Advanced Search

Act Establishing A Complement Of Annuity For The Benefit Of Recipients Of A Pension For Retirement Non Reduced Or Reduced Only Partly For Reasons Of National Recognition. -German Translation

Original Language Title: Loi instituant un complément de rente au profit des bénéficiaires d'une pension de retraite anticipée non réduite ou réduite en partie seulement pour des motifs de reconnaissance nationale. - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

20 JUNE 1975. - An Act to add annuity to the benefit of beneficiaries of an early retirement pension not reduced or reduced in part only on grounds of national recognition. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 20 June 1975 establishing an additional pension for the benefit of beneficiaries of an early retirement pension not reduced or reduced in part only on grounds of national recognition (Belgian Monitor of 3 July 1975).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
20. JUNI 1975 - Gesetz zur Einführung eines Rentenzuschlags zugunsten von Empfängern einer aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur teilweise gekürzten Vorruhestandspension
BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Personen, die eine Vorruhestandspension für Lohnempfänger beziehen, deren Betrag aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur teilweise gekürzt worden ist, und die ausserdem eine Rente beziehen, die im Rahmen der durch die Rechtberschriften
Art. 2 - Der Rentenzuschlag entspricht der Differenz zwischen einerseits dem Betrag der Rente, die im normalen Ruhestandsalter gewährt würde, und andererseits dem Betrag der Rente, die in einem normalen Ruhestandsalter entsprechen Alter aufgeba Dieser Rentenzuschlag ist jedoch auf die tatsächliche Kürzung der Rente des Betreffenden begrenzt.
Art. 3 - § 1 - Anträge, die zur Gewährung einer in Artikel 1 erwähnten Vorruhestandspension führen, gelten als Anträge auf Rentenzuschlag.
§ 2 - Rentenzuschläge setzen am Datum des Einsetzens der in Artikel 1 erwähnten Pension ein, aber frühestens am Datum des Einsetzens der vorzeitigen ausgezahlten Rente.
§ 3 - Wenn die Pension vor dem 1. Januar 1974 eingesetzt hat, wird den Empfängern einer in Artikel 1 erwähnten Vorruhestandspension der Rentenzuschlag ab dem 1. Januar 1974 gewährt.
§ 4 - Der König bestimmt die Daten, die das Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern und die Nationale Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionskasse der Auszahlung der Renten beauftragten Einrichtung übermitteln muss.
Art. 4 - Der König bestimmt den Betrag des Rentenzuschlags und die Bedingungen, unter denen dieser den Empfängern einer Vorruhestandspension, die vor dem 1. Januar 1968 eingesetzt hat und deren Betrag aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur teilweise gekürzt worden ist, gewährt werden kann.
Art. 5 - Die mit der Auszahlung der Rente beauftragte Einrichtung entscheidet über den Antrag und zahlt den Zuschlag aus.
Art. 6 - Der Rentenzuschlag wird unter denselben Bedingungen und gemäss denselben Modalitäten wie die Rente ausgezahlt.
Art. 7 - Der Staat übernimmt die Aufwendungen für Rentenzuschläge und erstattet diese jährlich der Auszahlungseinrichtung.
Der Betrag dieser Erstattung wird am 31. Dezember jedes Jahres für alle Fälle, in denen im Laufe des Jahres Rentenzuschläge ausgezahlt worden sind, festgelegt.
Art. 8 - Das Arbeitsgericht entscheidet über Streitfälle in Bezug auf die aus vorliegendem Gesetz hervorgehenden Rechte.
Angefochtene Verwaltungsbeschlüsse müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb von einem Monat nach ihrer Notifizierung dem zuständigen Arbeitsgericht vorgelegt werden.
Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 9 - 14 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und wird wirksam mit 1. Januar 1974.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 1975
BALDUIN
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialfürsorge,
P. DE PAEPE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
H. VANDERPOORTEN