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Act Granting Powers To The King In The Event Of Epidemic Or Pandemic Influenza. -German Translation

Original Language Title: Loi accordant des pouvoirs au Roi en cas d'épidémie ou de pandémie de grippe. - Traduction allemande

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16 OCTOBER 2009. - An Act granting powers to the King in the event of an outbreak or flu pandemic. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 16 October 2009 granting powers to the King in the event of an outbreak or flu pandemic (Belgian Monitor of 21 October 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
16. OKTOBER 2009 - Gesetz zur Erteilung von Befugnissen an den König im Falle einer Grippeepidemie oder -pandemie
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Damit Belgien sich auf eine Grippeepidemie oder -pandemie, die ein besonderes und ernsthaftes Risiko für die Volksgesundheit darstellt, vorbereiten beziehungsweise darauf reagieren kannel, kann der Köngrehn durch einen Minister imrat beraten
§ 2 - Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen können erst nach dem Datum des Ausbruchs einer Grippeepidemie oder -pandemie in Kraft treten, wobei dieses Datum vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Stellungnahme der Lenkungsgrup Dezember 2006 zwischen der Föderalregierung und den in den Artikeln 128, 130 und 135 der Verfassung erwähnten Behörden betreffend: Kontaktstelle für die Internationalen Gesundheitsvorschriften.
Die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen treten spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegebenenfalls können diese Massnahmen rückwirkend gelten, sie dürfen jedoch weder vor dem vom König gemäss Absatz 1 festgestellten Datum noch vor dem 30. April 2009 wirksam werden.
Art. 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen ergreifen, um:
1. die Verteilung von Arzneimitteln zu regeln,
2. die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte oder andere Fachkräfte der Gesundheitspflege, wie sie im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt sind, zu regeln,
3. nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates, die maximum Anzahl von Blutspenden pro Jahr zu bestimmen,
4. das System zur Anforderung von Personal auf Krankenhauspersonal - das nicht zu den in Artikel 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 erwähnten Fachkräften der Gesundheitspflege gehört -, auf Pflegeanbieter, Prifgeerbringer
5. den Gemeinden und Provinzen Informationen aus der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe mitzuteilen, um eine effiziente Arbeitsweise der lokalen Pflege-Kontaktstellen zu gewährleisten,
6. jeder Situation, die ein Problem für die Volksgesundheit darstellt und im strikten Rahmen der vom König gemäss Artikel 2 festgestellten Grippeepidemie oder -pandemie dringend gelöst werden muss, damit es zu keiner ernsthaften Gefährdung kommt
Der König darf die Impfung nicht in Ausführung des vorliegenden Gesetzes zur Pflicht machen.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Erlasse können die geltenden Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, sogar in Bezug auf Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Erlasse können die Verwaltungssanktionen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen bestimmen, die auf bestimmte Verstösse gegen diese Erlasse Anwendung finden.
Die strafrechtlichen Sanktionen dürfen keine höheren Strafen beinhalten als diejenigen, die für die betreffenden Verstösse in den Rechtsvorschriften, die ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden, vorgesehen sind.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die durch diese Erlasse eingeführten strafrechtlichen Sanktionen.
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlasse können angenommen werden, ohne die gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Stellungnahmen vorab einzuholen. Gegebenenfalls können diese Stellungnahmen binnen einer im Vergleich zur gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Frist verkürzten Frist eingeholt werden.
Der erste Absatz gilt nicht für:
1. die Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates,
2. die Stellungnahmen der Finanzinspektion,
3. die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates.
Art. 5 - § 1 - Die Befugnis, die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilt wird, erlischt sechs Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt und spätestens am 31. Juli 2010.
§ 2 - Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Königlichen Erlasse müssen durch Gesetz bestätigt werden binnen einer Frist von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten.
Für die in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlasse wird davon ausgegangen, dass sie niemals wirksam geworden sind, wenn sie nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist bestätigt werden.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, 16. Oktober 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialen Eingliederung
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK