Advanced Search

An Act To Amend The Procedure For The Collective Settlement Of Debts. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la procédure relative au règlement collectif de dettes. - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

6 AVRIL 2010. - An Act to amend the debt collective settlement procedure. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 6 April 2010 amending the procedure for collective debt settlement (Belgian Monitor of 23 April 2010, err. of 29 April 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. APRIL 2010 - Gesetz zur Abänderung des Verfahrens in Bezug auf die kollektive Schuldenregelung
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1675/4 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die dem Antrag als Anlage hinzugefügten Schriftstücke werden in zweifacher Ausfertigung hinterlegt oder zugeschickt. »
Art. 3 - In Artikel 1675/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird Paragraph 4 wie folgt ersetzt:
« § 4 - Die Entscheidung wird von der Kanzlei den Kanzleien der Rechtsprechungsorgane, bei denen die in Artikel 1675/5 erwähnten Verfahren anhängig sind, per einfachen Brief notifiziert. »
Art. 4 - In Artikel 1675/8 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, werden die Wörter « per Gerichtsbrief » durch die Wörter « per einfachen Brief » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 1675/9 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
2. In Absatz 1 werden die Wörter « per Gerichtsschreiben » durch die Wörter « gemäss Artikel 1675/16 » ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 1675/11 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, werden die Wörter « per Gerichtsschreiben » durch die Wörter « gemäss Artikel 1675/16 § 1 » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 1675/14 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
« Gemäss den in Artikel 1675/16 § 1 festgelegten Modalitäten setzt der Greffier den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter kommt. »
Art. 8 - In Artikel 1675/15 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Gemäss den in Artikel 1675/16 § 1 festgelegten Modalitäten setzt der Greffier den Schuldner und die Gläubiger von dem Datum in Kenntnis, an dem die Sache vor den Richter gebracht wird. »
Art. 9 - Artikel 1675/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1675/16 - § 1 - Alle Vorladungen im Rahmen des Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung werden vom Greffier per einfachen Brief notifiziert.
§ 2 - Folgende Entscheidungen werden vom Greffier per Gerichtsbrief notifiziert:
1. die in Artikel 1675/6 erwähnte Annehmbarkeitsentscheidung,
2. alle Entscheidungen, durch die die kollektive Schuldenregelung beendet oder widerrufen wird,
3. die in Artikel 1675/15 erwähnte Widerufung der Annehmbarkeitsentscheidung,
4. die Entscheidungen in Bezug auf den Dritteinspruch gegen die in Artikel 1675/6 erwähnte Annehmbarkeitsentscheidung.
§ 3 - Alle anderen Entscheidungen werden vom Greffier per Einschreibebrief notifiziert.
§ 4 - Die Entscheidungen sind einstweilen vollstreckbar ungeachtet der Berufung und ohne Sicherheitsleistung.
Mit Ausnahme dessen, was die in Artikel 1675/6 erwähnte Annehmbarkeitsentscheidung betrifft, und ohne dass sich in diesem Fall auf Artikel 1122 Absatz 2 Nr. 3 berufen werden kann, kann gegen diese Entscheidungen kein Dritteins
Gegen die im Versäumniswege erlassenen Urteile und Entscheide kann kein Einspruch erhoben werden.
Die Notifizierung der Entscheidungen gilt als Zustellung. »
Art. 10 - In Artikel 1675/16bis § 4 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, werden die Wörter « per Gerichtsbrief » durch die Wörter « gemäss Artikel 1675/16 § 1 » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK