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Act Coordinated Realizing Unification And Harmonization Of Capital Accumulation Plans Established Under Laws Relating To Insurance For Old Age And Premature Death. Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi coordonnée réalisant l'unification et l'harmonisation des régimes de capitalisation institués dans le cadre des lois relatives à l'assurance en vue de la vieillesse et du décès prématuré. Coordination officieuse en langue allemande

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29 JUIN 2007. - Coordinated Act to achieve the unification and harmonization of capitalization plans established under the laws relating to insurance for old age and premature death. Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law establishing the unification and harmonization of the capitalization regimes established under the laws relating to insurance for old age and premature death, coordinated on 29 June 2007 (Belgian Monitor of 24 July 2007), as amended by:
- the Act of 28 April 2010 on various provisions (Moniteur belge of 10 May 2010).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
29. JUNI 2007 - Koordiniertes Gesetz zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme
KAPITEL I - Pflichteinzahlungen
Artikel 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod, was die Pflichteinzahlungen auf das Konto jeden Lohnempfängers betrifft, wobei diese Versicherung insbesondere folgenden
1. Artikel 11 of the Gesetzes vom 21. Juli 1844, das die differenzierten Rechte betrifft,
2. dem Gesetz vom 5. Juni 1911 über die Altersversorgung der Bergarbeiter,
3. dem Gesetz vom 10. Dezember 1924 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod,
4. dem Gesetz vom 30. Dezember 1924 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Bergarbeitern,
5. dem Gesetz vom 10. März 1925 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Angestellten,
6. dem Gesetz vom 18. Juni 1930 zur Revision of the Gesetzes vom 10. März 1925 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Angestellten,
7. dem Gesetz vom 14. Juli 1930 zur Revision of the Gesetzes vom 10. Dezember 1924 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 1927,
8. dem Gesetz vom 1. August 1930 über die Ruhestandsregelung der Bergarbeiter,
9. dem Gesetz vom 6. Juli 1931, das die Seeleute betrifft,
10. dem Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute,
11. dem Königlichen Erlass vom 25. August 1937 zur Koordinierung der Gesetze über die Ruhestandsregelung der Bergarbeiter,
12. dem Gesetz vom 15. Dezember 1937 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod,
13. dem Erlass des Regenten vom 12. September 1946 zur Koordinierung der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod,
14. dem Erlassgesetz vom 25. Februar 1947 zur Koordinierung und Abänderung der Gesetze über die Ruhestandsregelung der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen,
15. dem Gesetz vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte,
16. dem Gesetz vom 22. Februar 1960 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte.
Art. 2 - Das Landespensionsamt ist mit der Anwendung des vorliegenden Kapitels beauftragt.
Art. 3 - Die Altersrente setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der betreffende Lohnempfänger das Alter von fünfundsechzig beziehungsweise sechzig Jahren erreicht, je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt.
Auf Ersuchen des Versicherten kann die Altersrente frühestens jeweils am ersten Tag des Monats nach einem Geburtstag, beginnend mit dem fünfundfzigsten Geburtstag, einsetzen. In diesem Fall wird die Rente gemäss den vom König festgelegten Tabellen herabgesetzt.
Art. 4 - Der Betrag der Altersrente wird gemäss den in Artikel 1 erwähnten Gesetzen und Erlassen festgelegt.
Wen der Betrag der Altersrente in Anbetracht der Eröffnung des Rentenanspruchs in einem anderen Alter als fünfundsechzig Jahre für einen Mann beziehungsweise sechzig Jahre für eine Frau festgele worden ist, wird dieser Betrag gemäs
Art. 5 - Bei Tod eines Mannes eröffnet die Versicherung Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von 40 Prozent der Altersrente; diese Rente setzt am ersten Tag des Sterbemonats ein.
Bei Altersunterschied zwischen den Ehepartnern wird der Betrag der Witwenrente gemäss den vom König festgelegten Tabellen angepasst.
Art. 6 - § 1 - Für Alters- und Witwenrenten, die vor dem 1. Januar 1970 eingesetzt haben, wird die Höhe des Beitrags des Staates weiter gemäss den in Artikel 1 erwähnten Gesetzen und Erlassen festgelegt.
