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Act On Punishment Of Fraudulent Commercial Or Craft Work. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi sur la répression du travail frauduleux à caractère commercial ou artisanal. - Coordination officieuse en langue allemande

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6 JULY 1976. - Law on the Suppression of Fraudulent Work of a Commercial or Craft character. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 6 July 1976 on the suppression of fraudulent work of a commercial or artisanal character (Moniteur belge of 20 July 1976), as amended by the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Moniteur belge of 29 July 2000).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
6. JULI 1976 - Gesetz über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter
Artikel 1 - Es ist verboten, betrügerische Arbeit zu verrichten und die Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen, der betrügerische Arbeit verrichtet.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter betrügerischer Arbeit eine Arbeit, die Gegenstand eines handwerklichen, kommerziellen oder industriellen Berufs sein kann unduf die ausserhalb jedes Abhängigkeitsverhältnisses
Rettungsarbeiten und andere dringende Arbeiten, die zur Vermeidung drohender Unfälle unverzüglich ausgeführt werden müssen, sind immer zugelassen.
§ 2 - Eine Arbeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person verrichtet wird, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht entspricht, wird immer als betrügerische Arbeit angesehen, wenn:
a) die Arbeit infolge von Kundenwerbung geleistet wird,
b) die Arbeit durch besonders günstige Preisbedingungen, zu denen sie angeboten wird, oder durch Mitteilung der Nichtanwendung der Mehrwertsteuer oder andere ähnliche Argumente ihren betrügerischen Charakter erkennen lässt.
§ 3 - Folgende Arbeiten fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes:
(a) Arbeiten für den Eigengebrauch, die im familiären Umfeld für Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad verrichtet werden,
(b) Arbeiten, die eine natürliche Person von seinem Ehepartner oder von Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich verrichten lässt, sofern diese Arbeiten sich auf Bau, Umbau oder Sanierung von Sozialwohnungen oder damit gleich
(c) Arbeiten, die von soziokulturellen Einrichtungen, die vom König anerkannt sind, verrichtet werden, sofern diese Arbeiten mit dem Zweck dieser Einrichtungen zusammenhängen.
Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind nachstehende Personen mit der Aufsicht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt und befugt, diesbezügliche Verstösse zu ermitteln und in Protokollen die festzustellen
(a) Staatsbedienstetete, die gemäss Artikel 70 des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellt werden,
(b) Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, die gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung beruflicher Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben bestimmt werden,
(c) Bedienstete der Verwaltung der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung,
d) andere Beamte und Bedienstete, die vom König bestimmt werden.
Sie dürfen die in der Ausübung ihres Auftrags eingeholten Auskünfte untereinander austauschen.
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Beamten der Behörde dürfen in der Ausübung ihres Amtes:
1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Gebäude, Werkstätten, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder andere Orte frei betreten, wo betrügerische Arbeiten im Sinne des vorliegenden Gesetzes verrichtet werden sie dürfen bewohnte Gebäude oder Räumlichkeiten jedoch nur zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und ausschlieslich mit Ermächtigung des Polizeirichters betreten,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und alle Informationen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als notwendig erachten, einholen, insbesondere indem sie Personen, die verdächtigt werden, betrügerische Arbeit zu
3. die Unterstützung der Gemeindepolizei und der Gendarmerie anfordern.
Art. 5 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer betrügerische Arbeit verrichtet oder die Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch annimmt
[Art. 5 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 6 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer Geldbusse von 100 bis 1000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Aufsicht behindert.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 7 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer vorherigen Verurteilung wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches finden Buch I Kapitel VII und Artikel 85 dieses Gesetzbuches Anwendung auf die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verstösse.
Art. 9 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 3 erstellten Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der hergestellten oder reparierten beweglichen Gegenstände und der Maschinen, Ausrüstungen, Materialien und Faderssesuge, die zum Begehen
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil, mit dem die Verfolgung beendet wird - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, oder gegebenenfalls durch Beschluss zur Einstellung des Verfahrens oder durch Einstellung der Strafverhogung auf