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Law On Family Benefits For Self-Employed Persons. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative aux prestations familiales des travailleurs indépendants. - Coordination officieuse en langue allemande

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29 MARCH 1976. - Family Benefits Act for Independent Workers. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 29 March 1976 on the Family Benefits of Independent Workers (Belgian Monitor of 6 May 1976), as amended by:
- the Act of 17 March 1993 supplementing articles 2 and 3 of the Act of 29 March 1976 on family benefits for self-employed workers (Belgian Monitor of 22 April 1993);
- the Act of 6 April 1995 amending the Act of 29 March 1976 on the Family Benefits of Independent Workers (Belgian Monitor of 26 July 1995);
- the Act of 20 December 1995 on social provisions (Moniteur belge of 23 December 1995);
- Royal Decree of 18 November 1996 on the introduction of comprehensive financial management in the social status of self-employed persons, pursuant to Chapter Ier Title VI of the Act of 26 July 1996 on the Modernization of Social Security and the Sustainability of Legal Pension Plans (Belgian Monitor of 13 December 1996).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
29. MÄRZ 1976 - Gesetz über die Familienleistungen für Selbständige
Artikel 1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das im Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte System der Familienleistungen fest.
[Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zuschläge für Selbständige vorsehen, die Anspruch auf Familienbeihilfen haben.]
[Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 26. Juli 1995)]
Art. 2 - [Im System der Familienleistungen] wird insbesondere die Gewährung vorgesehen von:
1. Geburtsbeihilfen,
2. Kinderzulagen, deren Betrag insbesondere je nach Anzahl und Alter der Kinder und je nachdem, ob das betreffende Kind Waise, ein Kind mit Behinderung oder das Kind eines arbeitsunfähigen Selbständigen oder Helfers ist, variieren kann,
[3. einer Adoptionsprämie.]
Diese Leistungen werden ab dem ersten Kind gewährt.
[Art. 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 26. Juli 1995; Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 17. März 1993 (B.S. vom 22. April 1993)
Art. 3 - Im Hinblick auf die Anpassung der Familienleistungen an den Verbraucherpreisindex gemäss dem Gesetz vom 2. August 1971 werden folgende besonderen Regeln berücksichtigt:
1. es wird davon ausgegangen, dass die vierteljährlich gezahlten Familienbeihilfen in monatlichen Dritteln auszuzahlen sind,
2. die Geburtsbeihilfe wird wie die Kinderzulagen in Bezug auf den Geburtsmonat angepasst,
[3. die Adoptionsprämie wird wie die Kinderzulagen in Bezug auf den Monat angepasst, in dem die Adoptionsurkunde unterzeichnet wurde. ]
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 17. März 1993 (B.S. vom 22. April 1993)
Art. 4 - Unbeschadet der aufgrund von Artikel 5 Nr. 4 auszuführenden Bestimmungen werden die Familienleistungen von der Sozialversicherungskasse für Selbständige oder der Nationalen Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige gewährt und ausg Juli 1967 durch ihre Berufstätigkeit Anspruch auf diese Leistungen hat, angeschlossen ist.
[Art. 4bis - Bei Streitsachen mit Bezug auf Familienbeihilfen zugunsten von Selbständigen, für die das zuständige Arbeitsgericht einen medizichen Gutachter bestimmt, werden Vorschüsse, Honorare und Kosten dies Gutachters
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 105 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)]
Art. 5 - In Sachen Familienleistungen erfüllt das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige insbesondere folgende Aufträge:
1. Wahrnehmung der allgemeinen Finanzverwaltung des in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Systems der Familienleistungen,
2. Gewährleistung der Koordinierung mit dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern,
3. Zurverfügungstellung der erforderlichen Mittel an die Sozialversicherungskassen für Selbständige im Hinblick auf die Auszahlung der von diesen Kassen zu gewährenden Familienleistungen,
4. Gewährung und Auszahlung der Familienleistungen in den vom König vorgesehenen Fällen,
5. Erstellung von Statistiken über Anspruchs er öffnende Kinder und Personen, die auf der Grundlage ihrer Berufstätigkeit Anspruch auf Familienleistungen haben.
Art. 6 - [...]
[Art. 6 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 2 of the K.E. vom 18. November 1996 (B.S. vom 13. Dezember 1996)]
Art. 7 - Der König legt die Verjährungsfristen für Klagen auf Auszahlung von Familienleistungen oder Rückzahlung unrechtmässig ausgezahlter Familienleistungen fest.
Art. 8 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 9 - Der König kann die Gesetzesbestimmungen, die sich auf das Gesetz vom 10. Juni 1937 zur Ausdehnung der Familienbeihilfen auf Arbeitgeber und Selbständige oder auf dessen Ausführungserlasse beziehen, anpassen.
Art. 10 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. April 1976 in Kraft.