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The Business Accounting Law

Original Language Title: Loi relative à la comptabilité des entreprises

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17 JULY 1975. - Business Accounting Act



Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 17 July 1975 relating to the accounting and annual accounts of enterprises (Moniteur belge of 4 September 1975, err. of 20 September 1975), as amended successively by:
- the Act of 30 March 1976 on measures of economic recovery (Moniteur belge du 1er April 1976);
- the Act of 24 March 1978 on the advertisement of the annual acts and accounts of commercial or commercial companies (Belgian Monitor of 7 April 1978);
- Royal Decree No. 22 of 15 December 1978 amending the Act of 17 July 1975 on accounting and annual accounts of enterprises (Belgian Monitor of 4 January 1979);
- Law of 1er July 1983 amending the Act of 17 July 1975 on Accounting and Annual Accounts of Businesses (Belgian Monitor of 8 July 1983, erroneous of 25 August 1983);
- Law of 1er August 1985 with tax and other measures (Belgian Monitor of 6 August 1985);
- Royal Decree of 16 January 1986 amending the Act of 17 July 1975 on accounting and annual accounts of enterprises (Belgian Monitor of 28 January 1986);
- the Act of 12 July 1989 on various measures to implement Regulation (EEC) No. 2137/85 of 25 July 1985 concerning the establishment of a European economic group (Belgian Monitor of 22 August 1989);
- the royal decree of 30 December 1991 amending article 12, paragraph 2 of the Act of 17 July 1975 on the accounting and annual accounts of enterprises and certain enforcement orders of that law (Belgian Monitor of 31 December 1991, err. of 20 March 1992);
- the Act of 6 August 1993 on social and other provisions (Belgian Monitor of 9 August 1993, err of 27 August 1993);
- the Act of 6 April 1995 on secondary markets, the status of investment companies and their control, to intermediaries and investment advisors (Moniteur belge of 3 June 1995, err. of 1er August 1995;
- the royal decree of 27 April 1995 amending article 12, paragraph 2, of the Act of 17 July 1975 on the accounting and annual accounts of enterprises and certain enforcement orders of that law (Belgian Monitor of 18 May 1995);
- the Act of 7 May 1999 containing the Code of Societies (Belgian Monitor of 6 August 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the Act of 23 January 2001 amending the Act of 7 May 1999 containing the Code of Societies and the Act of 17 July 1975 on Business Accounting (Belgian Monitor of 6 February 2001, err. of 6 April 2001);
- the Act of 22 May 2003 on the organization of the budget and accounting of the Federal State (Belgian Monitor of 3 July 2003);
- the Act of 20 July 2006 on various provisions (Moniteur belge of 28 July 2006);
- the Programme Law (I) of 27 December 2006 (Moniteur belge of 28 December 2006, err. of 24 January 2007, 13 February 2007 and 23 February 2007);
- the Act of 21 December 2007 on various provisions (I) (Moniteur belge of 31 December 2007, err. of 15 January 2008);
- the Act of 8 June 2008 on various provisions (I) (Moniteur belge of 16 June 2008, err. of 16 July 2008 and 30 July 2008);
- the programme law of 22 December 2008 (Moniteur belge of 29 December 2008, err. of 14 January 2009);
- the programme law of 23 December 2009 (Moniteur belge of 30 December 2009).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
17. JULI 1975 - Gesetz über die Buchhaltung [...] der Unternehmen
[Überschrift abgeändert durch Art. 5 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999)
KAPITEL I - Buchhaltung und Jahresabschluss der Unternehmen
Artikel 1. [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind « Unternehmen »:
1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind,
2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft Rechtsform, die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen [...],]
3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen,
4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Artels ausüben, auf die Bestimmungen
[Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem Regniten und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die ihren Sitz im Ausland haben Die Gesamtheit ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien aufzubewahren.]
In Erlassen, die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorlie
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001); Abs. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) of the G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989)
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind « Unternehmen »:
1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind,
2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft Rechtsform, [mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. May 1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen, und] die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen [...],]
3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen,
4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Artels ausüben, auf die Bestimmungen
[Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem Regniten und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die ihren Sitz im Ausland haben Die Gesamtheit ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien aufzubewahren.]
In Erlassen, die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorlie
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001), und durch Art. 125 of the G. vom 22. May 2003 (B.S. vom 3. Juli 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2009, was den FÖD Kanzlei des Premierministers, den FÖD Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, den FÖD Personal und Organisation, den FÖD Informations- und Kommunikationstechnologie und den FÖD Volksgesundheit, Sicherheit de Nahrungsmitt Januar 2010, was den FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, den FÖD Soziale Sicherheit, den FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie und den ÖPD Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirts Abs. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) of the G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989)
Ab dem 1. Januar 2012 (gemäss Art. 133 of the G. vom 22. May 2003 (B.S. vom 3. Juli 2003), selbst ersetzt durch Art. 97 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006), Art. 2 of the G. (I) vom 21. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und Art. 2 of the G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)) lautet Art. 1 wie folgt:
« Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind « Unternehmen » :
1. die natürlichen Personen, die Kaufleute sind,
2. [die Handelsgesellschaften und die Handelsgesellschaften kraft Rechtsform, [mit Ausnahme der in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. May 1993 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates erwähnten öffentlichen administrativen Einrichtungen, und] die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen [...],]
3. die öffentlichen Einrichtungen, die einen satzungsmässigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen,
4. die nicht in den Nummern 2 und 3 erwähnten Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne Gewinnererzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Artels ausüben, auf die Bestimmungen
[Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Belgien haben, die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unternehmen nach ausländischem Regniten und die europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die ihren Sitz im Ausland haben Die Gesamtheit ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Lande gilt als ein Unternehmen. Die Bücher, Konten und Buchungsbelege dieser Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen sind in Belgien aufzubewahren.]
In Erlassen, die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Unternehmen für anwendbar erklären, werden die Verpflichtungen, die für die betreffenden Unternehmen aus den Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorlie
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe A) des G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001), und durch Art. 125 of the G. vom 22. May 2003 (B.S. vom 3. Juli 2003); Abs. 2 ersetzt durch Art. 28 Buchstabe B) of the G. vom 12. Juli 1989 (B.S. vom 22. August 1989) » »
Art. 2 - Unternehmen müssen eine Art und Umfang ihrer Tätigkeiten angepasste Buchhaltung führen, unter Einhaltung der besonderen Gesetzesbestimmungen in Bezug auf diese Tätigkeiten.
Art. 3 - Die Buchhaltung juristischer Personen muss all ihre Geschäfte, Vermögenswerte und Forderungen, Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aller Art umfassen. Die Buchhaltung von Kaufleuten, die natürliche Personen sind, muss dieselben Bestandteile in Bezug auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit umfassen; für diese Tätigkeit verwendete eigene Mittel werden darin getrennt vermerkt.
Wenn ein Unternehmen unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten durchführt, wird für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes Kontensystem geführt.
[Wenn die Tätigkeit eines Unternehmens ebenfalls Geschäfte umfasst, die es als Geschäftsführer oder Gesellschafter in einer Gelegenheitsgesellschaft oder stillen Gesellschaft durchführt
[Art. 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)
Art. 4 - Jede Buchhaltung wird gemäss einem System von Büchern und Konten und nach den üblichen Regeln der doppelten Buchführung geführt.
[Geschäfte werden unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein ein einfaches Journal oder in ein Hilfsjournal eingetragen, das in besondere Journale unterteilt werden kann. Sie werden methodisch in die betreffenden Konten eingetragen oder übertragen.]
[Die während des betreffenden Zeitraums in das einfache Hilfsjournal oder in die besonderen Hilfsjournale eingetragenen Gesamtbewegungen werden mindestens einmal monatlich in einer Sammelbuchung in einem Sammelbuch erfasst.]
[Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Sammelbuchung umfasst entweder den Gesamtbetrag der in sämtlichen Hilfsjournalen eingetragenen Bewegungen, aufgegliedert nach den allgemeinen Konten oder nach den entsprechenden ]
Die eröffneten Konten werden in einem der Tätigkeit des Unternehmens angepassten Kontenplan bestimmt. Dieser Kontenplan wird Interessehabenden am Sitz des Unternehmens wie auch bei dessen wesentlichen Buchhaltungsabteilungen ständig zur Verfügung gehalten.
Der König bestimmt Inhalt und Aufgliederung eines Mindestkonteneinheitsplans. Er bestimmt Inhalt und Funktionsweise der Konten des Einheitsplans.
[Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 of the K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 of the K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983); Abs. 4 ersetzt durch Art. 3 of the K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)
Art. 5 - Kaufleute, die natürliche Personen sind, offene Handelsgesellschaften oder einfache Kommanditgesellschaften, deren Umsatz ohne Mehrwertsteuer im letzten Geschäftsjahr einen vom König festgelegten Betzel nicht überschreitet
1. [im ersten Journal Bargeld- oder Kontenbewegungen, mit Beschreibung des Gegenstands der Geschäfte und besonderem Vermerk der Geldentnahmen für ausserbetriebliche Zwecke, und tägliche Bargeldsaldi,]
2. im zweiten Journal Kauf- und Einfuhrgeschäfte und erhaltene Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden Zahlungen,
3. im dritten Journal Verkaufs- und Ausfuhrgeschäfte und erbrachte Leistungen, mit Vermerk von Betrag, Weise und Datum der betreffenden Einnahmen, und Sachentnahmen für ausserbetriebliche Zwecke.
In den Nummern 1 und 3 erwähnte Entnahmen für ausserbetriebliche Zwecke können täglich als Gesamtbetrag eingetragen werden.
[Betrag, Weise und Datum der Zahlungen und Einnahmen brauchen nicht in die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Journale eingetragen zu werden, wenn diese Angaben auf den von Lieferanten erhaltenen Einkaufsrechnungen, auf dem Duplikat der an die Kunden gerichteten Verkaufsrechnungen oder auf den in Form von Lieferunkonten
[Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 of the K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 of the K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 of the K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)
Art. 6 - Jede Buchung beruht auf einem datierten Beleg, mit Verweis darauf.
Einzelhandelsverkäufe und -leistungen, für die keine Rechnung ausgestellt werden muss, können täglich als Gesamtbetrag eingetragen werden.
Der König legt die Bedingungen fest, die Belege für die in vorhergehendem Absatz erwähnten täglichen Gesamteintragungen erfüllen müssen.
Originalbelege oder Abschriften davon müssen methodisch eingeordnet und [sieben] Jahre aufbewahrt werden. Für Belege, die Dritten gegenüber nicht als Beweis dienen sollen, wird diese Frist auf drei Jahre verkürzt.
[Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch Art. 55 of the G. (I) vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)]
[Art. 7 ] - [§ 1 - Bücher und Journale werden nummeriert; sie bilden jedes in seiner Funktion eine fortlaufende Serie; sie werden durch die genaue Angabe dieser Funktion, ihren Platz in dieser Serie und den Namen, Gesellschaftsnamen oder besonderen Namen des Unternehmens gekennzeichnet.
§ 2 - [Bücher und Journale werden derart geführt, dass ihre matrielle Kontinuität und Ordnungsmässigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden.
Der König legt die Regeln zur Führung und Aufbewahrung dieser Bücher und Journale fest. Er kann die in Artikel 4 Absatz 3 und 4 vorgesehene Vorgehensweise durch eine andere Vorgehensweise, die materielle Kontinuität der Bücher und Journale und Ordnungsmässigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährzen
[Früherer Artikel 7 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999); früherer Artikel 8 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 7 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und ersetzt durch Art. 5 of the K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979); enühere Paragraphen 2 bis 4 ersetzt durch § 2 durch Art. 4 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983)
[Art. 8 ] - § 1 - Bücher werden chronologisch, ohne Leerräume oder Auslassungen geführt. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen lesbar bleiben.
§ 2 - Unternehmen müssen ihre Bücher [sieben] Jahre ab dem 1. Januar des Jahres nach ihrem Abschluss aufbewahren. [...]
[Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 8 durch Art. 8 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999); § 2 abgeändert durch Art. 5 of the G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983) und Art. 56 of the G. (I) vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)]
[Art. 9 - § 1 - Jedes Unternehmen nimmt mindestens einmal jährlich in gutem Glauben und mit Vorsicht die Aufstellungen, Überprüfungen, Untersuchungen und Bewertungen vor, die notwendig sind, um zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt ein vollständiges Schriftstücke im Inventar werden in ein Buch übertragen. Schriftstücke, deren Umfang die Übertragung erschwert, werden in dem Buch zusammengefasst und ihm beigefügt.
§ 2 - Das Inventar ist in derselben Weise wie der Kontenplan des Unternehmens aufgebaut.
Der König kann Massstäbe für die Bewertung des Inventars festlegen.
Vorliegender Paragraph ist nicht auf die in Artikel 5 erwähnten Unternehmen anwendbar.]
[Neuer Artikel 9 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999)
Art. 10 - [§ 1 - Die Konten werden, nachdem sie mit den Angaben im Inventar in Übereinstimmung gebracht worden sind, zu einer beschreibenden Aufstellung zusammengefasst, die den Jahresabschluss bildet.
§ 2 - Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch und seinen Ausführungserlassen nicht unterliegen, sind dennoch verpflichtet, deren Bestimmungen einzuhalten, was Form, Inhalt, Kontrolle und Hinterlegung des Jahresabschluts und des Lageberichts be
Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen.
Der Jahresabschluss der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten öffentlichen Einrichtungen wird binnen sieben Monaten ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres hinterlegt, selbst wen das Verfa In diesem Fall wird im hinterlegten Jahresabschluss ausdrücklich vermerkt, dass besagtes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf:
1. in Artikel 5 erwähnte Kaufleute, die natürliche Personen sind,
2. in Artikel 1 Nr. 4 erwähnte Unternehmen, auf die Kapitel I nicht für anwendbar erklärt worden ist,
3. [in Artikel 15 § 1] erwähnte Unternehmen,
4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
5. von ausländischen Unternehmen, die dem Gesellschaftsgesetzbuch nicht unterliegen, in Belgien errichtete Zweigniederlassungen und Geschäftstellen
6. Kaufleute, die natürliche Personen sind, was die Hinterlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts betrifft.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999), selbst abgeändert durch Art. 4 of the G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)]
Art. 11 - [§ 1 - Öffentliche Einrichtungen nach belgischem Recht, die einen satzungsmässigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, mit Ausnahme der in Artikel 15 § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Inhalt und Umfang ihrer Verpflichtungen werden auf Basis der Kriterien bezüglich des beschäftigten Personals, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme bestimmt, die für Unternehmen gelten, die dem Gesellschaftsgesetzbuch unterliegen.
Der König kann den Anwendungsbereich des vorhergehenden Absatzes auf andere in Artikel 1 erwähnte Unternehmen erweitern.
§ 2 - Der König kann die aufgrund der Artikel 4 Absatz 6, 9 § 2, 10 und 11 § 1 erlassenen Regeln anpassen und ergänzen beziehungsweise eine vollständige oder teilweise Befreiung von diesen Regeln je nach der Grösse der Unternehmen
[Art. 11 ersetzt durch Art. 10 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999)
[Art. 12 ] - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes werden im Ministerrat beraten.
Erlasse zur Ausführung von Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2, Artikel 10 und Artikel 11] ergehen nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates.
[Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 und ihre Abänderungserlasse ergehen nach Stellungnahme der repräsentativen Organisationen der betreffenden Unternehmen.]
[Früherer Artikel 12 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999); früherer Artikel 13 umnummeriert zu Art. 12 durch Art. 11 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 of the G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983) und Art. 11 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983)
[Art. 13 ] - Der König schafft eine Kommission für Buchführungsnormen; diese hat als Auftrag:
1. der Regierung und dem Parlament auf ihren Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben,
2. durch Stellungnahmen oder Empfehlungen die buchhalterische Rechtslehre zu entwickeln und die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchhaltung zu formulieren.
[Funktionskosten der Kommission für Buchführungsnormen werden von den in Artikel 1 erwähnten Unternehmen getragen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen müssen. Der König legt die Höhe dieses Beitrags fest, der 150 Franken jedoch nicht überschreiten darf, indexiert nach den Regeln für die Indexierung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst. Dieser Beitrag wird zusammen mit den Kosten für die Offenlegung der Jahresabschlüsse oder konsolidierten Abschlüsse von der Belgischen Nationalbank eingenommen, die ihn [an die Kommission] weiterleitet.]
[Früherer Artikel 14 umnummeriert zu Art. 13 durch Art. 7 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 87 des G. vom 6. August 1993 (B.S. vom 9. August 1993) und abgeändert durch Art. 112 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)]
[Art. 14 ] - In besonderen Fällen und aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme der in [Artikel 13] erwähnten Kommission kann der Minister der Wirtschaftsangelegen Artheiten Abweichungen von den aufgrund von Artlegn 9 Absatz [Diese Befugnis wird auf dieselbe Weise vom Minister des Mittelstands ausgeübt für [die Gesellschaften und anderen Unternehmen, die im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches als klein betrachtet werden können].] Die Kommission wird vom Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt.
[Früherer Artikel 15 umnummeriert zu Art. 14 durch Art. 12 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 und 2 of the G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983), Art. 12 Nr. 1 und 2 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und Art. 5 of the G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)]
[Art. 15 ] - [§ 1 - [Artikel 5 und die Artikel 10, 11 und 12 bis 14 sowie die in Ausführung von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel § 9 ergangenen Erlasse] sind nicht anwendbar auf die Belgische Nationalbank, das Rediskasses- und Guaranteeinstitut, die Hinterdit März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute fallen, Investmentgesellschaften, die dem Gesetz vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater unterliegen, und Unternehmen, die durch den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften geregelt sind.
§ 2 - [Artikel 5 und Artikel 10 § 2 Absatz 2 sind nicht anwendbar] auf Versicherungsunternehmen, Unternehmen für Hypothekendarlehen und Kapitalisierungsgesellschaften.
Artikel 4 Absatz 6, [Artikel 9 § 2, Artikel 10 § 2 Absatz 1, Artikel 11 § 2] und [Artikel 14] sind nicht anwendbar auf Versicherungsunternehmen, die vom König aufgrund der Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunterneh
[Früherer Artikel 16 umnummeriert zu Art. 15 durch Art. 13 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und ersetzt durch Art. 159 of the G. vom 6. April 1995 (B.S. vom 3. Juni 1995); § 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999) und Art. 6 of the G. vom 23. Januar 2001 (B.S. vom 6. Februar 2001)]
[Art. 16 ] - Kaufleute, die natürliche Personen sind, und Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte juristischer Personen, die wissentlich gegen die Bestimmun Artikel 2 und 3 Absatz 1 und 3, der Artikel 4 bis 9 oder de [Sie werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt, wenn sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben. ]
Kaufleute, die natürliche Personen sind, auf die Artikel 5 anwendbar ist, und Geschäftsführer, Direktoren oder Bevollmächtigte von Gesellschaften, auf die derselbe Artikel anwendbar ist, werden jedoch nur mit den vorhergehen
[Wer in seiner Eigenschaft als Kommissar, Kommissar-Revisor, Revisor oder unabhängiger Sachverständiger Konten, Jahresabschlüsse, Bilanzen und Ergebnisrechnungen oder konsolidierte Abschlüsse von Unternehmen bestätigt oder billigt Er wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 10.000 [EUR] oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.]
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Verstösse.
[Die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen] haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen ihre Verwalter, Geschäftsführer, Direktoren, Bevollmächtigten oder Angestellten aufgrund des vorliegenden
[Früherer Artikel 17 umnummeriert zu Art. 16 durch Art. 14 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 und 2 of the K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979), Art. 12 Nr. 1 of the G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983), Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) und Art. 14 Nr. 1 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 58 of the G. vom 30. März 1976 (B.S. vom 1. April 1976), Art. 12 Nr. 2 of the G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983) und Art. 14 Nr. 2 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 12 Nr. 3 of the G. vom 1. Juli 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 5 abgeändert durch Art. 9 Nr. 4 of the K.E. Nr. 22 vom 15. Dezember 1978 (B.S. vom 4. Januar 1979)
[Art. 17bis - [...]]
[Art. 17bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 6. August 1999)
KAPITEL II - Abänderung des Handelsgesetzbuches
Art. 18 - 22 - [Abänderungsbestimmungen ]
KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen und Aufhebungsbestimmungen
Art. 23 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 24 - [Aufhebungsbestimmungen ]
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar in Kraft, der dem Beginn des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt folgt.
Die Artikel 7 Absatz 4, 10, 11 Nr. 2, 12 bis 18 und 23 treten jedoch einen Monat nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.