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The Archives Act

Original Language Title: Loi relative aux archives

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24 JUNE 1955. - Archives Act



Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 24 June 1955 on archives (Belgian Monitor of 12 August 1955), as amended by the Act of 6 May 2009 on various provisions (Belgian Monitor of 19 May 2009).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN UNTERRICHTSWESENS
24. JUNI 1955 - Archivgesetz
Artikel 1 - Ausser bei ordnungsgemässer Befreiung werden Archivalien, die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gerichten der rechtsprechenten Gewalt, dem Staatsrat, den Staatsverwaltungen[, den Provinzen geo und den der Konwat
Archivalien, die älter als [dreissig Jahre] sind und von den Gemeinden und den [der Kontrolle oder der Verwaltungsaufsicht der Gemeinden unterliegenden] öffentlichen Einrichtungen aufbewahrt werden, können ins Staatsarchiv überführ
[...]
Archivalien, die jünger als [dreissig Jahre] sind und keinen administrativen Nutzen mehr haben, können auf Antrag der Behörden, denen sie gehören, ins Staatsarchiv überführt werden.
Archive von Privatpersonen [und privatrechtlichen Gesellschaften oder Vereinigungen] können auf Antrag der Betreffenden ebenfalls ins Staatsarchiv überführt werden.
Der König bestimmt die Modalitäten [der Überführung] und die Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Behörden von der Überführung ihrer Archive befreit werden.
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 bis 5 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 und 6 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 126 Nr. 1 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009); Abs. 3 abgeändert durch Art. 126 Nr. 3 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009); Abs. 4 abgeändert durch Art. 126 Nr. 7 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009); Abs. 5 abgeändert durch Art. 126 Nr. 8 Buchstabe b) und 9 Buchstabe c) des G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009)]
Art. 2 - Im Staatsarchiv [befindliche] Archivalien dürfen ohne Einwilligung der zuständigen Behörde[, der Privatperson oder der privatrechtlichen Gesellschaft oder Vereinigung], die die Überführung vorgenommen hat, nicht vernichtet werden.
[Art. 2 abgeändert durch Art. 127 Nr. 1 bis 3 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009)]
Art. 3 - Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 ins Staatsarchiv [überführte] Archivalien sind öffentlich. [Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen sie der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden, insbesondere den Zugang zum Lesesaal und dessen Betrieb, die materiellen Bedingungen, die den Zugang zu Archivalien einschränken
Ausfertigungen oder Auszüge werden von den Archivleitern ausgestellt, nachdem sie von ihnen unterzeichnet und mit dem Siegel des Archivlagers versehen wurden; sie haben somit vor Gericht Beweiskraft.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 128 Nr. 1 und 2 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009)]
Art. 4 - [Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 und 4 im Staatsarchiv befindlichen Archivalien einsehbar sind, insbesondere den Zugang zum Lesesaal unti dessen Betrieb, Z maangllen die
[Art. 4 ersetzt durch Art. 129 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009)]
Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Behörden dürfen Archivalien ohne Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten nicht vernichten.
Art. 6 - Archivalien, die von den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Behörden aufbewahrt werden, stehen unter der Aufsicht des Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten.
[Der König bestimmt, wie diese Aufsicht auszuüben ist.]
[Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 131 of the G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009)]
[Art. 6bis - Der König bestimmt die Dauer des Übergangszeitraums und die Bedingungen, unter denen bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Archivalien zeitlich gestaffelt werden kann
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 132 des G. vom 6. May 2009 (B.S. vom 19. May 2009)]
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.