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Creating A Centre For Equal Opportunities And The Fight Against Racism. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi créant un Centre pour l'égalité des chances et la lutte contre le racisme. - Coordination officieuse en langue allemande

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15 FEBRUARY 1993. - Law creating a Centre for Equal Opportunities and Combating Racism. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 15 February 1993 creating a Centre for Equal Opportunities and Combating Racism (Belgian Monitor of 19 February 1993), as amended successively by:
- Act of 13 April 1995 containing provisions for the suppression of trafficking in persons and child pornography (Moniteur belge of 25 April 1995, err. of 17 June 1995 and 6 July 1995);
- Act of 20 January 2003 on strengthening legislation against racism (Belgian Monitor of 12 February 2003, err of 14 May 2003);
- the Act of 25 February 2003 to combat discrimination and amend the Act of 15 February 1993 establishing a Centre for Equal Opportunities and Combating Racism (Belgian Monitor of 17 March 2003, err. of 13 May 2003);
- the Act of 10 August 2005 amending various provisions to strengthen the fight against trafficking and trafficking in persons and against the practices of sleep merchants (Belgian Monitor of 2 September 2005);
- the Act of 10 May 2007 to combat certain forms of discrimination (Belgian Monitor of 30 May 2007, add. of 5 June 2007).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

DIENSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
15. FEBRUAR 1993 - Gesetz zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus
Artikel 1 - Beim Premierminister wird ein Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, nachstehend "das Zentrum" genannt, geschaffen. Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit.
Art. 2 - [Das Zentrum hat als Auftrag, die Chancengleichheit zu fördern und jede Form von Unterscheidung, Ausgrenzung, Einschränkung oder Bevorzugung zu bekämpfen, die gestützt ist auf:
1. die Staatsangehörigkeit, die angebliche Rasse, die Hautfarbe, die Abstammung oder die nationale oder ethnische Herkunft,
2. sexual die Ausrichtung, den Personenstand, die Geburt, das Vermögen, das Alter, die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, den aktuellen oder künftigen Gesundheitszustand, die Behinderung, die politische Überzeugung, das körperliche oder
[Bei der Ausführung seines Auftrags kommuniziert und arbeitet das Zentrum zusammen mit den Vereinigungen, Einrichtungen, Organen und Diensten, die ganz oder teilweise denselben Auftrag ausführen oder die unmittelbar von der Ausführung
[Dr. Zentrum hat ebenfalls als Auftrag, für die Beachtung der Grundrechte der Ausländer zu sorgen, die öffentlichen Behörden über Art und Umfang der Migrationsströme aufzuklären und die Konzertierung und den Dialog zwischen allen öffen
[Art. 2 früherer erster Satz umgegliedert zu Abs. 1 durch Art. 23 des G. vom 25. Februar 2003 (B.S. vom 17. März 2003) und ersetzt durch Art. 43 of the G. vom 10. May 2007 (B.S. vom 30. May 2007); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 23 des G. vom 25. Februar 2003 (B.S. vom 17. März 2003) und ersetzt durch Art. 43 of the G. vom 10. May 2007 (B.S. vom 30. May 2007); früherer zweiter und dritter Satz umgegliedert zu Abs. 3 durch Art. 43 of the G. vom 10. May 2007 (B.S. vom 30. May 2007); früherer zweiter Satz eingefügt durch Art. 7 des G. vom 20. Januar 2003 (B.S. vom 17. Februar 2003); früherer dritter Satz eingefügt durch Art. 11 § 3 of the G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 25. April 1995) und abgeändert durch Art. 35 des G. vom 10. August 2005(B.S. vom 2. September 2005)]
Art. 3 - Das Zentrum führt seine Aufträge vollkommen unabhängig aus.
Das Zentrum ist befugt:
1. alle Studien und Forschungen, die zur Erfüllung seines Auftrags notwendig sind, durchzuführen,
2. den öffentlichen Behörden Stellungnahmen und Empfehlungen zur Verbesserung der Vorschriften in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes abzugeben,
3. den öffentlichen Behörden, den Privatpersonen und den privaten Einrichtungen Empfehlungen aufgrund der Ergebnisse der in Nr. 1 erwähnten Studien und Forschungen abzugeben,
4. innerhalb der Grenzen seines in Artikel 2 erwähnten Auftrags jeder Person zu helfen, die um Rat über den Umfang ihrer Rechte und Verpflichtungen bittet. Diese Hilfe besteht darin, dem Betreffenden Auskünfte und Ratschläge zu erteilen über die Mittel, die er anwenden kann, um seine Rechte geltend zu machen,
[4bis. innerhalb der Grenzen seines in Artikel 2 erwähnten Auftrags Klagen entgegenzunehmen und zu bearbeiten und jede Vermittlungsaufgabe, die es als notwendig empfindet, auszuführen, unbeschadet der Zuständigkeiten der födermner
5. [gerichtlich vorzugehen in Streitsachen, zu denen die Anwendung der folgenden Gesetze Anlass geben kann:
- Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen,
- Gesetzes vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkrieges vom deutschen nationalsozialistischen Regime begangenen Völkermordes,
- Gesetzes vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels,
- Kapitels Vbis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
- Gesetzes vom 10. May 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung,]
6. im Rahmen seiner Aufträge Einrichtungen, Organisationen und Vermittler von juristischem Beistand zu unterstützen und zu begleiten,
7. im Rahmen seines Auftrags jede nötige Information und Dokumentation anzulegen und bereitzustellen,
8. jeden von gleich welcher öffentlichen Behörde anvertrauten Auftrag zu erfüllen,
[9. statistische Daten und Entscheidungen aus der Rechtsprechung, die für die Beurteilung des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 1981 und des Gesetzes vom 25. Februar 2003 zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus nützlich sind, einzusammeln und zu veröffentlichen, ohne dass die Identifizierung der betroffen Parteien möglich ist,
10. wenn das Zentrum sich auf Taten beruft, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, wie sie in den vorerwähnten Gesetzen vom 30. Juli 1981 und 25. Februar 2003 erwähnt ist, die zuständige Behörde darum zu bitten, sich zu informieren und das Zentrum über die Ergebnisse der Analyse der betreffenden Taten auf dem Laufenden zu halten. Die Behörden setzen das Zentrum mit Angabe der Gründe von den Folgemassnahmen in Kenntnis. ]
[Art. 3 Abs. 2 Nr. 4bis eingefügt durch Art. 8 Nr. 1 of the G. vom 20. Januar 2003 (B.S. vom 12. Februar 2003); Abs. 2 Nr. 5 ersetzt durch Art. 44 of the G. vom 10. May 2007 (B.S. vom 30. May 2007); Abs. 2 Nr. 9 und 10 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 of the G. vom 20. Januar 2003 (B.S. vom 12. Februar 2003)]
Art. 4 - Die zuständigen Minister und Staatssekretäre stellen dem Zentrum die zur Ausführung seiner Aufträge notwendigen Informationen zur Verfügung.
[Der Minister der Justiz teilt dem Zentrum jährlich die gerichtlichen Statistiken in Bezug auf die Anwendung der vorerwähnten Gesetze vom 30. Juli 1981 und 25. Februar 2003 sowie die in Anwendung dieser Gesetze getroffenen gerichtlichen Entscheidungen mit, ohne dass die Identifizierung der betroffenen Parteien möglich ist.]
Das Zentrum kann die Stellungnahme der Gemeinschaften, Regionen, Provinzial- und lokalen Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Einrichtung einholen, sofern dies für die Ausführung seines Auftrags notwendig ist.
[Art. 4 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 20. Januar 2003 (B.S. vom 12. Februar 2003)]
Art. 5 - Der König bestimmt das Grundlagenstatut des Zentrums durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
In diesem Status wird unter anderem Folgendes bestimmt:
1. die Struktur des Zentrums, so dass die verschiedenen in Artikel 3 erwähnten Aufgaben optimal organisiert werden können und die Zusammenarbeit mit den Gemeinschaften und Regionen gewährleistet wird,
2. die Modalitäten zur Bestimmung seiner Mitglieder,
3. das Status seiner Mitarbeiter,
4. die Modalitäten seiner Finanzierung.
Art. 6 - Das Zentrum erstattet dem Premierminister jährlich Bericht über seinen Auftrag. Dieser sendet der Abgeordnetenkammer und dem Senat eine Kopie dieses Berichts und gewährleistet seine Veröffentlichung.
Das Zentrum erstellt den zweijährlichen Bericht, den Belgien gemäss Artikel 9 des am 7. März 1966 in New York erstellten Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung dem UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung über die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffen Geset
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung]