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An Act Respecting The Application Of The Social Security To Professional Football Players. -German Translation

Original Language Title: Loi concernant l'application de la sécurité sociale aux joueurs de football professionnels. - Traduction allemande

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3 MARCH 1977. - Law concerning the application of social security to professional football players. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 3 March 1977 concerning the application of social security to professional football players (Belgian Monitor of 17 March 1977).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
3. MÄRZ 1977 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Berufsfussballspieler
BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Die Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer beschränkt sich auf die Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, Gesundheitspflegesektor, die Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem er die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats eingeholt hat, die Versicherungspflicht auf die in Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 aufgezählten Regelungen oder auf eine der beiden ausdehnen.
Art. 2 - Die dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Beiträge werden anhand der vom König festgelegten monatlichen und täglichen Pauschalbeträge errechnet.
Art. 3 - Die gemäss Artikel 2 festgelegten Pauschalbeträge werden für die Berechnung der aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle geschuldeten Leistungen in Betracht gezogen.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juli 1976.
Für die in Artikel 1 erwähnten Arbeitgeber und Lohnempfänger wird das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle vom König festgelegt.
Das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ist vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weder anwendbar auf die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Fussballvereine noch auf die in diesen Vereinen beschäftig
Die vor dem 1. Juli 1976 getätigten Zahlungen für die Unterwerfung der Berufsfussballspieler unter das durch das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer eingerichtete System der sozialen Sicherheit und für die Unterwerfung unter das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle werden für gültig erklärt.
Die bis zum 1. Juli 1976 zugunsten der Berechtigten der im vorhergehenden Absatz erwähnten Gültigkeitserklärung vorgenommene Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, die Familienbeihilfen für Lohnempfänger
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. März 1977
BALDUIN
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialfürsorge
L. DHOORE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN