2 AOUT 1985. - An Act to establish a Family Labour Commission. - Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 2 August 1985 establishing a Family Labour Commission (Belgian Monitor of 3 September 1985), as amended by the Royal Decree of 10 March 1986 pursuant to article 3, paragraph 1
er4° of the Act of 2 August 1985 establishing a Family Labour Commission (Belgian Monitor of 19 March 1986).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
2. AUGUST 1985 - Gesetz zur Schaffung eines Ausschusses für Familienarbeit
Artikel 1 - Beim Ministerium der Sozialfürsorge wird ein Ausschuss für Familienarbeit geschaffen.
Art. 2 - Der Ausschuss für Familienarbeit hat als Aufgabe, entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministres der Sozialfürsorge oder der in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Minister in allen Angelegenheiten, die unmittelbar oder mitzzun
Er hat ebenfalls als Aufgabe, dem Hohen Rat der Familie der Flämischen oder der Französischen Gemeinschaft sowie dem Nationalen Arbeitsrat Stellungnahmen abzugeben, wenn sie darum bitten. Der Ausschuss kann für die Ausführung seiner Aufgabe alle zweckdienlichen Auskünfte einholen und Sachverständige hinzuziehen, die nicht zu seinen Mitgliedern gehören.
Art. 3 - Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. einem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten Vizevorsitzenden, die wegen ihrer Sachkunde in den Bereichen, die zum Zuständigkeitsbereich des Ausschusses gehören, gewählt werden,
2. neun ordentlichen Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten bestimmt werden, die von den Familienorganisationen auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen werden,
3. life Sachverständigen aus dem akademischen und wissenschaftlichen Bereich sowie ebenso vielen Ersatzmitgliedern,
4. Mitgliedern, die jeweils von den Ministern bestimmt werden, die für die Sozialfürsorge, die Volksgeundheit und die Familie, das Unterrichtswesen (F), das Unterrichtswesen (N), die Justiz, die Beschäftigung und die Arbeit, die Finanzen Der König kann diese Aufzählung erweitern.
Der Vorsitzende, der erste und der zweite Vizevorsitzende und die Mitglieder werden vom König ernannt.
Ihr Mandate dauert vier Jahre und ist erneuerbar.
Nur die in Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt.
[Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 10. März 1986 (B.S. vom 19. März 1986)
Art. 4 - Die Arbeiten des Ausschusses werden vom Vorsitzenden geleitet. Diesem steht ein Präsidium bei, das neben dem Vorsitzenden und dem ersten und zweiten Vizevorsitzenden zwei der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Mitglieder umfasst.
Der erste Vizevorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder Verhinderung.
Art. 5 - Der König bestimmt die Funktionskosten des Ausschusses und die Zusammensetzung seines Sekretariats; die Sekretariatsgeschäfte werden von den Beamten des Ministeriums der Sozialfürsorge wahrgenommen.
Art. 6 - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.