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Law On The Code Of Private International Law

Original Language Title: Loi portant le Code de droit international privé

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16 JULY 2004. - Law on Private International Law



German translation of amendments
The texts contained in annexes 1re and 2 constitute the translation into the German language:
- Chapter VI of the Act of 9 May 2007 amending various provisions relating to the absence and judicial declaration of death (Belgian Monitor of 21 June 2007);
- Chapter VI of the Act of 10 May 2007 on transsexuality (Belgian Monitor of 11 July 2007).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
9. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit
und die gerichtliche Todeserklärung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht
Art. 51 - Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird durch die Wörter «, oder, wenn dieses Recht die Verschollenheit als solche nicht kennt, dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Person bei ihrem Verschhnorn hahren gewöhnlichen
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. MAI 2007 - Gesetz über die Transsexualität
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht
Art. 11 - In Kapitel II of the Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird ein Abschnitt 1bis, der die Artikel 35bis und 35ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 1bis - Geschlechtsumwandlung".
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 35bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35bis - Internationale Zuständigkeit in Sachen Geschlechtsumwandlung
Eine Geschlechtsumwandlung kann in Belgien gemeldet werden, wenn der Meldende Belgier ist oder wen er den Bevölkerungsregistern oder den Fremdenregistern zufolge seinen Hauptwohnort in Belgien hat. »
Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 35ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35ter - Anwendbares Recht in Sachen Geschlechtsumwandlung
Die Geschlechtsumwandlung unterliegt dem in Artikel 34 § 1 Absatz 1 erwähnten Recht.
Bestimmungen des aufgrund von Absatz 1 anwendbaren Rechts, die Geschlechtsumwandlung verbieten, werden nicht angewandt. »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX