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An Act To Amend The Tax Code 1992 In Relation To The Declarations To Tax Income. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les déclarations aux impôts. - Traduction allemande

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8 JUNE 2009. - An Act to amend the Income Tax Code 1992 with respect to tax returns. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 8 June 2009 amending the Income Tax Code 1992 with respect to tax returns (Belgian Monitor of 18 June 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
8. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Steuererklärungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 305 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt:
« Steuerpflichtige, die weder lesen noch unterzeichnen können, dürfen ihre Erklärung von Bediensteten des zuständigen Besteuerungsdienstes ausfüllen lassen, sofern sie die notwendigen Angaben machen. In diesem Fall wird dieser Umstand in der Erklärung angegeben und wird die Erklärung von dem Bediensteten unterzeichnet, der sie ausgefüllt hat. »
Art. 3 - Artikel 307 § 4 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Die Erklärung muss an den auf dem Formular angebenen Dienst zurückgesendet oder bei ihm eingereicht werden. Die Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen muss an den auf dem Formular angebenen Dienst zurückgesendet werden. »
Art. 4 - In Artikel 308 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, werden die Wörter « dem betreffenden Dienst » durch die Wörter « dem auf dem Formular angebenen Dienst » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 314bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2005, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 314bis - In den Abschnitten I und II des vorliegenden Kapitels erwähnte Erklärungen und Unterlagen und Belege, die von Steuerpflichtigen eingereicht werden und von der für die Festlegung der Einkommensteuer zuständigen Verwaltung anhand eprinten »
Art. 6 - In Artikel 353 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « der zuständige Besteuerungsdienst » durch die Wörter « der auf dem Formular angebene Dienst » ersetzt.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit dem Steuerjahr 2009.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK