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Act Revising The Decree-Law Of 28 December 1944 On Social Security For Workers. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs. - Coordination officieuse en langue allemande

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27 JUNE 1969. - Act revising the Decree-Law of 28 December 1944 concerning the social security of workers. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 27 June 1969 revising the Decree-Law of 28 December 1944 concerning the social security of workers (Moniteur belge of 25 July 1969), as amended successively by:
- the Act of 23 December 1969 amending the Act of 27 June 1969 revising the Decree-Law of 28 December 1944 concerning the social security of workers (Belgian Monitor of 25 December 1969);
- the law of 26 March 1970 incorporating the double capital for the third week of holidays in the annual holiday scheme of wage workers (Moniteur belge of 28 March 1970);
- the Act of 5 July 1971 on the legislation concerning the social security of employed workers and the compulsory insurance scheme against illness and disability (Belgian Monitor of 7 July 1971);
- the royal decree of 13 September 1971 amending the law of 27 June 1969 revising the Decree-Law of 28 December 1944 concerning the social security of workers (Belgian Monitor of 21 September 1971);
- the Act of 16 July 1974 linking certain social benefits to the evolution of general well-being (Belgian Monitor of 24 July 1974);
- the Act of 23 December 1974 on budget proposals 1974-1975 (Moniteur belge of 31 December 1974, err. of 3 January 1975);
- Act of 24 December 1974 amending the legislation concerning social security of workers (Belgian Monitor of 1er January 1975);
- the Act of 28 March 1975 incorporating the fourth week of vacation in the annual holiday scheme of wage workers (Belgian Monitor of 8 April 1975);
- the Act of 5 January 1976 on budget proposals 1975-1976 (Moniteur belge of 6 January 1976, err. of 22 January 1976);
- the Royal Decree of 9 March 1977 amending, for the financing of the holiday period 1976, the rate of the annual holiday contribution due by employers subject to the law of 27 June 1969 revising the Decree-Law of 28 December 1944 concerning the social security of workers (Belgian Monitor of 31 March 1977);
- the royal decree of 10 March 1978 setting for manual workers subject to the law of 27 June 1969 revising the Decree-Law of 28 December 1944 concerning the social security of workers, the fictitious remuneration for days of inactivity assimilated to actual working days by the legislation relating to the annual holidays of workers employed (Moniteur belge of 7 April 1978);
- the law of 4 August 1978 of economic reorientation (Moniteur belge of 17 August 1978);
- the Act of 8 August 1980 on budget proposals 1979-1980 (Belgian Monitor of 15 August 1980, erred of 9 September 1980);
- the Royal Decree of 24 December 1980 amending Article 17 of the Law of 27 June 1969 revising the Decree-Law of 28 December 1944 concerning the social security of workers (Belgian Monitor of 31 December 1980);
- Royal Decree No. 131 of 30 December 1982, redistribution of family allowances in the family allowance scheme for employed workers (Belgian Monitor of 12 January 1983, err. of 12 February 1983);
- Royal Decree No. 135 of 30 December 1982 amending Article 28 of the Law of 27 June 1969 revising the Decree-Law of 28 December 1944 concerning the social security of workers (Belgian Monitor of 12 January 1983);
- the law of recovery of 22 January 1985 containing social provisions (Moniteur belge of 24 January 1985, err of 24 April 1990);
- the programme law of 6 July 1989 (Moniteur belge of 8 July 1989);
- the royal decree of 11 October 1989 amending the law of 27 June 1969 revising the Decree-Law of 28 December 1944 concerning the social security of workers (Moniteur belge of 4 November 1989);
- the programme law of 22 December 1989 (Moniteur belge of 30 December 1989, err. of 4 April 1990);
- Act of 29 December 1990 on social provisions (Belgian Monitor of 9 January 1991);
- Act of 20 July 1991 on social and other provisions (Belgian Monitor of 1er August 1991, err. of 22 October 1991 and 20 November 1991;
- the Act of 6 August 1993 on social and other provisions (Belgian Monitor of 9 August 1993, err of 27 August 1993);
- Act of 30 March 1994 on social provisions (Moniteur belge of 31 March 1994);
- the Act of 29 April 1996 on social provisions (Moniteur belge of 30 April 1996, err. of 20 August 1996);
- the Royal Decree of 8 August 1997 on measures for the development of the overall management of social security, pursuant to Article 9 of the Law of 26 July 1996 on social security modernization and ensuring the viability of the legal pension schemes and Article 3, § 1er4° of the Act of 26 July 1996 to fulfil the budgetary conditions of Belgium's participation in the European Economic and Monetary Union (Belgian Monitor of 29 August 1997);
- Act of 22 February 1998 on social provisions (Moniteur belge of 3 March 1998);
- the Royal Decree of 26 December 1998 on measures to adapt the regulations on solidarity liability for social and fiscal debts pursuant to article 43 of the Act of 26 July 1996 on social security modernization and ensuring the viability of legal pension schemes (Belgian Monitor of 31 December 1998);
- Act of 25 January 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the Royal Decree of 10 June 2001 on the Harmonization of Social Security at the Royal Decree of 10 June 2001 on the uniform definition of concepts relating to working time for the use of social security, pursuant to Article 39 of the Law of 26 July 1996 on the Modernization of Social Security and ensuring the viability of legal pension schemes (Moniteur belge of 31 July 2001);
- the Royal Decree of 11 December 2001 on the uniformization of pyvot indices for the substances referred to in Article 78 of the Constitution and under the Ministry of Social Affairs, Public Health and the Environment (Belgian Monitor of 22 December 2001, err. of 3 July 2002);
- the Programme Law (I) of 24 December 2002 (Moniteur belge of 31 December 2002, err. of 7 February 2003);
- Act of 24 February 2003 concerning the modernization of social security management (Belgian Monitor of 2 April 2003);
- the programme law of 22 December 2003 (Moniteur belge of 31 December 2003, err. of 16 January 2004);
- the programme law of 9 July 2004 (Moniteur belge of 15 July 2004);
- the programme law of 27 December 2004 (Moniteur belge of 31 December 2004, err. of 18 January 2005);
- the Act of 3 July 2005 on various provisions relating to social dialogue (Moniteur belge of 19 July 2005, err. of 7 September 2005);
- the programme law of 27 December 2005 (Moniteur belge of 30 December 2005, err. of 20 March 2006);
- the Act of 27 December 2005 on various provisions (Moniteur belge of 30 December 2005, err. of 31 January 2006);
- the programme law of 20 July 2006 (Moniteur belge of 28 July 2006);
- the Act of 20 July 2006 on various provisions (Moniteur belge of 28 July 2006);
- the Programme Law (I) of 27 December 2006 (Moniteur belge of 28 December 2006, err. of 24 January 2007, 13 February 2007 and 23 February 2007);
- the Act of 27 December 2006 on various provisions (I) (Moniteur belge of 28 December 2006, err. of 24 January 2007 and 12 February 2007);
- the programme law of 27 April 2007 (Moniteur belge of 8 May 2007, err. of 23 May 2007 and 8 October 2007);
- the Act of 21 December 2007 on the execution of the inter-professional agreement 2007-2008 (Belgian Monitor of 31 December 2007);
- the Act of 27 December 2007 amending article 30bis of the Act of 27 June 1969 revising the Decree-Law of 28 December 1944 concerning the social security of workers (Moniteur belge of 31 December 2007);
- the programme law of 8 June 2008 (Moniteur belge of 16 June 2008);
- the Act of 8 June 2008 on various provisions (I) (Moniteur belge of 16 June 2008, err. of 16 July 2008 and 30 July 2008);
- Act of 24 July 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 7 August 2008);
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
27. JUNI 1969 - Gesetz zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden gleichgestellt mit:
1. Arbeitnehmern:
(a) Lehrlinge,
(b) Personen, auf die der König diese Anwendung in Ausführung von Artikel 2 § 1 Nr. 1 ausdehnt,
2. Arbeitgebern:
(a) Personen, die Lehrlinge beschäftigen,
(b) Personen, die vom König in Anwendung von Artikel 2 § 1 Nr. 1 bestimmt werden.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die unter nachfolgende Sozialversicherungsregelungen fallen:
1. [...]
2. Für Seeleute der Handelsmarine.
* * * * * Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen vollständige Beiträge zugunsten dieser Regelung geschuldet werden], es sei denn, diese Einrichtungen, Dienste und Zentren zahlen ihnen ausschlieslich eine fest
[Art. 1 § 2 einziger Absatz Nr. 1 aufgehoben durch Art. 149 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 3 eingefügt durch Art. 106 of the G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
[Art. 1bis - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, gegen Zahlung einer Entlohnung für Rechnung des Auftraggebers, der eine natürliche oder eine juris Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Person, die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, diese künstlerische Leistung oder dieses künstlerische Werk anlässlich von Ereignissen in ihrer Familie
Die natürliche oder juristische Person, von der die Person, die die künstlerische Leistung erbringt oder das künstlerische Werk produziert, die Entlohnung erhält, wird als Arbeitgeber betrachtet.
§ 2 - Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion künstlerischer Werke" ist die Kreation und/oder die Darbietung oder Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichenaudiovisualle und bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspieltetal Bühnenbi
§ 3 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die im Rahmen der juristischen Person, deren Bevollmächtigte im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen sie sie sind, künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke produzieren.]
[Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Bedingungen, unter denen § 1 nicht anwendbar ist auf Personen, die künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerziee Werke
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 170 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 123 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
Art. 2 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates:
1. unter den Bedingungen, die Er bestimmt, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf die Personen ausdehnen, die, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, gegen Entlohnung unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen oderlichen in diesem Fall bestimmt der König die Person, die als Arbeitgeber betrachtet wird,
2. Für bestimmte Arbeitnehmerkategorien, die Er bestimmt, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf eine oder mehrere der in Artikel 5 aufgeführten Regelungen beschränken,
3. für bestimmte Arbeitnehmerkategorien, die Er bestimmt, besondere Anwendungsmodalitäten festlegen, die von bestimmten Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abweichen,
4. unter den Bedingungen, die Er bestimmt, Kategorien von Arbeitnehmern, die mit einer Arbeit beschäftigt sind, die für sie eine Nebenbeschäftigung ist oder die der Essenz nach von kurzer Dauer ist, und die Arbeitgeber für die Beschäftigung dieser
§ 2 - Wenn der König eine der Ihm durch § 1 Nr. 1 und 2 erteilten Befugnisse ausübt, dehnt Er durch denselben Erlass den Anwendungsbereich derjenigen der in Artikel 5 vorgesehenen Regelungen aus, deren Genuss Er aufich ne
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der internationalen Übereinkommen und der internationalen Verordnungen in Sachen soziale Sicherheit und von Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit findet vorliegendes Gesetz Anwendung auf die Arbeitnehmer, die in Belgien im Dienst eines in Belgien ansässigen Arbeitgebers sind oder die an einen in Belgien gelegenen Betriebssitz gebunden sind.
[Art. 3bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Arbeitszeitdaten, so wie sie im Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen festgelegt sind.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001)]
Art. 4 - Die Arbeitgeber dürfen die Nichtigkeit des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrags nicht geltend machen, um die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auszuschliessen.
KAPITEL II - Landesamt für soziale Sicherheit
Abschnitt 1 - Auftrag
Art. 5 - [Das Landesamt für soziale Sicherheit, eingerichtet durch das Erlassgesetz vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, hat als Auftrag:
1. die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einzuziehen, um an der Finanzierung folgender Regelungen beizutragen:
a) die Entschädigungen, die in Ausführung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung geschuldet werden,
(b) die Arbeitslosengelder,
(c) die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen,
d) die Entschädigungen infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
e) die Gesundheitsleistungen, die in Ausführung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung geschuldet werden,
(f) die Familienleistungen,
(g) die Jahresurlaubsgelder,
[h) die Invaliditätspensionen zugunsten der Bergarbeiter und ihnen gleichgestellten Personen],
2. die Globalverwaltung zu gewährleisten und die Transparenz und Wirksamkeit ihrer Finanzierung zu fördern,
Das Landesamt wird in der Ausübung dieser Aufgabe "LASS-Globalverwaltung" genannt.
Zu diesem Zweck sorgt es unter der Autorität des Geschäftsführenden Ausschusses der sozialen Sicherheit unter anderem dafür:
(a) die in Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten globalisierten Einnahmen auf der Grundlage des zu finanzierenden Barmittelbedarfs, wie er in Artikel 24 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnt ist, zu verteilen,
b) der Regierung im Hinblick auf die Erstellung des Haushaltsplans und der Haushaltskontrolle einen Bericht über die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen in einer Mehrjahresperspektive, die vorrangigen politischen Leitlinien und die Art und Weise
c) die Entwicklung der gesamten Einnahmen und Ausgaben aufgrund der von den betreffenden öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit übermittelten Daten zufol vergen,
d) eine gemeinsame Barmittelverwaltung zu führen und die verfügbaren Guthaben, die der Globalverwaltung gehören, zu verwalten],
[3. der Behörde und der Öffentlichkeit statistische Daten aus seinen Datenbanken zur Verfügung zu stellen und dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten oder der Unternehmensdaten; der Minister
a) die Fälle, in denen die Zurverfügungstellung dieser Daten unntgeltlich ist,
b) die Fälle, in denen die Zurverfügungstellung dieser Daten zum Kostpreis erfolgt; er bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes entweder den anwendbaren Price oder die Elemente, dien ermöglichen
c) die Fälle, in denen der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes eine volle oder teilweise Ermässigung des Kostpreises für die Zurverfügungstellung der unter Buchstabe b) erwähnten Daten bewilligen kann,]
[4. die Schaffung von Forschungsaufträgen im Sektor der Grundlagenforschung zu finanzieren gemäss Artikel 189 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006. ]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 3 of the K.E. vom 8. August 1997 (B.S. vom 29. August 1997); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt durch Art. 150 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 117 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 190 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
Art. 6 - Das Landesamt für soziale Sicherheit kann auch mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt werden, die in Anwendung des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit festgelegt sind.
In diesem Fall müssen sowohl für die Beiträge als auch für die Beitragzuschläge und Verzugszinsen die Berechnungsmodi, die Einziehungs- und Beitreibungsverfahren dieselben sein wie diejenigen, die durch vorliegendes Gesetz vorgesehen sind.
[Art. 6bis - § 1 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragt, die gemäss dem Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen festgelegt sind.
§ 2 - Für die Ausführung dieses Auftrags wird ein administratif Büro eingesetzt, das aus Personal des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter zusammengesetzt ist.
Dieses Büro verfügt über einen Stellenplan und einen Sprachkader, die von denen des Landesamtes getrennt sind.
§ 3 - Der König kann auf Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass beschliessen, dieses Büro aufzulösen und die in seinem Sonderkader vorgesehenen Stellencherh des Landes
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 131 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996), selbst ersetzt durch Art. 60 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)]
Art. 7 - § 1 - In Abweichung [...] of the Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates das Landesamt für soziale Sicherheit die der Einziehung und Beitreibung der Beiträ
§ 2 - In diesem Fall bestimmt der König die technischen und administrativen Bedingungen, unter denen das Landesamt für soziale Sicherheit den ihm anvertrauten Auftrag erfüllt; diese Bedingungen dürfen sodann von den Bestimmungen dieser Erlassgesetze abweichen, ausser was die dort vorgesehenen Beitragssätze und die Berechnungsgrundlage der Beiträge betrifft.
[Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 132 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996)
Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 2 of the G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994)]
Abschnitt 2 - Organization
Art. 9 - Das Landesamt für soziale Sicherheit ist eine öffentliche Einrichtung, die Rechtspersönlichkeit besitzt. Es steht unter Staatsgarantie.
Seine Organisation und Arbeitsweise werden vom König geregelt.
Art. 10 - Die tägliche Geschäftsführung des Landesamtes für soziale Sicherheit wird von einem Generalverwalter wahrgenommen, dem ein beigeordneter Generalverwalter beisteht.
Art. 11 - Das Landesamt für soziale Sicherheit kann Vergleiche und Kompromisse schliessen.
Art. 12 - Das Landesamt für soziale Sicherheit teilt jedem Dritten, der einen Antrag per Einschreibebrief einreicht und ein rechtmässiges Interesse geltend macht, innerhalb eines Monats den Betrag seiner Schuldforderung für Beiträge zu Lasten mitntlich genannten Arbe
Art. 13 - Das Landesamt für soziale Sicherheit darf eine Dienstelle für maschinelle Datenverarbeitung schaffen und sie den in Artikel 19 erwähnten Einrichtungen zur Verfügung stellen. Es kann sich zwecks Schaffung eine solchen Dienstelle auch mit diesen Einrichtungen zusammenschliessen. Die Funktionskosten diese Dienststelle werden unter diese verschieden Einrichtungen verteilt.
Dieses Landesamt kann auch einer Privateinrichtung die Ausführung von Arbeiten der maschinellen Datenverarbeitung anvertrauen, unter der Bedingung, dass es bei dieser Einrichtung über einen ständigen Vertreter verfügt, der mit der regelmäsi Der Geschäftsführende Ausschus des Landesamtes bestimmt mit Zustimmung des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers diesen ständigen Vertreter unter den leitenden Beamten des Landesamtes [...].
[Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 of the G. vom 5. Juli 1971 (B.S. vom 7. Juli 1971) und Art. 133 of G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996)
KAPITEL III - Sozialversicherungsbeiträge
Abschnitt 1 - Berechnung der Beiträge
Art. 14 - § 1 - Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf der Grundlage der Entlohnung des Arbeitnehmers berechnet.
§ 2 - Der Begriff Entlohnung wird in Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestimmt. Der König kann jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den so bestimmten Begriff erweitern oder einschränken.
[§ 3 - [Die in Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und die in Titel XIII Einziges Kapitel "Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen" des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) erwähnten Vorteile sind vom Begriff Entlohnung ausgeschlossen in Höhe des in Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Betrags.]]
[§ 4 - Bei Beanstandung in Bezug auf die Realität der Kosten zu Lasten des Arbeitgebers muss Letzterer die Realität dieser Kosten durch Belege nachweisen oder, wenn das nicht möglich ist, durch alle anderen vom allgemeinen Recht z
In Ermangelung von beweiskräftigen Elementen, die vom Arbeitgeber geliefert werden, kann das Landesamt für soziale Sicherheit auf Vorschlag der zuständigen Inspektionsdienste, die den Arbeitgeber angehört haben, von Amts wegen eine zusätzlich
[Art. 14 § 3 eingefügt durch Art. 14 of the G. vom 21. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007) und ersetzt durch Art. 166 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); § 4 eingefügt durch Art. 64 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)]
Art. 15 - [Die Beiträge werden gemäss den in Artikel 17 bestimmten Unterscheidungen auf die Gesamtheit oder einen Teil der Entlohnung berechnet. In letzterem Fall werden die Grenzen, bis zu denen die Entlohnung berücksichtigt wird, auf [16.375 F, 27.075 F und 34.500 F] pro Monat festgelegt. Diese Beträge und die Grenzen, die sich aus der Anwendung des in Artikel 17 erwähnten Neubewertungskoeffizienten ergeben, können je nach den wirtschaftlichen Notwendigkeiten und nach Stellungnahme des we Nationalen Arbeitsrates vom König durch einen
Der König kann andere Grenzen festlegen, wenn die Entlohnung sich auf einen Arbeitszeitraum bezieht, der nicht mit dem Monat zusammenfällt, ohne dass sich jedoch die Erhebung der Beiträge auf einen Betrag beziehen darf, der
[Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 24. Dezember 1974 (B.S. vom 1. Januar 1975) und abgeändert durch Art. 124 § 1 of the G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980)]
Art. 16 - [Die Grenzen sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden. Sie sind an den Schwellenindex 103.14 (Basis 1996 = 100) gebunden.
Sie sind abhängig von Schwellenindexen, die einer Reihe angehören, deren erster 103,14 ist und in der jeder darauffolgende durch Multiplikation des vorhergehenden mit 1.02 ermittelt wird. Für die Berechnung jedes Schwellenindexes werden Bruchteile von Hundertsteln eines Punktes zu Hundertsteln auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sie 50 Prozent eines Hundertstels erreichen oder nicht.
Jedes Mal, wenn der Durchschnitt der Verbraucherpreisindexe von zwei aufeinanderfolgenden Monaten den oberen oder unteren Schwellenindexeicht, werden die an den Schwellenindex 103,14 gebundenen Grenzen neu berechnet, indem sie mit dem Koeffizienten 1,02n multipliziert werden, wobei der Rang des erreichten Schwellenindexes ist. Zu diesem Zweck wird jeder Schwellenindex mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet, die für seinen Rang steht, wobei die Nummer 1 den auf den Schwellenindex 103,14 folgenden Schwellenindex kennzeichnet. Für die Berechnung des Koeffizienten 1,02n werden Bruchteile von Zehntausendsteln einer ganzen Zahl zu Zehntausendsteln auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sie 50 Prozent eines Zehntausendstels erreichen oder nicht.
Die Erhöhung oder Herabsetzung findet Anwendung ab dem Kalenderquartal nach dem Ende des Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Monaten, im Laufe dessen der durchschnittliche Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung rechtfertigt.
Wen die Grenzen, die einmal oder mehrmals erhöht oder herabgesetzt worden sind, nicht mehr durch 25 teilbar sind, werden sie gemäss den vom König bestimmten Modalitäten gerundet.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001)]
Art. 17 - Die Beitragssätze und die Grenzen, in Höhe derer die Entlohnung des Arbeitnehmers im Hinblick auf deren Berechnung berücksichtigt wird, werden wie folgt festgelegt:
§ 1 - Was den Arbeitnehmerbeitrag betrifft:
1. wenn es sich um einen Handarbeiter handelt:
a) [5,75 Prozent des Betrags seiner Entlohnung, die für die Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger bestimmt sind; dieser Beitragssatz wird ab dem 1. Juli 1970 auf 6 Prozent erhöht,]
b) [1,10 Prozent des Betrags seiner auf [34.500] F pro Monat begrenzten Entlohnung, der für die Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung (Zweig Entschädigungen) bestimmt ist. Auf diese Grenze von [34.500] F wird ab dem [1. Januar 1980] am 1. Januar eines jeden Jahres ein Neubewertungskoeffizient angewandt, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,]
(c) [1.20 Prozent des Betrags seiner auf [34.500] F pro Monat begrenzten Entlohnung, der für die Regelung in Sachen Beschäftigung und Arbeitslosigkeit bestimmt ist. Auf diese Grenze von [34.500] F wird ab dem [1. Januar 1981] am 1. Januar eines jeden Jahres ein Neubewertungskoeffizient angewandt, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,]
(d) [1,80 Prozent des Betrags seiner Entlohnung, der für die Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung (Zweig Gesundheitspflege) bestimmt ist,]
2. wenn es sich um einen Geistesarbeiter handelt:
a) [5,75 Prozent des Betrags seiner auf [34.500] F pro Monat begrenzten Entlohnung, die für die Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger bestimmt sind.
Dieser Beitragsssatz wird ab dem 1. Juli 1975 auf 6 Prozent erhöht. Auf diese Grenze von [34.500] F wird ab dem [1. Januar 1981] am 1. Januar eines jeden Jahres ein Neubewertungskoeffizient angewandt, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,]
b) [0.70 Prozent des Betrags seiner auf [34.500] F pro Monat begrenzten Entlohnung, der für die Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung (Zweig Entschädigungen) bestimmt ist. Auf diese Grenze von [34.500] F wird ab dem [1. Januar 1980] am 1. Januar eines jeden Jahres ein Neubewertungskoeffizient angewandt, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,]
(c) [1.20 Prozent des Betrags seiner auf [34.500] F pro Monat begrenzten Entlohnung, der für die Regelung in Sachen Beschäftigung und Arbeitslosigkeit bestimmt ist. Auf diese Grenze von [34.500] F wird ab dem [1. Januar 1981] am 1. Januar eines jeden Jahres ein Neubewertungskoeffizient angewandt, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,]
(d) [1,80 Prozent des Betrags seiner Entlohnung, der für die Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung (Zweig Gesundheitspflege) bestimmt ist.]
§ 2 - Was den Arbeitgeberbeitrag betrifft:
1. für die Beschäftigung eines Handarbeiters:
(a) [7,50 Prozent des Betrags seiner Entlohnung, die für die Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger bestimmt sind; dieser Beitragssatz wird ab dem 1. Juli 1970 auf 8 Prozent erhöht,]
b) [1,80 Prozent des Betrags seiner auf [34.500] F pro Monat begrenzten Entlohnung, der für die Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung (Zweig Entschädigungen) bestimmt ist. Auf diese Grenze von [34.500] F wird ab dem [1. Januar 1980] am 1. Januar eines jeden Jahres ein Neubewertungskoeffizient angewandt, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,]
(c) [1,70 Prozent des Betrags seiner auf [34.500] F pro Monat begrenzten Entlohnung, der für die Regelung in Sachen Beschäftigung und Arbeitslosigkeit bestimmt ist. Auf diese Grenze von [34.500] F wird ab dem [1. Januar 1981] am 1. Januar eines jeden Jahres ein Neubewertungskoeffizient angewandt, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,]
(d) [3,75 Prozent des Betrags seiner Entlohnung, die für die Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung (Zweig Gesundheitspflege) bestimmt sind,]
e) [7,75 Prozent des Betrags seiner Entlohnung, die für die Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger bestimmt sind, [...]]
(f) [14.75 Prozent] of the Betrags seiner Entlohnung, die für die Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger bestimmt sind,
2. für die Beschäftigung eines Geistesarbeiters:
a) [8 Prozent des Betrags seiner auf [34.500] F pro Monat begrenzten Entlohnung, die für die Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger bestimmt sind. Auf diese Grenze von [34.500] F wird ab dem [1. Januar 1981] am 1. Januar eines jeden Jahres ein Neubewertungskoeffizient angewandt, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,]
b) [1,80 Prozent des Betrags seiner auf [34.500] F pro Monat begrenzten Entlohnung, der für die Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung (Zweig Entschädigungen) bestimmt ist. Auf diese Grenze von [34.500] F wird ab dem [1. Januar 1980] am 1. Januar eines jeden Jahres ein Neubewertungskoeffizient angewandt, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,]
(c) [1,70 Prozent des Betrags seiner auf [34.500] F pro Monat begrenzten Entlohnung, der für die Regelung in Sachen Beschäftigung und Arbeitslosigkeit bestimmt ist. Auf diese Grenze von [34.500] F wird ab dem [1. Januar 1981] am 1. Januar eines jeden Jahres ein Neubewertungskoeffizient angewandt, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird,]
(d) [3,75 Prozent des Betrags seiner Entlohnung, die für die Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung (Zweig Gesundheitspflege) bestimmt sind,]
e) [7,75 Prozent des Betrags seiner Entlohnung, die für die Regelung der Familienbeihilfen für Lohnempfänger bestimmt sind [...],
Der Arbeitgeberbeitrag wird auf die Gesamtheit der für jede der Arbeitnehmerkategorien gezahlten Entlohnungen berechnet.]
§ 3 - Für die Einziehung der Beiträge, die für die Handarbeiter geschuldet werden und die für die Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension bestimmt sind, kann der König frühestens ab dem 1. Januar 1974 eine Lohngrenze festlegen, die derjenigen entspricht, die zu diesem Zeitpunkt für die Geistesarbeiter in Kraft ist. Diese Grenze kann jährlich vom König unter Berücksichtigung der Entwicklung der tatsächlichen Löhne angepasst werden.
[§ 4 - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Grenzen von 16.375 F und 27.075 F, die in den Artikeln 15 und 17 festgelegt sind, vereinheitlichen, indemn er die Grenzenh
Wenn der König diese Befugnis ausübt, kann Er, durch denselben Erlass, den Satz der Beiträge, die unter Berücksichtigung der so erhöhten Grenzen berechnet werden, verringern.]
[§ 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeitgeber der Sektoren, die im Sinne der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision of the Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigen, die sämtlichen in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterstehen, für die Arbeitnehmerkategorien, die Er bestimmt, ganz oder teilweise von der Zahlung eines oder mehrerer Beiträge, die in § 2 Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, befreien.]
[Art. 17 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 25. Dezember 1969); § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 of the G. vom 16. Juli 1974 (B.S. vom 24. Juli 1974) und abgeändert durch Art. 124 § 2 Nr. 1 und 2 of the G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980); § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 24. Dezember 1974 (B.S. vom 1. Januar 1975) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 und 3 des K.E. vom 24. Dezember 1980 (B.S. vom 31. Dezember 1980); § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 51 Nr. 1 of the G. vom 23. Dezember 1974 (B.S. vom 31. Dezember 1974, Err. vom 3. Januar 1975; § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 of the G. vom 24. Dezember 1974 (B.S. vom 1. Januar 1975); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 of the K.E. vom 24. Dezember 1980 (B.S. vom 31. Dezember 1980); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 und 3 des K.E. vom 24. Dezember 1980 (B.S. vom 31. Dezember 1980); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 of the G. vom 16. Juli 1974 (B.S. vom 24. Juli 1974) und abgeändert durch Art. 124 § 2 Nr. 1 und 2 of the G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 24. Dezember 1974 (B.S. vom 1. Januar 1975) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 und 3 des K.E. vom 24. Dezember 1980 (B.S. vom 31. Dezember 1980); § 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 51 Nr. 2 of the G. vom 23. Dezember 1974 (B.S. vom 31. Dezember 1974, Err. vom 3. Januar 1975; § 2 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 of the G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 25. Dezember 1969); § 2 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 of the G. vom 16. Juli 1974 (B.S. vom 24. Juli 1974) und abgeändert durch Art. 124 § 2 Nr. 1 und 2 of the G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980); § 2 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 Nr. 7 des G. vom 24. Dezember 1974 (B.S. vom 1. Januar 1975) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 und 3 des K.E. vom 24. Dezember 1980 (B.S. vom 31. Dezember 1980); § 2 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 51 Nr. 3 of the G. vom 23. Dezember 1974 (B.S. vom 31. Dezember 1974, Err. vom 3. Januar 1975; § 2 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstab e) ersetzt durch Art. 107 Nr. 1 of the G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976) und abgeändert durch Art. 11 of the K.E. Nr. 131 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983); § 2 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe f) abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 9. März 1977 (B.S. vom 31. März 1977; § 2 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe a) ersetzt durch Art. 2 Nr. 9 des G. vom 24. Dezember 1974 (B.S. vom 1. Januar 1975) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 und 3 des K.E. vom 24. Dezember 1980 (B.S. vom 31. Dezember 1980); § 2 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 1 Nr. 5 des G. vom 16. Juli 1974 (B.S. vom 24. Juli 1974) und abgeändert durch Art. 124 § 2 Nr. 1 und 2 of the G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980); § 2 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 Nr. 11 des G. vom 24. Dezember 1974 (B.S. vom 1. Januar 1975) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 und 3 des K.E. vom 24. Dezember 1980 (B.S. vom 31. Dezember 1980); § 2 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 51 Nr. 4 of the G. vom 23. Dezember 1974 (B.S. vom 31. Dezember 1974, Err. vom 3. Januar 1975; § 2 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe e) ersetzt durch Art. 107 Nr. 2 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976) und abgeändert durch Art. 11 of the K.E. Nr. 131 vom 30. Dezember 1982 (B.S. vom 12. Januar 1983); § 4 eingefügt durch Art. 6 of the G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 25. Dezember 1969) und ersetzt durch Art. 2 Nr. 13 des G. vom 24. Dezember 1974 (B.S. vom 1. Januar 1975); § 5 eingefügt durch Art. 43 of the G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. May 2007)]
Art. 18 - Die Beiträge werden berechnet, ohne Bruchteilen von Franken unter 50 Centimes Rechnung zu tragen.
Bruchteile von Franken von 50 Centimes oder darüber werden als ein Franken berechnet.
Die Rundung auf den Franken erfolgt auf den zu zahlenden Gesamtbetrag.
Abschnitt 2 - Verteilung
Art. 19 - 20 - [...]
[Art. 19 und 20 aufgehoben durch Art. 2 of the G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994)]
KAPITEL IV - Einziehung und Beitreibung der Beiträge
Abschnitt 1 - Erklärung und Zahlung
Art. 21 - [Jeder versicherungspflichtige Arbeitgeber muss sich beim Landesamt für soziale Sicherheit eintragen lassen und Letzterem eine Erklärung zum Nachweis des Betrags der geschuldeten Beiträge zukommen lassen.
Diese Erklärung wird mittels eines vom Landesamt gebilligten elektronischen Verfahrens gemacht.
Die Erklärung, die ordnungsgemäss unterzeichnet und mit den beantragten Auskünften ausgefüllt ist, muss dem Landesamt innerhalb der durch Königlichen Erlass festgelegten Frist zukommen.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 24. Februar 2003 (B.S. vom 2. April 2003)]
[Art. 21bis - Der Arbeitgeber, der die Eigenschaft als Arbeitgeber verliert, weil er während mindestens eines Kalenderquartals aufhört, versicherungspflichtiges Personal zu beschäftigen, muss das Landesamt für soziale Sicherheitleg innerhalb der vom König
[Art. 21bis eingefügt durch Art. 63 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)
Art. 22 - Wenn keine oder eine unvollständige oder unrichtige [vierteljährliche] Erklärung gemacht worden ist, legt das Landesamt für soziale Sicherheit von Amts wegen den Betrag der geschuldeten Beiträgeits fest, und zwar aufgrund säm
Der Betrag der so festgelegten Schuldforderung wird dem Arbeitgeber [oder dem Kurator] per Einschreibebrief notifiziert.
[Das Landesamt darf auch die erforderliche Erklärung von Amts wegen von den in Artikel 31 erwähnten Beamten auf Kosten des nachlässigen Arbeitgebers oder seines nachlässigen Bevollmächtigten [oder auf Kosten des nachlästellers]
[Das Landesamt darf auch die Berichtigungen der unrichtigen oder unvollständigen Erklärungen von Amts wegen von den in Artikel 31 erwähnten Beamten oder den internen Diensten des Landesamtes auf Kosten des nachlässigen Arbeitgebers oderm
[Der König kann das Verfahren bestimmen, das das Landesamt einhalten muss, bevor die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehene Sanktion angewandt wird. Er bestimmt auch den Berechnungsmodus der in den vorangehenden Absätzen erwähnten Kosten.]
[Die Kosten für die Erstellung der Erklärung zu Lasten des Kurators bilden eine Masseschuld. ]
[Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 70 und 90 Nr. 1 of the G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 abgeändert durch Art. 90 Nr. 2 of the G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004) und abgeändert durch Art. 90 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004) und abgeändert durch Art. 90 Nr. 4 des G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 5 eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 6 eingefügt durch Art. 90 Nr. 5 des G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
[Art. 22bis - Wenn keine Angaben über die Entlohnungen bekannt sind, wird sich das vorerwähnte Landesamt auf die für jeden Industriezweig oder für jede Arbeitnehmerkategorie durch ein kollektives Arbeitsabkommen festgelegen Mindestlöhne stützen.
[Wenn es unmöglich ist, den Betrag der vom Arbeitgeber geschuldeten Beiträge, sei es insgesamt oder einzeln pro Arbeitnehmer, festzulegen, wird dieser Betrag aufgrund sämtlicher Auskünfte, die von den Beamten und
Der Betrag der so festgelegten Schuldforderung wird dem Arbeitgeber per Einschreibebrief notifiziert.
Der König bestimmt den Verwendungszweck der global eingezogenen Summen.]
[Art. 22bis eingefügt durch Art. 60 of the G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978); Abs. 2 bis 4 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989)
[Art. 22ter - [Ausser in den von den Sozialinspektionsdiensten festgestellten Fällen materieller Unmöglichkeit, Vollzeitarbeitsleistungen zu erbringen, wird in Ermangelung einer Eintragung in den Artikeln 160, 162, 163 und 165 des Programmgesetzes Dezember 1989 erwähnten Dokumenten oder in Ermangelung einer Benutzung der in Artikel 164 desselben Gesetzes erwähnten Geräte für die Teilzeitarbeitnehmer vorausgesetzt, dass sie ihre normal effektive Arbeit gemäs den normalen Arbeitsstunden
Ausser in den von den Sozialinspektionsdiensten festgestellten Fällen materieller Unmöglichkeit, Vollzeitarbeitsleistungen zu erbringen, wird in Ermangelung einer Bekanntmachung der normalen Arbeitsstundenpläne der betreffenden Arbeitnehmer für die
[Art. 22ter eingefügt durch Art. 181 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und ersetzt durch Art. 8 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)]
[Art. 22quater - [Wenn ein Sozialkontrolleur, ein Sozialinspektor oder ein Gerichtspolizeioffizier] feststellt, dass ein Arbeitgeber es versäumt hat, die im Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnte unmittelbare Beschäftigungsmeldung für einen bestimmten Arbeitnehmer zu machen, informiert Moder das Landesamt für soziale Sicherhet gemä
Daraufhin bestimmt das Landesamt für soziale Sicherheit von Amts wegen in Form einer Berichtigung den Betrag eines Solidaritätsbeitrags, der auf der Grundlage eines pauschalen Betrags berechnet wird, der dem Dreifachen der Basisnbeitrchtge auftlich May 1988 zur Abänderung und Koordinierung der kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 21 vom 15. May 1975 und Nr. 23 vom 25. Juli 1975 über die Gewährleistung eines durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens erwähnt ist.
Der so berechnete Betrag darf nicht unter 2.500 EUR liegen. Dieser Betrag ist an den Gesundheitsindex vom Monat September 2008 (111,15) gekoppelt.
In Abweichung von Absatz 2 muss der Arbeitgeber, der die materielle Unmöglichkeit, Vollzeitarbeitsleistungen zu erbringen, geltend macht, die Elemente vorbringen, um die vom Arbeitnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen festzustellen. Der Betrag des Solidaritätsbeitrags wird dann verhältnismässig verringert.
Der Betrag des Solidaritätsbeitrags wird um die Beiträge verringert, die für die tatsächlich gemeldeten Leistungen des betreffenden Arbeitnehmers geschuldet werden.
Dieser Betrag wird auf das Quartal angerechnet, im Laufe dessen die Leistungen des Arbeitnehmers festgestellt worden sind.
Der Betrag der so festgelegten Schuldforderung wird dem Arbeitgeber per Einschreibebrief notifiziert.]
[Art. 22quater eingefügt durch Art. 71 of the G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)]
Art. 23 - § 1 - Der Arbeitnehmerbeitrag wird bei jeder Lohnauszahlung vom Arbeitgeber einbehalten.
Letzterer schuldet dem Landesamt für soziale Sicherheit diesen Beitrag zusammen mit seinem Beitrag.
§ 2 - Der Arbeitgeber muss dem besagten Landesamt diese Beiträge unter Vorbehalt dessen, was in § 3 vorgesehen ist, vierteljährlich innerhalb der vom König festgelegten Fristen übermitteln. [Der König kann den Arbeitgebern oder bestimmten Arbeitgeberkategorien die Verpflichtung auferlegen, einen Teil der geschuldeten Beiträge, in der von Ihm bestimmten Weise, als Vorschuslen vor dem vierteljährlichen Fälligkeits termin Die Modalitäten für die Berechnung des Vorschusses können je nach Kategorie, der die Arbeitgeber angehören, oder je nach ihrer Tätigkeit verschieden sein.]
§ 3 - [Ein Anteil von [8,75 Prozent], der in dem in Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) erwähnten Beitrag von [14,75 Prozent] enthalten ist, wird nur jährlich an dem vom König festgelegten Datum gezahlt.
Der König kann jedoch die vierteljährliche Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils dieses Anteils vorschreiben:
a) für sämtliche Arbeitgeber nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates,
b) für bestimmte Unternehmensektoren auf Vorschlag der betreffenden paritätischen Kommissionen.]
[Art. 23 § 2 abgeändert durch Art. 20 of the G. vom 6. Juli 1989 (B.S. vom 8. Juli 1989); § 3 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 26. März 1970 (B.S. vom 28. März 1970); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the K.E. vom 9. März 1977 (B.S. vom 31. März 1977)
Art. 24 - Die von den Arbeitgebern im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Landesamt für soziale Sicherheit anzuwendende Zahlungsweise wird durch Königlichen Erlass festgelegt.
Art. 25 - In Ermangelung einer Anrechnung, die vom Schuldner verschiedener Schulden zum Zeitpunkt der Zahlung schriftlich vorgenommen wird, wird die Zahlung auf die älteste Schuld angerechnet. Der Arbeitgeber darf auf keinen Fall seine Zahlung für eine bestimmte Regelung bestimmen.
Art. 26 - Der Arbeitgeber darf den Betrag des Arbeitnehmerbeitrags, den er versäumt hätte rechtzeitig einzubehalten, vom Arbeitnehmer nicht zurückfordern.
Der Arbeitgeber muss den vom Arbeitnehmer infolge des Versäumnisses oder der Verspätung der Überweisung der Beiträge erlittenen Schaden entschädigen.
Art. 27 - [§ 1 - Zugelassene Sozialsekretariate sind Erbringer von Sozialdienstleistungen, wie sie in Artikel 31ter § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnt sind, die aufgrund ihrer Zulassung Sozialbeiträge von ihren angeschlossenen Arbeitgebern zwecks Zahlung an die mit der Einzieh
§ 2 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister Sozialsekretariate von Arbeitgebern zulassen kannset, damit sie in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte ihrer Angeschlossenen die durch vorliegen Er bestimmt ihre Rechte und Pflichten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Arbeitgeberkategorien, die Er bestimmt, eine finanzielle Beteiligung an den Kosten für die Mitgliedschaft in einem zugelassenen Sozialsekretariat gewähren, deren Höhe, Gewährungsbeding Er bestimmt.
Die Betriebsrevisoren der Sozialsekretariate erstatten dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister und dem Landesamt für soziale Sicherheit binnen sechzig Tagen nach der satzungsgemässen Billigung des Jahresberichts schriftlich Berf
Die Benutzung der Bezeichnung "Sozialsekretariat" ist ausschliesslich den Bevollmächtigten vorbehalten, die gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen als Sozialsekretariat zugelassen sind.
Die Zulassung verleiht dem Sozialsekretariat das ausschliessliche Recht, die von den angeschlossenen Arbeitgebern geschuldeten Beiträge einzuziehen, und zwar ausschliesslich auf bargeldlose Weise, und sie an dasiale Landesamt für soz
In Ermangelung dieser spezifischen Zulassung ist es einem wie in Artikel 31ter § 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Erbringer von Sozialdienstleistungen verboten, die Einziehung von Beiträgen vorzunehmen.
§ 3 - Die Zulassung als Sozialsekretariat kann von dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister entzogen werden aufgrund eines gemeinsamen Berichts der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit undiale der Inam Letztere können ihre Mittel auch schriftlich geltend machen.
Die Entscheidung zum Entzug kann sich unter anderem auf nachfolgende Elemente stützen:
1. die Tatsache, dass das Sozialsekretariat wissentlich gegen die sozialen Rechtsvorschriften verstösst oder hilft, gegen sie zu verstossen,
2. die Feststellung, dass die Anzahl der angeschlossenen Arbeitgeber oder der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer während eines ununterbrochenen Zeitraums von vier Quartalen kleiner ist als die vom König in den Zulassungsbedingungen festgelegte
3. einen offensichtlichen und andauernden Mangel an Qualität, der aus den Ergebnissen des in Artikel 27bis erwähnten Qualitätsbarometers hervorgeht.
Der Bericht der in Absatz 1 erwähnten Inspektionen umfasst unter anderem eine mit Gründen versehene Stellungnahme der erwähnten Dienste in Bezug auf den Entzug der Zulassung. ]
[Art. 27 ersetzt durch Art. 51 of the G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)]
Ab einem gemäss Art. 55 of the G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009) vom König festzulegenden Datum wird Art. 27bis wie folgt eingefügt:
"[Art. 27bis - Der König kann auf Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des vorerwähnten Landesamtes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Qualitätsbarometer für die zugelassenen Sozialsekretariate erstellen. Dieses Barometer ermöglicht es, die Qualität der Datenverarbeitung und des Datenaustausches mit den Einrichtungen für soziale Sicherheit zu verbesten, die für eine gute Verwaltung der sozialen Sicherheit notwendig sind, und mus den zugelassen
Zwecks Veranschaulichung der korrekten Arbeitsweise der zugelassenen Sozialsekretariate umfasst das Barometer folgende Arten von Teilkontrollen:
- stille Kontrollen,
- technische Kontrollen,
- Finanzielle Kontrollen,
- Systemkontrollen der dringlichen Unregelmässigkeiten in den DmfA,
- Systemkontrollen der nicht dringlichen Unregelmässigkeiten in den DmfA,
- Kreuzkontrollen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den konkreten Inhalt der Teilkontrollen bestimmen. Die technische Durchführung der Kontrollen wird von den für die Einziehung der Beiträge zuständigen Einrichtungen definiert.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Verfahren, gemäss dem die Ergebnisse dem Sozialsekretariat und dem Geschäftsführenden Ausschus des vorerwähnten Landesamtes mitgeteilt werden, und bestimmt die
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Barometer auch ganz oder teilweise auf die wie in Artikel 31ter § 2 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Erbringer von Sozialdienstleistungen anwenden, mit Ausnahme der Teilkontrolle "finanzielle Kontrollen". ]
[Art. 27bis eingefügt durch Art. 52 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)]"
Abschnitt 2 - Zivilrechtliche Sanktionen
Art. 28 - [§ 1 - Der Arbeitgeber, der die Beiträge nicht innerhalb der vom König festgelegten Fristen zahlt, schuldet der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen einen Beitragszuschlag und [einen Verzugszins
Der Beitragszuschlag darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent der geschuldeten Beiträge betragen [...].
§ 2 - Der Arbeitgeber, der die Beitragsvorschüsse nicht innerhalb der vom König festgelegten Fristen zahlt, schuldet der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Pauschalentschädigung, deren Höhe und Anwendungsbed
§ 3 - Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen dem Arbeitgeber die Befreiung von oder die Ermässigung der Pauschalentschädigins, des Beitragszuschlags und der Verzug Juni 1981 beschriebenen Situationen befindet.]
[Art. 28 ersetzt durch Art. 81 des G. vom 27. Dezember 2005 (I) (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 43 Nr. 1 G. vom 8. Juni 2008 (I) (B.S. vom 16. Juni 2008); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 43 Nr. 2 of the G. vom 8. Juni 2008 (I) (B.S. vom 16. Juni 2008)]
Art. 29 - [Der Arbeitgeber [oder der Kurator], der die in Artikel 21 erwähnte Erklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen übermittelt oder der eine unvollständige oder unrichtige Erklärung übermittelt, schuld der Einricht
Der König bestimmt ebenfalls die Bedingungen, unter denen die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen dem Arbeitgeber [oder dem Kurator] die Befreiung von oder die Ermässigung der in Absatz 1 erwähnten Pauschalentsch Juni 1981 beschriebenen Situationen befindet.]
[Art. 29 ersetzt durch Art. 82 des G. vom 27. Dezember 2005 (I) (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 1 abgeändert durch Art. 93 Nr. 1 of the G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 abgeändert durch Art. 93 Nr. 2 of the G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
[Art. 29bis - [§ 1 - Der Arbeitgeber, der der in Artikel 21bis erwähnten Verpflichtung nicht innerhalb der vom König festgelegten Fristen nachkommt, schuldet der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Pauschalent
§ 2 - Der König bestimmt auch die Bedingungen, unter denen die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen dem Arbeitgeber die Befreiung von oder die Ermässigung der in Absatz 1 erwähnten Pauschalentschädigung gewähren Juni 1981 beschriebenen Situationen befindet.]]
[Art. 29bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und ersetzt durch Art. 83 des G. vom 27. Dezember 2005 (I) (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 30 - [Unbeschadet der in Artikel 28 § 1bis vorgesehenen Pauschalentschädigung, der in den Artikeln 29 und 29bis vorgesehenen Pauschalentschädigung und der inwen Artikel 28 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Beitragszuschläge und Verzugszen
[Der König bestimmt auch die Bedingungen, unter denen das Landesamt für soziale Sicherheit dem Bevollmächtigten des Arbeitgebers die Befreiung von oder die Ermäsigung der in Absatz 1 erwähnten Pauschalentschädigung gewähren kann]
[Art. 30 ersetzt durch Art. 66 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 243 of the G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)]
[Abschnitt 2bis - Zahlung durch einen gesamtschuldnerisch Haftenden
[Abschnitt 2bis mit Art. 30bis eingefügt durch Art. 61 of the G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978)
Art. 30bis - [§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
1. Arbeiten: die vom König bestimmten Tätigkeiten,
2. Auftraggebern: diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen,
3. Unternehmern:
- diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für einen Auftraggeber Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen,
- Subunternehmer im Verhältnis zu nach ihnen folgenden Subunternehmern,
4. Subunternehmern: diejenigen, die sich verpflichten, entweder unmittelbar oder mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem Unternehmer aufgetragene Arbeit oder einen Teil dieser Arbeit auszuführen oder ausführen zune
5. Personen, die nicht als Unternehmer registriert sind: Unternehmer oder Subunternehmer, die keine Registrierung als Unternehmer beantragt oder erhalten haben oder deren Registrierung als Unternehmer gestrichen wurde.
§ 2 - Die Registrierung als Unternehmer und die Streichung der Registrierung erfolgen unter Bedingungen, in Fällen und gemäss Modalitäten, die vom König bestimmt werden. Zu diesem Zweck bildet der König Kommissionen, deren Auftrag, Zusammensetzung und Arbeitsweise Er bestimmt.
In Ermangelung eines Beschlusses über einen Registrierungsantrag innerhalb der vom König festgelegten Frist wird der Unternehmer, der bei der Ad-hoc-Kommission einen Registrierungsantrag eingereicht hat, automatisch registriert.
Der König bildet zudem einen Beirat, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise Er bestimmt. Der Auftrag des Beirates besteht darin, die Einheitlichkeit der von den Kommissionen gefassten Beschlüsse zu gewährleisten, das reibungslose Funktionieren der Sekretariate der Kommissionen zu sichern und den Kommissionen bei Beschwerden gegen Beschlüsse Die Kommissionen behalten jedoch das Recht, Stellungnahmen des Beirates, die allgemeine Grundsätze enthalten, den tatsächlichen Umständen jeder individualn Akte gegenüberzustellen.
Bevor die Mitglieder einer Kommission oder des Beirates ihr Amt antreten, leisten sie vor dem Präsidenten den Eid, ihren Auftrag in völliger Unparteilichkeit zu erfüllen und Beratungen, an denen sie teilnehmen, geheim zu halten.
Beschlüsse der Kommissionen sind ab ihrer Notifizierung an die Betreffenden per Einschreibebrief einstweilen vollstreckbar.
Gegen diese Beschlüsse kann binnen zwanzig Tagen nach der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung Beschwerde eingereicht werden. Diese Beschwerde wird vor das Gericht Erster Instanz gebracht gemäss der allgemeinen Zuständigkeit, die diesem Gericht durch Artikel 568 des Gerichtsgesetzbuches erteilt wird.
Bevor diese Beschwerde eingereicht wird, kann der Betreffende binnen zwanzig Tagen nach der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung per Einschreibebrief beantragen, von der Kommission angehört zu werden; er kann sich bei der Anhörung von einem Beistand beistehen oder vertreten lassen. Erscheint der Betreffende oder sein Beistand nicht, nachdem er durch Einschreibebrief aufgefordert wurde, während der Sitzung der Kommission sein Recht auf Anhörung auszuüben, so gilt, dass er auf dieses Recht verzichtet. Die Kommission bestätigt oder revidiert ihren Beschluss und die in Absatz 5 erwähnte Beschwerdefrist von zwanzig Tagen beginnt an dem Tag, an dem dem Betreffenden diese Bestätigung oder Revision notifiziert wurde.
Beschlüsse der Kommissionen sind definitiv, wenn innerhalb der in Absatz 5 oder 6 erwähnten Frist von den Betreffenden oder von den vom König bestimmten Ministern oder ihren Vertretern keine Beschwerde eingere wichturde.
Die Bestimmungen von Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches sind auf die Berechnung dieser Frist anwendbar.
[Registrierungs- und Streichungsbeschlüsse, die Begründung der letztgenannten Beschlüsse ausgenommen, und der Tenor der rechtskräftig gewordenen Entscheidungen in Bezug auf die in Absatz 6 erwähnte Beblchent Belgi In der Veröffentlichung der Registrierung als Unternehmer werden die bewilligten Kategorien von Arbeiten und die Tatsache, ob der Unternehmer die Eigenschaft eines Arbeitgebers hat oder nicht, vermerkt.
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 5 werden die Beschlüsse zur Streichung der Registrierung als Unternehmer Dritten gegenüber erst ab dem zehnten Tag des ersten Monats nach Veröffentlichung dieser Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt wirksam.]
[...]
§ 3 - Ein Auftraggeber, der für die in § 1 erwähnten Arbeiten auf einen Unternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Sozialschulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialschulden seines Vertragspartners.
Ein Unternehmer, der für die in § 1 erwähnten Arbeiten auf einen Subunternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Sozialschulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialschulden seines Vertragspartners.
Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind auf die in den vorangehenden Absätzen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung anwendbar.
Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf den Gesamtpreis ohne Mehrwertsteuer der Arbeiten, die dem Unternehmer oder Subunternehmer aufgetragen wurden, begrenzt.
Der Unternehmer ohne Personal, dessen gesamtschuldnerische Haftung in Anwendung der Paragraphen 3 und 4 anwendbar ist, wird einem Schuldner-Arbeitgeber gleichgestellt und als solcher in der in § 4 Absatz 6 orderwn für die Öffenlichkeit zugän
Der Unternehmer, der beim Landesamt für soziale Sicherheit als Arbeitgeber ohne eigene Sozialschulden identifiziert ist und dessen gesamtschuldnerische Haftung in Anwendung der Paragraphen 3 und 4 anwendbar ist, wird als Schuldner in der in § 4 Absatz
Unter eigenen Sozialschulden versteht man die Gesamtheit der Summen, die ein Arbeitgeber dem Landesamt für soziale Sicherheit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber schulden könnte. Der König erstellt deren List.
Als Sozialschulden gelten auch die Summen, die im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung in den in den Absätzen 5 und 6 erwähnten Situationen eingefordert werden.
Die Schulden, für die der Schuldner des Landesamtes für soziale Sicherheit oder eines Fonds für Existenzsicherheit einen Bereinigungsplan, sei es ohne Gerichtsverfahren oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, erhalten hat und für die er nachwe
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für Sozialschulden von Gesellschaftern einer Gelegenheitsgesellschaft, einer stillen Gesellschaft oder einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts, die als Unternehmer oder Subunt
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung ist auch auf Sozialschulden des Unternehmers oder Subunternehmers anwendbar, die im Laufe der Vertragserfüllung entstehen.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers oder Unternehmers ist auf 65 Prozent begrenzt, wenn die in Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte gesamtschuldmernerische Haftung zu Lasten
§ 4 - Ein Auftraggeber, der einem Unternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Sozialschulden hat, den Preis der in § 1 erwähnten Arbeiten ganzten oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, Modi der Zahlung 35 Prozent des von ihm geschul
Ein Unternehmer, der einem Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Sozialschulden hat, den Preis der in § 1 erwähnten Arbeitweren ganz oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, bei de Modr Zahlung 35 Prozent des von ihm geschuldeten
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen werden gegebenenfalls auf den Betrag der Schulden des Unternehmers oder Subunternehmers zum Zahlungszeitpunkt begrenzt.
Wurden die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen bei jeder Zahlung des ganzen oder eines Teils des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Sozialschulden hat, korrekt §
Wurden die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen nicht bei jeder Zahlung des ganzen oder eines Teils des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpuwent Sorchhn
Stellt ein Auftraggeber oder Unternehmer anhand der für die Öffentlichkeit zugänglichen Datenbank, die vom Landesamt für soziale Sicherheit geschaffen worden ist und Beweiskraft für die Anwendung von § 3 und § 4 hat, fest, dass leghn In dieser Bescheinigung wird die am Tag ihrer Erstellung bestehende Schuld berücksichtigt. Der König bestimmt die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung. Bestätigt der Vertragspartner, dass die Schulden über den durchzuführenden Einbehaltungen liegen, oder übermittelt er die diesbezügliche Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats ab ihrer Anforderung, behält der Auftraggeber oder Unterneh
Der König kann den im vorangehenden Absatz erwähnten Betrag von 7.143 EUR anpassen.
Wen der Unternehmer ein nicht in Belgien ansässiger Arbeitgeber ist, der keine Sozialschulden in Belgien hat und dessen Arbeitnehmer alle im Besitz einer gültigen Abordnungsbescheinigung sind, sind die im vorliegenden Paragraphen erwähnten
Der König bestimmt den Inhalt und die Bedingungen und Modalitäten für die Mitteilung der Auskünfte, die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen dem vorerwähnten Landesamt erteilen müssen.
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen das vorerwähnte Landesamt die in Anwendung der Absätze 1 und 2 gezahlten Beträge verteilt, damit dem Landesamt oder einem Fonds für Existenzsicherheit im Sinne des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit die Beiträge, die Beitragszuschläge, die zivilrechtlichen Sanktionen, die Verzugszinsen und die Gerichtskosten, die in gleich welchem Stadium vom Vertragspartner geschuldet werden, gezahlt werden.
Der König bestimmt die Frist, innerhalb derer dieser Betrag angerechnet werden kann, und die Modalitäten für die Rückzahlung oder die Zweckbestimmung des eventuellen Restbetrags.
Der König bestimmt die Frist, innerhalb derer der Vertragspartner den gezahlten Betrag zurückfordert, sofern die Zahlungen den Betrag der Schulden übersteigen.
§ 5 - Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, dem vorerwähnten Landesamt zusätzlich zum zahlen
Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, dem vorerwähnten Landesamt zusätzlich zum zahlenden Betrag einen Zuschlag, der dem zu zahlenden Betrag entspricht.
Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen der Zuschlag verringert werden kann.
§ 6 - Gesellschafter einer Gelegenheitsgesellschaft, einer stillen Gesellschaft oder einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts haften untereinander gesamtschuldnerisch für die Zahlung von Summen, die von der Gelegenheitsgesellschaft
§ 7 - Der Unternehmer, auf den der Auftraggeber zurückgegriffen hat, muss, bevor er die Arbeiten beginnt, dem vorerwähnten Landesamt gemäss den vom König Art festzulegenden Modalitäten sämtliche richtigen Informationen übermitteln Wenn im Laufe der Durchführung der Arbeiten andere Subunternehmer beteiligt sind, muss dieser Unternehmer das vorerwähnte Landesamt vorab davon benachrichtigen.
Zu diesem Zweck muss jeder Subunternehmer, der wiederum auf einen anderen Subunternehmer zurückgreift, den Unternehmer vorab davon schriftlich benachrichtigen und ihm die wie vom König bestimmten richtigen Informationen erteilen
Der Unternehmer informiert das vorerwähnte Landesamt über Beginn- und Enddatum der Arbeiten und über Beginn- und Enddatum der von den Subunternehmern durchgeführten Arbeiten. Der König bestimmt, was unter Enddatum der Arbeiten und Beginn- und Enddatum der von den Subunternehmern durchgeführten Arbeiten zu verstehen ist.
Auch wenn auf die dem vorerwähnten Landesamt gemeldete Beteiligung eines Subunternehmers verzichtet wird, teilt der Unternehmer dies dem vorerwähnten Landesamt binnen fünfzehn Tagen nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginndatum der Betei
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird dem Unternehmer jede Person gleichgestellt, die in § 1 Nr. 1 erwähnte Arbeiten für eigene Rechnung selbst durchführt oder durchführen lässt, um dann dieses unbewegliche Gut ganz oder teilweise zu veräussern.
Das vorerwähnte Landesamt stellt eine elektronische Kopie der erhaltenen Meldungen zur Verfügung des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.
Diese Meldungen werden den in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion erwähnten Inspektionsdiensten, die es beantragen, zur Verfügung gestellt.
§ 8 - Der Unternehmer oder der ihm Gleichgestellte, der die Verpflichtungen von § 7 Absatz 1 nicht einhält, schuldet dem vorerwähnten Landesamt eine Summe, die 5 Prozent des Gesamtbetrags ohne Mehrwertsteuer der Arbeiten die entspricht Die beim Unternehmer eingeforderte Summe wird um den Betrag verringert, der vom Subunternehmer in Anwendung der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes tatsächlich an das Landesamt gezahlt worden ist.
Der Subunternehmer, der die Bestimmungen von § 7 Absatz 2 nicht einhält, schuldet dem Landesamt eine Summe, die 5 Prozent des Gesamtbetrags ohne Mehrwertsteuer der Arbeiten entspricht, die er seinem oder seinen Subunternehmern aufgetragen hat.
Der Unternehmer, der die Bestimmungen von § 7 Absatz 3 und 4 nicht einhält, schuldet dem Landesamt eine Pauschalentschädigung von 150,00 EUR pro gemeldete unrichtige Information.
§ 9 - Der König kann die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm festzulegender Betrag ist und für die nicht auf einen Subunternehmer zurückgegriffen worden ist.
Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die aufgrund von § 8 geschuldete Summe Gegenstand einer Ermässigung oder Befreiung sein kann.
§ 10 - Vorliegender Artikel ist auf den Auftraggeber, der eine natürliche Person ist und in § 1 erwähnte Arbeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt, nicht anwendbar.
§ 11 - Vorliegender Artikel bleibt anwendbar im Falle von Konkurs oder jeder anderen Gläubigerkonkurrenz und bei Abtretung, Drittpfändung, Verpfändung, Hingabe an Zahlungs statt oder bei der in Artikel 1798 des Zivilgesetzhnten
[Art. 30bis ersetzt durch Art. 55 of the G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. May 2007); § 2 Abs. 10 und 11 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 27. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007); § 2 Abs. 12 eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 27. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007), selbst aufgehoben durch Art. 221 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Ab einem gemäss Art. 68 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 30bis wie folgt:
"Art. 30bis - [§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
1. Arbeiten: die vom König bestimmten Tätigkeiten,
2. Auftraggebern: diejenigen, die den Auftrag erteilen, zu einem Preis Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen,
3. Unternehmern:
- diejenigen, die sich verpflichten, zu einem Preis für einen Auftraggeber Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen,
- Subunternehmer im Verhältnis zu nach ihnen folgenden Subunternehmern,
4. Subunternehmern: diejenigen, die sich verpflichten, entweder unmittelbar oder mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem Unternehmer aufgetragene Arbeit oder einen Teil dieser Arbeit auszuführen oder ausführen zune
5. Personen, die nicht als Unternehmer registriert sind: Unternehmer oder Subunternehmer, die keine Registrierung als Unternehmer beantragt oder erhalten haben oder deren Registrierung als Unternehmer gestrichen wurde.
§ 2 - Die Registrierung als Unternehmer und die Streichung der Registrierung erfolgen unter Bedingungen, in Fällen und gemäss Modalitäten, die vom König bestimmt werden. Zu diesem Zweck bildet der König Kommissionen, deren Auftrag, Zusammensetzung und Arbeitsweise Er bestimmt.
In Ermangelung eines Beschlusses über einen Registrierungsantrag innerhalb der vom König festgelegten Frist wird der Unternehmer, der bei der Ad-hoc-Kommission einen Registrierungsantrag eingereicht hat, automatisch registriert.
Der König bildet zudem einen Beirat, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise Er bestimmt. Der Auftrag des Beirates besteht darin, die Einheitlichkeit der von den Kommissionen gefassten Beschlüsse zu gewährleisten, das reibungslose Funktionieren der Sekretariate der Kommissionen zu sichern und den Kommissionen bei Beschwerden gegen Beschlüsse Die Kommissionen behalten jedoch das Recht, Stellungnahmen des Beirates, die allgemeine Grundsätze enthalten, den tatsächlichen Umständen jeder individualn Akte gegenüberzustellen.
Bevor die Mitglieder einer Kommission oder des Beirates ihr Amt antreten, leisten sie vor dem Präsidenten den Eid, ihren Auftrag in völliger Unparteilichkeit zu erfüllen und Beratungen, an denen sie teilnehmen, geheim zu halten.
Beschlüsse der Kommissionen sind ab ihrer Notifizierung an die Betreffenden per Einschreibebrief einstweilen vollstreckbar.
Gegen diese Beschlüsse kann binnen zwanzig Tagen nach der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung Beschwerde eingereicht werden. Diese Beschwerde wird vor das Gericht Erster Instanz gebracht gemäss der allgemeinen Zuständigkeit, die diesem Gericht durch Artikel 568 des Gerichtsgesetzbuches erteilt wird.
Bevor diese Beschwerde eingereicht wird, kann der Betreffende binnen zwanzig Tagen nach der in Absatz 4 erwähnten Notifizierung per Einschreibebrief beantragen, von der Kommission angehört zu werden; er kann sich bei der Anhörung von einem Beistand beistehen oder vertreten lassen. Erscheint der Betreffende oder sein Beistand nicht, nachdem er durch Einschreibebrief aufgefordert wurde, während der Sitzung der Kommission sein Recht auf Anhörung auszuüben, so gilt, dass er auf dieses Recht verzichtet. Die Kommission bestätigt oder revidiert ihren Beschluss und die in Absatz 5 erwähnte Beschwerdefrist von zwanzig Tagen beginnt an dem Tag, an dem dem Betreffenden diese Bestätigung oder Revision notifiziert wurde.
Beschlüsse der Kommissionen sind definitiv, wenn innerhalb der in Absatz 5 oder 6 erwähnten Frist von den Betreffenden oder von den vom König bestimmten Ministern oder ihren Vertretern keine Beschwerde eingere wichturde.
Die Bestimmungen von Artikel 53bis des Gerichtsgesetzbuches sind auf die Berechnung dieser Frist anwendbar.
[Registrierungs- und Streichungsbeschlüsse, die Begründung der letztgenannten Beschlüsse ausgenommen, und der Tenor der rechtskräftig gewordenen Entscheidungen in Bezug auf die in Absatz 6 erwähnte Beblchent Belgi In der Veröffentlichung der Registrierung als Unternehmer werden die bewilligten Kategorien von Arbeiten und die Tatsache, ob der Unternehmer die Eigenschaft eines Arbeitgebers hat oder nicht, vermerkt.
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 5 werden die Beschlüsse zur Streichung der Registrierung als Unternehmer Dritten gegenüber erst ab dem zehnten Tag des ersten Monats nach Veröffentlichung dieser Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt wirksam.]
[...]
§ 3 - Ein Auftraggeber, der für die in § 1 erwähnten Arbeiten auf einen Unternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Sozialschulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialschulden seines Vertragspartners.
Ein Unternehmer, der für die in § 1 erwähnten Arbeiten auf einen Subunternehmer zurückgreift, der bei Vertragsabschluss Sozialschulden hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialschulden seines Vertragspartners.
Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind auf die in den vorangehenden Absätzen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung anwendbar.
Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf den Gesamtpreis ohne Mehrwertsteuer der Arbeiten, die dem Unternehmer oder Subunternehmer aufgetragen wurden, begrenzt.
Der Unternehmer ohne Personal, dessen gesamtschuldnerische Haftung in Anwendung der Paragraphen 3 und 4 anwendbar ist, wird einem Schuldner-Arbeitgeber gleichgestellt und als solcher in der in § 4 Absatz 6 orderwn für die Öffenlichkeit zugän
Der Unternehmer, der beim Landesamt für soziale Sicherheit als Arbeitgeber ohne eigene Sozialschulden identifiziert ist und dessen gesamtschuldnerische Haftung in Anwendung der Paragraphen 3 und 4 anwendbar ist, wird als Schuldner in der in § 4 Absatz
Unter eigenen Sozialschulden versteht man die Gesamtheit der Summen, die ein Arbeitgeber dem Landesamt für soziale Sicherheit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber schulden könnte. Der König erstellt deren List.
Als Sozialschulden gelten auch die Summen, die im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung in den in den Absätzen 5 und 6 erwähnten Situationen eingefordert werden.
Die Schulden, für die der Schuldner des Landesamtes für soziale Sicherheit oder eines Fonds für Existenzsicherheit einen Bereinigungsplan, sei es ohne Gerichtsverfahren oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, erhalten hat und für die er nachwe
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für Sozialschulden von Gesellschaftern einer Gelegenheitsgesellschaft, einer stillen Gesellschaft oder einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts, die als Unternehmer oder Subunt
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung ist auch auf Sozialschulden des Unternehmers oder Subunternehmers anwendbar, die im Laufe der Vertragserfüllung entstehen.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnte gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers oder Unternehmers ist auf 65 Prozent begrenzt, wenn die in Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte gesamtschuldmernerische Haftung zu Lasten
§ 4 - Ein Auftraggeber, der einem Unternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Sozialschulden hat, den Preis der in § 1 erwähnten Arbeiten ganzten oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, Modi der Zahlung 35 Prozent des von ihm geschul
Ein Unternehmer, der einem Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Sozialschulden hat, den Preis der in § 1 erwähnten Arbeitweren ganz oder teilweise zahlt, ist verpflichtet, bei de Modr Zahlung 35 Prozent des von ihm geschuldeten
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen werden gegebenenfalls auf den Betrag der Schulden des Unternehmers oder Subunternehmers zum Zahlungszeitpunkt begrenzt.
Wurden die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen bei jeder Zahlung des ganzen oder eines Teils des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt Sozialschulden hat, korrekt §
Wurden die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen nicht bei jeder Zahlung des ganzen oder eines Teils des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpuwent Sorchhn
Stellt ein Auftraggeber oder Unternehmer anhand der für die Öffentlichkeit zugänglichen Datenbank, die vom Landesamt für soziale Sicherheit geschaffen worden ist und Beweiskraft für die Anwendung von § 3 und § 4 hat, fest, dass leghn In dieser Bescheinigung wird die am Tag ihrer Erstellung bestehende Schuld berücksichtigt. Der König bestimmt die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung. Bestätigt der Vertragspartner, dass die Schulden über den durchzuführenden Einbehaltungen liegen, oder übermittelt er die diesbezügliche Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats ab ihrer Anforderung, behält der Auftraggeber oder Unterneh
Der König kann den im vorangehenden Absatz erwähnten Betrag von 7.143 EUR anpassen.
Wen der Unternehmer ein nicht in Belgien ansässiger Arbeitgeber ist, der keine Sozialschulden in Belgien hat und dessen Arbeitnehmer alle im Besitz einer gültigen Abordnungsbescheinigung sind, sind die im vorliegenden Paragraphen erwähnten
Der König bestimmt den Inhalt und die Bedingungen und Modalitäten für die Mitteilung der Auskünfte, die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen dem vorerwähnten Landesamt erteilen müssen.
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen das vorerwähnte Landesamt die in Anwendung der Absätze 1 und 2 gezahlten Beträge verteilt, damit dem Landesamt oder einem Fonds für Existenzsicherheit im Sinne des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit die Beiträge, die Beitragszuschläge, die zivilrechtlichen Sanktionen, die Verzugszinsen und die Gerichtskosten, die in gleich welchem Stadium vom Vertragspartner geschuldet werden, gezahlt werden.
Der König bestimmt die Frist, innerhalb derer dieser Betrag angerechnet werden kann, und die Modalitäten für die Rückzahlung oder die Zweckbestimmung des eventuellen Restbetrags.
Der König bestimmt die Frist, innerhalb derer der Vertragspartner den gezahlten Betrag zurückfordert, sofern die Zahlungen den Betrag der Schulden übersteigen.
§ 5 - Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, dem vorerwähnten Landesamt zusätzlich zum zahlen
Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, dem vorerwähnten Landesamt zusätzlich zum zahlenden Betrag einen Zuschlag, der dem zu zahlenden Betrag entspricht.
Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen der Zuschlag verringert werden kann.
§ 6 - Gesellschafter einer Gelegenheitsgesellschaft, einer stillen Gesellschaft oder einer Gesellschaft des allgemeinen Rechts haften untereinander gesamtschuldnerisch für die Zahlung von Summen, die von der Gelegenheitsgesellschaft
§ 7 - Der Unternehmer, auf den der Auftraggeber zurückgegriffen hat, muss, bevor er die Arbeiten beginnt, dem vorerwähnten Landesamt gemäss den vom König Art festzulegenden Modalitäten sämtliche richtigen Informationen übermitteln Wenn im Laufe der Durchführung der Arbeiten andere Subunternehmer beteiligt sind, muss dieser Unternehmer das vorerwähnte Landesamt vorab davon benachrichtigen.
Zu diesem Zweck muss jeder Subunternehmer, der wiederum auf einen anderen Subunternehmer zurückgreift, den Unternehmer vorab davon schriftlich benachrichtigen und ihm die wie vom König bestimmten richtigen Informationen erteilen
[Der Unternehmer informiert das vorerwähnte Landesamt über Beginn- und Enddatum der Arbeiten. Der König bestimmt, was unter Beginn- und Enddatum der Arbeiten zu verstehen ist.]
Auch wenn auf die dem vorerwähnten Landesamt gemeldete Beteiligung eines Subunternehmers verzichtet wird, teilt der Unternehmer dies dem vorerwähnten Landesamt [...] mit.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird dem Unternehmer jede Person gleichgestellt, die in § 1 Nr. 1 erwähnte Arbeiten für eigene Rechnung selbst durchführt oder durchführen lässt, um dann dieses unbewegliche Gut ganz oder teilweise zu veräussern.
Das vorerwähnte Landesamt stellt eine elektronische Kopie der erhaltenen Meldungen zur Verfügung des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.
Diese Meldungen werden den in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion erwähnten Inspektionsdiensten, die es beantragen, zur Verfügung gestellt.
§ 8 - Der Unternehmer oder der ihm Gleichgestellte, der die Verpflichtungen von § 7 Absatz 1 nicht einhält, schuldet dem vorerwähnten Landesamt eine Summe, die 5 Prozent des Gesamtbetrags ohne Mehrwertsteuer der Arbeiten die entspricht Die beim Unternehmer eingeforderte Summe wird um den Betrag verringert, der vom Subunternehmer in Anwendung der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes tatsächlich an das Landesamt gezahlt worden ist.
Der Subunternehmer, der die Bestimmungen von § 7 Absatz 2 nicht einhält, schuldet dem Landesamt eine Summe, die 5 Prozent des Gesamtbetrags ohne Mehrwertsteuer der Arbeiten entspricht, die er seinem oder seinen Subunternehmern aufgetragen hat.
[...]
§ 9 - Der König kann die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm festzulegender Betrag ist und für die nicht auf einen Subunternehmer zurückgegriffen worden ist.
Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die aufgrund von § 8 geschuldete Summe Gegenstand einer Ermässigung oder Befreiung sein kann.
§ 10 - Vorliegender Artikel ist auf den Auftraggeber, der eine natürliche Person ist und in § 1 erwähnte Arbeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt, nicht anwendbar.
§ 11 - Vorliegender Artikel bleibt anwendbar im Falle von Konkurs oder jeder anderen Gläubigerkonkurrenz und bei Abtretung, Drittpfändung, Verpfändung, Hingabe an Zahlungs statt oder bei der in Artikel 1798 des Zivilgesetzhnten
[Art. 30bis ersetzt durch Art. 55 of the G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. May 2007); § 2 Abs. 10 und 11 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 27. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007); § 2 Abs. 12 eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 27. Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007), selbst aufgehoben durch Art. 221 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 7 Abs. 3 ersetzt durch Art. 67 Nr. 1 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 7 Abs. 4 abgeändert durch Art. 67 Nr. 2 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 8 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 67 Nr. 3 of the G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)]"
[Art. 30ter [...]]
[Art. 30ter eingefügt durch Art. 18 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985) und aufgehoben durch Art. 2 of the K.E. vom 26. Dezember 1998 (B.S. vom 31. Dezember 1998)]
[Art. 30quater - § 1 - Unbeschadet der Verpflichtungen, die jedem Arbeitgeber durch vorliegendes Gesetz auferlegt werden, haftet die Person, die, um den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit für Lohnempfänger zu entkommen, in der Eigenschaft Juli 1967 eingeführten Sozialstatut der Selbständigen beigetreten ist, gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen, erhöht um die Beitragszuschläge und die Zinsen
§ 2 - Der König kann bestimmte Personenkategorien vom Anwendungsbereich von § 1 ausschliessen.
§ 3 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung.]
[Art. 30quater eingefügt durch Art. 14 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)
Abschnitt 3 - Überwachung
Art. 31 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 31 ersetzt durch Art. 233 § 1 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 32 - [Artikel 9 desselben Gesetzes vom 16. November 1972 ist nicht anwendbar, wenn der Verstoss ausschliesslich auf die Nichtzahlung der geschuldeten Beiträge innerhalb der angebenen Fristen beschränkt ist. In diesem Fall wird die Strafverfolgung durch Anzeige des Landesamtes für soziale Sicherheit eingeleitet.]
[Art. 32 ersetzt durch Art. 233 § 1 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
[Art. 32bis [...]]
[Art. 32bis eingefügt durch Art. 63 of the G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978) und aufgehoben durch Art. 233 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 32 - 34 - [...]
[Art. 33 und 34 aufgehoben durch Art. 233 § 2 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen
Art. 35 - [§ 1 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 130 bis zu 2.500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht eingehalten haben; die Geldbusse wird so oft angewandt, wie es Arbeitnehmer gibt, gegenüber denen ein Verstoss begangen worden ist, ohne dass der Gesamtbetrag der Geldbussen jedoch 500.000 EUR überschreiten darf,
2. die in Artikel 30bis § 4 erwähnten Personen, die die vom König bestimmten Auskünfte nicht erteilen oder die auferlegten Bedingungen und Modalitäten für die Mitteilung der Auskünfte nicht einhalten,
3. die in Artikel 30bis § 4 erwähnten Personen, die es versäumen, die geschuldeten Summen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu zahlen,
4. jede Person, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindert.
Unbeschadet von Artikel 496 des Strafgesetzbuches wird mit einer Gefängnistrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer in der Öffentlichkeit die Bezeichnung
Der Richter, der die Strafe zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten ausspricht, verurteilt von Amts wegen den Arbeitgeber dazu, der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen die Beiträge
Wen eine oder mehrere Personen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf betrügerische Weise unterworfen worden sind, verurteilt der Richter von Amts wegen den Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten dazu, der Einrichtung
Wen eine oder mehre Personen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht unterworfen worden sind, verurteilt der Richter von Amts wegen den Arbeitgeber und gegebenenfalls den in Artikel 30bis § 3 Absatz 2 erwähnten gesamtsch
§ 2 - Die im Rahmen § 1 ausgeübte Strafverfolgung kann nur durch einen Vergleich in Strafsachen oder durch eine administrative Geldbusse erlöschen, unter der Bedingung, dass durch diesen Vergleich oder diese administrative Geldbusse die Zahlung der Beitrziel
In Abweichung § 1 kann die Strafverfolgung, wenn eine oder mehrere Personen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf betrügerische Weise nicht unterworfens worden sind, nur durch einen Vergleich in Strafsachen oder durch eine administrative Geldbusse erl
§ 3 - [...]]
[Art. 35 ersetzt durch Art. 84 des G. vom 27. Dezember 2005 (I) (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 2 ergänzt durch Art. 53 of the G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 aufgehoben durch Art. 72 of the G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 36 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 37 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.
Art. 38 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches ausser Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten.
Art. 39 - [Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verjährt in [drei Jahren] ab der Tat, die Anlass der Klage war.]
Wen der Arbeitgeber jedoch die in Artikel 23 vorgesehenen Einbehaltungen durchgeführt hat, sie aber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und unter den vorgeschriebenen Bedingungen dem Landesamt für soziale Sicherheit hat zukommen laj
[Art. 39 Abs. 1 ersetzt durch Art. 66 of the G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978) und abgeändert durch Art. 74 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996) und Art. 32 of the G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005)]
Abschnitt 5 - Beitreibung
Art. 40 - [Das Landesamt für soziale Sicherheit kann auch unbeschadet seines Rechts vor dem Richter zu laden, die ihm geschuldeten Beträge durch Zahlungsbefehl beitreiben.
Der König regelt die Bedingungen und die Modalitäten der Verfolgung durch Zahlungsbefehl und die mit der Verfolgung einhergehenden Kosten sowie deren Übernahme. ]
[Art. 40 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978)
[Art. 40bis - Das Landesamt kann seinen Schuldnern auf gütlichem Wege gemäss den vom König nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses festgelegten Bedingungen und Modalitäten Abzahlungsfristen gewähren, bevor es vorn
[Art. 40bis eingefügt durch Art. 43 of the G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005)]
[Art. 40ter - Die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen kann die Daten von Kunden und Dritten und die ausstehenden Summen, die noch von Kunden und Dritten geschuldet werden, von den Arbeitgebern
Der König legt spezifische Regeln in puncto Inhalt der Mitteilung, Art und Inhalt der zu erteilenden Informationen und der vorzulegenden Schriftstücke sowie die Fristen, innerhalb derer die Mitteilung und die Vorlage der Schriftstücke zu Der König kann auch die Modalitäten der Übermittlung der Mitteilung festlegen.
Wenn die vom König festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden oder wenn die übermittelten Daten unrichtig sind, kann die Einziehungseinrichtung den Leiter oder die Leiter der Gesellschaft oder der juristischen Person, die in Artikel 17 § 3 des Geset 27. Junid der juamris November 1969 zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erwähnt ist.
Diese persönliche und gesamtschuldnerische Haftung kann auf die anderen Leiter der Gesellschaft oder der juristischen Person ausgedehnt werden, wenn ihnen ein Fehler nachgewiesen wird, der zu dem im vorangehenden Absatz erwähntento
Die Einziehungseinrichtung erhebt die in den vorangehenden Absätzen erwähnte Klage in Sachen persönlicher und gesamtschuldnerischer Haftung der Leiter beim zuständigen Gericht.
Die Einziehungseinrichtung kann für die Beitreibung dieser geschuldeten Summen die wie in Artikel 40 vorgesehenen Beitreibungsmodalitäten anwenden.]
[Art. 40ter eingefügt durch Art. 60 des G. vom 20. Juli 2006 (I) (B.S. vom 28. Juli 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 90 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 8. Dezember 2006)]
Abschnitt 6 - [Vorzugsrechte und Rechte der Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in puncto Beitreibung]
[Überschrift von Abschnitt 6 ersetzt durch Art. 45 of the G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005)]
Art. 41 - [Abänderungsbestimmungen]
[Art. 41bis - Im Sinne des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen die drei folgenden Einrichtungen: das Landesamt für soziale Sicherheit, die Hilfs- und Unterstialezungskasse für ]
[Art. 41bis eingefügt durch Art. 46 of the G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005)]
[Art. 41ter - § 1 - Jede Schuldforderung der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, die Gegenstand eines Vollstrecksbefehls gewesen ist oder die zu einer Sicherungspfändung
§ 2 - Die gesetzliche Hypothek beeinträchtigt vorherige Vorzugsrechte und Hypotheken nicht; sie nimmt ihren Rang erst ab ihrer Eintragung ein.
§ 3 - Die gesetzliche Hypothek wird auf Ersuchen der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen eingetragen.
Artikel 19 of the Konkursgesetzes vom 8. August 1997 ist nicht anwendbar auf die gesetzliche Hypothek in Bezug auf die in § 1 erwähnten Schuldforderungen, die vor dem Konkurseröffnungsurteil bestehen.
§ 4 - Die Eintragung erfolgt auf Vorlage des gemäs § 1 dazu berechtigenden Vollstreckungsbefehls und unter Einhaltung von Artikel 89 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851.
§ 5 - Die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen gewährt die Aufhebung in administrativer Form, ohne dass sie gegenüber dem Leiter des Hypothekenamtes die Zahlung der geschuldeten Summen nachweisen muss.
§ 6 - Möchten die Schuldner vor Zahlung der durch die gesetzliche Hypothek gesicherten Summen alle oder einen Teil der belasteten Güter von der Hypothek befreien, reichen sie dazu einen Antrag bei der Einrichtung zur Einziehung von Sozialich Diesem Antrag wird stattgegeben, wenn die Einrichtung für den Betrag, der ihr geschuldet wird, bereits über eine ausreichende Sicherheit verfügt oder wen ihr dafür eine ausreichende Sicherheit gegeben wird.
§ 7 - Kosten der hypothekarischen Formalitäten in Zusammenhang mit der gesetzlichen Hypothek gehen zu Lasten des Schuldners. ]
[Art. 41ter eingefügt durch Art. 47 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005); § 1 abgeändert durch Art. 141 of the G. vom 27. Dezember 2005 (II) (B.S. vom 30. Dezember 2005), Art. 146 Nr. 2 of the G. vom 20. Juli 2006 (II) (B.S. vom 28. Juli 2006) und Art. 92 of the G. (I) vom 27. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
[Art. - [§ 1 - Notare, die ersucht werden, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unhlbeweglichen Gutes, eines Schiffes odere
1. anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit,
2. durch jedes andere Mittel, durch das die Meldung unterzeichnet werden kann und durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt, wenn die Versendung nicht gemäss Nr. 1 erfolgen kann.
Wird die erwähnte Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen.
§ 2 - Wenn die Interessen der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen es erfordern, notifiziert Letztere dem Notar vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der in § 1 vorgesehen Meldung und
Wen die Notifizierung nicht anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, versendet werden kann, nehmen die Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen die Notifizierung durch jedes andere Mittel die
§ 3 - [Ist die in § 1 erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in § 2 erwähnte Notifizierung als Drittändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zug
Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in § 1 erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der
Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen
1. anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit,
2. durch jedes andere Mittel, durch das die Inkenntnissetzung unterzeichnet werden kann und durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt, wenn die Versendung nicht gemäss Nr. 1 erfolgen kann.
Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde den Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werkntage
Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf die in Ausführung von § 2 notifizierten Schulforderungen der Einricht
§ 4 - Eintragungen, die nach der in § 3 Absatz 3 vorgesehenen Frist oder als Sicherheit für Schuldforderungen, die nicht gemäss § 2 notifiziert wurden, getätigt worden sind, sind weder wirksam gegenüber dem Hypothekengläubiger noch gegen
§ 5 - Die dem Notar aufgrund der Paragraphen 1 und 3 auferlegte Haftung darf je nach Fall den Wert des veräusserten Gutes beziehungsweise den Betrag der Hypothekeneintragung unter Abzug der bei ihm in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte nicht.
§ 6 - Die Paragraphen 1 bis 5 finden Anwendung auf jede Personen, die ermächtigt sind, in § 1 erwähnte Urkunden zu authentifizieren.
§ 7 - Beamte oder ministerielle Amtsträger, die mit dem öffentlichen Verkauf beweglicher Güter beauftragt sind, deren Wert mindestens 250 EUR beträgt, sind persönlich für die Zahlung der Beträge haftbar, die den Einrichtungen zur Einziehung
1. anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit,
2. durch jedes andere Mittel, durch das die Meldung unterzeichnet werden kann und durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt, wenn die Versendung nicht gemäss Nr. 1 erfolgen kann.
Beamte oder ministerielle Amtsträger, die beauftragt sind, die wie in Artikel 1627 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte anteilige Verteilung der in dritter Hand gepfändeten Gelder vorzunehmen, sind persönlich haftbar für die Zahlung der Beträge
1. anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit,
2. durch jedes andere Mittel, durch das die Meldung unterzeichnet werden kann und durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt, wenn die Versendung nicht gemäss Nr. 1 erfolgen kann.
Die Notifizierung der Höhe der geschuldeten Beträge, die von der Einrichtung zur Einziehung von Beiträgen anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, über die Zentrale Datebankn der sozialen Sicherw
Wen die Notifizierung nicht anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, versendet werden kann, nehmen die Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen die Notifizierung durch jedes andere Mittel die
Die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Bestimmungen sind auf Beamte oder ministerielle Amtsträger anwendbar, die mit dem Verkauf beweglicher Güter beauftragt sind, gemäss den Artikeln 1526bis und folgenden des Gerichtsgesetzbuches.
§ 8 - In den Fällen, in denen die in den Paragraphen 1 und 7 erwähnte Meldung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, versendet wird, versteht man unter dem Datum der Versendung der besagten Meldung dastig
In den Fällen, in denen die in § 3 erwähnten Inkenntnissetzungen und die in den Paragraphen 2 und 7 erwähnten Notifizierungen anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, versendet werden, ist das Datum dieser Inken
§ 9 - Die in den Meldungen, Inkenntnissetzungen und Notifizierungen enthaltenen Informationen sind identisch, ungeachtet der Tatsache, ob sie anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendunghen
Wen die Meldungen und Inkenntnissetzungen durch jedes andere Mittel, durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und durch das sie unterzeichnet werden können, versendet werden, müssen diese Meldungen und Inkenmnissetz
Bei der Versendung der vorerwähnten Meldungen, Inkenntnissetzungen und Notifizierungen, die an die Einziehungseinrichtung gerichtet sind oder von ihr ausgehen, werden die betreffenden Personen anhand der Erkennungsnummer, die in Artikel 5 des Gezes Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschalternset und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, und der Erkennungsnummer, die in Artzeikelm Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt ist, identifiziert.
§ 10 - Wen die in den Paragraphen 1 und 7 erwähnte Meldung nicht anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, mitgeteilt wirdren, dürfen die Inkenntnissetzungen und Notifizierungen, die aus dieser Meldung folgen, nicht anhand dieses
Wen die in den Paragraphen 2 und 7 erwähnte Notifizierung nicht anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, mitgeteilt wird, dürfen die Inkenntnissetzungen, die aus dieser Notifizierung folgen, nicht anhand dieses Verfahrens
Wen ein anderes Mittel verwendet wird, ist die Meldung, die Inkenntnissetzung oder die Notifizierung, die durch dieses andere Mittel versandt wirdhen
§ 11 - Die Herkunft und die Integrität des Inhalts der in den Paragraphen 1, 2, 3 und 7 erwähnten Meldungen, Inkenntnissetzungen und Notifizierungen müssen ime der Versendung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werpasste
§ 12 - Damit die in den Paragraphen 2 und 7 erwähnten Notifizierungen auf gültige Weise als Drittpfändung gelten, wenn sie anhand eines Verfahrens versandt werden, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, müssen sie mit einer elektronischen Signatur versehen
- Erstellung einer elektronischen Signatur anhand eines belgischen elektronischen Personalausweises,
- Erstellung einer digitalen Signatur anhand eines privaten Schlüssels, der einem zuständigen Beamten zugeordnet wird und mit einem für diesen Beamten ausgestellten Zertifikat verbunden ist, wobei sowohl der private Schlüssel als auch das Zcherndikat im Computer si
- Erstellung einer digitalen Signatur anhand eines privaten Schlüssels, der einer Einrichtung zugeordnet wird und mit einem für diese Einrichtung ausgestellten Zertifikat verbunden ist, wobei sowohl der private Schlüssel als auch das Zertifikat im Computer sichers
- Erstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste.
Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur die befugten Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen die Signatur erstellt wird.
Die eingehaltenen Verfahren müssen es ausserdem ermöglichen, dass die natürliche Person, die für die Versendung verantwortlich ist, korrekt identifiziert wird und dass der Zeitpunkt der Versendung korrekt festgestellt werden kann.
Diese Daten müssen während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Versender aufbewahrt werden und bei einer Rechtsstreitigkeit müssen sie innerhalb einer annehmbaren Frist vorgelegt werden.]
[Art. 41quater eingefügt durch Art. 48 of the G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005) und ersetzt durch Art. 93 of the G. (I) vom 27. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 3 ersetzt durch Art. 34 des G. (I) vom 8. Juni 2008 (II) (B.S. vom 16. Juni 2008)]
[Art. 41quint
§ 2 - Der Zessionar haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist vom Zedenten geschuldet wercht
§ 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Zedent der Übertragungsurkunde eine innerhalb dreissig Tagen vor der Notifizierung des Vertrags ausgestellte Bescheinigung beilegt, die ausschliesslich zu diesem Zweck von den Einrichtungen zur
Für die Aussstellung dieser Bescheinigung muss der Zedent einen Antrag in zweifacher Ausfertigung bei der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen einreichen.
Die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen verweigert die Bescheinigung, wenn der Zedent am Datum des Antrags der Einrichtung gegenüber eine erwiesene und feststehende Schuld hat oder wen der Antrag des Zedenten nach Ankünhr
Die Bescheinigung wird ausgestellt oder verweigert innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Einreichung des Antrags des Zedenten.
§ 4 - Den Bestimmungen des vorliegenden Artikels unterliegen nicht Abtretungen, die von einem Konkursverwalter, von einem Aufschubkommissar oder im Falle einer gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches erfolgenden Fusion, Aufbrpaltung oder
§ 5 - Der Antrag und die Bescheinigung erwähnt in vorliegendem Artikel werden entsprechend den von dem für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegten Mustern erstellt.]
[Art. 41qunquies eingefügt durch Art. 49 of the G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005); § 1 abgeändert durch Art. 143 of the G. vom 27. Dezember 2005 (II) (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Abschnitt 7 - Verjährung
Art. 42 - [Die Schuldforderungen des Landesamtes für soziale Sicherheit zu Lasten der vorliegendem Gesetz unterstehenden Arbeitgeber und der in Artikel 30bis erwähnten Personen verjähren in drei Jahren ab dem Tag der Fälligkeit der erwähnten In Abweichung von dieser Regel wird die Verjährungsfrist auf sieben Jahre verlängert, wenn die Schuldforderungen des vorerwähnten Landesamtes die Folge sind von Regularisierungen von Amts wegen nach der Feststellung durch den Arbeitgeber von betrügerischen
Die gegen das Landesamt für soziale Sicherheit erhobenen Klagen auf Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge verjähren in drei Jahren ab dem Zahlungsdatum.]
[Die Schuldforderungen der Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zu Lasten der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben entlohnt werden, die durch den König März 1952 zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet worden ist, verjähren in sieben Jahren.]
[Bei betrügerischem Anschluss an die soziale Sicherheit für Lohnempfänger verfügt das vorerwähnte Landesamt über eine Frist von sieben Jahren ab dem ersten Tag des Quartals nach demjenigen, in dem der Verstolierss begangen worden ist, um die Annul bet Gemäss Absatz 2 gilt die eventuelle Rückzahlung von Beiträgen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.]
[Die von einem Arbeitnehmer gegen das Landesamt für soziale Sicherheit erhobene Klage auf Anerkennung seines subjektiven Rechts gegenüber dem vorerwähnten Landesamt muss zur Vermeidung des Verfalls binnen dreihn Die Beiträge, die sich auf die Anerkennung dies subjektiven Rechts beziehen, müssen, wenn sie sich auf einen künftigen Zeitraum beziehen, spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal, in dem die Beitränge
[Die Verjährung der in den [Absätzen 1 bis 3] erwähnten Klagen wird unterbrochen:
1. auf die in Artikel 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches erwähnte Weise,
2. [durch einen Einschreibebrief des Landesamtes für soziale Sicherheit an den Arbeitgeber oder die in Artikel 30bis erwähnten Personen und durch einen Einschreibebrief des Arbeitgebers oder der in Artikel 30bis erwähnten Personen an das vorert
3. durch Zustellung des in Artikel 40 erwähnten Zahlungsbefehls. ]
[Art. 42 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 74 Nr. 1 of the G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 93 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 (I) (B.S. vom 30. Dezember 2005); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 74 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer Absatz 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 32 des G. vom 8. Juni 2008 (I) (B.S. vom 16. Juni 2008); Abs. 6 (früherer Absatz 3) ersetzt durch Art. 36 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Abs. 6 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 93 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2005 (I) (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 6 Nr. 2 ersetzt durch Art. 56 of the G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)]
KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen
Art. 43 - Wenn dem Arbeitnehmer die Entlohnung über einen Dritten gezahlt wird, kann der König besondere Regeln erlassen, die von den Artikeln 15 und 23 §§ 1 und 2 abweichen. Er kann auch für die Einziehung und Beitreibung der geschuldeten Beiträge diesen Dritten als Arbeitgeber betrachten.
KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen
Art. 44 - § 1 - Die Leistungen, die ganz oder teilweise mithilfe der Mittel des Landesamtes für soziale Sicherheit [oder des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen] erbracht werden, unterliegen folgenden Bestimmungen:
1. Unabhängig vom ehelichen Güterstand verfügt die verheiratete Arbeitnehmerin über die ihr geschuldeten Leistungen und ihre Entlohnung, so wie es in den Gesetzen über die Arbeitsverträge vorgesehen ist.
2. Einem minderjährigen Arbeitnehmer geschuldete Leistungen können ihm rechtsgültig übertragen werden ausser bei Einspruch des Vaters, der Mutter oder des Vormunds.
3. Beklagt sich der Ehepartner des Leistungsberechtigten, dass der Berechtigte die Leistungen verschwendet, kann der Friedensrichter entscheiden, dass sie dem Kläger gezahlt werden.
4. Ist der Berechtigte hinterbliebener Ehepartner, geschieden oder von Tisch und Bett getrennt, kann der Friedensrichter auf Antrag eines Dritten entscheiden, dass die zugunsten der Kinder vorgesehenen Leistungen der natürlichen oder juristischen Person, die d
§ 2 - Bis zu dem Tag des Inkrafttretens von Artikel 1410 des Gerichtsgesetzbuches sind diese Leistungen nicht übertragbar und unpfändbar, es sei denn, die Auszahlungseinrichtung fordert den Betrag der unrechtmässigen Zahlungen zurück.
§ 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Leistungen, die in den Gesetzen vorgesehen sind, die sich auf die Regelungen beziehen, die in Artikel 5 Nr. 2, 3, 5 erwähnt sind und die durch die Bestimmungen dieser Gesetze geregelt sind.
[Art. 44 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 11. Oktober 1989 (B.S. vom 4. November 1989)]
Art. 45 - Jeder Arbeitgeber, der seinem Personal freiwillig soziale Vorteile zusätzlich zu denen, die aus vorliegendem Gesetz hervorgehen, gewährt, muss sie allen Arbeitnehmern seines Unternehmens, die der gleichen Kategorie angehören, ohne Unters
Art. 46 - Das Landesamt für soziale Sicherheit, [das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen], das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und das Landesamt für Arbeitsbeschaffung werden für die Anwendung der Gesetze Sie sind von sämtlichen Steuern und Gebühren zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit.
[Art. 46 abgeändert durch Art. 8 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 45 - 48 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 49 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, damit sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in Einklang gebracht werden.
KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 51 - Bis zum Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Organisation und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen die Rechtstreitigkeiten zwischen dem Landesamt für soziale Sicherheit und den versicherungspflichtigen Arbeitge
Art. 52 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden an den vom König festgelegten Daten in Kraft treten.
Die Bestimmungen von Artikel 3 § 4 Absatz 4, 5 und 6 und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe a), b) und c) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 [...] werden anwendbar bleiben, solange der König die vierteljährliche Zahlung der Gesamtheit des für die Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger bestimmten Beitrags nicht vorgeschrieben hat.
[Sobald die vierteljährliche Zahlung vorgeschrieben sein wird, wird Artikel 65 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, auch aufgehoben.]
[Art. 52 Abs. 2 abgeändert durch Art. 38 Nr. 3 of the G. vom 26. März 1970 (B.S. vom 28. März 1970); Abs. 3 ersetzt durch Art. 7 of the G. vom 28. März 1975 (B.S. vom 8. April 1975)]