. In diesem Fall werden vorerwähnte Einkünfte zu den in Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einkünften hinzugefügt, um den Nettobetrag festzulegen und die Steuer zu berechnen."
Art. 169 - In Artikel 248 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 168 des vorliegenden Gesetzes, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 228 § 2 Nr. 8" und den Wörtern "erwähnte Einkünfte" die Wörter "und 9 Buchstaef
Art. 170 - In Artikel 271 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "in Artikel 90 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "in Artikel 90 Nr. 1 bis 4 und 12" ersetzt.
Art. 171 - Artikel 2756 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. May 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Vorliegender Artikel ist ebenfalls auf die in Artikel 270 Nr. 3 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs anwendbar, die Sportlern in Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Entlohnungen direkt zahlen oder zuerkennen."
Art. 172 - In Artikel 305 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "gemäss den Artikeln 232 bis 234" und den Wörtern "der Steuer der Gebietsfremden unterliegen" die Wörter "und 248 § 2" eingefügt.
Art. 173 - In Artikel 308 § 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "gemäss den Artikeln 243 bis 245" und dem Wort "erfüllen" die Wörter "und 248 § 2" eingefügt.
Art. 174 - In Artikel 309 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "gemäss den Artikeln 243 bis 245" und den Wörtern "vor dem 31. Dezember" die Wörter "und 248 § 2" eingefügt.
Art. 175 - Die Artikel 162 Nr. 1 und 2 und 164 sind auf die ab dem 1. Januar 2008 erzielten oder bezogenen Einkünfte anwendbar.
Die Artikel 162 Nr. 3 und 171 sind auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Die Artikel 160, 162 Nr. 4, 165 bis 168 und 172 bis 174 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.
Die Artikel 159, 163, 169 und 170 sind auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Artikel 161 ist auf die ab dem 1. Januar 2009 erzielten oder bezogenen Einkünfte anwendbar.
(...)
KAPITEL 5 - Registrierung als Unternehmer
Abschnitt 1 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 183 - Artikel 403 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Stellt ein Auftraggeber oder Unternehmer anhand dieser Datenbank fest, dass er die in den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnte Einbehaltung durchführen muss, und liegt der Betrag der ihm vorgelegten Rechnung bei 7.143 EUR oder mehren In dieser Bescheinigung wird die am Tag ihrer Erstellung bestehende Schuld berücksichtigt. Der König legt die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung fest. Bestätigt der Vertragspartner, dass die Schulden über den durchzuführenden Einbehaltungen liegen, oder übermittelt er die diesbezügliche Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats ab ihrer Anforderung, ist der Auftraggeber oder Unternehmer
Art. 184 - Artikel 183 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom 27. April 2007
Art. 185 - Artikel 140 Nr. 3 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird widerrufen.
Art. 186 - Artikel 185 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte
Frau M. ARENA
Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister of Innern
P. DEWAEL
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN