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Law On Extradition Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi sur les extraditions Coordination officieuse en langue allemande

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1er OCTOBER 1833. - Extraditions Act Informal coordination in the German language



The following is the informal coordination in the German language of the law of 1er October 1833 on extraditions (Belgian Monitor of 4 October 1833), as amended by:
-the Act of 22 March 1856 containing an additional provision in section 6 of the Act of 1er October 1833 on extraditions (Belgian Monitor of 27 March 1856);
- Act of 15 March 1874 on extraditions (Belgian Monitor of 17 March 1874);
- the Act of 8 July 1946 supplementing Article 6 of the Law of 1er October 1833 on extradition, supplemented by the Act of 22 March 1856 (Belgian Monitor of 25 July 1946);
- Act of 15 May 2007 amending the Act of 1er October 1833 on extraditions and the Act of 15 March 1874 on extraditions (Belgian Monitor of 3 July 2007).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

1. OKTOBER 1833 - Gesetz über Auslieferungen
Artikel 1 - 5 - [...]
[Artikel 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 15. März 1874 (B.S. vom 17. März 1874)]
Art. 6 - In diesen Verträgen wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Ausländer weder wegen eines vor seiner Auslieferung begangenen politischen Deliktes noch wegen einer Tat, die mit einem solchen Delikt zusammenhängt, beziehungsweder wegen eines in vorliegen andernfalls sind Auslieferungen oder vorläufige Festnahmen verboten.
[Electronics]
[In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die Regierung unter Einhaltung der Verpflichtung zur Gegenseitigkeit den Regierungen der mit Belgien in einem Krieg gegen einen gemeinsamen Feind verbündeten Länder ausliefern
Dennoch wird in den aufgrund des vorhergehenden Absatzes geschlossenen Auslieferungsverträgen bestimmt, dass der Ausgelieferte im ersuchenden Staat nicht aufgrund einer zugunsten des ersuchten Staates ausgeführten politischen Handlungen verfol.
Die Regierung kann den Regierungen der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Länder ebenfalls Ausländer ausliefern, die von den Behörden dieser Länder wegen Kriegsverbrechen verfol werden oder verurteilt wurden, damidern
Die Regierung regelt Formen und Bedingungen der aufgrund der Absätze 3 bis 5 bewilligten Auslieferungen.
Rechtshilfeersuchen, die von der zuständigen Behörde der in Absatz 3 erwähnten Länder ausgehen und die darin angebenen Straftaten betreffen, können in Belgien erledigt werden. Zielen sie darauf ab, entweder eine Haussuchung oder eine Beschlagnahme der Corpus Delicti beziehungsweise Beweisstücke vorzunehmen, entscheidet die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Ortes der Haussuchungen beziehungsweise der Beschl In diesem Fall ist Artikel 11 letzter Absatz des Gesetzes vom 15. März 1874 anwendbar.]
[Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 22. März 1856 (B.S. vom 27. März 1856) und ergänzt durch Art. 2 des G. vom 15. May 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007); Abs. 3 bis 7 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 8. Juli 1946 (B.S. vom 25. Juli 1946)
Art. 7 - [...]
[Art. 7 aufgehoben durch Art. 12 of the G. vom 15. März 1874 (B.S. vom 17. März 1874)]