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Extradition Act

Original Language Title: Loi sur les extraditions

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15 MARCH 1874. - Extraditions Act



Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Extradition Act of 15 March 1874 (Belgian Monitor of 17 March 1874), as amended from time to time by:
-the Act of 28 June 1889 amending the Extradition Act (Belgian Monitor of 4 July 1889);
- Act of 31 July 1985 amending articles 1er and 2 of the Act of 15 March 1874 on extradition and inserting an article 2bis into the same law (Belgian Monitor of 7 September 1985);
- the Act of 14 January 1999 amending articles 35 and 47bis of the Code of Criminal Investigation, article 31 of the Act of 12 March 1998 on the improvement of criminal proceedings in the stage of information and instruction and articles 3 and 5 of the Act of 15 March 1874 on extraditions (Belgian Monitor of 26 February 1999);
- Act of 15 May 2007 amending the Act of 1er October 1833 on extraditions and the Act of 15 March 1874 on extraditions (Belgian Monitor of 3 July 2007).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

15. MÄRZ 1874 - Gesetz über Auslieferungen
Artikel 1 - [§ 1 - Die Regierung kann zur Ausführung der Verträge, die mit ausländischen Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossen worden sind, die Auslieferung von Ausländern bewilligen, die von den ausländischen Gerichtsbe
Unter Sicherungsmassnahme im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind alle freiheitsentziehenden Massnahmen zu verstehen, die durch Entscheidungspruch eines Strafgerichts neben oder anstelle einer Strafe angeordnet werden.
§ 2 - Auslieferungen liegen nur Taten zugrunde, die aufgrund des belgischen und ausländischen Gesetzes mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstdauer ein Jahr überschreitet, geahndet werden.
Wenn zur Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe um Auslieferung ersucht wird, muss eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr auferlegt worden sein. Wenn es sich um die Vollstreckung einer Sicherungsmassnahme handelt, muss die angeordnete Freiheitsentziehung von unbestimmter Dauer sein oder mindestens vier Monate betragen.
[...]
§ 3 - Betrifft ein Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Taten, von denen jede nach belgischem oder ausländischem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, kann die Auslieferung
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7. September 1985); § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 of the G. vom 15. May 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)]
Art. 2 - [Wenn einem Auslieferungsersuchen jedoch ein Verbrechen oder ein Vergehen zugrunde liegt, das ausserhalb des Staatsgebiets der ersuchenden Partei begangen wurde, kann die Regierung, sofern diesbezüglich eine Verpflichtung zur Gegenseitigke
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7. September 1985)]
[Art. 2bis - Auslieferungen können nicht bewilligt werden, wenn ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen gestellt wurde, um eine Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder politischen Meinungen zu ver
[Auslieferungen können ebenso wenig bewilligt werden, wenn ernste Risiken bestehen, dass die Person, wenn sie ausgeliefert wird, im ersuchenden Staat offenkundiger Rechtsverweigerung, der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandl
Wenn eine Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe geahndet wird, bewilligt die Regierung die Auslieferung nur, sofern der ichtersuchende Staat ausdrückliche Zusicherungen gibt, dass die Todes
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 31. Juli 1985 (B.S. vom 7. September 1985); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 15. May 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007)]
Art. 3 - Auslieferungen werden bewilligt auf Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift entweder eines auf Verurteilung lautenden Urteils beziehungsweise Entscheids oder eines Beschlusses der Ratskammer, eines Entscheids der Anklageka
Sie wird ebenfalls auf Värorlage des Haftbefehls oder jeder anderen von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung bewilligt, vorausgesetzt, diese Urkunden enthalten die genaue Darstellung der Taten
[Die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Schriftstücke darf per Fax erfolgen, wenn ein internationales Abkommen dies ausdrückten vorsieht und die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen für die Feststellung der Echitr
Sobald ein Ausländer zur Vollstreckung einer der oben erwähnten und ihm ordnungsgemäss zugestellten Urkunden inhaftiert wird, holt die Regierung die Stellungnahme der Anklagekammer des Appellationshofes ein, in dessen Bereich der Aus
Die Sitzung ist öffentlich, es sei denn, der Ausländer bittet darum, dass sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.
Staatsanwaltschaft und Ausländer werden angehört. Letzterer darf sich von einem Beistand beistehen lassen.
Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Schriftstücke und der mit Gründen versehenen Stellungnahme werden diese dem Minister der Justiz zugeschickt.
[Art. 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 14. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)
Art. 4 - Die Auslieferung durch Beförderung durch das belgische Staatsgebiet kann dennoch ohne Einholen der Stellungnahme der Anklagekammer auf einfache Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift einer der in vorhergehendem Oktober 1833 noch durch Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes verboten ist.
Art. 5 - Im Dringlichkeitsfall kann der Ausländer wegen einer der in Artikel 1 erwähnten Taten in Belgien vorläufig festgenommen werden auf Vorlage eines Haftbefehls, der erlassen wird vom Untersuchungsrichter des Ortes, an dem derzie Ausländer
[Der Ausländer wird in diesem Fall jedoch freigelassen, wenn ihm der von der zuständigen ausländischen Behörde erlassene Haftbefehl nicht innerhalb einer Frist [von vierzig Tagen] ab seiner Festnahme zugestellt worden ist.]
[...]
Nach Anordnung der Festnahme ist der Untersuchungsrichter ermächtigt, gemäss den in den Artikeln 87 bis 90 of Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Regeln zu verfahren.
Der Ausländer darf um vorläufige Freilassung ersuchen in Fällen, in denen einem Belgier dieses Recht zusteht, und unter denselben Bedingungen. Das Ersuchen wird der Ratskammer vorgelegt.
Nachdem die Ratskammer den Ausländer angehört hat, entscheidet sie ebenfalls, ob Gründe bestehen, der um Auslieferung ersuchenden ausländischen Regierung alle beziehungsweise einen Teil der beschlagnahmten unterlagen anderen Gegenstän Sie ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die Rückforderungsanträge von Drittin
[Art. 5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom 4. Juli 1889) und abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A) des G. vom 14. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 6 Buchstabe B) des G. vom 14. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)
[Art. 5bis - Wenn sich der Ausländer, um dessen Auslieferung ersucht wird, auf einem belgischen Schiff befindet, das die Küstengewässer verlassen hat, darf der Untersuchungsrichter, in dessen Bezirk sich der Aufelaufhafen befindet
Nach Empfang dieser Meldung wird die verfolgte Person bis zur Rückkehr des Schiffes oder bis zu einer Begegnung mit einem anderen belgischen Wasserfahrzeug, das ihn unter denselben Bedingungen übernimmt, unbeschadet der in Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juni 1849 erwähnten Möglichkeiten weiter an Bord inhaftiert.
All dies wird in das Logbuch eingetragen.
Die in Artikel 5 § 2 vorgeschriebene Frist setzt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt ein, an dem der Ausländer in einem Gefängnis des Königreichs inhaftiert wird.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 28. Juni 1889 (B.S. vom 4. Juli 1889)]
Art. 6 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes geschlossenen Verträge werden im Staatsblatt veröffentlicht; sie werden erst zehn Tage nach dem Datum dieses Staatsblattes wirksam.
Art. 7 - Auslieferungen erfolgen nicht, wenn seit der zur Last gelegten Tat, den Verfolgungen oder der Verurteilung die Strafverfolgung oder die Strafe nach belgischem Gesetz verjährt ist.
Art. 8 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 über die Ahndung der von Belgiern im Ausland begangenen Verbrechen und Vergehen finden Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Straftaten.
Art. 9 - Sie finden ebenfalls Anwendung auf Straftaten im Bereich der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft und der Fischerei.
Art. 10 - Ein Ausländer, der, nachdem er ausserhalb des Staatsgebietes eine der in Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1836 und in den Artikeln 1 und 9 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Straftaten begangen hat, die belgische Staatsangehörigkeit erwirbt oder wiederlangt, darf, wenn er sich in Belgien befindet, dort gemäss den Geset Dezember 1836 festgelegten Grenzen verfolgt werden, es darf über ihn gerichtet werden und er darf bestraft werden.
Art. 11 - Rechtshilfeersuchen, die von der zuständigen ausländischen Behörde ausgehen und darauf abzielen, entweder eine Haussuchung oder eine Beschlagnahme der Corpus Delicti beziehungsweise Beweisstücke vorzunehmen, dürfeniken
Ausser in dem in Artikel 5 vorgesehenen Fall werden sie vorher von der Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Ortes, in dem die Haussuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen sind, für vollstreckbar erklärt.
Die Ratskammer entscheidet ebenfalls, ob der ersuchenden Regierung alle beziehungsweise ein Teil der beschlagnahmten Unterlagen und anderen Gegenstände zu übermitteln sind.
Sie ordnet die Rückgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen an, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, stehen, und befindet gegebenenfalls über die Rückforderungsanträge von Drittin
Art. 12 - [Aufhebungsbestimmung]