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An Act To Amend The Law On Road Traffic Police, Coordinated On March 16, 1968, In Relation To The Use Of The Interlock Breathalyzer. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, en ce qui concerne le recours à l'éthylotest antidémarrage. - Traduction allemande

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12 JULY 2009. - An Act to amend the Road Traffic Police Act, coordinated on 16 March 1968, with respect to the use of anti-starting ethylotest. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 12 July 2009 amending the Law on Road Traffic Police, coordinated on 16 March 1968, with regard to the use of anti-starting ethylotest (Belgian Monitor of 15 September 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
12. JULI 2009 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, was die Einführung von Alkohol-Wegfahrsperren betrifft
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Kapitel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei wird ein Artikel 37/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Arts 37/1 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Artikel 34 § 2, 35 oder 36 kann der Richter, wenn er nicht die definitive Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs aussprichtik Der Richter kann die Geldbusse um die gesamten beziehungsweise um einen Teil der Kosten für den Einbau und den Gebrauch einer Alkohol-Wegfahrsperre in einem Fahrzeug sowie um die Kosten des Begleitprogrammuzs verringern, ohne dass die Geldbusse auf
Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder für immer oder mit nur einer dieser Strafento »
Art. 3 - Artikel 51 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
“4. bei Verurteilung wegen Verstosses gegen Artikel 37/1 Absatz 2. "
Art. 4 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel X mit folgender Überschrift eingefügt:
" Kapitel X - Fahrzeuge, die im Falle einer Verurteilung mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgerüstet sind".
Art. 5 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 61quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61quinquies - § 1 - Der Führer erfüllt die in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen, wenn der Führerschein nur für das Führen von Motorfahrzeugen mit einer in Artikel 37/1 Absatz 1 erwähnten Alkohol-Wegfalthrsperre gü
§ 2 - Das Fahrzeug ist mit einem System ausgerüstet, dass seine Inbetriebsetzung verhindert, wenn das System beim Führer eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,09 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft feststellt.
§ 3 - Während des Zeitraums, für den die Gültigkeit des Führerscheins auf Motorfahrzeuge mit Alkohol-Wegfahrsperre beschränkt ist, erfüllt der Führer die vom König bestimmten Bedingungen des Begleitprogramms.
§ 4 - Der Führer trägt die Kosten für den Einbau und den Gebrauch des Systems sowie die Kosten des Begleitprogramms. »
Art. 6 - In Titel IV Kapitel X desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 61sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61sexies - Der König bestimmt die Bedingungen, die das in Artikel 61quinquies erwähnte System zu erfüllen hat. »
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das im vorhergehenden Absatz erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2009
Von Königs wegen:
Der Premierminister
H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK