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Act Relating To The Compensation For Pre-Trial Detention Inoperative. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative à l'indemnité en cas de détention préventive inopérante. - Coordination officieuse en langue allemande

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13 MARCH 1973. - Compensation Act in case of inoperative pre-trial detention. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 20 April 1874 on preventive detention (Belgian Monitor of 22 April 1874), as amended from time to time by:
- the Act of 13 March 1973 amending the Act of 20 April 1874 on preventive detention and supplementing Article 447 of the Code of Criminal Investigation (Belgian Monitor of 10 April 1973, err. of 25 April 1973);
- Act of 20 July 1990 on preventive detention (Belgian Monitor of 14 August 1990);
- the Act of 4 July 2001 amending the Judicial Code and the Act of 13 March 1973 concerning compensation for inoperative pretrial detention (Belgian Monitor of 25 July 2001);
- the Act of 31 May 2005 amending the Act of 13 March 1973 on compensation for inoperative pretrial detention, the Act of 20 July 1990 on pretrial detention and certain provisions of the Code of Criminal Investigation (Belgian Monitor of 16 June 2005);
- the Act of 30 December 2009 on various provisions concerning Justice (II) (Belgian Monitor of 15 January 2010).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ
[13. MÄRZ 1973 - Gesetz über die Entschädigung für überschiessende Untersuchungshaft]
[Datum und Überschrift ersetzt durch Art. 48 of the G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 14. August 1990)
Artikel 1 - 23 - [...]
[Art. 1 bis 23 aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 14. August 1990)
Art. 24 - [...]
[Art. 24 umgegliedert zu Art. 89bis of the Strafprozessgesetzbuches durch Art. 43 of the G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 14. August 1990)
Art. 25 - [...]
[Art. 25 umgegliedert zu Art. 90bis des Strafprozessgesetzbuches durch Art. 44 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 14. August 1990)
Art. 26 - [...]
[Art. 26 umgegliedert zu Art. 136bis des Strafprozessgesetzbuches durch Art. 45 des G. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 14. August 1990)
[Art. 27 - § 1 - Ein Recht auf Entschädigung wird jeder Person gewährt, der ihre Freiheit unter Umständen entzogen worden ist, die mit den Bestimmungen von Artikel 5 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gebilligt durch das Gesetz vom 18. May 1955, unvereinbar sind.
§ 2 - Die Klage wird vor den ordentlichen Gerichten in der im Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Form eingereicht und ist gegen den belgischen Staat in der Person des Ministers der Justiz gerichtet.]
[Art. 27 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 13. März 1973 (B.S. vom 10. April 1973)
[Art. 28 - § 1 - Jede Person, die während mehr als acht Tagen in Untersuchungshaft genommen worden ist, ohne dass diese Haft oder deren Aufrechterhaltung auf ihr persönliches Verhalten zurückzuführen ist, kann Anspruch auf eine Entschädigung erheben
a) wenn sie durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung direkt oder indirekt aus dem Rechtsstreit entlassen worden ist,
b) [wenn zu ihren Gunsten ein Einstellungsbeschlusses gefasst oder ein Einstellungsentscheid erlassen worden ist,]
c) wenn sie nach Erlöschen der Strafverfolgung durch Verjährung festgenommen worden ist oder die Untersuchungshaft aufrechterhalten worden ist,
(d) [...]
§ 2 - Der Betrag dieser Entschädigung wird nach Billigkeit und unter Berücksichtigung aller Umstände des öffentlichen und privaten Interesses festgelegt.
§ 3 - Wenn der Betroffene keine Schadenersatzklage vor den ordentlichen Gerichten einreichen kann, muss die Entschädigung durch eine Antragschrift, die an den Minister den Justiz zu richten ist, beantragt werden, der binnen sechs Monaten über
Die Entschädigung wird vom Minister der Justiz zu Lasten der Staatskasse gewährt, wenn die in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Wenn die Entschädigung verweigert wird, der Betrag als ungenügend angesehen wird oder der Minister der Justiz binnen sechs Monaten ab dem Antrag nicht befunden hat, kann der Betroffene sich an die gemäss § 4 eingesetzte Kommission wenden.
Bei Rechtsverfolgung wegen einer der in den Artikeln 147, 155 und 156 of Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten, die zum Nachteil des Betroffen begangen worden sind, setzt die im vorhergehenden Absatwordz vorgesehene Frist von sechs Monaten erst ab
§ 4 - Eine Kommission wird eingesetzt, die über die Beschwerden gegen die vom Minister der Justiz gefassten Beschlüsse oder über die Anträge befindet, die eingereicht werden, wennn der Minister unter den in § 3 bestimmten Bedingungen nicht über den Antrag befunden
[Diese Kommission setzt sich zusammen aus:
- dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes oder, bei dessen Verhinderung, dem Präsidenten des Kassationshofes,
- dem Ersten Präsidenten des Staatsrates oder, bei dessen Verhinderung, dem Präsidenten des Staatsrates,
- und, entsprechend der Verfahrenssprache, dem Präsidenten der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften oder dem Präsidenten der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften oder, bei Verhinderung
Das Amt des Sekretärs der Kommission wird von einem oder mehreren vom Ersten Präsidenten bestimmten Mitgliedern der Kanzlei des Kassationshofes ausgeübt.
Der König bestimmt die Arbeitsweise der Kommission.
§ 5 - Die Beschwerden und Anträge bestehen aus einer Antragschrift in zwei Ausfertigungen, die von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet sind und bei der Kanzlei des Kassationshofes binnen sechzig Tagen [ab der Notifizierung des Beschlusses des Ministers]
Der König regelt das Verfahren vor der Kommission, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagt.
Die Kommission befindet über die in der Sitzung abgegebene Stellungnahme des Generalprokurators beim Kassationshof, nachdem sie die Gründe der Parteien angehört hat.
Ihre Entscheidungen werden in öffentlicher Sitzung verkündet. Gegen die Entscheidungen kann keine Beschwerde eingelegt werden.
Die Entscheidung der Kommission wird auf Antrag der Betroffenenen auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, ohne dass in diesem Auszug der Betrag der gewährten Entschädigung erwähnt werden darf. Die Kosten der Veröffentlichung gehen zu Lasten der Staatskasse.]
[Art. 28 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 13. März 1973 (B.S. vom 10. April 1973); § 1 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 of the G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); § 1 einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 of the G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010); § 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 4. Juli 2001 (B.S. vom 25. Juli 2001); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 31. May 2005 (B.S. vom 16. Juni 2005)]
[Art. 29 - Sterben die Personen, denen aufgrund der Artikel 27 und 28 ein Recht auf Entschädigung gewährt wird oder die Anspruch auf eine Entschädigung erheben können, können die Entschädigungen ihren Rechtsnachfolgern gewährt wer
[Art. 29 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 13. März 1973 (B.S. vom 10. April 1973)