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Law On The Application Of Social Security In A "racer" Licence Holders. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative à l'application de la sécurité sociale aux titulaires d'une licence de "coureur cycliste professionnel". - Coordination officieuse en langue allemande

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7 NOVEMBER 1969. - Law relating to the application of social security to holders of a licence of "professional cycling racer". - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 7 November 1969 relating to the application of social security to the holders of a licence of "professional cyclist race" (Belgian Monitor of 5 December 1969), as amended by the Royal Decree of 23 April 1979 setting in line with certain provisions of the legislation and regulations concerning the social security and social benefits of workers with the law of 3 July 1978 relating to the contracts of
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
7. NOVEMBER 1969 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit auf die Inhaber einer Lizenz als "Berufsradrennfahrer"
Artikel 1 - Es wird davon ausgegangen, dass die Inhaber einer vom Belgischen Radsportverband ausgestellten Lizenz als "Berufsradrennfahrer" [durch einen Arbeitsvertrag für Arbeiter gebunden sind], was die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Kranken
[Art. 1 abgeändert durch Art. 2 of the K.E. vom 23. April 1979 (B.S. vom 16. May 1979)
Art. 2 - Der Belgische Radsportverband wird für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Arbeitgeber der in Artikel 1 erwähnten Personen betrachtet.
Die Lasten, die durch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf den Arbeitgeber zurückzuführen sind, dürfen weder direkt noch indirekt auf die Lohnempfänger, insbesondere durch die Erhöhung des Preises der Lizenz, abgewälzt werden
Art. 3 - Die dem Landesamt für soziale Sicherheit geschuldeten Beiträge werden auf der Grundlage vom König festgelegter monatlicher und täglicher Pauschalbeträge berechnet.
Für die Berechnung dieser Beiträge werden alle im Gültigkeitszeitraum der Lizenz einbegriffen Tage als Arbeitstage angesehen, mit Ausnahme der Tage, die in den Zeiträumen einbegriffen sind, die von Entschädigungen abged
Art. 4 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen haben während des Gültigkeitszeitraums der Lizenz, deren Inhaber sie sind, kein Anrecht auf Arbeitslosengeld.
Art. 5 - Die gemäss Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Pauschalbeträge werden für die Berechnung der aufgrund der Rechtsvorschriften über den Schadenersatz der durch Arbeitsunfälle verursachten Schäden geschuldecht
Diese Rechtsvorschriften finden Anwendung auf die in Artikel 1 erwähnten Personen während der Wettkämpfe und Trainings sowohl in Belgien als auch im Ausland.
Art. 6 - Gegen die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Vermutungen wird kein Beweis zugelassen.
Art. 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten an den vom König festgelegten Daten in Kraft.