Advanced Search

Law Establishing The Military Voluntary Commitment And Amending Various Laws Applicable To Military Personnel. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi instituant l'engagement volontaire militaire et modifiant diverses lois applicables au personnel militaire. - Traduction allemande d'extraits

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

10 JANVIER 2010. - An Act to establish voluntary military engagement and to amend various laws applicable to military personnel. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 1er to 3 and 57 of the Act of 10 January 2010 establishing voluntary military engagement and amending various laws applicable to military personnel (Belgian Monitor of 12 February 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
10. JANUAR 2010 - Gesetz zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung der durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger
Art. 2 - Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Juli 2005, 20. Juli 2005, 27. Dezember 2005 und 25. April 2007, wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 8 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird die Ableistung eines freiwilligen Militärdienstes im Sinne des Gesetzes vom 10. Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze bis zumwer ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Militärperson sich zu dem in Arttighn Die in Artikel 50 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Vorteile werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder Sozialleistung betrachtet."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantirter Familienleistungen
Art. 3 - In Artikel 1 of the Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantirter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1980, den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999, 12. August 2000, 24. Dezember 2002, 27. Dezember 2004, 3. Juli 2005, 25. April 2007, 27. April 2007 und 8. Juni 2008, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Ein Kind, das einen freiwilligen Militärdienst ableistet, bleibt eine Person zu Lasten bis zum ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Militärperson sich zu dem Dienst verpflichtet, der in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes vom Januar 2010 zur Einführung des freiwilligen Militärdienstes und zur Abänderung verschiedener auf das Militärpersonal anwendbarer Gesetze vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn es einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen aufgrund des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen leistet".
(...)
KAPITEL 11 - Schlussbestimmungen
Art. 57 - Mit Ausnahme von Artikel 5 treten die Kapitel 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 10 des vorliegenden Gesetzes am 31. Dezember 2010 in Kraft.
Der König kann Inkrafttretungsdaten festlegen, die vor dem in Absatz 1 erwähnten Datum liegen.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der sozialen Eingliederung,
Frau L. ONKELINX
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik,
Frau J. MILQUET
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte
Mr. DAERDEN
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK