Advanced Search

Act On Certain Measures In Terms Of The Right To Work Against The Black

Original Language Title: Loi portant certaines mesures sur le plan du droit du travail contre le travail au noir

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

23 MARCH 1994. - Act on certain measures in the field of labour law against black labour



German translation
The following text is the translation into the German language of chapter VII of the Act of 23 March 1994 on certain measures in the field of labour law against black labour (Belgian Monitor of 30 March 1994, err. of 25 May 1994).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT, MINDHISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER VOLKSGES
23. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Massnahmen auf Ebene des Arbeitsrechts gegen die Schwarzarbeit
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 26 - § 1 - Wenn der Richter für die in Artikel 27 des Königlichen Erlasses Nr. 34 vom 20. Juli 1967 über die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Staatsangehörigkeit, Artikel 15 Nr. 2 oder 16 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion, Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente, Artikel 172 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 und Artikel 175 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Taten die Strafe zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie gegebenenfalls zu Lasten der vom König in Ausführung von Artikel 4 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlam 23. Oktober 1978 bestimmten Personen ausspricht, wird eine Abschrift des Urteils oder Entscheids der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission und den vom König aufgrund von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches eingerichteten Kommissionen übermittelt.
§ 2 - Wenn der zuständige Beamte eine administrative Geldbusse für die in Artikel 1bis Nr. 1, 2 Buchstabe b), 3, 5 und 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten Taten zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten sowie zu Lasten der vom König in Ausführung von Artik Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente bestimmten Personen auferlegt, wird eine Abschrift des Beschlusses, mit dem die administrative Geldbusse festgelegt wird, der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission und den vom König aufgrund von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches eingerichteten Kommissionen übermittelt.
Art. 27 - Fünfzig Prozent des Ertrags der strafrechtlichen Geldbussen, die für die in Artikel 11 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente und Artikel 172 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Verstösse auferlegt worden sind, und des Ertrags der administrativen Geldbussen, die für die in Artikel 1bis Nrn. 5 und 6 of the Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, erwähnten Verstösse auferlegt worden sind, stehen dem Landesamt für soziale Sicherheit ab ihrer Einnahme durch die Rechenschaftspflichen
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Ausführung dieses Artikels.
Art. 28 - Wenn ein Arbeitsloser aufgrund von Artikel 154 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen wird, wird binnen eines Monats nach diesem Beschluss dem zuständigen Arbeitsauditor eine Akte übermittelt. Diese Akte enthält neben dem Protokoll des Beschlusses zum Ausschluss ebenfalls die Angaben in Bezug auf den Dritten, für den der Arbeitslose die Tätigkeiten verrichtet hatte, wegen derer er vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen worden ist. Innerhalb eines Monats nach Empfang der Akte eröffnet der Arbeitsauditor von Amts wegen eine Untersuchung, um zu überprüfen, ob es sich für den betreffenden Arbeitgeber, Arten Angestellten oder Beauftragten um eine Beschwenikd handelt, die Anlass zur 2 of the vorerwähnten Königlichen Erlasses geben kann.
Art. 29 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 trittt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.
§ 2 - Die Bestimmungen der Gesetze und des Königlichen Erlasses, die durch die Artikel 4, 5, 7, 8, 10, 12, 14 und 21 des vorliegenden Gesetzes abgeändert oder aufgehoben werden, bleiben als Übergangsbestimmung auf die vor dem Datum des Ink
§ 3 - Artikel 3 trittt an dem vom König bestimmten Datum und gemäss den von Ihm bestimmten Modalitäten in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1994
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten
Mr. WATHELET
Der Minister der Finanzen
Ph. MAYSTADT
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN
Der Minister der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt
J. SANTKIN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
Mr. WATHELET