Advanced Search

Law Amending The Law Of 27 March 1995 On Insurance And Reinsurance Intermediation And The Distribution Of Insurance And The Law Of 22 March 2006 On Intermediation In Banking And Investment Services And The Dist

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 27 mars 1995 relative à l'intermédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances et de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation en services bancaires et en services d'investissement et à la dist

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

31 JULY 2009. - An Act to amend the Act of 27 March 1995 on the intermediation of insurance and reinsurance and the distribution of insurance and the Act of 22 March 2006 on the intermediation of banking and investment services and the distribution of financial instruments. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 31 July 2009 amending the Act of 27 March 1995 on the intermediation of insurance and reinsurance and the distribution of insurance and the Act of 22 March 2006 on the intermediation of banking and investment services and the distribution of financial instruments (Belgian Monitor of 8 September 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
31. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen
Art. 2 - Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das Gesetz vom 22. Februar 2006 und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
(a) Nummer 2 wird aufgehoben.
(b) In Nr. 6bis Absatz 1 wird der Satz « Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen » durch folgenden Satz ersetzt: « Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen und jeder Auskunftsanfrage Folge leisten
(c) In Nr. 6bis Absatz 3 wird zwischen dem zweiten und dritten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" - welche Beitrittsmodalitäten für das aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung gelten; Er kann ebenfalls die CBFA beauftragen, die Beitritts- und Austrittsanträge zu sammeln und das System davon in Kenntnis zu setzen,".
(d) In Nr. 6bis Absatz 3 wird der dritte Gedankenstrich, dessen heutiger Text den vierten Gedankenstrich bilden wird, durch folgende Wörter ergänzt:
"Er kann auch die Modalitäten der Beitragszahlung regeln und die CBFA mit der Eintreibung der Beiträge beauftragen,".
(e) Eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« 8. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften untergtlie. »
Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, das Gesetz vom 22. Februar 2006 und das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
(a) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
“2. Inhabern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, die eine Prüfung bestanden haben, die durch oder aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen Berufsorganisation, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Die vorerwähnte Prüfung muss von der CBFA anerkannt sein. Die CBFA kann in einer Vorschrift genauere Regeln festlegen, denen die organisierten Prüfungen entsprechen müssen. Die betreffenden Personen müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung auf fünf Jahre festgelegt. »
(b) In § 3 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
« Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute teilen der CBFA Inhalt und Modalitäten der Prüfung mit, die sie gemäss Absatz 1 Nr. 2 organisieren. Die CBFA überprüft, ob die organisierten Prüfungen die in vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen. Falls erforderlich kann die CBFA ihre Anerkennung zurückziehen. »
(c) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 3bis - In Abweichung von § 3:
1. wird bei Personen, die aufgrund der durch Artikel 18 festgelegten Übergangsbestimmungen in Sachen Fachkenntnisse, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 abgefasst war, im Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren und die anschliesend daraus weggelassen worden sind, die Befreiung von der Verpflichtung, einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse zun
Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht vorzulegen,
2. müssen nicht in Nr. 1 erwähnte Personen, die bereits im Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren, aber anschliesend daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse genügeni für die bere
Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, brauchen sie zudem das in § 3 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht vorzulegen.
Die im vorhergehenden Absatz bestimmten Abweichungen finden keine Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine Streichungsmassnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichteinhaltung der Anforderungen in Sachen Fachkenntnisse getroffen wur
Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auf Personen, die als Vertriebsbeauftragte bestimmt worden sind, entsprechend anwendbar. »
(d) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
« § 4 - Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler stehen für die in § 2 festgelegte ausreichende Grundausbildung der in Artikel 2 § 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Personen Dass die Betreffenden über diese Grundausbildung verfügen, wird anhand einer Prüfung kontrolliert, die gemäss § 3 Absatz 3 von der CBFA anerkannt werden muss. »
(e) In § 4bis werden die Wörter « und die Grundausbildung » gestrichen.
Art. 4 - In Artikel 13bis § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 4, 6bis und 7 » durch die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4, 6bis und 7 » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird § 2 aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 17 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter « in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » durch die Wörter « in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und in Artikel 10bis » ersetzt.
Art. 7 - Ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt:
" Artikel " 11 § 3 Absatz 3 erwähnte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute, deren Ausbildungsprogramm die CBFA vor dem Datum »
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
Art. 8 - Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 11. dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften untergtlie. »
Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsagent darf weder ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Le »
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 5 - Wen die zuständige Behörde feststellt, dass die Zusammenarbeit zwischen einem Bank- und Investmentdienstleistungsagenten und seinem Auftraggeber beendet ist, streicht sie den betreffenden Agenten aus dem Register der Bank- und Investmentdienstleistungsver »
Art. 10 - Artikel 11 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Er muss darüber hinaus folgende Verpflichtungen einhalten:
1. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b), c) und d) des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor.
2. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Nebendienstleistungen sind auf die in Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente beschränkt, für die er Aufträge erhalten und übermitteln kann.
3. Er darf zu keinem Zeitpunkt in bar oder auf einem Konto Geldmittel und Finanzinstrumente erhalten und aufbewahren oder sich gegenüber Sparern oder Anlegern in einer Debet-Position befinden; er darf weder ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist, noch Finanzinstrumente oder Konten »
Art. 11 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Im Falle einer Konkurseröffnung eines Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers streicht die CBFA den betreffenden Vermittler aus dem Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und setzt ihn davon in Kenntnis. »
Art. 12 - In Artikel 23 desselben Gesetzes wird § 2 aufgehoben.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 3 Buchtstabe a), b), d) und e) und 7 fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Trapani, den 31. Juli 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCQ