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Act Provisions Tax And Various German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions fiscales et diverses Traduction allemande d'extraits

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19 MAI 2010. - Law on tax provisions and various German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 27 to 29 and 31 to 40 of the Act of 19 May 2010 on tax and other provisions (Moniteur belge of 28 May 2010, err. of 1er July 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 9 - Krisenmassnahmen
Art. 27 - Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010" ersetzt.
2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember 2010" ersetzt.
Art. 28 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "1. Juli 2010" werden durch die Wörter "1. Oktober 2010" ersetzt.
2. Die Wörter "30. Juni 2010" werden durch die Wörter "31. Dezember 2010" ersetzt.
Art. 29 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter "30. September 2010" ersetzt.
2. Im zweiten Satz werden die Wörter "30. Juni 2010" durch die Wörter "31. Dezember 2010" ersetzt.
(...)
KAPITEL 10 - Krisenmassnahmen für Selbständige
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 31 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
1. Königlichem Erlass vom 18. November 1996: den Königlichen Erlass vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, bestätigt durch das Gesetz vom 13. Juni 1997, so wie er durch das Gesetz vom 19. Juni 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Beschäftigung während der Krise abgeändert worden ist,
2. Sozialversicherungskasse: die in Artikel 20 §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Sozialversicherungskassen für Selbständige,
3. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (1): den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von Artikel 2 bis Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
4. Königlichem Erlass vom 14. Dezember 2009 (2): den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2009 zur Verlängerung der Ausführung von Artikel 2bis Absatz 2 dritter Gedankenstrich des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs und für ihnen gleichgestellte Personen in Anwendung der Artikel 29 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
5. Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen: das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen,
6. Gesetz über die kollektive Schuldenregelung: das Gesetz vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter.
Abschnitt 2 - Zeitweilige Ausdehnung der Sozialversicherung bei Konkurs
Art. 32 - Die in Artikel 1 of the Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 erwähnte Versicherung ist innerhalb der Grenzen von Artikel 4 § 1 Nr. 1, 2 und 5 und von Artikel 7 desselben Erlasses auf Antrag der Selbständigen in Schwierigkeiten auch auf sie anwendbar, und dies während höchstens sechs Monaten.
Unter "Selbständigen in Schwierigkeiten" versteht man:
- die Selbständigen, die Gegenstand einer gerichtlichen Reorganisation im Sinne des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen sind, und die Geschäftsführer, Verwalter und aktiven Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, die Gegenstand einer solchen gerichtlichen Reorganisation ist,
- die Selbständigen, die ausserstande sind, ihren fälligen oder fällig werdenden Schulden nachzukommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter,
- die Selbständigen - einschliesslich der Selbständigen, die eine Funktion als Geschäftsführer, Verwalter oder aktiver Gesellschafteren in einer Handelsgesellschaft ausüben -, die einen beachtlichen Rückgang des Umsatrf
Art. 33 - § 1 - Die in Artikel 32 Absatz 2 erwähnten Selbständigen in Schwierigkeiten können auf ihren Antrag hin und unter den in Artikel 34 aufgefgeführten Bedingungen die im Königlichen Erlass vom 18. November 1996 erwähnten Leistungen während höchstens sechs Monaten beanspruchen.
§ 2 - Wenn ein in Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnter Selbständiger bereits vor dem 1. Juli 2010 aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2009 (2) einen solchen Antrag eingereicht und die Genehmigung des Antrags erhalten hat, kann er einen zweiten Antrag im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 unter der Bedingung einreichen, dass nicht die gleichen in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2009 (2) erwähnten Kriterien oder Fakten geltend gemacht werden wie diejenigen, aufgrund derer dem ersten Antrag stattgegeben worden ist.
Der im vorangehenden Absatz erwähnte Antrag wird mit Gründen versehen. Mit dieser Begründung erbringt der Selbständige anhand einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters oder eines Buchprüfers im Sinne des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater oder eines Betriebsrevisors im Sinne des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren oder in Ermangelung dieser Erklärungen anhand einer eidesstattlichen Erklärung mit objektiven Angaben den Nachweis, dass seine wirtschaftliche Lage das Risiko eines Konkurses oder einer notori
Falls notwendig fügt er seinem Antrag die Belege bei, aus denen hervorgeht, dass er die Bedingungen von Artikel 34 § 2 erfüllt.
Art. 34 - § 1 - Die in Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Selbständigen müssen, um in den Genuss der in Artikel 33 § 1 erwähnten Leistung zu kommen, zum Zeitpunkt des Antrags:
- entweder im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung vom Richter im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich zum 30. September 2010 die Homologierung eines gütlichen Schuldenregelungsplans erhalten haben oder einen gerichtlichen Schuldenregelungsplan auferlegt bekommen haben oder die Anpassung oder Revision des Plans erhalten haben, wie im Gesetz über die kollektive Schuldenregelung erw
- oder im Rahmen einer gerichtlichen Reorganisation vom Richter im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich zum 30. September 2010 ein Urteil zur Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation erhalten haben, es sei denn, Artikel 40 oder 41 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 kommt zur Anwendung.
§ 2 - Die in Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnten Selbständigen müssen, um in den Genuss der in Artikel 33 § 1 erwähnten Leistung zu kommen, zum Zeitpunkt des Antrags den Nachweis erbringen, dass sie mindestens
1. auf das ers
2. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass sie frühestens am 1. Juli 2009 und spätestens am 30. Juni 2010 einen Bereinigungsplan für die Zahlung ihrer persönlichen Schulden in Bezug auf die MwSt., die Steuer der natürlichen Personen, die Sozialbeiträge als Selbständiger oder auf die Sozialbeiträge für Arbeitnehmer erhalten haben.
3. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass ihre persönlichen Schulden in Bezug auf die MwSt., die Steuer der natürlichen Personen, die Sozialbeiträge als Selbständiger oder die Sozialbeiträge für Arbeitnehmer frühestens 1. Juli 2009 und spätestens am 30. Juni 2010 durch Zwangsmassnahmen oder Ladung beigetrieben worden sind.
4. Die Selbständigen können den Nachweis erbringen, dass sie oder ihr Unternehmen über einen Kassenkredit verfügten, der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 vom Finanzinstitut aufgehoben worden ist.
5. Die Selbständigen erbringen den Nachweis, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 50 % ihres Umsatzes oder des Umsatzes ihres Unternehmens/ihrer Unternehmen von Unternehmen stammt, gegen die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 ein Konkursverfahren oder ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet worden ist, oder von Selbständigen stammt, die in diesem Zeitraum in kollektiver Schuldenregelung erklärt worden sind.
6. Die Selbständigen haben im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 persönlich eine Freistellung der Sozialbeiträge für mindestens zwei Quartale erhalten.
7. auf das ers
Der Selbständige, der Ansicht ist, dass er die im vorangehenden Absatz Nr. 1, 5 oder 7 erwähnten Kriterien erfüllt, kann dies anhand einer Erklärung eines zugelassenen Buchhalters oder eines Buchprüfers im Sinne des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater oder eines Betriebsrevisors im Sinne des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren belegen.
§ 3 - Die Selbständigen können die in Artikel 33 § 1 erwähnten Leistungen nur erhalten, wenn sie:
1. ihre Versicherungspflicht im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen während der vier Quartale vor dem ersten Tag des Quartals nach demjenigen, in dem der Antrag stattgefunden hat, nachweisen,
2. für den in Nr. 1 erwähnten Zeitraum die in den Artikeln 12 § 1 und 13bis § 2 Nr. 1 of the vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Beiträge geschuldet haben,
3. ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen in Belgien haben,
4. keinen Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend machen können,
5. im Zeitraum der Gewährung der Leistungen, die in vorliegendem Erlass erwähnt sind, dem Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen weiterhin unterstehen und die in Nr. 2 erwähnten Beiträge weiterhin schulden.
Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 7bis, 8bis und 10bis des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 sind auch anwendbar.
Der Leistungsempfänger verpflichtet sich dazu, der mit der Zahlung der Leistungen beauftragten Einrichtung jedes Ereignis, das zur Streichung der vorerwähnten Leistungen führen könnte, mitzuteilen.
Ansonsten muss die in Artikel 33 § 1 erwähnte Leistung vollständig erstattet werden.
Jede Änderung der in Artikel 34 § 3 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähnten Bedingungen wird für die Leistung mit dem ersten Tag des Monats nach dem Monat dieser Änderung wirksam. Ausserdem wird diese Leistung für den ganzen Monat, in dem Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend gemacht werden kann, ausgesetzt.
Art. 36 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der in Artikel 33 erwähnte Antrag spätestens am 30. September 2010 eingereicht werden.
Die in Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Selbständigen, die die im Königlichen Erlass vom 14. Dezember 2009 (1) erwähnte Leistung beziehen oder bezogen haben, können keinen neuen Antrag auf der Grundlage der Eigenschaft als Selbständige, die in Artikel 32 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnt sind, einreichen.
Art. 37 - Die Leistung für die in Artikel 32 erwähnten Personen ist die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 erwähnte Leistung.
Die Zahlung der in Absatz 1 erwähnten monatlichen Leistung beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Selbständige seinen Antrag eingereicht hat. Wenn die Betreffenden im Laufe dieses Zeitraums eine Person zu Lasten bekommen oder aufhören eine Person zu Lasten zu haben im Sinne von Artikel 255 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird der monatliche Betrag ab dem Monat nach diesem Ereignis geändert.
Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 sind nur anwendbar, sofern der Betreffende nicht:
- wissentlich und willentlich falsche Erklärungen gemacht hat. In diesem Fall müssen die Leistungen, die er infolge der Anwendung der Artikel 32 und 33 eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die diese Leistungen ausgezahlt haben, zurückgefordert werden,
- seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich organisiert hat im Sinne des Gesetzes über die kollektive Schuldenregelung. In diesem Fall müssen die Leistungen, die er infolge der Anwendung der Artikel 32 und 33 eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die diese Leistungen ausgezahlt haben, zurückgefordert werden,
- aufgrund der Artikel 72 oder 73 des Gesetzes über die Kontinuität der Unternehmen verurteilt worden ist. In diesem Fall müssen die Leistungen, die er infolge der Anwendung der Artikel 32 und 33 eventuell bezogen hat, von den Einrichtungen, die diese Leistungen ausgezahlt haben, zurückgefordert werden.
Art. 39 - Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 und 7 bis 14 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1997 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 sind auch auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten Personen anwendbar.
Art. 40 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und gilt für die bis einschliesslich zum 30. September 2010 eingereichten Anträge.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung des vorliegenden Abschnitts auf die bis zum 31. Dezember 2010 eingereichten Anträge ausdehnen. Zu diesem Zweck passt Er das Beginn- und/oder Enddatum der in Artikel 34 §§ 1 und 2 erwähnten Zeiträume an.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. May 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der K.M.B. und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK