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Law On Access For The Disabled To Buildings Accessible To The Public. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à l'accès des handicapés aux bâtiments accessibles au public. - Traduction allemande

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17 JULY 1975. - The Public Access to Buildings Act. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 17 July 1975 relating to the access of persons with disabilities to buildings accessible to the public (Belgian Monitor of 19 August 1975).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN
17. JULI 1975 - Gesetz über den Zugang der Behinderten
zu den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden
BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Für die der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude wird die Baugenehmigung von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn diese Gebäude den vom König festgelegten Normen in Bezug auf die Zugänglichkeit für Behinderte ent
Art. 2 - Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ist auch anwendbar auf Gebäude, an denen wichtige Umbauarbeiten vorgenommen werden müssen. Unter wichtigen Umbauarbeiten sind Arbeiten zu verstehen, die die Einrichtung des Gebäudes verändern.
Art. 3 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 erwähnten Gebäude und die Normen in puncto Entwurf, Bau und Umbau im Hinblick auf die Zugänglichkeit für Behinderte sowie die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu berücksichtigenden
Art. 4 - Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude, die von den Behinderten ohne Hilfe eines Dritten genutzt werden, müssen durch ein Schild mit dem internationalen Symbol der Zugänglichkeit gekennzeichnet sein.
Die zusätzlichen Merkmale und die Modalitäten für die Anbringung dieses Schildes werden vom König festgelegt.
Art. 5 - In dem in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlass wird bestimmt, dass die Minister oder die Staatssekretäre, die zuständig für die Raumordnung und den Städtebau sind, jeder für seinen Bereich, Abweichungen von den Bestimmungen, die in Anwendung von Artikel
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1975
BALDUIN
Von Königs wegen:
Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten
P. VANDEN BOEYNANTS
Der Minister der Finanzen
W. DE CLERCQ
Der Minister der Volksgesundheit und der Familie
J. DE SAEGER
Der Minister der Sozialfürsorge
P. DE PAEPE
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit, der Wallonischen Angelegenheiten, der Raumordnung und des Wohnungswesens
A. CALIFICE
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten
J. DEFRAIGNE
Der Staatssekretär für Wohnungswese
H.-F. VAN AAL
Der Staatssekretär für Raumordnung und Wohnungswesen
L. DHOORE
Der Staatssekretär für Haushalt
G. GEENS
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN