Advanced Search

Law Concerning The Import, Export And Transit Of Waste. -Translation In German Of The Federal Version

Original Language Title: Loi concernant l'importation, l'exportation et le transit de déchets. - Traduction en langue allemande de la version fédérale

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

9 JULY 1984. - Act respecting the import, export and transit of waste. - German translation of the federal version



The following text is the translation into the German language of the federal version of the Act of 9 July 1984 concerning the import, export and transit of wastes (Belgian Monitor of 4 October 1984).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIA
9. JULI 1984 - Gesetz über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen
BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Gesundheit des Menschen zu schützen und die Umwelt vor unerwünschten oder nachteiligen Auswirkungen der Einfuhricht, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen zu bewahren und
- die Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle,
- die Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung,
- die Richtlinie 76/403/EWG vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle,
- die Richtlinie 78/176/EWG vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion,
- die Richtlinie 78/319/EWG vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Abfällen alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt oder von Rechts wegen zu entledigen hat.
Art. 3 - Unter vorliegendes Gesetz fallen nicht:
a) die im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers erwähnten Abwässer,
b) die Abgase, die eine Luftverunreinigung verursachen.
Art. 4 - Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen sind meldepflichtig. Der König bestimmt die Modalitäten hierfür.
Art. 5 - Der König kann die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen verbieten oder reglementieren.
Art. 6 - Bestimmungen über ein Verbot oder eine Beschränkung der Einfuhr oder Durchfuhr von Abfällen, die aus einem EWG-Mitgliedsstaat stammen, können ausschlieslich im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und Diese Erlasse müssen mit Gründen versehen sein.
Art. 7 - Der König kann unbeschadet der Befugnisse, die Ihm durch das vorliegende Gesetz zuerkannt werden, im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle notwendigen Regeln festlegen Diese Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten.
Art. 8 - Der König bringt den Gesetzgebenden Kammern die Regeln, die Er in Anwendung von Artikel 7 bestimmt hat, vor Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt zur Kenntnis.
Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen und gefährlichen Umständen und insofern die Ziele des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, kannset der König durch einen mit Gründen versehenen Erlass Abweichungen von den Artikeln des vorliegenden Gesetzes oderh Diese Abweichungen sind strikt auf die Dauer der Umstände begrenzt.
Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 100 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt:
1. wer gegen die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen oder gegen die Vorschriften der aufgrund des vorliegenden Gesetzes erteilten Genehmigungen verstösst,
2. wer die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes geregelte Überwachung behindert.
Art. 11 - Bei Rückfall innerhalb von drei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 12 - Die Abfälle, die Verpackung, die Werkzeuge und die Transportmittel, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen, können beschlagnahmt werden, selbst wenn sie nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind.
Art. 13 - Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich haftbar für die Zahlung der Geldbussen und der Gerichtskosten, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.
Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, mit Ausnahme von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar.
Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Ausführung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Art. 16 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten haben das Recht:
1. Verwarnungen zu erteilen,
2. dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Lage in Ordnung zu bringen,
3. im Fall eines Verstosses die Abfälle sowie die Verpackungen, Werkzeuge und Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoss zu begehen, zu versiegeln oder zu beschlagnahmen, selbst wenn der Besitzer nicht der Eigentümer ist.
Art. 17 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten dürfen bei der Erfüllung ihres Auftrags:
1. alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen einholen, die sie als erforderlich erachten, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes tatsächlich eingehalten werden, und insbesondere:
a) alle Personen zu jedem Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis nützlich für die Ausübung der Überwachung ist.
b) sich vor Ort alle Bücher und Unterlagen, die durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorlegen lassen, Kopien oder Auszüge davon anfertigen und sie gegen Empfangsbestämenlagnah
c) alle Bücher und Unterlagen einsehen, die für die Ausführung ihres Auftrags nötig sind,
d) unntgeltlich Proben zur Bestimmung der Zusammensetzung der Abfälle entnehmen, gegebenenfalls von den Besitzern der besagten Sachen die Verpackungen verlangen, die für den Transport und die Aufbewahrung der Proben nötig sind,
2. die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie anfordern.
Art. 18 - Der König bestimmt, auf welche Weise und unter welchen Bedingungen die in Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe d erwähnten Proben entnommen und untersucht werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1984
BALDUIN
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
J.-L. DEHAENE
Der Staatssekretär für Volksgesundheit und Umwelt
F. AERTS