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Law Concerning The Settlement Of Disputes Under The Law Of 15 May 2007 On Compensation Of Damage Resulting From Health Care. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi concernant le règlement des différends dans le cadre de la loi du 15 mai 2007 relative à l'indemnisation des dommages résultant de soins de santé. - Coordination officieuse en langue allemande

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15 MAI 2007. - Settlement of Disputes Act under the Act of May 15, 2007 on compensation for damages resulting from health care. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Law of 15 May 2007 concerning the settlement of disputes under the Act of 15 May 2007 on compensation for damages resulting from health care (Belgian Monitor of 6 July 2007), as amended by:
- the Act of 21 December 2007 amending the Act of 15 May 2007 concerning the settlement of disputes under the Act of 15 May 2007 on compensation for damages resulting from health care in respect of the effective date (Belgian Monitor of 31 December 2007);
- Act of 22 December 2008 on various provisions (II) (Belgian Monitor of 29 December 2008).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
15. MAI 2007 - Gesetz über die Beilegung von Streitfällen im Rahmen des Gesetzes vom 15. May 2007
über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Schiedsverfahren
Art. 2 - § 1 - Bei Uninigkeit zwischen dem in Artikel 12 des Gesetzes vom 15. May 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen erwähnten Fonds und dem Versicherungsunternehmen bestimmen der Fonds und das Versicherungsunternehmen jeweils einen Schiedsrichter, die in gegenseitigem Einvernehmen einen Diese Schiedsrichter bilden ein Kollegium.
§ 2 - Dieses Kollegium hat den Auftrag, die Standpunkte des Fonds und des Versicherungsunternehmens miteinander zu versöhnen und gegebenenfalls einen Beschluss zu fairen, der als der gemeinsame Beschluss des Fonds und des Versicherungsunternehmens angesehen
Hierzu verfügt es, unter Berücksichtigung der Aussetzungszeiträume, über eine Frist von achtzig Tagen nach Ablauf der in Artikel 25 des Gesetzes vom 15. May 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen festgelegten Frist. Es kann eine Gegen expertise durchführen lassen, deren Kosten je zur Hälfte durch das betreffende Versicherungsunternehmen und durch den Fonds getragen werden.
Das Kollegium hört den Antragsteller oder seinen Vertreter an, bevores seinen Beschluss fasst.
Das Kollegium notifiziert seinen Beschluss innerhalb einer Frist von achtzig Tagen dem Fonds und dem Versicherungsunternehmen per Einschreibebrief.
§ 3 - Der Beschluss des Kollegiums wird als der gemeinsame Wille des Fonds und des Versicherungsunternehmens angesehen, die sich beide daran halten.
Das Versicherungsunternehmen notifiziert dem Antragsteller den Beschluss innerhalb der in Artikel 25 des Gesetzes vom 15. May 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen festgelegten Frist.
KAPITEL III
Art. 3 - § 1 - In Beschwerden von Antragstellern gegen die in Artikel 25 § 1 des Gesetzes vom 15. May 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen erwähnten Beschlüsse und gegen die in Artikel 28 desselben Gesetzes erwähnten Beschlüsse des Gemeinsamen Guaranteefonds erkennt das Arbeitsgericht.
Zur Vermeidung des Verfalls wird die Beschwerde per Antragschrift eingereicht, die binnen neunzig Tagen nach Datum des Empfangs des Beschlusses bei der Kanzlei des Arbeitsgerichts des Wohnsitzes des Antragstellers hinterlegt wird.
Die gleiche Beschwerde kann durch Antragsteller eingereicht werden, für deren Anträge innerhalb der in Artikel 25 erwähnten Frist kein Beschluss gefasst worden ist.
Das Gericht befindet in erster Instanz über die Beschlüsse des Fonds und des Versicherungsunternehmens. Es verfügt über volle Rechtsprechungsbefugnis und wendet die im Gesetz vom 15. May 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen vorgesehenen Kriterien und Bedingungen an.
§ 2 - Das Versicherungsunternehmen oder der Fonds, der den in Artikel 2 erwähnten Beschluss des Schiedsrichterkollegiums beanstandet, reicht zur Vermeidung des Verfalls eine Beschwerde gegen diesen Beschluss binnen einem Monat nach dessen Notifizierung
In Erwartung der Entscheidung des Arbeitsgerichts findet der in Artikel 24 § 4 des Gesetzes vom 15. May 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen erwähnte vorläufige Beschluss weiterhin Anwendung und wird der Antragsteller von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt.
Der eventuelle Saldo, der dem Antragsteller in Anwendung der Entscheidung des Gerichts zu zahlen ist, wird ihm zusammen mit den Zinsen zum gesetzlichen Satz ausschlieslich zu Lasten der Partei, die Beschwerde gegen den Beschluss des Schiedsrichterko
Art. 4 - Gegen die in Artikel 30 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. May 2007 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen erwähnten Beschlüsse kann eine Beschwerde eingelegt werden; beim Arbeitsgericht des Bezirks, in dem der Gemeinsame Homeland Guarantee Sitz hat, kann Berufung gegen die in Artikel 30 § 4 Absatz 3 desselben Gesetzes erwähnten Beschlüsse eingelegt werden, und zwar auf die Weise und innerhalb der Fristen, die vom
KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt [an dem vom König zu bestimmenden Datum [...] in Kraft].
[Art. 5 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 21. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art. 2 of the G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]