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General Law On Civil And Ecclesiastical Pensions Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi générale sur les pensions civiles et ecclésiastiques Coordination officieuse en langue allemande

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21 JULY 1844. - General Law on Civil and Ecclesiastical Pensions Informal Coordination in German



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the general law of July 21, 1844 on civil and ecclesiastical pensions (Moniteur belge of July 30, 1844), as amended successively by:
-the Act of 30 July 1879 on emeritus for professors of higher education (Belgian Monitor of 7 August 1879);
- the law of 27 May 1890 setting the time of national holidays (Belgian Monitor of 9 June 1890);
- the Act of 8 September 1891 amending the laws of 24 May 1838 and 21 July 1844 on military, civil and ecclesiastical pensions (Belgian Monitor of 12 September 1891);
- the Act of 26 June 1894 amending the table annexed to the Act of 21 July 1844 on pensions (Belgian Monitor of 1 July 1844er July 1894);
- the law of 15 May 1920 with the aim of ensuring to officers and judicial officers, from the point of view of their personal pensions and those of their widows and orphans, the benefit of the services rendered by the persons concerned in the police of a commune (Moniteur belge of 24 May 1920);
- the Act of 3 June 1920 on pensions (Moniteur belge of 11 June 1920);
- the Act of 29 July 1926 of Equalization of Retirement Pensions served by the Treasury, Dependant Pensions of the Provident Funds, etc. (Belgian Monitor of 4 August 1926);
- the royal decree of 20 December 1935 amending the system of laying down the staff of the state administrations (Moniteur belge of 22 December 1935);
- the Act of 30 December 1936 on:
1° to certain cases of foreclosure of the right to pension;
2° to the extension of the scope of the law of 23 January 1925 establishing a National War Pension Fund;
3° to the pension of the rescue service officers to the marine administration;
4° to repeal certain provisions of the Old Age Pensions and Premature Death Act and the Juvenile Workers Pension Act (Belgian Monitor of 2 January 1937);
- the Act of 25 March 1937 on the pension of provincial governors and borough commissioners (Belgian Monitor of 9 April 1937);
- the law of 9 June 1947 amending article 8 of Royal Decree No. 16 of 15 October 1934 and supplementing the litt. A de l'article 6 de la loi du 21 juillet 1844 (Moniteur belge du 20 juin 1947);
- the Act of 2 August 1955 on the Equalization of Retirement and Survival Pensions (Belgian Monitor of 14 August 1955);
- the Act of 9 July 1956 on the retirement and survival pension of officials and agents of the external services of the State Security (Belgian Monitor of 21 July 1956);
- the Act of 14 March 1960 amending the General Law of 21 July 1844, on civil and ecclesiastical pensions in relation to the supputation of the services paid to the treasury of the Belgian Congo and Ruanda-Urundi for the opening of the right to metropolitan pension (Belgian Monitor of 4 April 1960);
- Act of 23 July 1963 amending article 8 of the Act of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions (Belgian Monitor of 24 August 1963);
- the Act of 25 March 1965 amending the general law of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions (Belgian Monitor of 10 April 1965);
- the law of 13 April 1965 amending the law of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions, with regard to the staff of the technical and artistic teaching of the State (Belgian Monitor of 4 May 1965);
- the law of 4 July 1966 amending the general law of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions (Moniteur belge of 28 July 1966);
- the Act of 10 October 1967 containing the Judicial Code (Moniteur belge of 31 October 1967);
- the Act of 5 August 1968 establishing certain relations between public-private pension schemes (Belgian Monitor of 24 August 1968);
- the Act of 6 February 1970 on the prescription of debts to the State and the provinces (Belgian Monitor of 28 February 1970, err. of 6 March 1970);
- the Act of 17 June 1971 amending the general law of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions, the Act of 27 July 1962 establishing the minimum rate of certain pension and survival pensions to the public treasury and other laws relating to such pensions (Belgian Monitor of 13 July 1971);
- the Act of 20 July 1971 on the retirement and survival pension of civilian agents of the Military Security Service (Belgian Monitor of 25 August 1971);
- the Act of June 29, 1972 containing several provisions for dependants of the Treasury (Belgian Monitor of August 26, 1972);
- the Act of 11 July 1973 which, for the purposes of calculating the pension, valued unpaid services presumed as voluntary employees in the offices and the public prosecutors (Moniteur belge of 28 August 1973, err. of 31 October 1973);
- the Act of 20 November 1974 amending article 22 of the General Act of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions (Belgian Monitor of 25 February 1975);
- the Act of 23 December 1974 on budget proposals 1974-1975 (Moniteur belge of 31 December 1974, err. of 3 January 1975);
- the Act of 20 July 1977 amending the Act of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions, the Act of 14 February 1961 on economic expansion, social progress and financial recovery, and the Act of 16 June 1970 on pension bonuses of members of education (Belgian Monitor of 6 October 1977);
- Act of 22 December 1977 on budget proposals 1977-1978 (Moniteur belge of 24 December 1977);
- the Act of 27 December 1977 amending the legislation relating to pensions and pensions of war, as well as the law relating to pensions and survival of the public sector (Moniteur belge of 31 January 1978);
- the law of 5 August 1978 of economic and budgetary reforms (Moniteur belge of 17 August 1978, err of 11 October 1978);
- the law of 3 June 1982 inserting new provisions in the legislation on victims of war (Belgian Monitor of 17 June 1982);
- Act of 15 May 1984 on measures of harmonization in pension schemes (Belgian Monitor of 22 May 1984);
- the Act of 21 May 1991 amending public sector pension legislation (Belgian Monitor of 20 June 1991);
- Act of 20 July 1991 on social and other provisions (Belgian Monitor of 1er August 1991, err. of 22 October 1991;
- Act of 25 January 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- the royal decree of 20 July 2000 enforcing the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution and which are under the Ministry of Finance (Belgian Monitor of 30 August 2000, err. of 8 March 2001);
- the Act of 30 March 2001 on the pension of police personnel and their beneficiaries (Moniteur belge of 18 April 2001);
- the Royal Decree of 10 July 2001 on the consideration of pension benefits granted to judges (Moniteur belge of 27 July 2001);
- the Act of 3 February 2003 amending public sector pension legislation (Moniteur belge of 13 March 2003, err. of 22 May 2003);
- the Royal Decree of March 25, 2003 on the consideration of pension payments granted to nurses and caregivers of the public sector (Belgian Monitor of April 8, 2003);
- the royal decree of 3 April 2003 implementing article 8, paragraph 2, paragraph 4 of the Act of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions (Moniteur belge of 15 May 2003);
- the Royal Decree of 7 May 2004 carrying out Article 8, § 1erParagraph 3 and § 2, paragraph 4 of the Act of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions (Belgian Monitor of 25 May 2004);
- the programme law of 9 July 2004 (Moniteur belge of 15 July 2004);
- the law of 11 April 2005 adapting the French version and establishing the Dutch version of the general law of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions (Moniteur belge of 10 June 2005);
- the law of 12 January 2006 establishing the "Service des pensions du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars 2006);
- the Royal Decree of 30 January 2006 on the consideration of pension benefits of various salary supplements granted to magistrates (Belgian Monitor of 16 February 2006);
- the Act of 27 March 2006 adapting various laws regulating a matter referred to in Article 78 of the Constitution to the new name of the legislative assemblies of the Communities and Regions (Belgian Monitor of 11 April 2006);
- the Act of 20 June 2006 amending various texts relating to the integrated police (Belgian Monitor of 26 July 2006);
- the Act of 28 February 2007 establishing the status of military personnel of the armed forces ' active framework (Belgian Monitor of 10 April 2007, stray of 12 September 2007);
- the Royal Decree of 3 June 2007 on pension consideration of various salary supplements granted to the military (Belgian Monitor of 15 June 2007);
- the Royal Decree of 3 June 2007 taken in execution of Article 8, § 1erParagraph 3 and § 2, paragraph 4, of the Act of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions (Belgian Monitor of 15 June 2007);
- the royal decree of 3 June 2007 enforcing article 8, paragraph 2, paragraph 4, of the Act of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions (Belgian Monitor of 15 June 2007);
- the Public Sector Pensions Act of 25 April 2007 (Moniteur belge of 11 May 2007);
- the royal decree of 20 December 2007 taken in execution of Article 8, § 1erParagraph 3 and § 2, paragraph 4 of the Act of 21 July 1844 on civil and ecclesiastical pensions (Belgian Monitor of 30 January 2008);
- the royal decree of 20 December 2007 providing for consideration for the calculation of the pension of the allowance of competence and the bonus of development of competence granted to certain agents of the State (Moniteur belge of 5 March 2008, err. of 5 May 2008);
- the Act of 8 June 2008 on various provisions (I) (Moniteur belge of 16 June 2008, err. of 16 July 2008 and 30 July 2008).
- the Act of 22 December 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 29 December 2008, err. of 10 February 2009).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

21. JULI 1844 - Allgemeines Gesetz über die Zivil- und Kirchenpensionen
TITEL I - Ruhestandspensionen
KAPITEL I - Ruhestandspensionen im Allgemeinen
Abschnitt I - Pensionierung
Artikel 1 - [Magistrate, Beamte und [Bedienste], die [aufgrund einer endgültigen Ernennung oder einer damit durch oder aufgrund des Gesetzes gleichgesetzten Ernennung] der allgemeinen Verwaltung angehören und aus der Staat
[Wird in Sonderbestimmungen auf die durch vorliegendes Gesetz eingeführte Regelung verwiesen, jedoch für jede andere Person, deren Pension zu Lasten der Staatskasse geht, die Möglichkeit vorgesehen, vor Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres
[Für Provinzgouverneur und Bezirkskommissare beträgt die in dieser Eigenschaft zu leistende Mindestdienstzeit jedoch sieben beziehungsweise fünfzehn Jahre.]
[Art. 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 29 des G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. August 1968) und abgeändert durch Art. 1 des G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971) und Art. 39 Abs. 1 G. vom 23. Dezember 1974 (B.S. vom 31. Dezember 1974, Err. vom 3. Januar 1975; Abs. 2 eingefügt durch Art. 29 of the G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. August 1968); Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 25. März 1937 (B.S. vom 9. April 1937)]
Art. 2 - [In Artikel 1 erwähnte Personen, die aufgrund einer endgültigen Ernennung oder einer damit durch oder aufgrund eines Gesetzes gleichgesetzten Ernennung Inhaber eines Hauptamtes sind, können ungeachtet ihres
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971)
Art. 3 - [Im Rahmen eines Nebenamtes kann die Pensionierung wegen körperlicher Untauglichkeit erst nach mindestens zehn Dienstjahren gewährt werden.
Diese Dauer wird auf fünf Jahre reduziert, wenn die Untauglichkeit Folge einer Gebrechlichkeit ist, die auf die Ausübung des Amtes zurückzuführen ist.
Ist die Untauglichkeit auf einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, ist keine Mindestdienstzeit erforderlich.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971)
Art. 4 - [Der König bestimmt Haupt- und Nebenamt im Sinne des vorliegenden Gesetzes. ]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971)
[Art. 4bis - Für die Anwendung [der Artikel 1 und 3] werden die aus der Staatskasse von Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi besoldeten Dienste für die Festlegung der Mindestanzahl Jahre berücksichtigt, die für die Eröffnung des Pensionsanspruchs derisch
Dies gilt auch für Dienste, die zeitweilige Bedienste, die anschliessend die Eigenschaft eines Staatsbediensteten erhalten haben, bei der Zentralverwaltung von Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi geleistet haben.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 14. März 1960 (B.S. vom 4. April 1960); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 of the G. vom 4. Juli 1966 (B.S. vom 28. Juli 1966) und Art. 3 § 1 of the G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971)
Art. 5 - [...]
[Art. 5 aufgehoben durch Art. 3 § 2 of the G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971)
Art. 6 - Pensionsansprüche können eröffnet werden durch:
A. [Zivil- oder Gerichtsdienste, die infolge von Ernennungen in Ausführung des Gesetzes oder im Auftrag der Regierung geleistet und aus der Staatskasse besoldet werden. Ordnungsgemäss bestellte, über den Stellenplan hinaus beschäftigte Personalmitglieder unterliegen dieser Ernennungsbedingung nicht. Dies gilt auch für die zweiten Botschaftssekretäre für den Zeitraum, in dem sie entweder im Ausland oder im Inland beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten beschäftigt sind.]
[Der Zeitraum, in dem Magistrate, Beamte und [Bedienstetete] aus patriotischen Gründen oder wegen der Weigerung, den Befehlen der deutschen Behörden Gehorsam zu leisten, bei oder anlässlich der Ausübung ihres Amtes inhaftiert wart oder
[Für die Pension wird der Zeitraum angerechnet, in dem [...] Bedienste vor ihrer endgültigen Ernennung in der Eigenschaft als zugelassene Kommis eine nicht vom Staat besoldete Probezeit im Ministerium der Finanzen absolviert haben.]
[Für die Pension werden folgende Zeiträume ebenfalls angerechnet [...]:
- Zeitraum, für den der Betreffende die Rechtsstellung [...] eines Bediensteten des Nachrichtendienstes oder eines Deportierten des Krieges 1914-1918 besitzt, sofern er seinen Dienst vor dem 1. Juli 1924 angetreten hat und dieser Zeitraum nicht bereits aus einem anderen Grund berücksichtigt wird.
Die tatsächliche Dauer [...] der Mitwirkung beim Nachrichtendienst oder der Deportation wird wie in Sachen Kriegsrente nachgewiesen,
- Zeitraum, für den der Betreffende die Rechtsstellung [...] eines Mitglieds des zivilen Widerstands, eines Arbeitsverweigerers oder eines zur Pflichtarbeit Deportierten des Krieges 1940-1945 besitzt, sofern er seinen Dienst vor dem 1. August 1955 angetreten hat [oder vor diesem Datum Kolonialdienste aufgenommen hat, die er für den Anspruch auf seine Pension im Mutterland beziehungsweise deren Berechnung geltend machen kann,] und dieser Zeitraum nicht bereits aus einem anderen Grund berücksichti
Die tatsächliche Dauer der Anerkennung der vorerwähnten Rechtsstellungen wird wie in Sachen Kriegsrente nachgewiesen,]
B. [[...] tatsächliche Militärdienste für den Zeitraum der tatsächlichen Anwesenheit im Korps und beim Zivilschutz geleistete Dienste oder gemeinnützige Aufgaben in Anwendung [der durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 1980 koordinierten Gesetze zur Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen]; der Zeitraum der tatsächlichen Anwesenheit im Korps Krieg führender Armeen wird gemäss den Regeln, die im Hinblick auf den Erhalt der Militärpension auf der Grundlage des allgemeinen Dienstalters festgelegt sind, doppelt oechder dreif.
Dies gilt auch für die Dauer der Inhaftierung oder Deportation infolge der Verurteilung derjenigen, die im Rahmen ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit bei Kriegsnachrichtendiensten mitgewirkt haben oder die Ausreise aus Belgien für junge Leutei
[...]]
[C. die von Freiwilligen vor dem 17. August 1955 unntgeltlich geleisteten Vollzeitdienste in Kanzleien und Staatsanwaltschaften.
Der Nachweis dieser Dienste kann mit allen rechtlichen Mitteln, einschliesslich Zeugenaussagen, erbracht werden,]
[D. Zeitraum [...], für den der Betreffende unter das Gesetz vom 21. November 1974 zur Festlegung des Status des Widerstandskämpfers gegen den Nationalsozialismus in den annektierten Gebieten fällt, sofern er seinen Dienst vor dem 1. August 1955 angetreten hat oder vor diesem Datum Kolonialdienste aufgenommen hat, die er für den Anspruch auf seine Pension im Mutterland beziehungsweise deren Berechnung geltend machen kann. Wird die vorerwähnte Rechtsstellung in Anwendung von Artikel 2 Nr. 1, 3 oder 5 des Gesetzes vom 21. November 1974 zuerkannt, wird [...] der zu berücksichtigende Zeitraum für die Pensionsberechnung gemäss den Regeln, die für die Berechnung der in Artikel 73 der am 11. August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen erwähnten Kriegsdienste festgelegt sind, doppelt angerechnet.
Vorhergehender Absatz findet jedoch nur Anwendung, sofern die einfach oder doppelt anzurechnenden Zeiträume dem Betreffenden nicht bereits einen mindestens gleichwertigen Vorteil verschafft haben.]
[Für die Pension [...] werden folgende Zeiträume angerechnet, falls sie nicht bereits aus einem anderen Grund berücksichtigt werden:
- Zeitraum, für den der Betreffende die Rechtsstellung eines politischen Gefangenen des Krieges 1914-1918 besitzt, sofern er seinen Dienst vor dem 1. Juli 1924 angetreten hat,
- Zeitraum, für den der Betreffende Anspruch auf die Rechtsstellung eines politischen Gefangenenen des Krieges 1940-1945 hat, sofern er seinen Dienst vor dem 1. August 1955 angetreten hat oder vor diesem Datum Kolonialdienste aufgenommen hat, die er für den Anspruch auf seine Pension im Mutterland beziehungsweise deren Berechnung geltend machen kann.]
[Die tatsächliche Dauer der Inhaftierung als politischer Gefangener des Krieges 1914-1918 beziehungsweise der Anspruch auf die Rechtsstellung eines politischen Gefangenenenen des Krieges 1940-1945 wird wie in Sachen Kriegsrente nachgewiesen August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen erwähnten Kriegsdienste festgelegt sind, doppelt angerechnet, mit Ausnahme des Zeitraums, der dem Betreffenden einen mindestens gleichwertigen Vorteil verschafft hat.]
[Art. 6 einziger Absatz Buchstabe A Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 11. April 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005); einziger Absatz Buchstabe A Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Abs. 3 of the G. vom 3. Juni 1920 (B.S. vom 11. Juni 1920) und abgeändert durch Art. 39 Abs. 1 G. vom 23. Dezember 1974 (B.S. vom 31. Dezember 1974, Err. vom 3. Januar 1975; einziger Absatz Buchstabe A Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 9. Juni 1947 (B.S. vom 20. Juni 1947) und abgeändert durch Art. 67 § 1 Nr. 2 des G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984); einziger Absatz Buchstabe A Abs. 4 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 27. Dezember 1977 (B.S. vom 31. Januar 1978); einziger Absatz Buchstabe A Abs. 4 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 67 § 1 Nr. 3 des G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984); einziger Absatz Buchstabe A Abs. 4 erster Gedankenstrich Abs. 1 abgeändert durch Art. 37 erster Gedankenstrich of the G. vom 3. Juni 1982 (B.S. vom 17. Juni 1982); einziger Absatz Buchstabe A Abs. 4 erster Gedankenstrich Abs. 2 abgeändert durch Art. 37 zweiter Gedankenstrich des G. vom 3. Juni 1982 (B.S. vom 17. Juni 1982); einziger Absatz Buchstabe A Abs. 4 zweiter Gedankenstrich Abs. 1 abgeändert durch Art. 30 und Art. 37 dritter Gedankenstrich from G. vom 3. Juni 1982 (B.S. vom 17. Juni 1982); einziger Absatz Buchstabe B ersetzt durch Art. 1 Abs. 4 of the G. vom 3. Juni 1920 (B.S. vom 11. Juni 1920); einziger Absatz Buchstabe B Abs. 1 ersetzt durch Art. 110 des G. vom 22. Dezember 1977 (B.S. vom 24. Dezember 1977) und abgeändert durch Art. 67 § 1 Nr. 4 und Art. 91 des G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984); einziger Absatz Buchstabe B Abs. 3 aufgehoben durch Art. 67 § 2 of the G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984); einziger Absatz Buchstabe C eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 11. Juli 1973 (B.S. vom 28. August 1973); einziger Absatz Buchstabe D eingefügt durch Art. 31 of the G. vom 3. Juni 1982 (B.S. vom 17. Juni 1982); einziger Absatz Buchstabe D Abs. 1 abgeändert durch Art. 67 § 1 Nr. 5 of the G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984); einziger Absatz Buchstabe D Abs. 3 eingefügt durch Art. 32 of the G. vom 3. Juni 1982 (B.S. vom 17. Juni 1982; einziger Absatz Buchstabe D Abs. 3 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 67 § 1 Nr. 6 of G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984); einziger Absatz Buchstabe D Abs. 4 eingefügt durch Art. 32 of the G. vom 3. Juni 1982 (B.S. vom 17. Juni 1982)
Art. 7 - Magistrate, Beamte und [Bedienstete], die bei der Ausübung ihres Amtes besonders verdienstvoll waren, können bei ihrer Versetzung in den Ruhestand von der Regierung die Erlaubnis erhalten, den Ehrentitel ihres Amtes zu tragen.
[Art. 7 abgeändert durch Art. 39 Abs. 2 of the G. vom 23. Dezember 1974 (B.S. vom 31. Dezember 1974, Err. vom 3. Januar 1975)
Abschnitt 2 - Pensionsberechnung
Art. 8 - [§ 1 - [Die Ruhestandspension wird auf der Grundlage des Referenzgehalts berechnet, das pro Dienstjahr zu einem Sechzigstel berücksichtigt wird.
Das Referenzgehalt ist das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn oder das Durchschnittsgehalt der gesamten Laufbahn, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Dieses Durchschnittsgehalt wird auf der Grundlage der Gehälter in den Gehaltstabellen bestimmt, die mit Ämtern verbunden sind, in die der Betreffende endgültig ernannt war. Wenn der endgültig in ein Amt ernannte Betreffende während des weiter oben bestimmten Zeitraums ein anderes Amt ausgeübt hat, in das er nicht endgültig ernannt war, werden allein die Gehälter berücksichtigt, die mit dem Amt verbunden sind, in das er endgültig ernannt war. War der Betreffende nicht während des gesamten weiter oben bestimmten Zeitraums endgültig ernannt, werden Gehälter, die mit den vor der endgültigen Ernennung zeitweilig oder auf der Grundlage eines Vertrags ausgeübten Ämterni diese Gehälter dürfen in diesem Falle nicht höher sein als diejenigen, die gewährt worden wären, wenn diese zeitweiligen oder auf der Grundlage eines Vertrags geleisteten Dienste von dem Betreffenden in dem Amt geleistet worden wären Wen die endgültige Ernennung in ein Beförderungsamt erst nach Ablauf einer Probezeit erfolgen konnte und der Betreffende nach Ablauf dieses Zeitraums endgültig in dieses Beförderungsamt ernannt worden ist, gizun
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird das Mandat, das in Anwendung entweder von Artikel 74bis des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten oder von Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1994 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Staatsbediensteten, die auf das Personal der Dienste der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, der Kollegien der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der April 2002 über die wesentlichen Elemente des statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste] erteilt wird, einer endgültigen Ernennung gleichgesetzt]]. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere Mandate ähnlicher Art, die Er bestimmt, einer endgültigen Ernennung gleichsetzen.
Für die Festlegung des in Absatz 2 erwähnten Referenzgehalts werden gegebenenfalls auch die in § 2 festgelegten Gehaltszuschläge berücksichtigt, die mit Ämtern verbunden sind, in die der Betreffende endgültig ernannt war oder Diese Zuschläge werden für die Zeiträume, während deren sie tatsächlich gewährt wurden, und bis in Höhe des beziehungsweise der Beträge, die im Laufe der gleichen Zeiträume gewährt wurden, berücksichtigt. Wurde der Gehaltszuschlag jedoch in Form eines bestimmten Prozentsatzes des Gehalts gewährt, wird der zu berücksichtigende Zuschlag jedoch auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die unter den am Datum des Elegetzens der Pension im geltenden
In Abweichung von Absatz 4:
1. wird, im Falle der Kürzung oder Aussetzung eines Gehaltszuschlags aufgrund eines dem aktiven Dienst gleichgesetzten Urlaubs, einer Zurdispositionstellung oder einer Teilzeit- oder Vollzeitlaufbahnunterbrechung im selben Verhältnis wie
2. wird im Falle eines Gehaltszuschlags, der ganz oder teilweise in die Gehaltstabelle aufgenommen wird, der aufgenommene Zuschlag oder aufgenommene Teil des Zuschlags nicht berücksichtigt.
Für die Festlegung des in Absatz 2 erwähnten Referenzgehalts:
1. werden Naturalbezüge nicht berücksichtigt, ausgenommen jedoch die den endgültig ernannten oder in der Eigenschaft eines Hausmeisters bestimmten Personen gewährten Naturalbezüge, die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten für diese
2. wird die mit dem Amt des Leiters des Hypothekenamtes verbundene Gehaltstabelle durch die Höchstbeträge der mit dem Amt des Regionaldirektors der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung verbundenen Gehaltstabelle ersetzt.]
[§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 4 werden folgende Gehaltszuschläge berücksichtigt:
1. Gehaltszuschlag, der in Artikel 152bis des Gesetzes vom 15. Juni 1899 zur Einführung von Titel II des Militärstrafprozessgesetzbuches vorgesehen ist,
2. Dienstaltersverbesserung, die gewährt wird in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1952 über die Dienstaltersverbesserungen, die durch Artikel 13 der Gesetze vom 3. August 1919 und 27. May 1947, durch das Gesetz vom 14. Februar 1955 und durch den Königlichen Erlass Nr. 6 vom 21. Januar 1957 vorgesehen sind,
3. jährliche Zulagen, die in Artikel 46 des Gesetzes vom 28. April 1953 über die Organisation des Universitätsunterrichts durch den Staat vorgesehen sind,
4. Gehaltszuschläge, die in Anwendung von Artikel 3 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 5. April 1955 über die Gehälter der Inhaber eines Amtes beim Staatsrat gewährt werden,
5. variable Teil der Besoldung, der im Königlichen Erlass vom 3. August 1955 zur Festlegung der Arbeitsbedingungen und der Besoldungsordnung für das Sonderpersonal des Lotsendienstes der Verwaltung der Marine vorgesehen ist, bis in Höhe des in Artikel 10 § 1 dieses Erlasses festgelegten Betrags,
6. Gehaltsverbesserung, die gewährt wird in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15. April 1965 zur Gewährung einer Gehaltsverbesserung an bestimmte Mitglieder des vom Staat besoldeten Personals, deren Dienstantritt durch den Krieg 1940-1945 erheblich verzögert worden ist,
7. Gehaltsergänzung, die gewährt wird in Anwendung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 19. September 1967 über das Verwaltungs- und Besoldungsstatut bestimmter Bediensteter der Staatsverwaltungen, die mit Funktionen in Zusammenhang mit Beistand und Hygiene beauftragt sind,
8. Gehaltszuschläge, die in Anwendung des Gerichtsgesetzbuches gewährt werden, ausgenommen die in den Artikeln 358, 359 und 370 vorgesehenen Gehaltszuschläge,
9. Lotsenzulage und zusätzliche Besoldung, die vorgesehen sind im Königlichen Erlass vom 17. September 1969 zur Gewährung einer Lotsenzulage an die nautischen Offiziere, die mit dem Kommando über die Schiffe der Linien Ostende-Dover und Ostende-Harwich beauftragt sind, bis in Höhe des in Artikel 4 dieses Erlasses festgelegten Betrags,
10. Gehaltszuschlag, der gewährt wird in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1970 zur Gewährung eines Gehaltszuschlags an bestimmte Mitglieder des Lehrpersonals, die Inhaber spezieller Diplome sind,
11. Gehaltsergänzung, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Gewährung einer Gehaltsergänzung für ausserordentliche und variable Leistungen, die gleichzeitig aus Nachtleistungen und Leistungen an Sonn- und Feiertagen bestehen, an bestimmte Mitglieder des heilhilfsberuflichen Personals im staatlichen Unrich
12. variables Gehalt beziehungsweise Gehaltsergänzungen, die aufgrund des Kollektivabkommens über die Sozialprogrammierung 1972-1973 oder aufgrund der im Sektorenausschuss VI: Verkehrswesen geführten Verhandlungen dem Personal des Flugverkehrsle
13. Zuschläge, die vorgesehen sind im Königlichen Erlass vom 4. April 1975 zur Festlegung der Bedingungen für die besoldungsbezogene Gleichstellung der in den Aussendienststellen angeworbenen Bediensteten der zentralen Dienststellen des Ministeriums der Finanzen und der Bedienstek, die den Aussendienststellen der
14. Lotsenzulage und zusätzliche Besoldung, die im Königlichen Erlass vom 11. April 1975 zur Gewährung einer Lotsenzulage an die nautischen Offiziere, die mit dem Kommando über die Schiffe der Regie der Seetransporte beauftragt sind, und einer zusätzlichen Besoldung an bestimmte Personalmitglieder der Regie vorgesehen sind, bis in Höhe
15. Seeprämie, die im Königlichen Erlass vom 18. August 1976 zur Festlegung der Seeprämie für das Schifffahrtspersonal der Verwaltung der Marine und der Binnenschifffahrt vorgesehen ist, bis in Höhe des in Artikel 1 Spalte III dieses Erlasses festgelegten Betrags,
16. Zulagen, die in Artikel 3 des Beschlusses der Generalversammlung des Staatsrates vom 16. Februar 1979 zur Festlegung der Gehaltstabellen für das Verwaltungspersonal des Staatsrates vorgesehen sind,
17. variable Teil der Besoldung, der im Königlichen Erlass vom 14. September 1981 zur Festlegung der Arbeitsbedingungen und der Besoldungsordnung für das Lotsenpersonal im Dienst der Lotsenstation der Küste Zeebrugge vorgesehen ist, bis in Höhe des in Artikel 8 § 2 dieses Erlasses festgelegten Betrags,
18. Seeprämie, die vorgesehen ist im Königlichen Erlass vom 29. November 1983, in dem die Seeprämie für das Schifffahrtspersonal der Regie der Seetransporte festgelegt wird, bis in Höhe des in Artikel 1 Spalte III dieses Erlasses festgelegten Betrags,
19. Lotsenzulage und zusätzliche Besoldung, die vorgesehen ist im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1984, in dem eine Lotsenzulage an die nautischen Offiziere, die mit dem Kommando über die Schiffe und Tragflächenboote der Regie der Seetransporte beauftragt sind, und eine Art zusätzliche Besoldung an bestimmte Personalmitglieder der Regie gewährt
20. Gehaltsergänzung, die in Anwendung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 13. August 1990 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Personals des Ministeriums der Finanzen gewährt wird, und Zulage, die in Anwendung von Artikel 14bis desselben Königlichen Erlasses gewährt wird,
21. Gehaltsergänzung, die in Anwendung der Artikel 3 bis 8 des Erlasses der Flämischen Exekutive vom 28. November 1990 gewährt wird, der die Gewährung von Gehaltsergänzungen an Personalmitglieder der Dienststellen der Flämischen Exekutive und bestimmter, der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Region unterhende juristische
22. Zulage, die dem Rektor, Vizerektor und Sekretär des Akademischen Rates gewährt wird in Anwendung von Artikel 100 Absatz 1 des Dekrets vom 12. Juni 1991, das die Universitäten in der Flämischen Gemeinschaft betrifft,
23. Funktionszuschlag, der dem Krankenpflegepersonal und dem heilhilfsberuflichen Personal aufgrund der Rundschreiben des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt vom 12. Juni 1991 beziehungsweise vom 1. Juni 1992 gewährt wird,
24. Gehaltszuschlag, der im Erlass der Exekutive der Französischen Gemeinschaft vom 3. September 1991 vorgesehen ist, der die Gewährung eines Gehaltszuschlags an Personalmitglieder im Sonderschulwesen vorsieht, die Inhaber eines Zeugnisses über die Befähigung zum Erziehen von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf sind,
25. Gehaltsergänzung, die in Anwendung von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 11. März 1993 über das Brevet eines Experten bei einer Steuerverwaltung gewährt wird,
26. Gehaltsergänzung, die gewährt wird in Anwendung der Artikel 18 bis 20 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 über das Verwaltungs- und Besoldungsstatut bestimmter Bediensteter der Staatsverwaltungen, die mit Funktionen in Zusammenhang mit Beistand und Hygiene beauftragt sind,
27. Seeprämie, die in Teil XIII Titel 3 Kapitel 11 des Statuts des Personals des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft vom 24. November 1993 vorgesehen ist, bis in Höhe der in Artikel XIII 106sexies/decies § 1 dieses Statutes erwähnten Jahresbeträge und Seeprämie, die in Artikel XIII 155decies desselben Personalstatuts vorgesehen ist, bis in Höhe der in diesem Artikel erwähnge
28. Gehaltsergänzung, die gewährt wird in Anwendung von Artikel XIII 147 of the Erlasses der Flämischen Regierung vom 24. November 1993, der die Organisation des Ministeriums der Flämischen Gemeinschaft und die Regelung des Statuts des Personals betrifft,
29. Gehaltsergänzung, die gewährt wird in Anwendung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 3. May 1995, der die Gewährung einer Gehaltsergänzung von elf Prozent an bestimmte Beamte des "Openbaar Psychiatrisch Ziekenhuis" in Geel und des "Openbaar Psychiatrisch Ziekenhuis" in Rekem vorsieht, in Anwendung der Artikel XIII 54 bis 56 des Erlamischen der Fl 12. Juni 1995, der die Organisation des "Openbaar Psychiatrisch Ziekenhuis" in Geel und die Regelung des Statuts des Personals betrifft, oder in Anwendung der Artikel XIII 54 bis 56 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 12. Juni 1995, der die Organisation des "Openbaar Psychiatrisch Ziekenhuis" in Rekem und die Regelung des Statuts des Personals betrifft,
30. Gehaltsergänzung, die gewährt wird in Anwendung von Artikel XIII 110 of the Erlasses der Flämischen Regierung vom 10. May 1995, der die Organisation der "Administratieve diensten van de Autonome Raad voor het Gemeenschapsonderwijs" und die Regelung des Statuts des Personals betrifft, von Artikel XIII 106 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 16. May 1995, der die Organisation von "Kind en Gezin" und die Regelung des Statuts des Personals betrifft, von Artikel XIII 117 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 16. May 1995, der die Organisation des "Vlaams Fonds voor sociale Integratie van Personen met een Handicap" und die Regelung des Statuts des Personals betrifft, von Artikel XIII 107 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 12. Juni 1995, der die Organisation der "Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaamse Gewest" und die Regelung des Statuts des Personals betrifft, von Artikel XIII 117 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 12. Juni 1995, der die Organisation der "Vlaamse Landmaatschappij" und die Regelung des Statuts des Personals betrifft, oder von Artikel XIII 108 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 12. Juni 1995, der die Organisation der "Vlaamse Milieumaatschappij" und die Regelung des Statuts des Personals betrifft,
31. Gehaltsergänzungen, die gewährt werden in Anwendung der Artikel 20, 24 und 26 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1996 zur Festlegung verschiedener Besoldungsbestimmungen zugunsten bestimmter Bediensteter des Ministeriums der Finanzen, die den Stufen 2+, 2, 3 und 4 angehören,
32. Gehaltsergänzungen, die in Anwendung von Artikel 8 of the Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1997 zur Festlegung der Gehaltstabellen der Dienstgrade der Regie der Luftfahrtwege gewährt werden,
33. Gehaltsergänzungen und Zulage, die in Anwendung der Artikel 6, 7, 8, 12, 17 und 22 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1997 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Personals des Ministeriums der Finanzen gewährt werden,
34. Gehaltsergänzungen, die in Anwendung von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 zur Festlegung der Gehaltstabellen der Dienstgrade der Regie der Luftfahrtwege gewährt werden,
35. Gehaltsergänzungen, die in oder aufgrund der Grundordnung für das Personal der Abgeordnetenkammer, des Senats und der [Gemeinschafts- und Regionalparlamente] vorgesehen sind, mit Ausnahme der Gehaltsergänzungen, die aufgrund der Ausübher
36. Gehaltsverbesserung, die in Anwendung von Artikel 194 § 4 of the Personals of Rechnungshofes gewährt wird,
37. Gehaltszuschläge, die dem Krankenpflege- und Pflegepersonal des "Centre hospitalier universitaire de Liège" und des "Universitair Ziekenhuis Gent" für ausserordentliche Leistungen gewährt werden,
[38. Gehaltsergänzung, die in Anwendung von Artikel 123 of the Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften gewährt wird,]
[39. Gehaltszuschläge, die in Anwendung von Artikel XI.II.17 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste für die Ausübung eines Mandates gewährt werden,]
[40. Lohnzuschlag, der in Ausführung des Protokolls Nr. 120/2 vom 28. November 2000 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste in Bezug auf den Mehrjahresplan für den öffentlichen Gesundheitssektor gewährt wird, und für den der Arbeitgeber eine finanzielle Beteiligung erhält,]
[41. Kompetenzzulage, die in Anwendung der Artikel 34 bis 36 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrer föderaler öffentlicher Dienste gewährt wird,]
[42. Gehaltszuschläge, die gewährt werden in Anwendung der Artikel 44quaterdecies § 2 und 44quinquiesdecies § 2 des Dekrets vom 27. März 1991, das Status bestimmter Personalmitglieder im subsidyierten Unterrichtswesen und in subsidyierten Zentren für Schülerbetreuung betrifft, und der Artikel 55octiesdecies und 55vicies § 2 des Dekrets vom 27. März 1991, das Status bestimmter Personalmitglieder im Gemeinschaftsunterrichtswesen betrifft,
43. Mandateszulage, die gewährt wird in Anwendung der Artikel 136, 137 § 1 Nr. 1 und 158 des Dekrets vom 13. Juli 1994, das die Hochschulen in der Flämischen Gemeinschaft betrifft,]
[44. Kommandozulage, die in Anwendung von Artikel 31 § 3 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers gewährt wird,
45. Ausbildungszulage, die in Anwendung von Artikel 32 desselben Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 gewährt wird,
46. Meisterzulage, die in Anwendung von Artikel 34 desselben Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 gewährt wird,]
[47. Zulage, die in Anwendung der Artikel 4bis, 4ter und 4quater des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1976 zur Regelung der Gewährung einer Zulage an die vorläufig in ein Auswahl- oder Beförderungsamt bestellten Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des heilhilfsberuflichen Personals im Unterrichtswesen
[48. Kompetenzzulage, die in Anwendung der Artikel 7, 8, 9, 13, 14, 15, 17, 19 und 21 des Königlichen Erlasses vom 3. März 2005 zur Festlegung von Sonderbestimmungen in Bezug auf das Besoldungsstatut des Personals des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und des Ministeriums der Finanzen gewährt wird,]
[49. Gehaltsergänzung, die dem Einsatzleiter gewährt wird in Anwendung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 22. August 1998 zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Beförderung durch Aufsteigen in der Gehaltstabelle und der an die Dienstgrade der Aussendienste der Verwaltung der Staatssicherheit gebundenen Gehaltstabellen, sorch vor seiner Aufikel Dezember 2006 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten der Aussendienste der Staatssicherheit bestand,]
[50. Funktionszulage, die dem für eine Sondereinheit verantwortlichen Hauptkommissar in Anwendung von Artikel 234 from Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten der Aussendienste der Staatssicherheit gewährt wird,]
[51. Funktionszulage, die dem Generalkommissar, der das Mandat des Einsatzleiters innehat, in Anwendung von Artikel 235 des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten der Aussendienste der Staatssicherheit gewährt wird,]
[52. Kompetenzzulage, die in Anwendung von Artikel 33ter des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrer föderaler öffentlicher Dienste gewährt wird,]
[53. Kompetenzzulage, die in Anwendung von Artikel 36bis des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrer föderaler öffentlicher Dienste gewährt wird,]
[54. Kompetenzentwicklungszulage, die gewährt wird in Anwendung der Artikel 33ter bis 36bis des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrer föderaler öffentlicher Dienste, so wie sie durch Königlichen Erlass vom 22. November 2006 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen Laufbahn der Staatsbediensteten der Stufen A, B, C und D abgeändert wurden,]
Folgendes wird ebenfalls berücksichtigt:
1. Entschädigung, die Polizeikommissaren gezahlt wird, die das Amt eines Mitglieds der Staatsanwaltschaft ausüben,
2. Gehaltszuschlag, der den beigeordneten Polizeikommissaren gewährt wird, die einen Einsatzbereitschaftsdienst gewährleisten, so wie bis zum 1. Juli 1991 festgelegt,
3. jährlicher Gehaltszuschlag, der dem Chef des Feuerwehrdienstes gewährt wird,
4. Gehaltszuschlag, der für Feldhüter vorgesehen ist, die in Gemeinden mit mehr als 4 000 Einwohnern tätig sind, in denen es keinen Polizeikommissar gibt,
5. Gehaltszuschlag, der dem Krankenpflege- und Pflegepersonal, dem ihm gleichgestellten Personal und dem heilhilfsberuflichen Personal der lokalen Verwaltungen für ausserordentliche Leistungen, so wie sie im Rundschreiben des Ministeriums der Volksgesundamiit November 1972 bestimmt sind, gewährt wird,
6. Vergütung, die für Leistungen gewährt wird, die Zeremonienmeistern, Wächtern, Konservatoren, Totengräbern, Totengräber-Brigadiers, Sargträgern und Angestellten in Leichen- oder Trauerhallen auferlegt werden, um das reibungste Funktionier
7. Gehaltsergänzung, die Inspektoren und Polizeihauptinspektoren gewährt wird, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, besitzen,
8. Gehaltszuschläge, die Personalmitgliedern der lokalen Verwaltungen in Anwendung der Punkte 6.2 und 6.3 der Sozialcharta - Harmonisierung des Verwaltungsstatuts und allgemeine Revision der Sätze der Gehaltstabellen des Personals der lokalen Behörden der Regiont April 1994 gewährt werden.
Für die Anwendung von § 1 Absatz 4 werden die nach dem 31. Dezember 1998 erfolgten Erhöhungen der in Absatz 1 oder 2 erwähnten Gehaltszuschläge nicht berücksichtigt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gehaltszuschläge ergänzen. Er kann für Zuschläge, die Er bestimmt, von den Bestimmungen von Absatz 3 abweichen und beschliessen, dass Erhöhungen, die in Sachen Gehaltszuschläge nach dem 31. Dezember 1998 erfolgt sind, für die Anwendung von § 1 Absatz 4 ebenfalls berücksichtigt werden.]
[In Abweichung von Absatz 3 werden für die Anwendung von § 1 Absatz 4 folgende Gehaltszuschläge berücksichtigt:
1. die in Artikel 357 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Gehaltszuschläge, mit Ausnahme der nach dem 2. Juni 2003 erfolgten Erhöhungen dieser Gehaltszuschläge,
2. die in Artikel 360bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Gehaltszuschläge, mit Ausnahme der nach dem 1. Oktober 2002 erfolgten Erhöhungen dieser Gehaltszuschläge. ]
[In Abweichung von § 1 Absatz 4 werden die in Absatz 1 Nr. 44, 45 und 46 erwähnten Zulagen nur für die Zeiträume nach dem 31. Dezember 2008 berücksichtigt, während deren sie tatsächlich gewährt wurden, und bis in Höhe des beziehungsweise der Beträge, die im Laufe der gleichen Zeiträume gewährt wurden.]
[§ 3] - In Abweichung von § 1 wird der Verhältnissatz von einem Sechzigstel ersetzt durch:
1. ein Zwölftel für jedes der ersten sieben Jahre in der Eigenschaft eines Provinzgouverneurs oder Vizeprovinzgouverneurs,
2. ein Fünfundzwanzigstel für jedes der ersten fünfzehn Jahre in der Eigenschaft eines Bezirkskommissars oder beigeordneten Bezirkskommissars,
3. ein Fünfzigstel für jedes Jahr im aktiven Dienst in einer der Stellen, die in der dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tabelle erwähnt sind,]
[4. ein Fünfzigstel für jedes Jahr, das gemäss Tabelle I der Gesetze über die Militärpensionen, koordiniert durch den Königlichen Erlass Nr. 16.020 vom 11. August 1923, für die Berechnung der militärischen Dienstalterspension des aktiven Kaders im Dienst ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung zu diesem Verhältnissatz berücksichtigt werden kann.]
[§ 4 - Für die Berechnung der Ruhestandspension werden Dienste und Zeiträume ausser Acht gelassen, deren Berücksichtigung für den Betreffenden einen Nachteil bedeuten würde.
§ 5 - Die gemäss den vorhergehenden Bestimmungen festgelegte Pension wird monatlich ausgezahlt.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 27 of the G. vom 21. May 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991); § 1 ersetzt durch Art. 231 Nr. 1 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 of the G. vom 30. März 2001 (B.S. vom 18. April 2001) und Art. 2 of the G. vom 20. Juni 2006 (B.S. vom 26. Juli 2006); neuer Paragraph 2 eingefügt durch Art. 231 Nr. 2 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 2 Abs. 1 Nr. 35 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 Nr. 38 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 Buchstabe a) des G. vom 30. März 2001 (B.S. vom 18. April 2001); § 2 Abs. 1 Nr. 39 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 Buchstabe b) of the G. vom 30. März 2001 (B.S. vom 18. April 2001); § 2 Abs. 1 Nr. 40 eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 8. April 2003); § 2 Abs. 1 Nr. 41 eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 3. April 2003 (B.S. vom 15. May 2003); § 2 Abs. 1 Nr. 42 und 43 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 7. May 2004 (B.S. vom 25. May 2004); § 2 Abs. 1 Nr. 44 bis 46 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 of the K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 15. Juni 2007); § 2 Abs. 1 Nr. 47 eingefügt durch Art. 2 of the K.E. vom 3. Juni 2007 (II) (B.S. vom 15. Juni 2007); § 2 Abs. 1 Nr. 48 eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 3. Juni 2007 (III) (B.S. vom 15. Juni 2007); § 2 Abs. 1 Nr. 49 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 of the K.E. vom 20. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 30. Januar 2008) - wirksam bis zum 31. Dezember 2004 -; § 2 Abs. 1 Nr. 50 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 of the K.E. vom 20. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 30. Januar 2008); § 2 Abs. 1 Nr. 51 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 of the K.E. vom 20. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 30. Januar 2008); § 2 Abs. 1 Nr. 52 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 of the K.E. vom 20. Dezember 2007 (II) (B.S. vom 5. März 2008, Err. vom 5. May 2008); § 2 Abs. 1 Nr. 53 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 of the K.E. vom 20. Dezember 2007 (II) (B.S. vom 5. März 2008, Err. vom 5. May 2008); § 2 Abs. 1 Nr. 54 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 of the K.E. vom 20. Dezember 2007 (II) (B.S. vom 5. März 2008, Err. vom 5. May 2008); § 2 Abs. 5 eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 10. Juli 2001 (B.S. vom 27. Juli 2001) und ersetzt durch Art. 1 of the K.E. vom 30. Januar 2006 (B.S. vom 16. Februar 2006); § 2 Abs. 6 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 of the K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (K.E. vom 15. Juni 2007); enüherer Paragraph 2 umnummeriert zu § 3 durch Art. 231 Nr. 3 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 3 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 196 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007); §§ 4 und 5 eingefügt durch Art. 231 Nr. 4 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)
Art. 9 - [...]
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 1 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art 10 - 11 - [...]
[Art. 10 und 11 aufgehoben durch Art. 67 Nr. 1 of the G. vom 21. May 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)
Art. 12 - [Die für die Berechnung der Ruhestandspension zulässigen Dienste und Zeiträume, die keinen vollständigen Kalendermonat bilden, werden für ihre Dauer, ausgedrückt in Monaten mit zwei Dezimalstellen, berücksichtigt.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 39 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 2 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 14 - [...]
[Art. 14 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 3 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
KAPITEL II - Besondere Pensionen
Abschnitt 1 - Mitglieder des Lehrpersonals
Art. 15 - [In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts jedes Dienstjahr angerechnet, das geleistet wird:
1. in der vorbereitenden Division der Königlichen Militärschule,
2. an der Schule für Gendarmerieoffiziere in der Eigenschaft eines Sprachlehrers. ]
[Art. 15 aufgehoben durch Art. 4 of the G. vom 30. Juli 1879 (B.S. vom 7. August 1879), wieder aufgenommen durch Art. 1 des G. vom 13. April 1965 (B.S. vom 4. May 1965) und ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 16 - [In Abweichung von Artikel 8 § 1] wird jedes Dienstjahr in der Eigenschaft eines Lehrers in Strafanstalten, die der Verwaltung der Strafanstalten unterstehen, und in staatlichen Beobachtungs- und Erziehungsheimen, die dem für Jugendschutz
[Art. 16 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 30. Juli 1879 (B.S. vom 7. August 1879), wieder aufgenommen durch Art. 1 des G. vom 20. Juli 1977 (B.S. vom 6. Oktober 1977) und abgeändert durch Art. 28 Abs. 2 of G. vom 21. May 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)
[Art. 16bis - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird jedes Dienstjahr in der Eigenschaft eines Mitglieds des wissenschaftlichen Personals der Universität Lüttich, der Universität Mons, der Fakultät für Agrarwissenschaften in Gembloux beziehungsweise
[Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 17 - 19 - [...]
[Art. 17 bis 19 aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 30. Juli 1879 (B.S. vom 7. August 1879) und Art. 85 Nr. 4 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Abschnitt 2 - [Mitglieder der römisch-katholischen Geistlichkeit]
[Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des G. vom 25. März 1965 (B.S. vom 10. April 1965)]
Art. 20 - [Mitglieder der Geistlichkeit des römisch-katholischen Kultes, die ein Gehalt zu Lasten der Staatskasse beziehen und von der zuständigen Kirchenbehörde die Entbindung von ihren Aufgaben erwirkt haben, haben Anspruch auf eine Ruhe
[Art. 20 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971)
Art. 21 - Der Betrag der vollständigen Pension entspricht dem Durchschnittsbetrag des Gehalts, das der Betreffende während der letzten fünf Jahre zu Lasten der Staatskasse bezogen hat.
[...]
[Art. 21 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 8 § 1 Nr. 2 of the G. vom 29. Juli 1926 (B.S. vom 4. August 1926)]
Art. 22 - [Mitglieder der Geistlichkeit, die gemäss Artikel 20 pensioniert werden, haben Anspruch auf die in Artikel 21 festgelegte Pension, wenn sie dreissig Jahre Kirchendienst vorweisen.][Als Dienstjahre werden die Jahref anger Diese Ämter dürfen in Belgien, in der Kolonie Belgisch-Kongo und im Treuhandgebiet Rwanda-Urundi ausgeübt worden sein.]
[Der Zeitraum, in dem aus der Staatskasse besoldete Mitglieder der Geistlichkeit aus patriotischen Gründen oder wegen der Weigerung, den Befehlen der deutschen Behörden Gehorsam zu leisten, bei oder anläsderlich der Ausübung ihrtes
[Den Mitgliedern der Geistlichkeit, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts pensioniert werden, können Jahre, während deren sie aus der Staatskasse besoldete Ämter in der Eigenschaft eines Religionslehrers oder -inspektors
[Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 § 2 of the G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971) und Art. 1 of the G. vom 20. November 1974 (B.S. vom 25. Februar 1975); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 Abs. 11 des G. vom 3. Juni 1920 (B.S. vom 11. Juni 1920); Abs. 3 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 29. Juni 1972 (B.S. vom 26. August 1972)
Art. 23 - [...]
[Art. 23 aufgehoben durch Art. 4 § 3 of the G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971)
Art. 24 - [Für Mitglieder der Geistlichkeit, die nicht dreissig Jahre Kirchendienst vorweisen, wird die Pension wie folgt berechnet: ein Zwanzigstel der vollständigen Pension für jedes Dienstjahr bis zum zehnten Jahr
[Art. 24 ersetzt durch Art. 4 § 4 of the G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971)
Art. 25 - [Wenn die Gebrechlichkeit eines Mitglieds der Geistlichkeit anerkanntermassen aus der Ausübung seines Amtes hervorgeht, hat dieses Mitglied Anspruch auf die Hälfte der vollständigen Pension, wen es fünf Jahre Kirchendienst vorwe
[Art. 25 ersetzt durch Art. 4 § 5 of the G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971)
Art. 26 - [...]
[Art. 26 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 11. April 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
[Abschnitt 3 - Diener ander Kulte als des römisch-katholischen Kultes]
[Unterteilung Abschnitt 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des G. vom 25. März 1965 (B.S. vom 10. April 1965)]
Art. 27 - [Diener anderer Kulte, die ein Gehalt zu Lasten der Staatskasse beziehen und von der zuständigen Kirchenbehörde die Entbindung von ihren Aufgaben erwirkt haben, haben Anspruch auf eine Pension gemäss den Artikeln 28 bis 30. ]
[Art. 27 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 25. März 1965 (B.S. vom 10. April 1965)]
Art. 28 - [Sie haben Anspruch auf die in Artikel 21 vorgesehene vollständige Pension, wenn sie das Alter von siebzig Jahren erreicht haben und fünfunddreissig Dienstjahre vorweisen.]
[Art. 28 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 25. März 1965 (B.S. vom 10. April 1965)]
Art. 29 - [Wenn sie die in Artikel 28 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, haben sie Anspruch auf eine gemäss Kapitel I des vorliegenden Titels festgelegte Pension.
Für die Anwendung von [Artikel 8] wird der Verhältnissatz von einem Sechzigstel durch den Verhältnissatz von einem Fünfzigstel ersetzt.]
[Art. 29 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 25. März 1965 (B.S. vom 10. April 1965); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 of the G. vom 11. April 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
Art. 30 - [Artikel 22 ist mit Ausnahme von Absatz 1 erster Satz auf die aufgrund des vorliegenden Abschnitts gewährten Pensionen anwendbar.]
[Art. 30 ersetzt durch Art. 1 § 2 of the G. vom 29. Juni 1972 (B.S. vom 26. August 1972)
TITEL II - Witwen- und Waisenpensionen
Art. 31 - 35 - [...]
[Art. 31 bis 35 aufgehoben durch Art. 6 of the G. vom 25. März 1965 (B.S. vom 10. April 1965)]
TITEL III - Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL I - Ruhestandspensionen
Abschnitt 1 - Eintragung der Pensionen und vierteljährliche Auszahlung
Art. 36 - Ruhestandspensionen gehen zu Lasten der Staatskasse.
Art. 37 - [Der König bestimmt Schriftstücke und Unterlagen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension vorzulegen sind.
Öffentliche Behörden oder Einrichtungen können statt aller oder eines Teils der Schriftstücke oder Unterlagen, die für die Festlegung des Pensionsanspruchs ihrer ehemaligen Personalmitglieder und deren Rechtsnachfolger notwendig sind, individual zusammenfassende
Werden diese individualn zusammenfassenden Aufstellungen gemäss einem zwischen der Verwaltung der Pensionen und der betreffenden öffentlichen Behörde oder Einrichtung geschlossenen Protokoll erstellt, haben sie für die bei den betreffenden Beh Dieses Protokoll enthält eine genaue Beschreibung der Form und des Inhalts der Angaben, die in die individual zusammenfassende Aufstellung aufzunehmen sind; in diesem Protokoll ist ebenfalls festgelegt, wie diese zusammenfassenden Aufstellungen der Verwaltung der Pensionen zu übermitteln sind.
Dieses Protokoll kann jederzeit angepasst werden, wen die in die zusammenfassende Aufstellung aufgenommenen Angaben nicht mehr den Erfordernissen entsprechen.]
[Art. 37 ersetzt durch Art. 40 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 38 - [Der Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor wird finanziert durch Dotationen, die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Föderalstaates eingetragen sind, und durch Einnahmen, die in Zusammenhang mit den Aufträgen und der Verwatesung dies
[Art. 38 ersetzt durch Art. 31 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)]
Art. 39 - [Dem zuständigen Minister wird die Befugnis mit Möglichkeit der Weiterübertragung zuerkannt, Pensionen und Renten jeder Art zu Lasten der Staatskasse oder der Vorsorgekassen zu gewähren und zu revidieren.]
[In jedem Erlass sind Gründe und Rechtsgrundlagen für die Pensionsberechnung angeben.]
[Art. 39 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des K.E. Nr. 216 vom 20. Dezember 1935 (B.S. vom 22. Dezember 1935); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 8. September 1891 (B.S. vom 12. September 1891)]
Art. 40 - Die Pension setzt an dem Tag ein, an dem der Interessehabende kein Dienstgehalt mehr bezieht.
Art. 41 - [...]
[Art. 41 aufgehoben durch Art. 66 Buchstabe a) des G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984)
Art. 42 - [Pensionsanträge sind spätestens binnen einer Frist von einem Jahr nach dem Datum der Eröffnung des Anspruchs einzureichen. Wird ein Antrag nach Ablauf dieser Frist eingereicht, ist die Pension erst ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats zu entrichten.]
[Art. 42 ersetzt durch Art. 64 des G. vom 15. May 1984 (B.S. vom 22. May 1984)
Art. 43 - [...]
[Art. 43 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 1 of the G. vom 6. Februar 1970 (B.S. vom 28. Februar 1970)
Art. 44 - [...]
[Art. 44 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 5 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 45 - [...]
[Art. 45 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 35 Nr. 6) of the G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]
Abschnitt 2 - [...] Aberkennung
[Überschrift von Abschnitt 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 11. April 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
Art. 46 - 47 - [...]
[Art. 46 und 47 aufgehoben durch Art. 23 § 4 of the G. vom 29. Juli 1926 (B.S. vom 4. August 1926)]
Art. 48 - [Wer eine Pension bezieht und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde oder wird, ist zur Vermeidung des Verfalls dazu verpflichtet, sich vorbehaltlich einer ausdrücklichen Erlaubnis des Königs im Königreich aufzuhalten].
[...]
[Art. 48 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 6 Buchstabe a) des G. vom 11. April 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005); Art. 48 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 6 Buchstabe (b) of the G. vom 11. April 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
Art. 49 - [Die Verurteilung zu einer Kriminalstrafe hat den Verlust der Pension oder die Aberkennung des Pensionsanspruchs zur Folge; die Pension kann bei Begnadigung wiedergestellt oder gewährt werden und wird bei Rehabilitierung des Verurteilten wiederhergestellt, ohne dass in dem einen oder anderen Fall die Nachzahlung rückständiger Pensionen gefordert werden könnte.
In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird dem Ehepartner oder den Kindern des Verurteilten eine Pension ausgezahlt, die der Hinterbliebenenpension entspricht, auf die sie Anspruch erheben könnten, wen der Verurteilte verstorben wäre.
Diese Pension entfällt beim Tod des Verurteilten oder bei Wiederherstellung seiner Pension.]
[Art. 49 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 21. May 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)
Art. 50 - [Ausscheiden auf Antrag, Entlassungen von Amts wegen und Kündigungen bringen den Verlust des Anspruchs auf Ruhestandspension mit sich, wenn die Bedingungen für die Eröffnung dieses Anspruchs nicht erfüllt werden.
Wer infolge der schwersten in seinem Status vorgesehenen Disziplinarstrafe aus dem Dienst aussscheidet, oder, für Personen, die nicht über ein Status verfügen oder deren Status keine Disziplinarordnung umfasst, wer infolge einer Entlassung aus schwerwie
Hat eine Person ihre Laufbahn unter den in Absatz 2 erwähnten Umständen beendet und leistet sie später erneut Dienste, die einen Pensionsanspruch eröffnen, können allein die nach dem neuen Dienstantritt geleisteten Dienste für die Gewähr
[Art. 50 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 21. May 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)
KAPITEL II - [...]
[Überschrift von Kapitel II aufgehoben durch Art. 2 Nr. 7 des G. vom 11. April 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
Art. 51 - 54 - [...]
[Art. 51 bis 54 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 7 des G. vom 11. April 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
Art. 55 - [...]
[Art. 55 aufgehoben durch Art. 1 Abs. 18 of the G. vom 3. Juni 1920 (B.S. vom 11. Juni 1920)
Art. 56 - 57 - [...]
[Art. 56 und 57 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 7 of the G. vom 11. April 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
TITEL IV - [...]
[Überschrift von Titel IV aufgehoben durch Art. 2 Nr. 8 des G. vom 11. April 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]
Art. 58 - 65 - [...]
[Art. 58 bis 65 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 8 des G. vom 11. April 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005)]

ANLAGE I
[Anlage I ersetzt durch Art. 41 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003, Err. vom 22. May 2003)]
TABELLE [DER AKTIVEN DIENSTE]

ANLAGE II
[Anlage II ersetzt durch Art. 41 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003, Err. vom 22. May 2003) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 bis 9 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. May 2007), Art. 22 Nr. 1 und 2 of the G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008) und Art. 56 Nr. 1 und 2 of the G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]