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Law On Pension Retirement And Survival Of Workers, Employees, Seamen Sailing Under The Belgian Flag, Minor Workers And Free Insured Persons. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative à la pension de retraite et de survie des ouvriers, des employés, des marins naviguant sous pavillon belge, des ouvriers mineurs et des assurés libres. - Coordination officieuse en langue allemande

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13 JUNE 1966. - The Law on the Retirement and Survival of Workers, Employees, Mariners under Belgian flag, Minor Workers and Free Insurance. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 13 June 1966 on the retirement and survival pension of workers, employees, sailors sailing under Belgian flag, minor workers and free insured persons (Belgian Monitor of 14 June 1966), as amended by:
- Royal Decree No. 50 of 24 October 1967 concerning the retirement and survival pension of workers (Belgian Monitor of 27 October 1967);
- Act of 25 January 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- the Act of 22 March 2001 on the challenges of guaranteeing income to older persons (Belgian Monitor of 29 March 2001);
- the Act of 27 December 2005 on various provisions (Moniteur belge of 30 December 2005).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
13. JUNI 1966 - Gesetz über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte
KAPITEL I - Regelung für Arbeiter
Artikel 1 - 8 - [...]
[Art. 1 bis 8 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 of the K.E. Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)
KAPITEL II - Regelung für Angestellte
Art. 9 - 18 - [...]
[Art. 9 bis 18 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)
KAPITEL III - Urlaubsgeld
Art. 19 - [...]
[Art. 19 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 of the K.E. Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)
KAPITEL IV - Bestimmungen über die Regelungen für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute und freiwillig Versicherte oder für handle unter ihnen
Art. 20 - [...]
[Art. 20 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 of the K.E. Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)
Art. 21 - [§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
1. Leistungen:
a) Ruhestands-, Witwen- und Hinterbliebenenpensionen sowie die dazugehörigen Kohlerationen beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld, Heizkostenzulage und Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelungen für Arbeiter, Angestellte, Berggiarbeiter
(b) Invaliditätspensionen und die dazugehörigen Kohlerationen beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld, Heizkostenzulage und Urlaubsgeld im Rahmen der Regelung der Invaliditätspensionen für Bergarbeiter,
(c) Altersrenten- und Witwenrentenzuschläge sowie das garantirte Einkommen,
(d) Alterszulagen für Angestellte sowie Zulagen für Witwen und Waisen von Angestellten,
e) ergänzende Beihilfen, Beihilfen zur Ergänzung des garantirten Einkommens für Betagte, Beihilfen für die Hilfe einer Drittperson mit Ausnahme der den Empfängern einer gewöhnlichen Beihilfe oder Sonderbeihilfe gewährten Beihil Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnt werden,
(f) Vorschüsse auf Leistungen, die vor dem Beschluss zur Festlegung definitiver Ansprüche von der Auszahlungseinrichtung ausgezahlt werden,
(g) Alters- und Witwenrenten, die durch die Pflichteinzahlungen gemäss den in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. May 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme aufgezählten Bestimmungen gebildet werden,
[h) die durch das Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte festgelegte Einkommensgarantie,]
2. Auszahlungseinrichtung:
a) was die in Nr. 1 Buchstabe b) oder gegebenenfalls Buchstabe f) erwähnten Vorteile betrifft, den Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter beziehungsweise das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, sobald dieses in die Rechte und Pflichten
b) was die in Nr. 1 Buchstabe a), c), d), e) und gegebenenfalls Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, das Landespensionsamt.
Der König kann Absatz 1 abändern.
§ 2 - Bei unrechtmässiger Auszahlung einer Leistung ist allein die Auszahlungseinrichtung befugt, einerseits den unrechtmässig ausgezahlten Betrag zurückzufordern und andererseits, entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Empfängers,
Die Auszahlungseinrichtung muss dem Empfänger ihren Rückforderungsbeschluss notifizieren; dieser Beschluss darf erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ausgeführt werden. Reicht der Empfänger vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Verzichterklärung ein, wird die Rückforderung ausgesetzt, bis der Rat für die Auszahlung von Leistungen beziehungsweise der geschäftsführende Ausschuns der Auszahlungs
§ 3 - Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen verjährt nach sechs Monaten ab dem Datum der Auszahlung.
Wen die unrechtmässige Auszahlung von der Gewährung oder Erhöhung eines von einem anderen Land gewährten Vorteils oder eines Vorteils im Rahmen einer anderen als der in § 1 erwähnten Regelung herrührt, verjährf
Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Frist wird auf [drei Jahre] angehoben, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge betrügerischer Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wr Das Gleiche gilt für Beträge, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht abge
[In Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen wird die Frist für die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen auf drei Jahre angehoben, wenn diese infolge der Ausübung einer berufinken Tätigkeit Werden die festgelegten Grenzbeträge überschritten, setzt die Verjährungsfrist jedoch erst ab dem 1. Juni des Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem die Überschreitung erfolgt ist.]
Die Bestimmungen von § 2 Absatz 2 und des vorliegenden Paragraphen [Absatz 1 bis 4] verhindern jedoch nicht die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen Beträgei
§ 4 - Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen wird die Verjährungsfrist durch die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen, die dem Schuldner per Einschreiben notifiziert wird, oder durch denlegn
Die Verjährung muss binnen einem Zeitraum von sechs Monaten nach der letzten Rückforderung erneut unterbrochen werden.
§ 5 - [Mit Ausnahme der in § 3 Absatz 3 und 4 erwähnten Fälle] erlischt der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen beim Tod der Person, an die Leistungen ausgezahlt worden sind, wen ihr
Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen und dem Verstorbenen oder seinem Ehepartner nicht ausgezahlten Beträge.
§ 6 - Im Fall von unrechtmässig gewährten Naturalbezügen wird der Gegenwert in Bargeld zurückgefordert. Der König bestimmt den Gegenwert in bar dieser Vergütungen.
§ 7 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit der Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beauftragt sind, sowie Leistungsempfänger, ihre Bevollmächtigten
§ 8 - Beanstandungen im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels fallen in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte.
Die Beanstandung der Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb dreier Monate nach ihrer Notifizierung dem zuständigen Arbeitsgericht vorgelegt werden.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss in der im vorherigen Absatz erwähnten Notifizierung die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage einzureichen, und die Frist, die in diesem Zusammenhang eingehalten werden muss, erwähnt wer
Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende Wirkung, was die Ausführung des administrativen Beschlusses betrifft.
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann per Einschreiben an die Kanzlei des zuständigen Arbeitsgerichtshofes Berufung eingelegt werden.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 220 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt durch Art. 3 § 3 of the G. vom 22. März 2001 (B.S. vom 29. März 2001); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 60 Nr. 1 of the G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 3 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 60 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 3 Abs. 5 (früherer Absatz 4) abgeändert durch Art. 60 Nr. 3 of the G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 60 Nr. 4 of the G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 22 - 23 - [...]
[Art. 22 und 23 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 of the K.E. Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)
KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 24 - Altersrentenzuschläge, Witwenrentenzuschläge und Waisenzulagen, die in Anwendung der durch den Erlass des Regenten vom 12. September 1946 koordinierten Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod gewährt wurden, und Pensionszuschläge, die ihren Empfängern in Anwendung von Artikel 27 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. May 1955 und von Artikel 35 § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Juli 1957 erhalten bleiben, werden in den vom König festgelegten Verhältnissen erhöht.
Art. 25 - 29 - [...]
[Art. 25 bis 29 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 of the K.E. Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)
Art. 30 - § 1 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um ihren Wortlaut in Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu bringen; Gesetzesbestimmungen, die gegenstandslos geworden sind, kann Er aufheben.
§ 2 - Der König ist beauftragt, die geltenden Gesetzesbestimmungen mit Bezug auf die Pensionsregelungen für Arbeiter und Angestellte zu koordinieren und in Einklang zu bringen.
Art. 31 - [Aufhebungsbestimmungen ]
Art. 32 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1966.