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Miscellaneous Provisions Act (I) Justice

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice (I)

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30 DECEMBER 2009. - Justice (I) Act



German translation of extracts
The following is the translation into the German language of articles 1er to 3, 11 and 12 of the Act of 30 December 2009 on various provisions concerning Justice (I) (Belgian Monitor of 15 January 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungen des Strafprozessrechts
Abschnitt 1 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick
auf die Verweisung von Streitsachen im Bereich Eisenbahnunfälle an das Polizeigericht
Art. 2 - In Artikel 138 of Strafprozessgesetzbuches wird Nr. 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Februar 1959, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, durch die Wörter « und über die in Artikel 422 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Vergehen, » ergänzt.
Art. 3 - Artikel 2 findet Anwendung:
1. auf Sachen, mit denen ein Untersuchungsrichter oder Untersuchungsgericht befasst worden ist und von denen dieses Rechtsprechungsorgan die Verweisung nach dem 1. September 2010 anordnet,
2. auf Sachen, mit denen kein Untersuchungsrichter oder Untersuchungsgericht befasst ist und für die der Angeklagte nach dem 1. September 2010 geladen wird.
(...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken
Art. 11 - In Artikel 1 § 2 of the Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Die Funktion der Staatsanwaltschaft wird gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. April 1965 vom Prokurator des Königs beim Jugendgericht oder vom territorial zuständigen Jugendrichter ausgeübt. »
Art. 12 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « wo der Kranke sich befindet, » und dem Wort « entscheiden » die Wörter « oder gegebenenfalls der in Artikel 1 § 2 Absatz 4 erwähnte Prokurator des Königs »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK