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An Act Incorporating The Supplementary Holiday Allowance In The Regime Of Annual Holidays For Workers. -German Translation

Original Language Title: Loi intégrant l'allocation complémentaire de vacances dans le régime des vacances annuelles des travailleurs. - Traduction allemande

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28 MARCH 1964. - An Act to include the additional holiday allowance in the annual holiday scheme of workers. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 28 March 1964 incorporating the additional holiday allowance in the annual workers' vacation scheme (Belgian Monitor of 3 April 1964).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
28. MÄRZ 1964 - Gesetz zur Aufnahme der Urlaubszulage in die Jahresurlaubsregelung der Arbeitnehmer
BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - 21 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 22 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Verwaltungsrates der Nationalen Jahresurlaubskasse sämtliche Massnahmen ergreifen, um das finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung zu wahren. Zu diesem Zweck kann Er insbesondere die die Verwaltungskosten der Urlaubskassen betreffenden Bestimmungen der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, abändern.
Jedoch dürfen diese Massnahmen weder eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags noch eine Verringerung der den Arbeitnehmern gewährten Vorteile zur Folge haben.
Art. 24 - § 1 - Der Betrag der nicht ausgezahlten Urlaubsgelder, der von den besonderen Urlaubskassen in Ausführung des durch das Gesetz vom 27. Juli 1953 abgeänderten Artikels 52 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, an die Nationale Jahresurlaubskasse übertragen wird, und der Betrag der Urlaubsgelder, die von den Arbeitnehmern, die von den Angeschlossenen der Nationalen Jahresurlaubskasse beschäftigt worden sind, nicht zeitig eingefordndel werden
§ 2 - Der Restbetrag der Summen, die in Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 1953 zur Auslegung und Abänderung der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 9. März 1951, erwähnt sind, ist für den in Artikel 9 derselben koordinierten Gesetze erwähnten Fonds bestimmt.
Art. 25 - § 1 - Der König kann beschliessen, dass die Beitragserhöhung um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Beitrag von 8% enthalten ist, auf die Arbeitgeber, die einem Fonds für Existenzwensicherheit Beiträge zahlen
In diesem Fall zahlt der Fonds für Existenzsicherheit der Einrichtung, die beauftragt ist mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes an die Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt worden sind, die dem Fonds Beiträge zahhnlen müssen, einen
§ 2 - Der Sozialfonds für Diamantschleifer erstattet den im Erlass des Regenten vom 11. May 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse für die Diamantenindustrie erwähnten Arbeitgebern die Beitragserhöhung um 2%, die in dem in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Beitrag von 8% enthalten ist.
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz, das am 1. Januar 1964 in Kraft tritt, findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub des Jahres 1964. Es findet zum ersten Mal Anwendung auf den Urlaub, der im Jahr 1965 zu nehmen ist, was die Arbeitnehmer betrifft, die im Erlass des Regenten vom 11. May 1946 zur Schaffung einer besonderen Urlaubskasse für die Diamantenindustrie, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 2. April 1948 und die Königlichen Erlasse vom 28. Januar 1954 und 28. Januar 1957, erwähnt sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Madrid, den 28. März 1964
BALDUIN
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialfürsorge
E. LEBURTON
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
P. VERMEYLEN