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Act Amending, With Regard To The Status And Control Of Rights Management Societies, Act Of 30 June 1994 On Copyright And Neighbouring Rights. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant, en ce qui concerne le statut et le contrôle des sociétés de gestion des droits, la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande

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10 DECEMBER 2009. - An Act to amend, with respect to the status and control of rights management companies, the Copyright and Neighbouring Rights Act of 30 June 1994. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 10 December 2009 amending, with regard to the status and control of rights management companies, the Law of 30 June 1994 on copyright and neighbouring rights (Belgian Monitor of 23 December 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich des Status und der Kontrolle der Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte
Art. 2 - Artikel 22 § 1 einziger Absatz Nr. 4ter des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, eingefügt durch das Gesetz vom 22. May 2005, wird wie folgt ersetzt:
« 4ter. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bilden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf einem Träger, der kein Paper oder ähnlicher Träger ist, für die Nutzung zur Veranschau What einschliesslich of the Namens of the Urhebers angeben wird und soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normal Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird,".
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 55bis - Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres Auftrags gemäss Artikel 78 erforderlich sind, erhalten bei:
- der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 of the allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993,
- der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93 bis des Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969,
- und dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäss dem Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.
Unbeschadet des Artikels 78 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen.
Unbeschadet des Artikels 78 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von ihnen erhalten:
- dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft,
- den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit. »
Art. 4 - Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Die in Artikel 55 erwähnte Vergütung wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 60bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 60bis - Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres Auftrags gemäss Artikel 78 erforderlich sind, erhalten bei:
- der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 of the allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993,
- der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969,
- und dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäss dem Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.
Unbeschadet des Artikels 78 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen.
Unbeschadet des Artikels 78 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von ihnen erhalten:
- dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft,
- den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit. »
Art. 6 - Artikel 61 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. May 2005, wird wie folgt ersetzt:
« Binnen drei Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme bestimmt der König anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte, die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung von Werken we auf Papier oder ähnlichem Träger »
Art. 7 - In Artikel 65 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 bis 4 aufgehoben.
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 65bis - § 1 - Die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten muss von einer Gesellschaft vorgenommen werden, die Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, in einem Land der Europäischen Union ordnungsgemäss gegründet
Ist die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, so muss sie ihre Tätigkeit in Belgien über eine in Belgien gelegene Zweigstelle ausüben.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung unterliegen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften hinsichtwer ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen ausschlieslich den auf vorliegenlle Gesetz fusstroen
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in vorliegendem Gesetz und unbeschadet des Absatzes 3 bezeichnet der Begriff « Verwertungsgesellschaft » sowohl in Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften als auch in einem anderen Mitgliedstaat derlich
§ 2 - Gesellschafter der in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften müssen Urheber, ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern oder von Erstaufzeichnungen von Filmen, Verleger oder Rechtsnachfolger der vorerwähnten Personen sein, die Verwert In Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften können zu ihren Gesellschaftern auch andere Verwertungsgesellschaften zählen.
Unbeschadet der Artikel 55 Absatz 5, 61 Absatz 4, 61quater Absatz 3, 63 Absatz 2 und 65ter § 1 Absatz 1 können in Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften einzelne Rechtsinhaber nichts Gesellschafter verweigern.
Die Satzung, das Status beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag der in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften verleiht den in Absatz 1 erwähnten Personen, deren Rechte sie wahrnehmen, das Recht, ihre Gesellschafter zu werden »
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 65ter - § 1 - Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, durch vorliegendes Gesetz zuerkannte Rechte wahrzunehmen, wenn der Rechtsinhaber dies beantragt und der Antrag Zweck und Satzung, Status beziehungsweise Gesellschaftsvertrag der Gesells
Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit muss in gerechter und nicht diskriminierender Weise ausgeführt werden.
§ 2 - Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte im Interesse der Rechtsinhaber wahr.
Verwertungsgesellschaften sind so strukturiert und organisiert, dass das Risiko auf ein Minimum begrenzt wird, dass Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft und Rechtsinhabern, deren Rechte sie wahrnehmen, oder zwischen Letchtzteren den
Sie arbeiten Regeln aus hinsichtlich der in Ausführung ihres Amtes durch Personalmitglieder, ausführendes Personal und Vertreter der Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten und in denen diese ein offensichtliches persönliches Interesse haben.
§ 3 - Die Verwertungsgesellschaft muss einerseits das Vermögen aus den Gebühren, die für Rechnung der Inhaber der durch vorliegendes Gewersetz zuerkannten Rechte eingenommen und verwaltet werden, und andererseits das Eigenvermögen
Die Summen, die von Verwertungsgesellschaften für Rechnung der Inhaber der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte eingenommen und verwaltet werden und den Rechtsinhabern noch nicht ausgezahlt worden sind, werdenik März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Listen eingetragen ist. Dieses Kreditinstitut muss zuvor auf den Grundsatz der Konteneinheit und auf die gesetzliche und vertragliche Aufrechnung zwischen den verschieden Konten der Verwertungsgesellschaft verzichten.
Die in Absatz 2 erwähnten Summen dürfen vonseiten der Verwertungsgesellschaften nur Gegenstand nicht spekulativer Anlagen sein.
§ 4 - Verwertungsgesellschaften verfügen über eine Verwaltungsstruktur, eine Geschäftsorganisation, ein Rechnungslegungsverfahren und eine interne Kontrolle, die den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten angepasst sind.
Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artwerikel 78ter eingesetzten Konzertierungsausschus vertreten sind, legt der König Mindestanforderungen im Zuam
Der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften kann jederzeit notwendige Angaben hinsichtlich Verwaltungsstruktur, Geschäftsorganisation, Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrolle einer Verwertungsgeschaft anfordern.
Stellt der Kontrolldienst fest, dass eine Verwertungsgesellschaft schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzewers, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen ihrer Satzung, ihres Statuts beziehungsweise ihr
Die Verwertungsgesellschaft kann innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden, ob sie diesen Empfehlungen folgt. Lehnt sie es ab, den Empfehlungen zu folgen, so muss sie dem Kontrolldienst innerhalb derselben Frist die Gründe hierfür nennen.
Hat die Verwertungsgeschaft es abgelehnt, den Empfehlungen zu folgen, und stellt der Kontrolldienst fest, dass einem schweren oderholten Verstoss gegen die Bestimmungenden Gesetzes
§ 5 - Bestehen enge Verbindungen zwischen der Verwertungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die angemessene Ausübung einer Beaufsichtigung der Verwertungsgesellschaft au Basf Einzelbasieris oder
Unter engen Verbindungen versteht man:
1. eine Situation, in der ein Beteiligungsverhältnis besteht,
2. eine Situation, in der Gesellschaften verbundene Gesellschaften im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. May 1999 sind,
3. eine Verbindung der gleichen Art wie vorstehend in Nr. 1 und 2 erwähnt zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person.
Ungeachtet des Absatzes 2 wird bei folgenden Situationen davon ausgegangen, dass enge Verbindungen bestehen: Verwaltungsorgane, die mindestens mehrheitlich aus denselben Personen zusammengestellt sind, Gesellschaftsourcesitz oder Betriebsitz an derselben »
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 65quater - § 1 - Verwertungsgesellschaften dürfen ihren Jahresabschluss nicht nach dem in Artikel 93 of Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. May 1999 vorgesehenen verkürzten Schema erstellen.
Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durchset Artikel 78ter eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, passt der König die in Anwendung von Artikel Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen und von Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches vom 7. May 1999 festgelegten Regeln an und vervollständigt sie, damit sie den Bedingungen des legalen Statuts der Verwertungsgesellschaften entsprechen.
Der König kann je nach betreffenden Rechten die Regeln, die Er in Anwendung von Absatz 2 festlegt, differenzieren.
§ 2 - Ungeachtet der Rechtsform oder der Grösse einer Verwertungsgesellschaft stellen Verwalter oder Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaften einen Jahresbericht auf, in dem sie über ihre Politik Bericht erstatten. Dieser Jahresbericht enthält die in Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Angaben und alle Angaben, die gemäss vorliegendem Gesetz in den Jahresbericht aufgenommen werden müssen.
Absatz 1 gilt auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Verwertungsgesellschaften hinsichtlich ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen. Der Jahresbericht wird von der Person abgefasst, die in Belgien für die Verwaltung der Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Verwertungsgesellschaft verantwortlich ist.
§ 3 - Unbeschadet der Artikel 95, 96 und 119 des Gesellschaftsgesetzbuches werden folgende Informationen in den Jahresbericht der Verwertungsgesellschaft aufgenommen:
1. für jede Einziehungsrubrik, die auf eindeutige Weise definiert ist:
(a) Betrag der erhobenen Gebühren,
(b) Betrag der direkten Kosten, die mit diesen Einziehungen verbunden sind, und Betrag der indirekten Kosten der Verwertungsgesellschaft, die dieser Rubrik angerechnet werden,
(c) Betrag der unter den Rechtsinhabern aufgeteilten Gebühren, Betrag der an die Rechtsinhaber ausgezahlten Gebühren und Betrag der noch aufzuteilenden Gebühren,
2. Vergütung, die Rechtsinhaber als Gegenleistung für die von der Verwertungsgesellschaft geleisteten Verwertungsdienste an die Verwertungsgesellschaft zahlen müssen,
3. Finanzdaten, auf deren Grundlage die in Nr. 2 erwähnte Vergütung berechnet wird,
4. Bestimmung einerseits der Gesamtheit der Mittel der Verwertungsgesellschaft und andererseits der erhobenen Gebühren unter aufgeschlüsselter Angabe ihrer jeweiligen Verwendung.
§ 4 - Verwertungsgesellschaften teilen dem Kontrolldienst die in § 3 erwähnten Informationen für jedes Geschäftsjahr innerhalb sechs Monaten nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres mit.
Innerhalb derselben Frist werden die in § 3 Nr. 1 erwähnten Informationen ausserdem auf die Website der Verwertungsgesellschaft gestellt an deutlich lesbarer Stelle und mit deutlichen Verweisen im Hauptmenü der Website.
§ 5 - Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel 78ter eingesetzten Konzertierungsausschus vertreten sind, kann der König Modalitäm »
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 65quinquies - Personen, gegen die ein gerichtliches Verbot besteht wie in den Artikeln 1 bis 3, 3bis §§ 1 und 3 und 3ter des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben erwähnt, dürfen in einer Verwertungsgeschaft weder tatsächlich nochlich
In Absatz 1 aufgezählte Ämter dürfen ebenso wenig ausgeübt werden von:
1. Personen, die zu einer Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten oder zu einer Geldbusse für eine Straftat verurteilt worden sind, die im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 vorgesehen ist,
2. Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind wegen Verstoss gegen:
a) die Artikel 148 und 149 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften,
(b) die Artikel 104 und 105 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,
c) die Artikel 38 Absatz 4 und 42 bis 45 des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten,
d) die Artikel 31 bis 35 der Bestimmungen über die privaten Sparkassen, koordiniert am 23. Juni 1962 [sic, zu lesen ist: Bestimmungen über die Kontrolle der privaten Sparkassen, koordiniert am 23. Juni 1967],
(e) die Artikel 13 bis 16 des Gesetzes vom 10. Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung,
(f) die Artikel 110 bis 112ter von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches oder die Artikel 75, 76, 78, 150, 175, 176, 213 und 214 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte,
(g) Artikel 4 of the Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 15. Dezember 1934 zum Schutz der Ersparnisse durch Regelung des Teilzahlungsverkaufs von verlosbaren Effekten,
(h) die Artikel 18 bis 23 des Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften,
i) die Artikel 200 bis 209 der Gesetze über die Handelsgesellschaften, koordiniert am 30. November 1935,
(j) die Artikel 67 bis 72 des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen oder Artikel 34 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit,
(k) die Artikel 4 und 5 des Königlichen Erlasses Nr. 71 vom 30. November 1939 über den Hausierhandel mit Wertpapieren und die Kundenwerbung für Wertpapiere, Güter und Waren,
(l) Artikel 31 of the Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 30. November 1939 zur Regelung der Börsen und Termingeschäfte in Waren und Lebensmitteln, Berufs der Makler und Zwischenpersonen, die sich um diese Geschäfte kümmern, und der Regelung des Spieleinwands,
(m) Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Juli 1957 zur Regelung der Teilzahlungsverkäufe und deren Finanzierung oder die Artikel 101 und 102 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit,
(n) Artikel 11 of the Königlichen Erlasses Nr. 64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften,
o) die Artikel 53 bis 57 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen,
p) die Artikel 11, 15 § 4 und 18 des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote,
(q) Artikel 139 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag,
(r) Abschnitt 2 Kapitel VIII des vorliegenden Gesetzes oder Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. May 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht,
3. Personen, die von einem ausländischen Gericht für eine der in Nr. 1 und 2 bestimmten Straftaten verurteilt worden sind; Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 ist in diesen Fällen anwendbar.
Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels anpassen, um sie in Übereinstimmung mit Gesetzen, die die darin aufgezählten Text abändern, zu bringen. »
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 65sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 65sexies - Verwalter und Geschäftsführer einer Verwertungsgesellschaft unterliegen den Bestimmungen der Artikel 527 und 528 des Gesellschaftsgesetzbuches, wobei ein Verstoss gegen Kapitel VII des vorliegenden Gesetzes und gegene »
Art. 13 - Artikel 66 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 66 - § 1 - Verwertungsgesellschaften legen Entgelterhebungs-, Einziehungs- und Verteilungsregeln für alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber wahrnehmen, fest, ausser in Fällen sie durch oder
Verwertungsgesellschaften verfügen stets über eine aktualisierte und koordinierte Fassung ihrer Entgelterhebungs-, Einziehungs- und Gebührenverteilungsregeln. Die aktualisierte und koordinierte Fassung ihrer Entgelterhebungs- und Einziehungsregeln wird innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer letzten Aktualisierung auf ihrer Website veröffentlicht.
Ein Rechtsinhaber, der die Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft anvertraut hat, hat das Recht, innerhalb einer Frist von dreweri Wochen nach seinem Antrag eine Ausfertigung der aktualisierten und koordinierten Fassung der Entgelh
§ 2 - Verwertungsgesellschaften treffen Massnahmen, um die von ihnen erhobenen Gebühren innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach ihrer Einziehung zu verteilen. Im Jahresbericht wird unter Angabe der Gründe angeben, welche Gebühren nicht innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach ihrer Einziehung verteilt worden sind. »
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 66bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 66bis - § 1 - Nach Konzertierung mit den Verwertungsgesellschaften, den Organisationen, die Gebührenschuldner vertreten, und den Organisationen, die die Verbraucher vertreten, die in dem du Artikel 78ter eingesetzten Konzertierungsss vertereten sindgt, le
1. Mindestinformationen, die Unterlagen über die Gebühreneinziehung, die Verwertungsgesellschaften der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen, enthalten müssen, unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen,
2. Mindestinformationen, die von Verwertungsgesellschaften ausgehende Rechnungen enthalten müssen, unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen.
Der König kann je nach betreffenden Rechten die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Mindestinformationen differenzieren.
§ 2 - Nach Konzertierung mit den Verwertungsgesellschaften, den Organisationen, die Gebührenschuldner vertreten, und den Organisationen, die Verbraucher vertrewerten, die in dem durch Artikel 78ter eingesetzten Konzertierungsauss vertereten sind »
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 66ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 66ter - Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, diewer in dem durch Artikel 78ter eingesetzten Konzertierungsauss vertereten sind, und unbeschadet ander
Der König kann je nach betreffenden Rechten die in Absatz 1 erwähnten Mindestinformationen differenzieren. »
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 66quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 66quater - § 1 - Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel können Satzung, Status beziehungsweise Gesellschaftsvertrag, Regelungen oder Verträge der Gesellschaften einen Rechtsinhaber nicht davon abhalten, die Wahrnehmung der Rechte
Insofern der Rechtsinhaber sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres eine Kündigung einreicht, wird die Rücknahme der Rechte mit dem ersten Tag des folgenden Geschäftsjahres wirksam, es sei den, eine kürzere Kündigungsfristt Wird die Kündigung weniger als sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres eingereicht - oder ohne Einhaltung der Frist, die in dem Rechtsinhaber abgeschlossenen Vertrag vorgesehen ist, wenn sie kürzer als sechs Monate ist -, soh wird die
Die Rücknahme der Rechte geschieht unbeschadet der von der Gesellschaft zuvor vorgenommenen Rechtshandlungen.
§ 2 - Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, haben das Recht, die Gesamtheit der Repertoires, die Verwertungsgesellschaften verwalten, vor Ort oder schriftlich zu konsultieren. Richtet eine Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, einen schriftlichen Antrag an eine Verwertungsgesellschaft, um sich darüber zu informieren, ob ein bestimmtes Werk zum Repertoire der Verwertungsgeschaft gehört
Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine aktualisierte Liste mit den Namen der Rechtsinhaber, die ihnen durch Vertrag die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertraut haben, mit Ausnahme der Rechts »
Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 66quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 66quinquies - § 1 - Verwertungsgesellschaften dürfen weder direkt noch indirekt Kredite oder Darlehen bewilligen. Sie dürfen ausserdem weder direkt noch indirekt von Dritten eingegangene Verbindlichkeiten garantieren.
§ 2 - Sie dürfen nur dann Gebührenvorschüsse gewähren, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie werden auf der Grundlage nicht diskriminierender Regeln gewährt. Diese Regeln stellen einen wesentlichen Bestandteil der Verteilungsregeln der Verwertungsgesellschaft dar.
- Die Gewährung von Vorschüssen gefährdet nicht das Ergebnis der definitiven Verteilung. »
Art. 18 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 66sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 66sexies - § 1 - Unbeschadet des Artikels 58 § 2 darf nur die Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschaftsversammlung der in Belgien ansässigen Verwertungsgeschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen Die Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschaftsversammlung kann ausserdem einen allgemeinen Rahmen oder allgemeine Richtlinien hinsichtlich des Verwendungszweckes dieser Summen festlegen.
Die Verwaltung der Gebühren, die zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden, wird von der Verwertungsgesellschaft selbst vorgenommen.
In Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften, die gemäss Absatz 1 einen Teil der erhobenen Gebühren zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwenden, müssen eine Kontentrennung vornehmen, so dassl deutlich ist
Die Zuweisung und Nutzung von Gebühren durch die Verwertungsgesellschaft zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken ist jedes Jahr Gegenstand eines Berichts des Verwaltungsrats, in dem die Zuweisung und Nutzung dieser Gebühren angeben Dieser Bericht wird der Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschaftsversammlung vorgelegt und dem Kontrolldienst zur Information übermittelt.
§ 2 - In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften dürfen unbeschadet des Artikels 58 § 2 und strengerer Gesetzesbestimmungen des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind, beschliessen, dass höchs
Die Verwaltung der Gebühren, die zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden, wird von der Verwertungsgesellschaft selbst vorgenommen.
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften, die gemäss Absatz 1 einen Teil der erhobenen Gebühren zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken verwenmen
Die Zuweisung und Nutzung von Gebühren durch die Verwertungsgesellschaft zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken ist jedes Jahr Gegenstand eines Berichts des Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgans, in dem die Zuweisunger und Nutz Dieser Bericht wird der Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschaftsversammlung vorgelegt und dem Kontrolldienst zur Information übermittelt. »
Art. 19 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
Art. 67 - § 1 - In Artikel 65 erwähnte Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten in Belgien ausüben wollen, benötigen die Zulassung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, bevor sie mit ihren Tätigkeiten beginnen.
§ 2 - Eine Zulassung wird Gesellschaften erteilt, die durch die Artikel 65bis bis 65quinquies, 66, 66quater, 66quinquies und 66sexies festgelegten Bedingungen erfüllen.
Die Zulassungsbedingungen für einem anderen Land der Europäischen Union gegründete Verwertungsgesellschaft dürfen sich nicht mit gleichwertigweren oder Bezug auf ihren Zweck im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen überschneid
§ 3 - Zulassungsanträge werden dem Minister per Einschreiben zugesandt.
Der König bestimmt Auskünfte und Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beigefügt sein müssen.
Ist die Akte vollständig, so übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem Antragsteller binnen zwei Monaten nach Einreichung des Antrags eine Empfangsbestätigung. Im gegenteiligen Fall setzt er ihn davon in Kenntnis, dass die Akte nicht vollständig ist, wobei er die fehlenden Unterlagen oder Auskünfte angibt. Der Minister oder sein Beauftragter übermittelt die Empfangsbestätigung für die vollständige Akte binnen zwei Monaten nach Empfang der fehlenden Unterlagen oder Auskünfte.
Der Minister befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Notifizierung der Vollständigkeit der Akte. Fügt der Antragsteller seinem Antrag innerhalb dieser Frist zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei, so wird die dreimonatige Frist um zwei Monate verlängert. Der Beschluss wird dem Antragsteller binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben notifiziert.
Die Zulassung wird binnen dreissig Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Wird eine Zulassungsverweigerung in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister oder die zu diesem Zweck bestimmte Person der betreffenden Verwertungsgesellschaft im Voraus die Einwände gegen die Zulassung per Einschreiben mit Rückschein. Der Verwertungsgesellschaft wird mitgeteilt, dass sie ab dieser Notifizierung über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um die angelegte Akte einzusehen, vom Minister oder von der zu diesem Zweck bestimmten Person angehört zu werden un geld ihre Diese Frist von zwei Monaten setzt die in Absatz 4 erwähnte Frist von drei Monaten aus. Der Beschluss wird binnen fünfzehn Tagen per Einschreiben notifiziert.
§ 4 - Der Minister kann eine Zulassung ganz oder teilweise entziehen, wenn die Bedingungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wen die Gesellschaft schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Bestimmungen
Wird ein Zulassungsentzug in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister der betreffenden Verwertungsgesellschaft im Voraus die Einwände gegen die Zulassung per Einschreiben mit Rückschein. Der Verwertungsgesellschaft wird mitgeteilt, dass sie ab dieser Notifizierung über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um die angelegte Akte einzusehen, vom Minister oder von der zu diesem Zweck bestimmten Person angehört zu werden un geld ihre
Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt. Entzüge werden binnen dreissig Tagen nach dem Entziehungsbeschluss im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Zwischen dem Datum der Notifizierung des Entziehungsbeschlusses an die Verwertungsgesellschaft und dem Datum des Inkrafttretens des Entzugwers ergreift die Verwertungsgesellschaft unbeschadet des Artikels 67bis vorsichtige und sorgfältigena Gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten setzt sie insbesondere Rechtsinhaber, die ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertraut haben, sofort von dem Entziehungsbeschluss und dem Datum seines Inkrafttretens in Kenntnis.
Am Datum des Inkrafttretens des Zulassungsentzugs bedeutet dieser die Auflösung der Verträge, durch die Rechtsinhaber die Wahrnehmung ihrer Rechte der Verwertungsgesellschaft anvertrauen. Im Falle eines teilweisen Entzugs werden die Verträge aufgelöst, soweit sie sich auf die Tätigkeit beziehen, für die Zulassung entzogen worden ist.
§ 5 - Nach Veröffentlichung des Beschlusses zum Zulassungsentzug im Belgischen Staatsblatt werden folgende Gebühren bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse auf ein Konto eingezahlt, das auf Betreiben des oder der in Artikel 67bis erwä
1. Gebühren, die für den Zeitraum vor dem Datum des Inkrafttretens des Entziehungsbeschlusses noch zu entrichten sind,
2. einer automatischen kollektiven Wahrnehmung unterworfene Gebühren, die für den Zeitraum nach diesem Inkrafttreten noch geschuldet werden, wenn am Datum des Inkrafttretens des Beschlusses zum Zulassungsentzug keine andere Verwertungsges
Die Führung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Kontos obliegt ausschliesslich den in Artikel 67bis erwähnten Sonderkommissaren.
§ 6 - Ungeachtet des Entziehungsbeschlusses ausgeführte Handlungen und Beschlüsse der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen worden ist, sind nichtig. »
Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 67bis - Im Anschluss an den Beschluss zum vollständigen oder teilweisen Entzug der Zulassung einer Verwertungsgesellschaft kann der Minister für die von ihm festgelegte Dauer einen oder mehrere Sonderkommissare bestimmen, die über die Die Sonderkommissare können sich bei der Ausführung ihres Auftrags von Sachverständigen beistehen lassen.
Der oder die in Absatz 1 erwähnten Sonderkommissare haben den Auftrag, die Verteilung der in Artikel 67 § 5 erwähnten Gebühren vorzunehmen in Anwendung der Verteilungsregeln der Verwertungsgesellschaft oder Entwürfe der Verteilungsregeln werden dem Kontrolldienst vor ihrer Festlegung zur Stellungnahme übermittelt. Dieser gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Entwürfe ab. Für die Erfordernisse und in den Grenzen der Durchführung der Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die Zuderhn
Die Entlohnung des oder der Sonderkommissare wird vom Minister gemäss einer vom König festgelegten Gehaltstabelle festgelegt und wird von der Gesellschaft, deren Zulassung entzogen wurde, geschuldet. Sie wird von dem in Anwendung von Artikel 76bis errichteten Grundlagenfonds vorgestreckt und vom Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, zu Lasten der Gesellschaft, der die Zulassung entz
Der oder die Sonderkommissare legen dem für Urheberrecht zuständigen Minister mindestens einmal pro Quartal einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeiten vor.
Der Auftrag des oder der Sonderkommissare endet auf Beschluss des Ministers. »
Art. 21 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" Art. 68 - § 1 - Bei in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften wird die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmäsigkeit in Bezug auf das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse
Alle Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf Kommissare, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und Befugnisse, die Modalitäten der Bestimmung und des Rücktritts sind auf die in Absatz 1 erwähnten Kommissare anwendbar.
§ 2 - Bei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Verwertungsgesellschaften wird hinsichtlich ihrglier in Belgien gelegenen Zweigstelle die Kontrolle der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsigke »
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 68bis - Der Kontrolldienst kann von dem bei einer Verwertungsgesellschaft bestimmten Kommissar oder Revisor jederzeit einen Nachweis anfordern, dass keine Disziplinarstrafe gegen ihn verhängt worden ist.
Der Kommissar oder Revisor, gegen den eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, setzt den Kontrolldienst und die betreffende Verwertungsgesellschaft von dieser Disziplinabssnahme binnen fünf Werktagen nach Zustellung dieser Massnahme durch »
Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 68ter - Im Falle des Rücktritts des Kommissars oder Revisors aus einer Verwertungsgesellschaft setzt diese den Kontrolldienst binnen fünf Werktagen nach Notifizierung des Rücktrits davon in Kenntnis.
Binnen fünf Werktagen nach einer gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches durchgeführten Abberufung eines Kommissars oder Revisors durch eine Verwertungsgesellschaft bringt die Verwertungsgesellschaft dem Kontrolldienst diese Abberufung »
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 68quater - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben, die dem Kommissar oder Revisor durch oder aufgrund ander Gesetzesbestimmungen anvertraut werden, besteht der Auftrag des bei einer Verwertungsgesellschaft bestimmten Kommissars oder Revisors darin:
1. sich zu vergewissern, dass die Verwertungsgesellschaft im Hinblick auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse angemessene Massnahmen für Geschäftsorganisation, Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrolle getroffen hat. Diese Aufgabe ist jedes Jahr Gegenstand eines Sonderberichts an den Verwaltungsrat, mit Abschrift zur Information an den Kontrolldienst,
2. im Rahmen seines Auftrags bei einer Verwertungsgesellschaft oder seines Revisionsauftrags bei einer natürlichen oder juristischen Person, mit der die Verwertungsgesellschaft enge Verbindungen im Sinne von Artikel 65ter § 5 Absatz 2 hatn Veräwaltern oder Ge
a) Beschlüsse, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Verwertungsgesellschaft auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer Geschäftsorganisation, ihres Rechnungslegungsverfahrens oder ihrer internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder
(b) Beschlüsse oder Fakten, die eine Verletzung des Gesellschaftsgesetzbuches, der buchhalterischen Rechtsvorschriften, der Satzung, des Statuts beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft, der Bestimmungens Kapitels oder
c) andere Beschlüsse oder Fakten, die zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk, einem negativen Prüfungsurteil oder einer Enthaltung in Bezug auf den Bestätigungsvermerk führen können.
Der Kommissar sendet dem Kontrolldienst gleichzeitig eine Abschrift der im vorhergehenden Absatz unter Nr. 1 und 2 erwähnten Berichte zu. Dem Kommissar oderm Revisor
§ 2 - Gegen Kommissare oder Revisoren, die gutgläubig eine in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Information vorgenommen haben, darf weder eine Zivilklage, Strafverfolgung oder Disziplinarklage eing eingeleitet noch eine berufliche Sanktion ausgesprochen wer
Kommissare und Revisoren sind gegenüber dem Minister und dem Kontrolldienst von ihrem Berufsgeheimnis entbunden, wenn sie einen Verstoss gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die buchhalterischen Rechtsvorschriften, die Satzung
§ 3 - Der Kommissar kann vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die er kontrolliert, verlangen, dass ihm am Sitz dieser Gesellschaft Informationen über natürliche und juris Arttische Personen bereitgestellt werden, mit denen die Verwertungsgesellschaft en »
Art. 25 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
Art. 69 - § 1 - Eingenommene Beträge, die mit Sicherheit nicht zugewiesen werden können, werden von den in Belgien ansässigen Verwertungsgesellschaften unter den Rechtsinhabern der betreffenden Kategorie gemwes Modalitäten verteilam die
In Ermangelung einer solchen Mehrheit wird eigens zu diesem Zweck eine neue Generalversammlung, Hauptversammlung beziehungsweise Gesellschafterversammlung einberufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Über die Verwendung dieser Beträge erstellt der Kommissar jährlich einen Sonderbericht.
§ 2 - Beträge, die in Belgien von Verwertungsgesellschaften eingenommen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansäwersig sind, die mit Sicherheit nicht zugewiesen werden können, müssen von den in einem anderen Mit
Über die Verwendung dieser Beträge erstellt der Revisor jährlich einen Sonderbericht. »
Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 69bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 69bis - Unbeschadet spezifischer Abweichungsbestimmungen verjähren Zahlungsklagen in Bezug auf Gebühren, die von Verwertungsgesellschaften erhoben werden, in zehn Jahren ab dem Datum ihrer Einziehung. Diese Frist wird ab dem Datum ihrer Einziehung bis zum Datum ihrer Verteilung ausgesetzt. »
Art. 27 - In Artikel 70 einziger Absatz Nr. 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « gemäss den Artikeln 13 Absatz 2 und 69 » durch die Wörter « gemäss den Artikeln 13 § 3 und 69 » ersetzt.
Art. 28 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 75 - Ungeachtet jeglicher gegenteiliger Klausel übermitteln Verwertungsgesellschaften dem Kontrolldienst Vorschläge zur Änderung der Satzung, des Statuts beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags und der Entgelterhebungs-
Der Kontrolldienst kann verlangen, dass von ihm formulierte Bemerkungen über diese Vorschläge dem zuständigen Organ der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht werden. Diese Bemerkungen und diesbezügliche Antworten müssen in das Protokoll des zuständigen Organs aufgenommen werden. »
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 75bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 75bis - § 1 - In Belgien ansässige Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst eine Abschrift der Zwischenbilanz, die gemäss Artikel 137 § 2 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches den Kommissaren halbjährlich übermittelt wer
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst mindestens halbjährlich eine Zwischenbilanz über die Tätigkeiten ihrer in Belgien gelegenen Zweigstellen, die nach
§ 2 - Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst einmal pro Jahr eine koordinierte und aktualisierte Fassung ihrer Entgelterhebungs-, Einziehungs- und Gebührenverteilungsregeln. »
Art. 30 - Artikel 76 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995, wird wie folgt ersetzt:
Art. 76 - § 1 - Der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und ähnliche Rechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, im Nachfolgenden Kontrolldienst genannt, sorgt für die Anwen
§ 2 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Bediensteten des Kontrolldienstes ebenfalls befugt, in Artikel 78bis erwähnte Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
§ 3 - Unbeschadet der Paragraphen 4 bis 6 unterliegen die Bediensteten des Kontrolldienstes einer Geheimhaltungspflicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, von denen sie im Rahmen der Ausübung ihres Amtes Kenntnis haben. Nach Beendigung ihres Amtes dürfen sie während eines Jahres kein Amt in einer Gesellschaft, die der durch das vorliegende Gesetz vorgweresehenen Kontrolle unterworfen ist, oder in einer grossen Gesellschaft
§ 4 - Der Kontrolldienst kann sich bei der Ausführung der ihm zugewiesen Aufgaben von unabhängigen Sachverständigen beistehen lassen, die ihm Bericht erstatten. Diese Sachverständigen unterliegen einer Geheimhaltungspflicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, von denen sie im Rahmen ihres Auftrags Kenntnis haben.
§ 5 - Der Kontrolldienst kann:
1. vertrauliche Informationen mitteilen im Rahmen von Gerichtsverfahren, die eingeleitet werden, nachdem gegen eine Verwertungsgesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder nachdem sie einen gerichtlichen Vergleich erhalten hat,
2. Vertrauliche Informationen über Verwertungsgesellschaften mitteilen:
a) auf Anweisung eines Gerichts,
b) an die belgischen oder europäischen Behörden, die damit beauftragt sind, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs zu sorgen,
(c) an Organ, die an Liquidation und Konkurs von Verwertungsgesellschaften oder an anderen ähnlichen Verfahren beteiligt sind,
d) an Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Verwertungsgesellschaften beauftragt sind,
e) an Behörden, die mit der Aufsicht über Organ beauftragt sind, die an Liquidation und Konkurs von Verwertungsgesellschaften oder an anderen ähnlichen Verfahren beteiligt sind.
Informationen dürfen dem Empfänger der Informationen in Ausführung von Absatz 2 nur zur Ausführung seines gesetzlichen Auftrags wie in Absatz 1 beschrieben mitgeteilt werden.
Insofern der Empfänger der durch den Kontrolldienst mitgeteilten Informationen in der Ausführung seines Auftrags nicht dadurch beeinträchtigt wird, wird eine Abschrift dieser Informationen dem Verwaltungsrat der betreffenden Verwertungsgesellschaft zuges
§ 6 - Jedes Jahr wird ein Tätigkeitsbericht veröffentlicht, der Daten enthält, die entsprechend den Gesetzesbestimmungen aufgegliedertwer werden, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheber In diesem Bericht wird nach Kategorien von Werken und Nutzungsarten zwischen Auskunftsanfragen, Beschwerden von Schuldnern und Rechtsinhabern und Interventionen auf Initiative des Kontrolldienstes und ihren Ergebnissen unterschieden. Begründete Beschwerden werden pro Verwertungsgesellschaft veröffentlicht.
Der Bericht vermittelt ein wahrheitsgetreues Bild des Sektors der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten und geht auf die spezifische Rolle und die finanzielle Lage der Verwertungsgesellschaften und die neuesten Entwicklungen
Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 76bis - § 1 - Für die Kontrolle der Verwertungsgesellschaften wird ein Grundlagenfonds geschaffen.
Einnahmen, die dem in Absatz 1 erwähnten Fonds zugewiesen werden, und mögliche Ausgaben zu Lasten des Fonds werden für diesen Fonds in der dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle vermerkt.
§ 2 - Zur Speisung des in § 1 erwähnten Fonds und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten ist jede Verwertungsgesellschaft verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Im Falle eines Zulassungsentzugs in Anwendung des vorliegenden Gesetzes bleibt die Verwertungsgesellschaft bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Entziehungsbeschluss in Kraft tritt, der Beitragspflicht unterworfen.
Der Jahresbeitrag ist in einem Mal und und unteilbar zu entrichten.
§ 3 - Der Beitrag jeder Verwertungsgesellschaft wird auf der Grundlage der Urheberrechte und ähnlichen Rechte, die sie auf nationalm Hoheitsgebiet erhebt, und auf der Grundlage der Urheberrechte und ähnlichen Rechte, die sie im Ausland für Rechnung
§ 4 - Der von jeder Verwertungsgesellschaft zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Prozentsatz der in § 3 definierten Berechnungsgrundlage.
Dieser Prozentsatz muss folgenden Bedingungen entsprechen:
1. unbeschadet des Absatzes 3 für alle Verwertungsgesellschaften gleich sein,
2. es ermöglichen, dass der Gesamtertrag der Beiträge alle Kosten deckt, die sich aus der aufgrund des Kapitels VII des vorliegenden Gesetzes ausgeübten Kontrolle ergeben,
3. 0.4 Prozent der in § 3 definierten Berechnungsgrundlage nicht übersteigen.
Der König bestimmt den Prozentsatz der Berechnungsgrundlage, der den im vorstehenden Absatz erwähnten Bedingungen entspricht.
Der Prozentsatz darf 0,1 Prozent der in § 3 definierten Berechnungsgrundlage nicht übersteigen für Beiträge, die von Verwertungsgesellschaften zu entrichten sind, die vom König
§ 5 - Von Verwertungsgesellschaften erhobene Gebühren werden nicht in die in § 3 definierte Berechnungsgrundlage einbezogen, insofern:
1. diese Gebühren sich ausschliesslich auf Verwertungshandlungen beziehen, die im Ausland verrichtet werden,
2. diese Gebühren von der Verwertungsgesellschaft, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Zweigstelle in Belgien hat, ewer oder mehreren Verwertungsgesellschaften, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland
3. nur die Verwertungsgesellschaft/die Verwertungsgesellschaften erwähnt in Nr. 2, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat/haben, die Verteilung dieser Gebühren vornehmen.
§ 6 - Der Grundlagenfonds darf einen Debetstand aufweisen, insofern dieser Debetstand noch im Laufe desselben Haushaltsjahres entsprechend den verwirklichten Einnahmen ausgeglichen wird, so dass das Haushaltsjahr mit einem Positivsaldo
§ 7 - Unbeschadet anderer durch Kapitel VII vorgesehener Sanktionen kann der Minister der Finanzen auf Antrag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen mit der Eintreibung ausstehender »
Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 76ter - Verwertungsgesellschaften müssen alle Daten in Bezug auf Entgelterhebung, Einziehung und Verteilung von Gebühren entweder am Gesellschaftsitz der belgischen Gesellschaften oder in der belgischen Zweigstelle
Bei Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, betrifft die im vorhergehenden Absatz erwähnte Verpflichtung Belege über Entgelterhebung, Einziehung und Verteilung von Gebühren
Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, die eine längere Frist vorschreiben, beträgt die Frist, während deren die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Belege aufbewahrt werden müssen, zehn Jahre ab Verteilung derziege »
Art. 33 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
Art. 77 - § 1 - Wird nach Anhörung einer Verwertungsgesellschaft festgestellt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Auswerfwarhrungserlasse, ihrer Satzung, ihres Statutes beziehungsweise ihres Gesellschaft
§ 2 - Die Verwarnung wird der Verwertungsgesellschaft oder der Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Siziverhaltes not
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der festgestellten Missstände,
3. dass, sollte dem festgestellten Verstoss nicht abgeholfen werden:
a) der Minister eine der in Artikel 77quinquies erwähnten Rechtsklagen einleiten und/oder die in den Artikeln 67 und 77quater erwähnten Verwaltungssanktionen verhängen kann,
b) im Falle eines in Artikel 78bis erwähnten Verstosses die vom Minister bestellten Bediensteten unbeschadet der in Buchstabe a) erwähnten Massnahmen den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 77ter vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. »
Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 77bis - § 1 - In der Ausübung ihres in Artikel 76 §§ 1 und 2 erwähnten Amtes dürfen die vom Minister bevollmächtigten Bediensteten des Kontrolldienstes:
1. sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen,
2. nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht auf einen in Artikel 78bis erwähnten Verstos besteht, während der Öffnungs- beziehungsweise
3. ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht auf einen in Artikel 78bis erwähnten Verstoss besteht, bewohnte Räumlichkeiten besuchen mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden.
Um zu überprüfen, ob eine Person eine in Artikel 65 erwähnte Verwertungstätigkeit ohne die in Artikel 67 vorgesehene Zulassung ausübt, vergnifügen die vom Minister bevollmächtigten Bediensteten des Kontrolldienstes unter denselben Bedingungen über die
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der Polizei anfordern.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch die Paragraphen 1 und 2 erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der in Artikel 78biser
§ 4 - Falls Artikel 77 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll, in dem ein in Artikel 78bis erwähnter Verstoss festgestellt wird, nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wen der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Bei Anwendung des Artikels 77ter wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht. »
Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 77ter - Der vom Minister zu diesem Zweck bestellte Bedienste kann aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 78bis §§ 1 und 2 erwähnten Bestimmungen den Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessenverf
Price und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 78bis vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Durch die in der angebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wen zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleitencht, oder die Sache be In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet. »
Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Artikel 77 festgelegten Frist dem festgestellten Verstoss nicht abgeholfen wordenwert, kann der Minister oder zu diesem Zweck bestellte Bedienste unbeschadet der anderen ducht das Gesetz
1. bekanntmachen, dass die Verwertungsgesellschaft oder die Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, ungeachtet der in Anwendung von Artikel 77 festgelegten Frist vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse, ihre Satzung
2. für die Dauer, die er bestimmt, die direkte oder indirekte Ausübung der in Artikel 65 erwähnten, ohne Zulassung ausgeübten Verwertungstätigkeit ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten.
Wird eine der in Absatz 1 erwähnten Massnahmen in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister oder der zu diesem Zweck bestellte Bedienswerte der betreffenden Verwertungsgesellschaft oder der Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zut Er bringt der Verwertungsgesellschaft oder der Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, zur Kenntnis, dass sie ab dieser Notifizierung über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um die angelegte Aktem
Führt eine Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung ausübt, Handlungen aus oder trifft sie Beschlüsse unter Verstoss gegen die Aussetzung oder das Verbot, so haftet sie für den Schaden, der daraus für Dritte entsteht.
Ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Person eine juristische Person, so haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoss gegen die Aussetzung oder
Der Aussetzungs- oder Verbotsbeschluss wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Handlungen oder Beschlüsse, die unter Verstoss gegen diesen Beschluss ausgeführt beziehungsweise getroffen werden, sind nichtig.
§ 2 - In § 1 erwähnte Beschlüsse des Ministers werden in Bezug auf die Verwertungsgesellschaft oder die betreffende Person ab dem Datum, an dem sie der Gesellschaft oder der betreffenden Person per Einschreiben mit Rückschein notifizifte »
Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Artikel 77quinquies - § 1 - Wenn bei Ablauf der in Artikel 77 erwähnten Frist dem festgestellten Verstoss nicht abgeholfen worden ist, kann der Minister unbeschadet der anderen durch das Gesetz vorgesehenen Massnahmen den Präsidenten
1. das Bestehen des Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der Ausführungserlasse, der Satzung, des Statuts beziehungsweise des Gesellschaftsvertrags der Verwertungsgesellschaft und ihrer Entgelterhebungs-, Einziehungs
2. Wen die Nichtübereinstimmung mit den gesetzlichen Verpflichtungen seitens der Verwertungsgesellschaft einen ernsthaften und unmittelbaren Nachgniteil in Bezug auf die Belange der Rechtsinhaber verursachen könnte, die Verwaltungs- und Geschä Der Präsident des Gerichts legt die Dauer des Auftrags der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer fest.
§ 2 - In § 1 erwähnte Klagen werden im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.
Sie können gemäss den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch kontradiktorischen Antrag eingereicht werden.
Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund derselben Taten durch ein Strafgericht.
Der Präsident des zuständigen Gerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Beklagten das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenrgesung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen
Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Jeder Beschluss wird dem Minister auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wen der Beschluss auf seinen Antrag hin ergangen ist. Ausserdem muss der Greffier den Minister unverzüglich über eine Beschwerde, die gegen einen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Beschluss eingelegt wird, informieren. »
Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 78bis - § 1 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 50.000 EUR wird belegt, wer einen Verstoss gegen die Bestimmungen begeht, die vorgesehen werden durch oder aufgrund der Artikel:
1. 65bis § 1,
2. 65ter § 3,
3. 65quater § 1 und § 2,
4. 65 kneads,
5. 66quinquies § 1,
6. 66.
7. 67 § 1.
§ 2 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR wird belegt, wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel 77bis erwähnten Personen zur Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die Bestimmungenertgenden Gesetzes oder der Nichteinhalt
§ 3 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 20.000 EUR wird belegt, wer als Kommissar oder unabhängiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse, Bilanzen und Ergebnisrechnungen oder konsolidierte Abschlüti
§ 4 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 20.000 EUR wird belegt, wer Beiträge, die dem Grundlagenfonds zur Kontrolle der Verwertungsgesellschaften geschaften werden, nicht zahlt, nicht vollständig zahlt oder nicht innerhalb der Fristen zahlt.
§ 5 - Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.
§ 6 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Verstösse.
Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall werden im Falle eines Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in § 1 vorgesehenen Strafen verdoppelt.
In Abweichung von Artikel 43 of Strafgesetzbuches liegt es im Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der in vorliegendem Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Rückfall, wie in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnt.
Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in vorliegendem Artikel
Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
§ 7 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandsungen es kann ebenfalls die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne anordnen. »
Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 78ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 78ter - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, wird ein Ausschuss eingesetzt, der die Konzertierung zur Ausarbeitung der Ausführungsmassnahmen zu den Bestimmungen
Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und setzt sich zusammen aus Vertretern:
1. der Verwertungsgesellschaften, die ermächtigt sind, ihre Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet auszuüben,
2. der vom Minister bestimmten Organisationen, die die Gebührenschuldner vertreten,
3. der vom Minister bestimmten Organisationen, die die die Verbraucher vertreten,
4. Instituts der Betriebsrevisoren,
5. der Kommission für Buchführungsnormen.
Der König bestimmt Zusammensetzung, Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder, Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses. »
KAPITEL 3
Art. 40 - Vorliegendes Gesetz wird im vierten Jahr nach dem Datum seines Inkrafttretens von der Abteilung « Amt für geistiges Eigentum » der Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft beurteilt.
Der für das Urheberrecht zuständige Minister übermittelt der Abgeordnetenkammer den Bericht dieser Beurteilung.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds
Art. 41 - Die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügte Tabelle wird wie folgt ergänzt:
« 32 - Fund zur Finanzierung der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und ähnliche Rechte
Art der zweckbestimmten Einnahmen:
Jahresbeitrag zur Finanzierung der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften in Anwendung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte
Art der zugelassenen Ausgaben:
Zahlung der Ausgaben, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, in Anwendung der Bestimmungen von Kapitel VII des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte oder der Ausführungserlasse zu diesem Gesetz obliegen".
KAPITEL 5 - Auslegungsbestimmung
Art. 42 - Artikel 2 Absatz 2 of the Gesetzes vom 20. May 1997 über die Finanzierung der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und ähnliche Rechte vorgesehen durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird dahingehend ausgelegt, dass von Verwertungsgesellschaften erhobene Gebühren nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, insofern:
1. diese Gebühren sich ausschliesslich auf Verwertungshandlungen beziehen, die im Ausland verrichtet werden,
2. diese Gebühren von der Verwertungsgesellschaft, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Zweigstelle in Belgien hat, ewer oder mehreren Verwertungsgesellschaften, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland
3. nur die Verwertungsgesellschaft/die Verwertungsgesellschaften erwähnt in Nr. 2, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat/haben, die Verteilung dieser Gebühren vornimmt.
KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmung
Art. 43 - Das Gesetz vom 20. May 1997 über die Finanzierung der Kontrolle von Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und ähnliche Rechte vorgesehen durch das Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird aufgehoben.
KAPITEL 7 - Übergangsbestimmung
Art. 44 - Unbeschadet der Pflicht, den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen, bleiben vom Minister vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erteilte Zulassungen gültig, ausser wen beschlossen wizierd sie zut Juni 1994 eingefügt.
KAPITEL 8 - Inkrafttreten
Art. 45 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgit
1. Artikel 4,
2. Artikel 6,
3. Artikel 9, in Bezug auf Artikel 65ter §§ 3 und 4,
4. Artikel 10,
5. Artikel 18,
6. Artikel 19, in Bezug auf Artikel 67 §§ 1 bis 3,
7. Artikel 24,
8. Artikel 31,
9. Artikel 38, in Bezug auf Artikel 78bis § 1 einziger Absatz Nr. 2, 3, 6, 7, § 3, § 4,
10. Artikel 39,
11. Artikel 41,
12. Artikel 43.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK