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Law Establishing A Flexible Age Of Retirement For Employees And Adjusting The Pensions Of Employees To The Evolution Of The General Welfare. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi instaurant un âge flexible de la retraite pour les travailleurs salariés et adaptant les pensions des travailleurs salariés à l'évolution du bien-être général. - Coordination officieuse en langue allemande

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20 JULY 1990. - An Act to introduce a flexible retirement age for employees and to adapt the pensions of employed workers to the evolution of general well-being. - Informal coordination in the German language



The following text is the informal German-language coordination of the Act of 20 July 1990 establishing a flexible retirement age for employed workers and adapting the pensions of employed workers to the evolution of general well-being (Belgian Monitor of 15 August 1990), as amended by:
- Act of 29 December 1990 on social provisions (Belgian Monitor of 9 January 1991);
- the Royal Decree of 18 October 2004 on certain reorganization measures of the Belgian National Railways Corporation (Belgian Monitor of 20 October 2004, err. of 9 November 2004).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
20. JULI 1990 - Gesetz zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands
TITEL I - Flexible Pensionsalter
KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, im Folgenden Königlicher Erlass Nr. 50 genannt, bleiben auf Pensionen anwendbar, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 1991 einsetzen, unbeschadet der eventuellen Anwendung von Abweichungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
§ 2 - Auf die in § 1 erwähnten Pensionen bleiben ebenfalls folgende Bestimmungen anwendbar:
1. Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte,
2. das Gesetz vom 11. Juli 1973 zur Verbesserung in bestimmten Systemen der sozialen Sicherheit der Lage des Elternteils, der Lohnempfänger ist und zeitweilig aufhört, der sozialen Sicherheit zu unterliegen,
3. die Artikel 152 und 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980,
4. die Artikel 33 und 34 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors.
KAPITEL II - Ruhestandspension
Abschnitt 1 - Pensionsalter
Art. 2 - § 1 - Die Ruhestandspension setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das Alter von 60 Jahren erreicht.
§ 2 - In Abweichung von § 1 setzt die Ruhestandspension jedoch frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem:
1. der männliche Empfänger einer vertraglichen Frühpension das Alter von 65 Jahren erreicht. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen ähnliche Vorteile, die von einem Arbeitgeber in Ausführung eines individualn Abkommens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter welcher
2. der Betreffende das Alter von 55 Jahren erreicht, wenn es sich um eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter im Untertagebau handelt,
3. der Betreffende nachweist, dass er während fünfundzwanzig Jahren gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt gewesen ist.
§ 3 - Der König bestimmt, in welchen Fällen Ansprüche auf die aufgrund des vorliegenden Artikels gewährte Ruhestandspension von Amts wegen untersucht werden.
Abschnitt 2 - Pensionsberechnung
Art. 3 - § 1 - Der Anspruch auf Ruhestandspension wird pro Kalenderjahr erworben im Verhältnis zu einem Bruchteil der in den Artikeln 7, 8 und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten tatsächlichen, fiolktiven und pauschalen
a) bis zu 75 Prozent berücksichtigt werden für Arbeitnehmer, deren Ehepartner:
- jede berufliche Tätigkeit mit Ausnahme der vom König erlaubten Tätigkeiten eingestellt hat,
- keine der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten Entschädigungen oder Leistungen bezieht,
- keine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder als solche geltenden Leistungen bezieht, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen Regelung für Arbeiter
b) bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden für andere Arbeitnehmer.
Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit und als Nenner die Zahl 45 beziehungsweise 40, je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt.
Wen die Anzahl Kalenderjahre, die Laufbahn umfasst, höher als die durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen, in Höhe der letzteren Zahl berücks
§ 2 - In Abweichung § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer, die mindestens zwanzig Jahre gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter beschäftigt waren, eine Ruhestandspension erhalten, die im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Kalenderjahr Beschä
§ 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer eine Ruhestandspension im Verhältnis von einem Vierzigstel pro Kaljahr Beschäftigung als Seemann erhalten.
§ 4 - Für die in § 2 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem § 3 zur Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der vorteilhaftesten Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 40 und dem Produkt der Multiplikation dercht Anzahlbe Umfasst dieses Result den Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunter liegende Einheit abgerundet.
Für die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem für Beschäftigungsjahre, die nicht gemäss diesen Paragraphen berücksichtigt wurden, § 1 zur Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der vorteilhaftesten Umfasst dieses Result den Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunter liegende Einheit abgerundet.
Die in vorangehendem Absatz erwähnten Zahlen 45; 1.5 und 1,125 werden durch 40; 1,333 beziehungsweise 1 ersetzt, wenn es sich um eine Frau handelt.
§ 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 können Arbeitnehmer, die mindestens hundertachtundsechzig Monate Dienst zur See unter belgischer Flagge nachweisen, eine Ruhestandspension erhalten, die erworben wird im Verhältnis von einem Vierzehntel
Der Betrag dieser Ruhestandspension wird um ein Fünfundvierzigstel pro Kalenderjahr, für das sie eine Pension aufgrund einer anderen Regelung erhalten, verringert oder, wenn es vorteilhafter für sie ist, um den Betrag letzterer Pension. Diese Reduzierung wird jedoch nicht angewandt, wenn die Pension aufgrund der anderen Regelung für eine Nebentätigkeit, so wie sie vom König bestimmt wird, gewährt wird.
Die Dauer der Dienste zur See wird anhand der Eintragungen in der Musterrolle bestimmt.
Bei Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der Betreffende keinen Pensionsanspruch aufgrund der Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erheben.
§ 6 - Der Betrag der Ruhestandspension für einen Lohnempfänger, der nicht dreissig, jedoch mindestens fünfundzwanzig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter imtertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäfti
Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die erhalten hätte, wenn er tatsächlich dreissig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau bei den vorerwähnten
Der König bestimmt die Berechnungsweise der Referenzpension.
§ 7 - Arbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit,
a) die gewöhnlich als Arbeiter, Angestellte oder Bergarbeiter in einem an Belgien grenzenden Land beschäftigt waren - unter der Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und im Prinzip jeden Tag dorthin zurückgekehrt sind -
b) die im Ausland als Arbeiter oder Angestellte für Zeiträume von jeweils weniger als einem Jahr bei einem Arbeitgeber dieses Landes beschäftigt waren, um eine seasonbedingte Lohnarbeit oder eine damit gleichgesetzte Arbeit zu verrichten - unter der Bedingung, dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und ihre Familie weiterhin dorm gewohnt hat -
können eine Ruhestandspension erhalten, die der Differenz entspricht zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die sie erhalten hätten, wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als Lohnempfänger in Belgien ausgeübtcht worden wäre
§ 8 - In Abweichung
In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der oben erwähnten Pensionen und der als solche geltenden Leistungen des erstgenannten Ehepartners jedoch vom Betrag der Ruhestandspension des anderen Ehepartners abgezogen.
§ 9 - Eine Pension, deren Betrag unter 500 Franken im Jahr liegt, wird nicht zuerkannt. Dieser Betrag ist an den Index 114,20 gebunden und variiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
[Art. 3 § 1 Abs. 1 Buchstabe a) einziger Absatz dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 181 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991) und Art. 25 of the K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)]
KAPITEL III - Hinterbliebenenpension
Art. 4 - § 1 - Wenn der Ehepartner vor dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die Hinterbliebenenpension 80 Prozent des Betrags der Ruhestandspension, die dem Ehepartner in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt worden
Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor 1955, das für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden kann, wird jedoch einem Pauschallohn von 85.500 Franken Rechnung getragen.
Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit und als Nenner die Anzahl Kalenderjahre zwischen dem 1. Januar des Jahres des 20. Geburtstages und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Todesjahr, wobei der Nenner dieses Bruches nicht höher als 45 beziehungsweise 40 sein darf, je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt.
Wen die Anzahl Kalenderjahre, die Laufbahn umfasst, höher als die durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen, in Höhe der letzteren Zahl berücks
Wenn die Ruhestandspension gemäss Artikel 3 § 2 auf der Grundlage der Laufbahn eines in Artikel 3 § 6 erwähnten Arbeitnehmers berechnet wird, wird die Hinterbliebenenpension um einen Zuschlag erhöht. Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen der Hinterbliebenenpension, die gewährt worden wäre, wen der Arbeitnehmer tatsächlich dreissig Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau in Bergwerken oderbrüchen
Für die Berechnung der Ruhestandspension gemäss Artikel 3 §§ 2 und 3 wird der gemäss Absatz 3 bestimmte Bruch berücksichtigt, wenn es vorteilhafter für den hinterbliebenen Ehepartner ist.
Die Summe der in Artikel 3 §§ 1, 2 und 3 erwähnten Brüche wird auf die Einheit begrenzt.
Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar des Jahres seines 21. Geburtstages stirbt, entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient:
a) 64.125 Franken, wenn der hinterbliebene Ehepartner nachweist, dass sein Ehepartner während eines Kalenderjahres vor 1955 im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 50 gewöhnlich und hauptberuflich beschäftigt war oder dass er zum Zeitpunkt seines Todes
(b) 75 Prozent des Betrags der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten Löhne des verstorbenen Ehepartners, die sich auf das vorteilhafteste Kalenderjahr vor dem Todesjahr beziehen, wen die unter Buchntewe
Die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn der hinterbliebene Ehepartner eine andere Hinterbliebenenpension oder eine als solche geltende Leistung bezieht.
Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gewährte Hinterbliebenenpension ist begrenzt auf das Produkt der Multiplikation des Bruches, der für die Berechnung der Hinterbliebenenpension als Grundlage gedient hat, mit dem Betrag der Ruhestand
Diese Referenzpension wird pro Kalenderjahr berechnet im Verhältnis von - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein Mann oder eine Frau war - einem Fünvierzigstel beziehungsweise einem Vierzigstel:
a) der tatsächlichen, fiktiven und Pauschallöhne, die für die Berechnung der Hinterbliebenenpension berücksichtigt worden sind, insofern sie sich auf Jahre gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung beziehen,
b) in Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Pauschallohns für eine Anzahl Jahre, die der Differenz zwischen 45 beziehungsweise 40 - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein Mann oder eine Frau warcht
Die Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 und 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors sind auf diese Referenzpension nicht anwendbar.
§ 2 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die Hinterbliebenenpension unter Vorbehalt der Bestimmungen § 3 80 Prozent des Betrags der Ruhestandspension, die ihm gemäss dem vorliegen Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor 1955 wird jedoch ein Pauschallohn, der einheitlich auf 85.500 Franken festgelegt ist, berücksichtigt. Dieser Lohn wird gemäss den in Artikel 29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Bestimmungen neubewertet.
§ 3 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner Ruhestandspension verstorben ist und diese zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1968 eingesetzt hat, entspricht die Hinterbliebenenpension 80 Prozent der dem Ehepartner als Arbeiter, Angestellter und Seemann gewährten Ruhestandspension, berechnet wie für die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buzuchstabe a) des vorliegenden Geähn
Eine Hinterbliebenenpension, die auf der Grundlage einer Ruhestandspension für eine Beschäftigung als Bergarbeiter berechnet wird, entspricht jedoch einem Bruchteil von 52.200 Franken, der mit dem Bruchteil der Ruhestandspension als Bergarbeiter, die dem verstorbenen Der Betrag dieser Hinterbliebenenpension wird gemäss den in Artikel 29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Bestimmungen neubewertet.
Es wird davon ausgegangen, dass jede Auszahlung der in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gewährten Hinterbliebenenpension den Vorschuss auf die Nachzahlungen jeglicher Hinterbliebenenrenten enthält, die infolge einer Pflichtversicherung im Hinblick auf Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Hinterbliebenenpension die Hinterbliebenenrente, die in Anwendung der koordinierten Gesetze über die Pflichtversicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod aufgebaut wurde, bis zu einem Juni 1930 zur Revision of the Gesetzes vom 10. März 1925 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Angestellten aufgebaut wurde, bis zu einem vom König zu bestimmenden Jahresbetrag enthält.
Das Landespensionsamt tritt bei der Einrichtung, bei der diese Renten aufgebaut werden, in die Rechte der Empfänger der in vorangehendem Absatz erwähnten Renten ein.
§ 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient, dem Betrag der Ruhestandspension, den der Ehepartner erhalten hätte Der hinterbliebene Ehepartner kann die Rechte ausüben, die der verstorbene Ehepartner hätte geltend machen können.
§ 5 - Für die Berechnung der Hinterbliebenenpension, die dem hinterbliebenen Ehepartner eines Arbeitervertreters bei der Inspektion der Steinkohlebergwerke gewährt werden kann, wird den Zeiträumen der Beschäftigung des verstorbenen Ehepartners in dies
§ 6 - In Abweichung von den vorangehenden Paragraphen und für die in Artikel 3 § 7 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeit kann der hinterbliebene Ehepartner des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenpension erhalten, die der Differenz entspricht
Art. 5 - Wenn die Hinterbliebenenpension in Anwendung von Artikel 4 § 1 des vorliegenden Gesetzes gewährt wird und tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 1991 einsetzt, werden für die Berechnung die Artikel 7bis und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 angewandt.
Art. 6 - Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf Ruhestandspension, wenn der hinterbliebene Ehepartner das in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Alter erreicht word oder wen ichte Alter in den zwölf
Ein vom hinterbliebenen Ehepartner eingereichter Antrag auf Ruhestandspension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf Hinterbliebenenpension.
TITEL II - Anpassung der Pensionen für Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands
Art. 7 - Die Beträge der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger werden ab dem 1. Oktober 1990 mit einem Koeffizienten multipliziert, der:
- 1,03 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1973 eingesetzt hat,
- 1,02 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31. Dezember 1972, jedoch vor dem 1. Januar 1983 eingesetzt hat,
- 1,01 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31. Dezember 1982, jedoch vor dem 1. Januar 1988 eingesetzt hat.
TITEL III - Sonderbestimmungen
Art. 8 - 15 - [Abänderungsbestimmungen]
TITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 - Ab dem 1. Januar 1991 werden folgende Bestimmungen aufgehoben, bleiben jedoch auf Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1991 einsetzen, anwendbar:
1. im Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger:
(a) Artikel 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 28. März 1975 und 27. Februar 1976 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986,
(b) Artikel 4bis, abgeändert durch das Gesetz vom 15. May 1984,
(c) Artikel 5, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1981 und 15. May 1984 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986,
(d) Artikel 5bis, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 1. August 1985, 30. Dezember 1988 und 22. Dezember 1989 sowie die Königlichen Erlasse Nr. 95 vom 28. September 1982 und Nr. 514 vom 31. März 1987,
(e) Artikel 6, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976, 2. Juli 1976 und 27. Dezember 1976,
(f) Artikel 7ter, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981,
(g) Artikel 10, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 27. Dezember 1973, 10. Februar 1981 und 15. May 1984 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986,
(h) Artikel 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1970,
(i) Artikel 11bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976 und 15. May 1984,
(j) Artikel 11ter, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1981 und 15. May 1984,
(k) Artikel 12, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1971 und 10. Februar 1981,
(l) Artikel 13, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981,
(m) Artikel 18, abgeändert durch das Gesetz vom 15. May 1984 und den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986,
(n) Artikel 18bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976, 10. Februar 1981 und 15. May 1984,
(o) Artikel 32 Absatz 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 15. May 1984 und den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986,
2. der Königliche Erlass vom 15. September 1972 zur Ausführung von Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Juli 1972 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen, was die Pension für Lohnempfänger betrifft.
Art. 17 - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern, um deren Wortlaut mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen.
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 7, der am 1. Oktober 1990 in Kraft tritt, und Artikel 10, der mit 1. Januar 1987 wirksam wird.
Die Bestimmungen von Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes sind nur auf die ab dem 1. Januar 1991 notifizierten Kündigungen anwendbar.