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An Act To Promote Objectification Of The Calculation Of Food Contributions Of The Father And Mother To Their Children. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi visant à promouvoir une objectivation du calcul des contributions alimentaires des père et mère au profit de leurs enfants. - Traduction allemande d'extraits

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19 MARCH 2010. - Act to promote objectivation of the calculation of father and mother's food contributions for the benefit of their children. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of chapters 1, 2, 4 and 5 of the Act of 19 March 2010 to promote objectivation of the calculation of father and mother's food contributions to their children (Belgian Monitor of 21 April 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. MÄRZ 2010 - Gesetz zur Förderung einer objektiven Berechnung der von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 203 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 203 - § 1 - Die Eltern sind entsprechend ihren Möglichkeiten verpflichtet, für die Unterbringung, den Unterhalt, die Gesundheit, die Aufsicht, die Erziehung, die Ausbildung und die Entfaltung ihrer Kinder zu sorgen. Ist die Ausbildung nicht abgeschlossen, dauert die Verpflichtung über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an.
§ 2 - Unter 'Möglichkeiten' versteht man insbesondere alle von den Eltern bezogenen beruflichen Einkünfte und Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie alle Vorteile und sonstigen Mittel, mit denen ihr Lebensstandarder und de
§ 3 - Der hinterbliebene Ehegatte muss innerhalb der Grenzen dessen, was er aus dem Nachlass seines vorverstorbenen Ehepartners erlangt hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen im Ehevertrag, durch Schenkungen oder Testament eingerlegumt hat, derge »
Art. 3 - Artikel 203bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt:
Art. 203bis - § 1 - Jeder Elternteil leistet entsprechend seinem Anteil an den kumulierten Möglichkeiten seinen Beitrag zu den Kosten, die aus der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung entstehen.
§ 2 - Unbeschadet der Rechte des Kindes kann jeder Elternteil vom anderen seinen Beitrag zu den aus Artikel 203 § 1 entstehenden Kosten verlangen.
§ 3 - Die Kosten umfassen die ordentlichen und die ausserordentlichen Kosten.
Bei den ordentlichen Kosten handelt es sich um die üblichen Kosten in Bezug auf den täglichen Unterhalt des Kindes.
Unter ausserordentlichen Kosten versteht man die aussergewöhnlichen, notwendigen oder unvorhersehbaren Ausgaben, die aus zufälligen oder ungewöhnlichen Ereignissen entstehen und das übliche Budget für den täglichen Unterhalt des Kindes, das gegebenen
§ 4 - Auf Verlangen eines Elternteils kann der Richter die Parteien dazu verpflichten, bei einem von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Institut ein Konto zu eröffnen, das für die Einzahlung der auf der Grundlage von Artikel 203 § 1 festgelegten Beiträge bestimmt ist.
In diesem Fall bestimmt der Richter mindestens:
1. den Beitrag eines jeden Elternteils zu den in Artikel 203 § 1 erwähnten Kosten sowie die dem Kind zukommenden sozialen Vorteile, die auf dieses Konto eingezahlt werden müssen,
2. den Zeitpunkt im Monat, zu dem diese Beiträge und sozialen Vorteile eingezahlt werden müssen,
3. die Art und Weise, wie über die auf dieses Konto eingezahlten Geldsummen verfügt werden kann,
4. die Kosten, die mit diesen Geldsummen bezahlt werden,
5. die Organisation der Kontrolle der Ausgaben,
6. die Art und Weise, wie Fehlbeträge ausgeglichen werden,
7. den Verwendungszweck der Überschüsse, die auf dieses Konto eingezahlt werden.
Die in Ausführung des vorliegenden Artikels getätigten Einzahlungen von Beiträgen werden als Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen der in Artikel 203 § 1 definierten Unterhaltsverpflichtung angesehen. »
Art. 4 - Artikel 203ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt:
" Artikel 203, 203bis, 205, 207, 336 oder 353-14 of the vorliegenden Gesetzbuches auferlegten Verpflichtungen oder der aufgrund von Artikel 1288 Absatz 1 Nr. 3 of the Gerichtgesetz
Auf jeden Fall erteilt der Richter die Ermächtigung, wenn der Unterhaltspflichtige sich im Laufe der zwölf Monate, die der Hinterlegung des Antrags vorangehen, für zwei aufeinandergende oder nicht aufeinanderfolgende Raten der Verpflichtung zur Zahlung
Das Verfahren und die Befugnisse des Richters werden nach den Artikeln 1253ter bis 1253quinquies des Gerichtsgesetzbuches geregelt.
Auf die durch den Greffier auf Antrag des Klägers hin per Gerichtsbrief erfolgte Notifizierung wird das Urteil allen gegenwärtigen und zukünftigen Drittschuldnern gegenüber wirksam.
Hört das Urteil auf, wirksam zu sein, werden die Drittschuldner vom Greffier per Gerichtsbrief davon in Kenntnis gesetzt.
Der Greffier vermerkt in seiner Notifizierung, was der Drittschuldner zahlen oder zu zahlen aufhören muss. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 203quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 203quater - § 1 - Der aufgrund von Artikel 203 § 1 bestimmte Unterhaltsbeitrag, der entweder durch Urteil gemäss Artikel 1321 des Gerichtgesetzbuches oder durch Vereinbarung festgelegt wird, wird von Rechts wegen den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anget
Dieser Basisbeitrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats, der demjenigen, in dem das Urteil zur Bestimmung des Beitrags eines jeden Elternteils verkündet wird, vorangeht, gebunden, es sei den, dass der Richter anders darüber entschet Alle zwölf Monate wird der Betrag des Beitrags von Rechts wegen nach Massgabe der Erhöhung oder der Minderung des Verbraucherpreisindexes des entsprechenden Monats angepasst.
Diese Anpassung wird ab dem Fälligkeitstag, der der Veröffentlichung des neuen zu berücksichtigenden Indexes im Belgischen Staatsblatt folgt, auf den Beitrag angewandt.
Der Richter kann jedoch eine andere Formel für die Anpassung des Unterhaltsbeitrags anwenden. Die Parteien können ebenfalls durch Vereinbarung von dieser Anpassungsformel abweichen.
§ 2 - Im Interesse des Kindes kann der Richter auf Verlangen einer der Parteien entscheiden, dass der Unterhaltsbeitrag unter den von ihm bestimmten Umständen von Rechts wegen erhöht wird. »
Art. 6 - Artikel 301 § 12 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 336 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 336 - Das Kind, dessen Abstammung väterlicherseits nicht feststeht, kann von demjenigen, der seiner Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, einen Unterhaltsbeitrag aufgrund von Artikel 203 § 1 verlangen. »
Art. 8 - Artikel 339 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 339 - Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. »
Art. 9 - Artikel 353-14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Worten « Artikel 203 » beginnt und mit dem Wort « anwendbar » endet, durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Artikel 203, 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. »
2. Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Artikel 203bis und 203quater sind entsprechend anwendbar. »
(...)
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf jeden neuen Antrag, der eingereicht wird nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, sowie auf jeden in Artikel 203ter des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Antrag
Das alte Gesetz bleibt jedoch auf jedes Verfahren anwendbar, das eingeleitet wurde vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, und auf jede Entscheidung, die bis zu diesem Datum noch nicht
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird ein Antrag auf Abänderung eines Unterhaltsbeitrags, der festgelegt wurde vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 18 Absatz 1, als neuer Antrag angesehen, wen
KAPITEL 5 - In-Kraft-Treten
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 1321 § 2 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 14, zwei Monate nach Veröffentlichung des in Artikel 1322 des Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 15, vorgesehenen Berech
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Der Staatssekretär für Familienpolitik
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK