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Law On The Inter-State Transfer Of Sentenced Persons, The Resumption And The Transfer Of Supervision Of Conditionally Sentenced Conditionally Or Released Conditionally And The Resumption And Transfer Of Execution Of Sentences And Measures Pr

Original Language Title: Loi sur le transfèrement interétatique des personnes condamnées, la reprise et le transfert de la surveillance de personnes condamnées sous condition ou libérées sous condition ainsi que la reprise et le transfert de l'exécution de peines et de mesures pr

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23 MAY 1990. - An Act respecting the interstate transfer of convicted persons, the resumption and transfer of supervision of persons sentenced under condition or released under condition and the resumption and transfer of enforcement of sentences and custodial measures. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 23 May 1990 on the interstate transfer of convicted persons (Belgian Monitor of 20 July 1990), as amended successively by:
- the Act of 26 May 2005 amending the Act of 23 May 1990 on the interstate transfer of convicted persons and the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens (Belgian Monitor of 10 June 2005);
- the Act of 17 May 2006 on the external legal status of persons sentenced to deprivation of liberty and the rights recognized to the victim in the execution of the sentence (Belgian Monitor of 15 June 2006);
- the Act of April 21, 2007 on the Internment of Persons with Mental Disorder (Belgian Monitor of July 13, 2007).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. MAI 1990 - [Gesetz über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahits und Übertragung der Voi
[Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
KAPITEL I - Grundsatz und Bedingungen für die Überstellung
Artikel 1 - Die Regierung kann in Ausführung von Abkommen und Verträgen, die mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen worden sind, die Überstellung von in Belgien verurteilten und inhaftierten Personen
1. das Urteil, durch das die Verurteilung ausgesprochen wird, rechtskräftig ist,
2. die Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, sowohl nach belgischem Recht als auch nach ausländischem Recht eine Straftat darstellt,
3. die inhaftierte Person der Überstellung zustimmt.
Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff "Verurteilung" jede Freiheitsstrafe oder jede freiheitsentziehende Massnahme, die von einem Strafgericht in Ergänzung oder an Stelle einer Strafe auferlegt wird.
Art. 2 - Die Überstellung an einen ausländischen Staat kann nicht bewilligt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich bei Vollstreckung der Strafe oder Massnahme im ausländischen Staat die Situation der verurteilten Person aufgrund
Art. 3 - Die Regierung kann im Hinblick auf die Überstellung einer Person an Belgien jede Person, deren Überstellung angemessen und in Übereinstimmung mit ihren Interessen zu sein scheint, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie sich gewöhnlichd
KAPITEL II - Überstellung einer in Belgien verurteilten und inhaftierten Person an einen ausländischen Staat
Art. 4 - Erhält oder stellt der belgische Staat in Anwendung eines Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen Antrag auf Überstellung einer in Belgien verurteilten und inhaftierten Person an den ausländischen Staat, dessen Staatsangehörm
Die Person wird von einem Beistand begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des Inhaftierten für erforderlich hält.
Art. 5 - Die Zustimmung ist unwiderruflich während einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Erscheinens.
Ist die Überstellung binnen dieser Frist nicht erfolgt, steht es dem Verurteilten frei, seine Zustimmung durch einen an den Direktor der Strafanstalt gerichteten Brief zu widerrufen, und zwar bis zu dem Tag, an dem ihm das Datum derif
[Art. 5bis - Wenn ein internationaler Vertrag, der Belgien bindet, es vorschreibt, ist in Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 die Zustimmung des Verurteilten nicht erforderlich, wenn dieser Verurteilte einer Ausweisungsnahme oder einer Bevor die Regierung jedoch ihre Entscheidung trifft, holt sie die Meinung der verurteilten Person ein.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
KAPITEL III - Überstellung einer im Ausland verurteilten und inhaftierten Person nach Belgien
Art. 6 - Wird eine in einem ausländischen Staat verurteilte und inhaftierte Person in Anwendung eines Abkommens oder eines internationalen Vertrags an Belgien überstellt, ist die im Ausland ausgesprochene Strafe oder Massverbnahme aufgrund des Vertrags in Belgien unmittelbar
Art. 7 - Die überstellte Person wird, sobald sie in Belgien ankommt, in die ihr zugewiesene Strafanstalt überführt.
Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes.
Deceased by the Supreme Court of Canada April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht.
[Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
Ab einem gemäss Art. 157 of the G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 of the G. vom 24. Juli 2008 (II) (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 8 wie folgt:
"Art. 8 - Die überstellte Person erscheint binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes.
Dermüberschen April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme entspricht.
[Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005) und Art. 133 of G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007)]"
Art. 9 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die Gesellschaftschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen Abteilung
Ab einem gemäss Art. 157 of the G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 of the G. vom 24. Juli 2008 (II) (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 9 wie folgt:
"Art. 9 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das Strafvollstreck
[Art. 9 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007)]"
Art. 10 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Strafe oder Massnahme, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht der im belgischen Gesetz für dieselben Taten vorgesehenen Strafe oder Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Gericht Die im Ausland ausgesprochene Strafe oder Massnahme darf keinesfalls verschärft werden.
Das Gericht befindet unter Berücksichtigung des Verfahrens in Strafsachen binnen einem Monat. Gegen seine Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.
Art. 11 - Die Überstellungsfristen werden vollständig auf die Dauer der in Belgien zu vollstreckenden Strafe oder Massnahme angerechnet.
Art. 12 - Die Anwendung und die Vollstreckung der Strafe oder Massnahme werden nach belgischem Recht geregelt, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Abkommens oder des Vertrags, die der Überstellung zugrunde liegen.
Art. 13 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren Vollstreck infolge der Überstellung in Belgien folergt, können wegen derselben Taten weder verfolgt werden
KAPITEL IV - Durchlieferung
Art. 14 - Auf Ersuchen eines ausländischen Staates, der mit Belgien durch ein Abkommen oder einen Vertrag über die Überstellung verbunden ist, kann der beantragten Überstellung durch Durchlieferung durch das belgische Staatsgebiet gemäss
Die Durchlieferung kann jedoch verweigert werden, wenn in Belgien gegen den Verurteilten ermittelt wird.
[KAPITEL V - Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen]
[Unterteilung Kapitel V eingefügt durch Art. 5 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 15 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags und unter der Voraussetzung, dass die im ausländischen Strafurteil auferlegten Massnahmen und Bedingungen eingehalten werden, die Aufsicht von bedingt verurteilten oderssen Für die Übernahme der Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Person nicht erforderlich.]
[Art. 15 eingefügt durch Art. 6 of the G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten Aufsichtsmassnahmen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den im belgischen Gesetz für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen, befasst der Prokurator des Königs des Bezirks April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht, die Gesellschaftsschutzkommission mit der Sache. Der Prokurator des Königs beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] oder, gegebenenfalls, die Gesellschaftsschutzkommission befinden binnen einem Monat gemäss dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.]
[Art. 16 eingefügt durch Art. 7 of the G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 of the G. vom 17. May 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006)]
Ab einem gemäss Art. 157 of the G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 of the G. vom 24. Juli 2008 (II) (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 16 wie folgt:
"[Art. 16 - Entsprechen die im Ausland auferlegten Aufsichtsmassnahmen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht den im belgischen Gesetz für ähnliche Taten vorgesehenen Massnahmen, befa diesst der Prokurator des Königs des Bezirks des Wohn Der Prokurator des Königs beantragt die Anpassung der auferlegten Aufsichtsmassnahmen an die im belgischen Gesetz für eine Straftat derselben Art vorgesehenen Massnahmen. Die im Ausland ausgesprochenen Aufsichtsmassnahmen dürfen, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht verschärft werden. Die Bewährungskommission, [der Strafvollstreckungsrichter oder, gegebenenfalls, das Strafvollstreckungsgericht] [...] befinden binnen einem Monat gemäss dem anwendbaren Verfahren. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.]
[Art. 16 eingefügt durch Art. 7 of the G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005) und abgeändert durch Art. 104 of the G. vom 17. May 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) und Art. 135 Nr. 1 und 2 of G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007)]"
[Art. 17 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen Staat ersuchen, die Aufsicht von in Belgien bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen zu übernehmen. Für die Übertragung der Aufsicht ist die Zustimmung der bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Person nicht erforderlich.]
[Art. 17 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[KAPITEL VI - Vollstreckung in Belgien von im Ausland ausgesprochenen
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen]
[Unterteilung Kapitel VI eingefügt durch Art. 9 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 18 - § 1 - Ein ausländischer Staat kann auf der Grundlage eines internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags den belgischen Staat ersuchen:
1. neben der Ausübung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen ebenfalls den eventuellen Wideruf der Entscheidung zur bedingten Aussetzung oder zum bedingten Aufschub der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Der Wideruf ist nur möglich, wenn die unter Aufsicht gestellte Person gegen die Aufsichtsmassnahmen verstösst. Gegebenenfalls übernimmt der belgische Staat auch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme,
2. die Vollstreck einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme zu übernehmen, wenn der Verurteilte belgischer Staatsangehöriger ist oder gemäss Artikel 3 als belgischer Staatsangehöriger angesehen werden kann und versuch
§ 2 - Die in Anwendung von Artikel 6 Nr. 4 of the Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl getroffene gerichtliche Entscheidung bringt die Übernahme der Vollstreckung der in dieser gerichtlichen Entscheidung erwähnten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme mit sich. Die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vollstreckt.
§ 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fällen und gemäss den Bestimmungen von Artikel 22 ist die im Ausland ausgesprochene Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme gegen eine Person, die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befin
[Art. 18 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 19 - Sobald der belgische Staat ein Ersuchen auf Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme erhalten hat, wird die verurteilte Person in die Strafanstalt des Ortes, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnort hat, überstellt.]
[Art. 19 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des Verurteilten für erforderlich hält.
§ 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in Kapitel II des vo April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme entspricht.]
[Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
Ab einem gemäss Art. 157 of the G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 of the G. vom 24. Juli 2008 (II) (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 20 wie folgt:
"[Art. 20 - § 1 - Die verurteilte Person erscheint binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft in der Strafanstalt vor dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des Ortes. Der Prokurator des Königs vernimmt die verurteilte Person und erstellt darüber nach Einsicht der von den zuständigen Behörden des Urteilsstaates übermittelten Schriftstücke ein Protokoll. Die Zustimmung des Verurteilten zur Vollstreckung der ausländischen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme in Belgien ist nicht erforderlich. Die verurteilte Person wird von einem Beistand begleitet, entweder wenn sie dies beantragt oder wenn der Prokurator des Königs es aufgrund des Geisteszustands oder des Alters des Verurteilten für erforderlich hält.
§ 2 - Gegebenenfalls ordnet der Prokurator des Königs die sofortige Inhaftierung des Verurteilten oder dessen Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der Strafanstalt an, wenn die im Ausland ausgesprochene freiheitsentziehende Massnahme der in [Titel III April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung] erwähnten Massnahme entspricht.]
[Art. 20 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005) und abgeändert durch Art. 136 of the G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007)]"
[Art. 21 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Kapitel II des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter erwähnten Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich die Gesellschaftschutzkommission, eingesetzt bei der psychiatrischen Abteilung
[Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
Ab einem gemäss Art. 157 of the G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 7 of the G. vom 24. Juli 2008 (II) (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2012 lautet Art. 21 wie folgt:
"[Art. 21 - [Entspricht die im Ausland ausgesprochene Massnahme der in Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Massnahme, befasst der Prokurator des Königs unverzüglich das Strafvollstreckungsgericht, in dessen Bereich der Internierte seinen Wohnsitz hat, oder, in Ermangelung dessen, das Strafvollstreck
[Art. 21 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005) und ersetzt durch Art. 137 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 13. Juli 2007)]"
[Art. 22 - § 1 - Entspricht die im Ausland ausgesprochene Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme, was ihre Art oder ihre Dauer betrifft, nicht der im belgischen Gesetz für dieselben Taten vorgesehenen Freiheitstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme Die angepasste Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme muss, was ihre Art betrifft, soweit wie möglich der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme, die durch die im Ausland ausges Letprochene Verurteilung auferlegt worden is
§ 2 - Das Gericht befindet gemäss dem Verfahren in Strafsachen binnen einem Monat. Gegen seine Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden. Die Entscheidung ist jedoch sofort vollstreckbar.]
[Art. 22 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 23 - Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme wird nach dem belgischen Gesetz geregelt, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des internationalen Abkommens oder des internationalen Vertrags, die der Übertragung der Urteilsvollstreck
[Art. 23 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 24 - Personen, die im Ausland zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind, deren Vollstreck infolge der Übertragung der Urteilsvollstreckung in Belgien erfolgt, können wegen derselben Taten weder verfol
[Art. 24 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 25 - Die Bestimmungen der Kapitel V und VI finden keine Anwendung auf im Versäumniswege ergangene strafrechtliche Verurteilungen, ausser in den in Artikel 18 § 2 erwähnten Fällen, wenn es sich um eine rechtskräftig gewordene imerg Versangeumwegeil
[Art. 25 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[KAPITEL VII - Vollstreckung im Ausland von in Belgien ausgesprochenen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen]
[Unterteilung Kapitel VII eingefügt durch Art. 18 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 26 - Der belgische Staat kann in Anwendung eines internationalen Abkommens oder eines internationalen Vertrags einen ausländischen Staat ersuchen:
1. neben der Übernahme der Aufsicht ebenfalls den eventuellen Widerrruf der bedingten Aussetzung, des bedingten Aufschubs oder der bedingten Freilassung vorzunehmen und, gegebenenfalls, die in Belgien auferlegte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehen Nötigenfalls kommt es zum Widerruf, wenn die unter Aufsicht gestellte Person gegen die Aufsichtsmassnahmen verstösst,
2. eine in Belgien ausgesprochene Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme zu vollstrecken, wenn die verurteilte Person versucht, sich der Vollstreckung oder der Fortsetzung der Vollstreck dieser Freiheitsstrafe oder frei
[Art. 26 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Art. 27 - Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen, deren Vollstreckung einem ausländischen Staat übertragen wird, können in Belgien nicht mehr vollstreckt werden, ausser wen der ausländische Staat mitteilt
[Art. 27 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 26. May 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]