Advanced Search

Act Establishing A Community Aid Scheme For Early Retirement From Farming. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi instituant un régime communautaire d'aides à la préretraite en agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

23 DECEMBER 1994. - An Act to establish a community regime of pre-retirement aids in agriculture. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 23 December 1994 establishing a community regime of aids to pre-retirement in agriculture (Moniteur belge of 25 January 1995), as amended successively by:
- the Royal Decree of 30 January 1997 on the pension plan for self-employed persons pursuant to articles 15 and 27 of the Act of 26 July 1996 on the modernization of social security and ensuring the viability of the legal pension schemes and article 3, § 1er4°, of the Act of 26 July 1996 to fulfil the budgetary conditions of Belgium's participation in the European Economic and Monetary Union (Belgian Monitor of 6 March 1997);
- the Royal Decree of 21 March 1997 amending the Royal Decree of 30 January 1997 on the pension plan of independent workers pursuant to articles 15 and 27 of the Act of 26 July 1996 on the modernization of social security and ensuring the viability of the legal pension schemes and article 3, § 1er, 4°, of the law of 26 July 1996 aimed at realizing the budgetary conditions of Belgium's participation in the European Economic and Monetary Union, pursuant to article 15 of the law of 26 July 1996 on social security modernization and ensuring the viability of the legal pension schemes (Belgian Monitor of 29 March 1997);
- Act of 22 February 1998 on social provisions (Moniteur belge of 3 March 1998);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
23. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige: das durch den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen beim Ministerium des Mittelstands geschaffene Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige,
2. Sozialstatut der Selbständigen: das im Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte Sozialstatut der Selbständigen,
3. Landespensionsamt: das im Königlichen Erlass Nr. 513 vom 27. März 1987 zur Abschaffung der Nationalen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionskasse und zur Neuorganisierung des Landesamtes für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern erwähnte Landespensionsamt,
4. gemeinschaftlicher Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft: die in der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft erwähnte Beihilferegelung,
5. Abgebendem: der Inhaber eines Betriebs mit einer Betriebsfläche von mindestens fünf Hektar, der im Rahmen der vorliegenden gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vollständig undtellg
6. landwirtschaftlichem Übernehmer: die Person, die Leitung des Betriebs des Abgebenden übernimmt und die Betriebsfläche aufstockt, oder der Betriebsinhaber, der die frei werden Flächen des Abgebenden ganz oder teilweise übernimmt, um
7. nichtlandwirtschaftlichem Übernehmer: jede Person oder Einrichtung, die die frei werdenden Flächen ganz oder teilweise übernimmt, um sie für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, zur Aufforstung oder zur Schaffung von Naturschutzgezen
8. enei werdenden Flächen: die vom Abgebenden vor Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bewirtschafteten Flächen, die er nicht weiter landwirtschaftlich nutzt,
9. Anwendungsgebiet: das belgische Staatsgebiet; die in Nr. 4 erwähnte gemeinschaftliche Beihilferegelung ist auf dieses Staatsgebiet anwendbar.
Art. 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in Artikel 1 Nr. 5 vorgesehene Mindestbetriebsfläche des Abgebenden für spezialisierte Betriebe in Sektoren mit schwerwiegenden Strukturproblemen nach unten revidieren.
Art. 3 - Im Hinblick auf die Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft wird der König ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung dieser gemeinschaftlichen Beih
Er bestimmt insbesondere:
1. Bedingungen und Verpflichtungen, die vom Abgebenden, vom landwirtschaftlichen Übernehmer beziehungsweise vom nichtlandwirtschaftlichen Übernehmer zu erfüllen sind,
2. Verfahren zur Einreichung des Antrags und eines Widerspruchs,
3. die mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Beihilferegelung beauftragten Verwaltungen und ihre Aufgaben, sofern sie nicht in vorliegendem Gesetz festgelegt sind,
4. Rückforderung und Aussetzung der Zusätze bei Nichteinhaltung einer Verpflichtung,
5. Geltungsdauer der gemeinschaftlichen Beihilferegelung,
6. Finanzierungsmodalitäten.
Art. 4 - [Um Anspruch auf die gemeinschaftliche Beihilferegelung erheben zu können, muss der Abgebende eine Vorruhestandspension als Selbständiger beziehen aufgrund der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. ]
Das Ministerium der Landwirtschaft übermittelt dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine Bescheinigung, in der es bestätigt, dass der Abgebende alle Bedingungen dieser gemeinschaftlichen Beihilferegelung erfüllt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Form und Inhalt dieser Bescheinigung fest.
[Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 of the K.E. vom 30. Januar 1997 (B.S. vom 6. März 1997)]
Art. 5 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält die zwischen dem Alter von sechzig und fünfundsech November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. ]
Dieser jährliche Zusatz wird anhand folgender Formel berechnet: 97.100 Franken + (6.060 Franken/Hektar x Anzahl Hektar), wobei "Anzahl Hektar" für die Grösse der frei werden Flächen steht, die einem beziehungsweise mehreren landwirtlich
Die Anzahl frei werdender Hektar, die berücksichtigt werden kann, beläuft sich auf mindestens fünf und höchstens vierundzwanzig Hektar.
Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der Vorruhestandspension als Selbständiger, auf die der Abgebende Anspruch hat, nicht übersteigen.
Ausserdem darf die Summe des gemäss Absatz 1 festgelegten Pensionsbetrags und des Betrags des jährlichen Zusatzes zum Zeitpunkt ihrer Gewährung 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1. Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
Der jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst.
[Art. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 25 of the K.E. vom 30. Januar 1997 (B.S. vom 6. März 1997)]
Art. 6 - [Der Abgebende, für den das Ministerium der Landwirtschaft dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die in Artikel 4 erwähnte Bescheinigung übermittelt hat, erhält zwischen dem Alter von fünfunds November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
Dieser jährliche Zusatz wird wie folgt berechnet:
1. wenn es sich um eine Ruhestandspension handelt: (MP x LB x 5 Prozent x JV) + (MP x JV/45),
2. wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension handelt: (MP x JV/45).
[In diesen Formeln ist zu verstehen unter:
- MP: der Betrag der in Artikel 131bis des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Mindestpension,
- LB: der Laufbahnbruch, so wie festgelegt in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion nach eventueller Anwendung von Artikel 19 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72,
- JV: die Anzahl Jahre Vorruhestand (von einem bis zu höchstens fünf Jahren) im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und von Artikel 3 § 2 oder Artikel 16 Absatz 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. ]
Der so gewährte jährliche Zusatz wird weder an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten noch an irgendeine nicht an die Laufbahn gebundene Änderung der gewährten Pensionsbeträge angepasst.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 26 of the K.E. vom 30. Januar 1997 (B.S. vom 6. März 1997); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. vom 21. März 1997 (B.S. vom 29. März 1997)]
Art. 7 - Nach dem Tod des Abgebenden-Empfängers erhält der hinterbliebene Ehepartner, der eine Hinterbliebenenpension als Selbständiger bezieht, den in Artikel 5 erwähnten jährlichen Zusatz bis zu dem Monatgerf
Der jährliche Zusatz darf jedoch den Betrag der Hinterbliebenenpension, auf die der hinterbliebene Ehepartner Anspruch hat, nicht übersteigen.
Ausserdem darf die Summe des Betrags der Hinterbliebenenpension und des jährlichen Zusatzes, auf die der hinterbliebene Ehepartner Anspruch hat, 485.000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Der König kann diesen Betrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum 1. Januar 1997 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
Danach erhält der hinterbliebene Ehepartner, der eine Hinterbliebenenpension als Selbständiger bezieht, während eines Zeitraums von zehn Jahren den in Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten jährlichen Zusatz.
Art. 8 - Die Ausgaben für die durch das Sozialstatut der Selbständigen gewährleistete Vorfinanzierung der Vorruhestandspensionen, die von Abgebenden bezogen werden, die durch vorliegendes Gesetz geregelte gemeinschaftliche Beihilfe beziehen Februar 1982 über den sozialen Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte und im Königlichen Erlass Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den sozialen Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie vorerwähnter Prozentsatz angerechnet wird.
Art. 9 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind staatliche Agraringenieure, Inspektoren und Kontrolleure für landwirtschaftliche Rohstoffe und andere vom Minister der Landwirtschaft bestimmte Beamte ermätigt, die Einhalt
Die von diesen Beamten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstosses per Einschreiben notifiziert.
Diese Beamten dürfen Durchsuchungen in bewohnten Räumlichkeiten nur mit Ermächtigung des Richters am Polizeigericht und nur zwischen fünf und einundzwanzig Uhr vornehmen. Diese Ermächtigung ist ebenfalls erforderlich für die Durchsuchung zwischen einundzwanzig und fünf Uhr von anderen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumlichkeiten.
Die Beamten können sich alle Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, eventuell in Zusammenarbeit
Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die im Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen vorgesehen sind, wird mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] belegt, wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse
[Art. 11 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 12 - Gegen die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gefassten Beschlüsse kann beim Minister der Landwirtschaft Widerspruch eingelegt werden.
Art. 13 - Die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Anträge müssen vor dem 1. Oktober 1996 eingereicht werden, sofern die betreffende Pension spätestens am 1. Dezember 1996 einsetzt. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Frist um Zeiträume von jeweils einem Jahr, aber höchstens um drei Jahre orlängern.
[Art. 13bis - § 1 - Unrechtmässig ausgezahlte Zusätze werden vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zurückgefordert. Wenn sich herausstellt, dass eine gütliche Einigung mit dem Schuldner oder seinen Erben unmöglich ist, kann dieses Ministerium nach der per Einschreiben erfolgten Inverzugsetzung des Schuldners das Landespensionsamt anweisen:
1. die geschuldeten Beträge über eine vollständige Aufrechnung oder Teilaufrechnung gegen die dem Empfänger oder seinem hinterbliebenen Ehepartner noch auszahlbaren Zusätze zurückzufordern,
2. die geschuldeten Beträge auf die in Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Weise auf andere vom Landesamt ausgezahlte Vorteile zurückzufordern, wenn keine Zusätze mehr auszahlbar sind in Anwendung von Nr. 1.
§ 2 - Bezieht der Schuldner keine vom Landesamt ausgezahlten Vorteile mehr, kann die Rückforderung mit allen rechtlichen Mitteln erfolgen.
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
- die Zweckbestimmung der zurückgeforderten Zusätze,
- die Regeln für die Übernahme der unrechtmässig ausgezahlten Zusätze, deren Rückforderung sich als unmöglich herausstellt.]
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 250 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)]
Art. 14 - Der König kann in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und im Rahmen dieser Regelung ein anderes Einsetzungsdatum für die vom Abgebenden beantragte Ruhestandspension festlegen.
Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.