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Law On Various Provisions Relating To The Federal Agency For The Safety Of The Food Chain. -German Translation

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses relatives à l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire. - Traduction allemande

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7 JANVIER 2003. - An Act respecting various provisions relating to the Federal Agency for the Safety of the Food Chain. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 7 January 2003 on various provisions relating to the Federal Agency for the Safety of the Food Chain (Belgian Monitor of 6 March 2003).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
7. JANUAR 2003 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Zur Finanzierung von Sonderaufträgen, die von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette im Rahmen der Überwachung der Nahrungsmittel ausgeführt werden, kann zu Lasten der Betreiber von Lebensmittelunternehmen
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Sonderaufträge, die betroffenen Betreiber, den Betrag der Gebühr oder des Gesundheitsbeitrags sowie den Modus ihrer Berechnung, Eintreibung, Fakturiern, Bezahlung und Er bestimmt die Dienste, die mit der Eintreibung beauftragt sind. Darüber hinaus bestimmt Er gegebenenfalls die besonderen Regeln in Bezug auf die Überwälzung der Gebühr beziehungsweise des Gesundheitsbeitrags und die Folgen bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung. Diese dem König erteilten Vollmachten erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Im Fall eines Gesundheitsbeitrags werden die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft bis zum Datum ihres Inkrafttretens aufgehoben, falls sie nicht binnen dem Kalenderjahr, das auf
Art. 3 - [Abänderungsbestimmungen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2003
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt
J. TAVERNIER
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
Mr. VERWILGHEN