§ 2 - Die in Artikel 3 beziehungsweise 5 erwähnten Renten werden ab dem Zeitpunkt ihres Einsetzens, sofern dieser Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1994 liegt, um einen jährlichen Beitrag des Staates, der fünfzig Prozent ihres Jahresbetrags entspricht, erhöht.
Was die Altersrente betrifft, liegt der Jahreshöchstbetrag des Staatsbeitrags bei 29,75 EUR, sofern diese Rente im Alter von fünfundsechzig Jahren einsetzt; wird sie vor Erreichen dieses Alters in Anspruch genommen, wird dieser Betrag gemäss den vom König festgelegten Tabellen herabgesetzt.
Was die in Artikel 5 erwähnten Renten betrifft, liegt der Jahreshöchstbetrag des Staatsbeitrags bei 11,90 EUR. Bei Altersunterschied zwischen den Ehepartnern beziehungsweise zwischen dem Versicherten und dem angegebenen Begünstigten wird der Jahreshöchstbetrag dieses Beitrags gemäss den vom König festgelegten Tabellen angepasst.
Art. 7 - Die aus der Anwendung der Artikel 3 bis 6 entstehenden Lasten werden bis zum 31. Dezember 2007 vom Landespensionsamt getragen.
Art. 8 - § 1 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Vorteile werden in gleichen monatlichen Zwölfteln erworben und vom Landespensionsamt ausgezahlt.
Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Häufigkeit für die Auszahlung der Leistungen, die aus den Einzahlungen resultieren, die im Rahmen der in den koordinierten Gesetzen über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorze
§ 2 - Nachdem der Rentenbetrag gemäss den geltenden Bestimmungen festgelegt worden ist, wird der Betrag der zum ersten Mal frühestens am 1. Juli 1997 ausgezahlten Renten gemäss den Tabellen in der Anlage zu vorliegendem Gesetz bestimmt.
§ 3 - Renten, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2001 einsetzen, werden ungeachtet anderslautender Bestimmungen durch eine Einmalauszahlung, die dem Barwert der Rente entspricht, ausgeschüttet.
Art. 9 - [...]
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 131 des G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. May 2010)]
Art. 10 - Der König legt die Modalitäten für das Einreichen von Anträgen fest.
KAPITEL II - Ergänzende und zusätzliche Einzahlungen
Art. 11 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung:
1. auf die Verwaltung der ergänzenden Einzahlungen, die vor dem 1. Juli 1957 gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1930 über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Angestellten und zwischen dem 1. Juli 1957 und dem 31. Dezember 1959 gemäss Artikel 22 § 6 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte, wie eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 1959, getätigt worden sind,
2. auf die Verwaltung der zusätzlichen Einzahlungen, die ab dem 1. Januar 1960 gemäss Artikel 22 § 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Juli 1957, wie er nach Abänderung durch das Gesetz vom 22. Februar 1960, aber vor Abänderung durch den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 lautete, getätigt worden sind.
Art. 12 - Die Deckungsrückstellungen für die am 1. Januar 1968 laufenden Versicherungen werden im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten Verwaltung für den Aufbau der aussergesetzlichen Vorteile verwendet, die in Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967, vorgesehen sind.
Art. 13 - Altersrenten, die vor dem 1. Januar 1968 im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten Verwaltung eingesetzt haben, werden von der Einrichtung zur Verwaltung der vorerwähnten aussergesetzlichen Vorteile ausgezahlt; die Deckungsrückstellungen für diese Renten werden gemäss den vom König festgelegten Tabellen berechnet.
Witwenrenten, die vor dem 1. Januar 1968 im Rahmen der in Artikel 11 erwähnten Verwaltung eingesetzt haben, werden von der Einrichtung zur Verwaltung der vorerwähnten aussergesetzlichen Vorteile ausgezahlt; die Deckungsrückstellungen im Verhältnis zu diesen Renten werden gemäss den vom König festgelegten Tabellen berechnet.
Art. 14 - Für Renten, die den laufenden, gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 umgewandelten Versicherungen entsprechen, und in Artikel 13 erwähnte Alters- und Witwenrenten wird davon ausgegangen, dass sie in Ausführung von Artikel 22 des Gesetzes Juli 1957, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967, gebildet worden sind.
Art. 15 - Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Kapitels fest.

ANLAGE - Tabellen für die Anpassung der auszuzahlenden Rente an eine höhere Lebenserwartung
I. Männer

II. Frauen und Witwen