Advanced Search

Law On Tax And Various Provisions. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande d'extraits

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

21 DECEMBER 2009. - Tax and other provisions. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 1er to 18 and 43 and 44 of the Act of 21 December 2009 on tax and other provisions (Belgian Monitor of 31 December 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Einkommensteuern
Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen
Art. 2 - Artikel 14532 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14532 - § 1 - Bei der Zeichnung von Namensaktien, die ausgegeben werden von einem zugelassenen Entwicklungsfonds wie im Gesetz vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds erwähnt
Die gezahlten Summen müssen jedoch mindestens 250 EUR betragen.
Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gewährt:
1. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während mindestens sechzig Monaten im Besitz des Zeichners bleiben.
2. Bei einer Veräusserung während des Zeitraums von sechzig Monaten hat der neue Besitzer keinen Anspruch auf die Steuerermässigung.
3. Falls der Zeichner verstirbt, wird die vorher erhaltene Steuerermässigung beibehalten.
4. Der Zeichner legt seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen den in § 3 erwähnten Beleg bei.
Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten Zahlungen mit einem Höchstbetrag von 210 EUR pro Besteuerungszeitraum.
Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf seinen eigenen Namen ausgegeben werden.
§ 2 - Wurde die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung in einem der Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der Zeganner die Aktien innerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb veräussert
§ 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem 31. März des Steuerjahres einen Beleg und sendet ein Exemplar an den Zeichner und ein weiteres an den Besteuerungsdienst, der für diesen zuständig ist; dieser Beleg enthält folgende Angaben:
-für das Erwerbsjahr: Beträge, die zur Ermässigung berechtigen, Betrag der anzuwendenden Ermässigung und Bestätigung, dass die Aktien am 31. Dezember des betreffenden Jahres noch immer im Besitz des Zeichners sind,
-für das Todesjahr des Zeichners: Betrag, der den Rechtsnachfolgern zuerkannt wurde,
-für das Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten: je nach Fall Bestätigung, dass die Aktien entweder bis zum Ende der Frist im Besitz des Zeichners geblieben sind oder dass sie Gegenstand einer Veräusserung vor Ablichten mit Angaber
- für das Jahr der Veräusserung: wenn sie im Laufe eines Jahres vor dem Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten erfolgt, Anzahl noch nicht verstrichener Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäsigung berücksicht
Art. 3 - Artikel 154 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. May 2007 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann,"
2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, der während der ersten zwölf Monate Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann, nicht übersteigt,".
3. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "des Höchstbetrags des gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschlieslich der Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten Vollarbeitslosigkeit zuerkannt wergt
Art. 4 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 30. März 1994, die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 10. August 2001, 21. Juni 2002, 27. Dezember 2004, 25. April 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008 und 27. März 2009, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 7 - Mit Ausnahme für die in den Paragraphen 4 und 6 erwähnten Bestimmungen darf die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht zu einem niedrigeren Betrag als der des vorhergehenden Jahres führen."
Art. 5 - Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben.
Art. 6 - Die Artikel 3 und 5 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.
Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten Summen anwendbar.
Artikel 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen
Art. 7 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. May 2004 und 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
(a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. in Betracht kommender Produktionsgesellschaft: die inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die keine Fernsehanstalt oder kein Unternehmen ist, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, und deren hauptsächlicher Zweck die Entwicklung und Produktion audiovisueller Werket
(b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht kommenden Werks: je nach Fall zwischen einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft einerseits und einer oder mehreren inländischen Gesellschaften und/oder einem oder mehreren in Artikel 2 erwähnten Steuerpflichtigen andererseits geschlossenes Grundabkommen zur Finanzierung der Produktion eines in Betracht kommenden Werks unter Befreiung der steuerpflichtigen Gewinne von der Steuer,".
(c) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. in Betracht kommendem Werk:
-ein belgisches audiovisual Werk wie einen Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilm für Kinoaufführungen, einen langen Fernsehspielfilm, eine Animationserie, Kinder- und Jugendserien, das heisst Spielfilmserien mit erzieherischemhn Oktober 1989 (89/552/EWG) definiert, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 und ratifiziert von der Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, von der Flämischen Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region Brüssel-Hauptstadt am 30. März 1995,
-für das die Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien in einem Zeitraum von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses des Rahmenübereinkommens zur Produktion dieses Werks getätilich werden, mindestens 150 Prozent der Ge
(d) In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
(e) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "von Absatz 1 Nr. 4" ersetzt und im niederländischen Text werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort "productievennootschap" ersetzt.
(f) In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 2" ersetzt und im niederländischen Text werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort "productievennootschap" ersetzt.
(g) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die weder eine inländische Gesellschaft zur Produktion audiovisualler Werke noch eine Fernsehanstalt ist" durch die Wörter "die keine in Betracht kommelen Produktionsgesellschaft oder keine Fernsehanstalt ist
(h) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des audiovisuallen Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
(i) Im französischen Text von § 3 Absatz 1 wird das Wort "immunity" durch das Wort "exempt" und das Wort "immunized" durch das Wort "exempted" ersetzt.
(j) In § 3 Absatz 2 wird im französischen Text das Wort "immunité" durch die Wörter "exonération ne" und werden die Wörter "in vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.
(k) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "erteilt wird" durch die Wörter "von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst gesandt wird, unter der Bedingung, dass diese Versendung innerhalb vier Jahren nach Abschluss des Rahmenübereinkommens gt
(l) Im französischen Text von § 4 Absatz 1 wird im einleitenden Satz das Wort "immunity" durch das Wort "exonération" ersetzt.
(m) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort "erteilt" jeweils durch das Wort "versandt" ersetzt und im französischen Text wird das Wort "immunized" jeweils durch das Wort "exonérés" ersetzt.
(n) In § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "das fertiggestellte audiovisualle Werk" durch die Wörter "das fertiggestellte in Betracht kommende Werk" und die Wörter "eines audiovisuallen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
(o) In § 4 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "das zugelassene belgische audiovisualle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt.
(p) In § 4 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "erster Gedankenstrich" aufgehoben und die Wörter "zugelassenen belgischen audiovisuallen Werks" durch die Wörter "in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
(q) Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. die Gesellschaft, die Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem der Besteuerungsdienst, der für die Produktionsgesellschaft des in Betracht kommenden Werks zustänti ist, spätestens vier Jahre nach Absch 3 und 4 von vorerwähnter Produktionsgesellschaft für die im Rahmenübereinkommen vorgesehenen Zwecke eingehalten wurden und dass die in den Nummern 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten wurden
(r) In § 4 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "die inländische Gesellschaft zur Produktion audiovisualler Werke" durch die Wörter "die Produktionsgesellschaft" ersetzt.
(s) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines audiovisuallen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt und im französischen Text wird das Wort "immunized" durch das Wort "exonérés" ersetzt.
(t) In § 4bis werden die Wörter "erteilt werden" durch die Wörter "versandt werden" und die Wörter "erteilt wurde" durch die Wörter "von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst gesandt wird" ersetzt.
(u) Im einleitenden Satz von § 5 werden die Wörter "eines audiovisuallen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
(v) In § 5 Nr. 1 werden die Wörter "der inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisualler Werke" durch die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt.
(w) In § 5 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen audiovisuallen Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
(x) Paragraph 5 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen:
-dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt,
-dem Teil, der von den inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die zusammen am Rahmenübereinkommen beteiligt sind und die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen, finanziert wird,
-dem Teil, der von den anderen am Rahmenübereinkommen Beteiligten, die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen oder auch nicht, finanziert wird,".
(y) In § 5 Nr. 7 werden die Wörter "inländische Gesellschaften zur Produktion audiovisualler Werke" durch das Wort "Produktionsgesellschaften" ersetzt.
(z) Im einleitenden Satz von § 5 Nr. 8 werden die Wörter "der inländischen Gesellschaft zur Produktionaudiovisualler Werke" durch die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt.
(aaa) In § 5 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "das zugelassene belgische audiovisualle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt.
(b) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Produktion audiovisualler Werke" durch die Wörter "Produktion in Betracht kommender Werke" ersetzt.
(c) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "das audiovisualle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 28. April 2003, 2. May 2005, 11. May 2007 und 22. Dezember 2008, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 3 - In Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnte Einkünfte, die von einer in § 2 Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansäsig ist
Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen
Art. 10 - Artikel 3 of the Gesetzes vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds wird wie
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. die Rechtsform einer Genossenschaft nach belgischem Recht oder nach einem im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Recht angenommen haben,".
2. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
"5. im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein."
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
"§ 3 - Entwicklungsfonds werden auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, was die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Bedingungen betrifft, und auf Stellungnahme des für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers, was die in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Bedingungen betrifft, vom Minister der Finanzen zugelassen."
4. Er wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 4 - Wenn ein Entwicklungsfonds eine der vorerwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Finanzen ihm die Zulassung entziehen."
Art. 11 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug
Art. 12 - Artikel 385 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 und Artikel 2753 § 1 Absatz 1 und 2, in das Einkommensteuergesetzbuch 1992 eingefügt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 24. Juli 2008 und 27. März 2009, werden in dem Sinne ausgelegt, dass die in diesen Bestimmungen erwähnten Einrichtungen die durch die Befreiung von der Zahlungsverpflichtung frei geworden Gelder nicht dazu verwenden dürfen, die Kosten der Forschung, die zu vorerwähnter
Art. 13 - Artikel 2753 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 eingefügt und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 24. Juli 2008 und 27. März 2009 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der Zahlungsverpflichtung geführt hat."
Art. 14 - Artikel 2753 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 eingefügt und durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der Zahlungsverpflichtung geführt hat."
KAPITEL 3 - Abänderungen infolge der Zinsrichtlinie
Art. 15 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. May 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. May 2004 erwähnte Forderungen ausschliesslich der in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnten Forderungen" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 erwähnte Forderungen ausschliesslich der in Artikel 2 § 5 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Forderungen" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. May 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009" ersetzt.
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. May 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2bis wie folgt ersetzt:
"2bis. in Abweichung von den Nummern 1 und 2 und in Bezug auf die in Artikel 19bis erwähnten Zinsen durch die Zahlstelle erwähnt in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992".
Art. 17 - Artikel 338bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 17. May 2004 zur Umsetzung" und die Wörter "in belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug" aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat" und dem Wort "hat" die Wörter "oder in einem der abhängigen oder assoziierten Gebiete, mit denen eine Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht," eingef
3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben.
Art. 18 - Die Artikel 15 bis 17 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
(...)
KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Strafbestimmungen in Bezug auf Zoll und Akzisen
(...)
Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte
Art. 43 - An der Stelle des früheren Artikels 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 140/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2008, wird ein neuer Artikel 39 Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR."
Art. 44 - In Artikel 40 desselben Gesetzes werden die Wörter "mit einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der Akzisen entspricht" durch die Wörter "mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Akzisen entspricht" ersetzt
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
Ch. MICHEL
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK